Gesetz über die Gemeinden (131.1)
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Gesetz über die Gemeinden

Gesetz über die Gemeinden (GemG) vom 5. Mai 1999 (Stand 1. Juni 2022)
1. Geltungsbereich

§ 1 Gemeinden

1 Diesem Gesetz unterstehen:
1. Politische Gemeinden;
2. Schulgemeinden;
3. Bürgergemeinden.

§ 1a * Gewährleisteter Bestand

1 Der Bestand der im Anhang zu diesem Gesetz genannten Politischen Gemeinden ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet.
2. Organisation der Gemeinden
2.1. Gesamtheit der Stimmberechtigten

§ 2 Oberstes Organ

1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten ist das oberste Organ der Gemeinde.
2 Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in der Gemeindeversammlung, soweit nicht die Urnenabstimmung oder Urnenwahl vorgeschrieben ist.

§ 3 Geschäfte

1 Den Stimmberechtigten stehen folgende Geschäfte zu:
1. Erlass oder Änderung der Gemeindeordnung;
2. Änderungen im Bestand oder im Gebiet der Politischen Gemeinden mit Aus - nahme von Grenzbereinigungen;
3. Wahl des oder der Vorsitzenden der Gemeindebehörde;
4. Wahl der übrigen Mitglieder der Gemeindebehörde;
5. Wahl des Gemeindeparlamentes, sofern die Gemeindeordnung ein solches vorsieht;
6. Wahl der Rechnungsprüfungskommission;
7. * ...
8. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Steuerfusses;
9. Genehmigung der Jahresrechnung.
2 Die Gemeindeordnung kann Geschäfte gemäss Abs. 1 Ziff. 6 bis Ziff. 9 auf das Gemeindeparlament übertragen.

§ 4 Weitere Zuständigkeiten

1 Die Gemeindeordnung bestimmt die weiteren Zuständigkeiten der Stimmberechtig - ten.

§ 5 Gemeindeversammlung

1 Die Gemeindeversammlung wird von der Gemeindebehörde einberufen, wenn:
1. die Geschäfte es erfordern;
2. ein Fünftel oder ein in der Gemeindeordnung bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten bei der Gemeindebehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe es verlangt.

§ 6 Einladung

1 Der Versand der Einladung zur Gemeindeversammlung erfolgt nach den Vorschrif - ten der Gemeindeordnung, jedoch mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
2 Mit der Einladung sind die Traktanden und in der Regel die Anträge der Gemein - debehörde bekanntzugeben.

§ 7 Vorsitz

1 Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin der Politischen Gemeinde, der Präsident oder die Präsidentin der Schul- oder der Bürgergemeinde. *
2 Der oder die Vorsitzende kann Teilnehmende, welche die ordnungsgemässe Durch - führung der Versammlung stören, nach Ermahnung wegweisen.
3 Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, eine Versammlung aufzulösen, wenn die ordnungsgemässe Durchführung nicht gewährleistet ist.

§ 8 Stimmenzählende, Einwände

1 Nach Eröffnung der Versammlung werden die Stimmenzähler oder Stimmenzähle - rinnen gewählt.
2 Der oder die Vorsitzende erkundigt sich nach Einwänden gegen:
1. die Einladung zur Versammlung;
2. die Stimmberechtigung von Teilnehmenden;
3. die Traktandenliste.

§ 9 Traktanden

1 Die Durchführung der Versammlung richtet sich nach der Traktandenliste.
2 Jede stimmberechtigte Person, die an der Versammlung teilnimmt, kann zu traktan - dierten Geschäften Anträge stellen.

§ 10 Anträge zu nicht traktandierten Geschäften

1 Anträge zu nicht traktandierten Geschäften können mit einfachem Mehr der Stim - menden erheblich erklärt werden.
2 Erheblich erklärte Anträge gehen zur Prüfung und Berichterstattung an die Ge - meindebehörde.
3 Die Gemeindeordnung bestimmt die Frist, innert der ein Antrag der Abstimmung zu unterbreiten ist.

§ 11 Urnenabstimmung

1 Die Gemeindeordnung kann den Stimmberechtigten zugewiesene Geschäfte der Urnenabstimmung unterstellen.
2 Sind in einer Gemeinde alle den Stimmberechtigten zugewiesenen Geschäfte der Urnenabstimmung unterstellt, kann keine Gemeindeversammlung einberufen wer - den. In diesem Falle hat die Gemeindeordnung das Initiativrecht gemäss § 13 zu gewähren.

§ 12 Abstimmungen und Wahlen

1 Abstimmungen und Wahlen richten sich nach dem Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) )
2 Die Gemeindebehörde kann zu Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinde Konsultativabstimmungen durchführen. Für diese ist das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht nicht verbindlich. Der Rechtsmittelweg ist ausgeschlossen. *

§ 13 Initiative

1 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass ein Fünftel oder ein bestimmter kleine - rer Teil der Stimmberechtigten den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen kann, die obligatorisch oder fakultativ der Volksabstimmung unterliegen.
1) RB 161.1
2 Im übrigen gelten die Vorschriften der Kantonsverfassung (KV)
1 ) und des StWG betreffend Verfahren bei Volksinitiativen sinngemäss.
2.2. Gemeindeparlament

§ 14 Einsetzung, Zuständigkeit

1 Die Gemeinden können ein Parlament mit mindestens 20 Mitgliedern einsetzen
2 Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, das Wahlverfahren und die Zu - ständigkeit.

§ 15 Organisation

1 Das Gemeindeparlament gibt sich eine Geschäftsordnung und konstituiert sich selbst.
2 Die Mitglieder der Gemeindebehörde nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

§ 16 Volksabstimmung

1 Die Gemeindeordnung bestimmt die Beschlüsse des Gemeindeparlamentes, die der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen. Der Voranschlag ist mindestens der fakultativen Volksabstimmung zu unterstellen.
2 Das Begehren um Durchführung einer Volksabstimmung kommt zustande, wenn ein Zehntel oder ein in der Gemeindeordnung festgesetzter kleinerer Teil der Stimm - berechtigten die Abstimmung verlangt.
3 Die Gemeindeordnung kann ein Behördenreferendum vorsehen.
2.3. Gemeindebehörde

§ 17 Mitgliederzahl

1 Die Gemeindeordnung legt die Zahl der Mitglieder der Gemeindebehörde fest.
2 Das Minimum sind fünf Mitglieder.

§ 18 Beginn der Amtsdauer

1 Der Regierungsrat regelt den Beginn der Amtsdauer.
2 )
1) RB 101
2) Beginn Amtsdauer Politische Gemeinden und Bürgergemeinden: 1. Juni (erstmals 2003), Beginn Amtsdauer Schulgemeinden: 1. August (erstmals 2001), vgl. RRB Nr. 728 vom
7. September 1999, ABl. Nr. 36/1999 S. 1867

§ 19 Amtsübergabe

1 Beim Amtsantritt sind neugewählten Mitgliedern der Gemeindebehörde die Akten geordnet zu übergeben.
2 Über die Amtsübergabe von Vorsitzenden der Gemeindebehörde ist ein Protokoll zu erstellen.

§ 20 Befugnisse

1 Die Gemeindebehörde besorgt alle Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Gemeindeordnung oder dieser übergeordnetem Recht einem andern Organ zugewiesen sind.
2 Die Gemeindebehörde vertritt die Gemeinde nach aussen.

§ 21 Gemeindeschreiber

1 In Politischen Gemeinden nimmt der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschrei - berin an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
2.4. Haushalt

§ 22 Haushaltführung

1 Die Gemeindebehörde führt den Gemeindehaushalt.

§ 23 Rechnungswesen

1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über das Rechnungswesen der Gemeinden
1 )
.

§ 24 Rechnungsprüfung

1 Die Prüfung der Jahresrechnung und der Buchhaltung obliegt einer verwaltungsun - abhängigen Rechnungsprüfungskommission.
2 Die Kommission ist berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege und alle Aus - künfte zu verlangen, soweit sie dies für eine einwandfreie Prüfung als notwendig er - achtet. Sie hat insbesondere Einsicht in die Staatssteuertabelle und die Rückstands - liste, nicht aber in die Steuerakten.

§ 25 * ...

1) RB 131.21
2.5. Unternehmen

§ 26 Organisatorische Verselbständigung

1 Die Politischen Gemeinden können Verwaltungsbereiche als Gemeindeunterneh - men organisatorisch verselbständigen.

§ 27 Öffentlich-rechtliche Unternehmen

1 Die Politischen Gemeinden können Gemeindeaufgaben öffentlich-rechtlichen Kör - perschaften, Anstalten oder Stiftungen übertragen.
2 Der Haushalt richtet sich nach den Vorschriften über das Rechnungswesen der Gemeinden. Das Reglement kann eigene Abschreibungsvorschriften vorsehen.

§ 28 Privatrechtliche Unternehmen

1 Die Politischen Gemeinden können Gemeindeaufgaben privatrechtlichen Unter - nehmen übertragen.
2 Sie können sich an solchen Unternehmen beteiligen.

§ 29 Vertrag

1 Die Übertragung von Gemeindeaufgaben auf öffentlich-rechtliche oder privatrecht - liche Unternehmen ist in einem Vertrag schriftlich zu regeln.
2 Bestehende Verhältnisse ohne schriftliche Verträge sind innert fünf Jahren seit In - krafttreten dieses Gesetzes zu regeln. Kommt innert dieser Frist kein schriftlicher Vertrag zustande, trifft das Departement die notwendigen Anordnungen.

§ 30 Rückübertragung

1 Die Gemeinde kann Aufgaben rückübertragen, wenn das Unternehmen zustimmt oder die Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet.
2 Kommt in der Übertragung der Anlagen und Rechte keine Einigung zustande, sind die Vorschriften über die Enteignung anwendbar.
2.6. Weitere Bestimmungen

§ 31 Bildung einer neuen Gemeinde

1 Die Stimmberechtigten einer neu zu bildenden Gemeinde können die Gemeinde - ordnung verabschieden, bevor die zuständige kantonale Instanz über die Bildung der neuen Gemeinde befindet.
2 Die Wahl der Gemeindebehörden wird nach dem Beschluss der zuständigen kanto - nalen Instanz, aber vor dem Inkrafttreten der Neubildung, durchgeführt.

§ 32 Grenzbereinigungen

1 Die Gemeindebehörde beschliesst Grenzbereinigungen.
2 Der Regierungsrat kann Grenzbereinigungen gegen den Willen der beteiligten Gemeinden anordnen, wenn ein öffentliches oder vermessungstechnisches Interesse besteht und keine Gemeinde erheblich benachteiligt wird.

§ 33 Gemeindepersonal

1 Soweit keine kantonalen Regelungen zur Anwendung kommen und die Gemeinden keine eigenen vorsehen, gelten für das Gemeindepersonal die Bestimmungen für das Staatspersonal sinngemäss.

§ 34 Vollzugsdelegation

1 Bestimmte Vollzugsaufgaben können Kommissionen oder der Gemeindeverwal - tung zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies übergeordnetes Recht nicht ausschliesst.

§ 35 Protokolle

1 Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlamentes, der Gemeindebehörde und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.
2 Das Protokoll muss mindestens enthalten:
1. Ort und Zeit der Verhandlung;
2. Name der vorsitzenden Person;
3. Zahl der Anwesenden, bei Sitzungen der Gemeindebehörde und der Kommis - sionen die Namen der Anwesenden;
4. Traktanden;
5. Wahrung des Ausstandes;
6. Beschlüsse, bei Abstimmungen und Wahlen auch das Ergebnis;
7. bei Gemeindeversammlungen und Parlamentssitzungen den Verhandlungsab - lauf in summarischer Form sowie die Anträge und Namen der Antragstellen - den.
3 Die Protokolle der Gemeindeversammlung und der öffentlichen Sitzungen des Gemeindeparlamentes sind öffentlich. *

§ 36 Archiv

1 Die Gemeinde führt ein Archiv.
2
... *
3. Zusammenarbeit der Gemeinden
3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 37 Formen der Zusammenarbeit

1 Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenar - beiten und insbesondere:
1. Zweckverbände bilden;
2. vertragliche Regelungen unter sich, mit dem Kanton sowie anderen öffentlich- rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten treffen;
3. sich an Unternehmen beteiligen.

§ 38 Pflicht zur Zusammenarbeit

1 Der Regierungsrat kann Gemeinden zur vertraglichen Zusammenarbeit verpflich - ten, wenn sonst die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe nicht gewährleistet ist.
2 Der Regierungsrat setzt den Gemeinden Frist zur Ausarbeitung eines Zusammenar - beitsvertrages.
3 Kommt innert Frist keine Einigung zustande, trifft der Regierungsrat die notwendi - gen Anordnungen.
3.2. Zweckverbände

§ 39 Rechtsnatur

1 Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Erfüllung be - stimmter Gemeindeaufgaben.

§ 40 Statuten

1 Nebst dem in § 39 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)
1 ) verlangten Mindestinhalt regeln die Statuten:
1. Zahl der Delegierten und deren Stimmen;
2. Einberufung der Delegiertenversammlung;
3. Zusammensetzung des Vorstandes;
4. Betrag, ab dem eine neue Ausgabe der fakultativen Volksabstimmung unter - steht;
5. Geschäftsberichterstattung und Information der Öffentlichkeit;
6. Austrittsbedingungen.
1) RB 210.1
2 Die Statuten müssen von allen beteiligten Gemeinden und Körperschaften ange - nommen werden.

§ 41 Statutenänderungen

1 Über Statutenänderungen beschliesst die Delegiertenversammlung. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen.
2 Die Übernahme einer neuen Aufgabe bedarf der Zustimmung aller Gemeinden und Körperschaften.

§ 42 Organe

1 Organe sind mindestens:
1. Gesamtheit der beteiligten Gemeinden und Körperschaften;
2. Delegiertenversammlung;
3. Vorstand;
4. Kontrollstelle.
2 Die Statuten regeln Bestand, Wahl und Befugnisse der Organe.

§ 43 Fakultative Volksabstimmung

1 Der fakultativen Volksabstimmung im Verbandsgebiet unterliegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung über:
1. neue Ausgaben, die den in den Statuten festgesetzten Betrag übersteigen;
2. Erhöhung des für die fakultative Volksabstimmung massgebenden Betrages.

§ 44 Verfahren

1 Die Volksabstimmung können verlangen:
1. die Behörden oder Vorstände eines Viertels der Verbandsmitglieder;
2. ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten des Verbandes.
2 Die Vorlage ist angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und der Ver - bandsmitglieder zustimmt.
3 Die Bestimmungen des StWG für Volksbegehren in den Gemeinden gelten sinnge - mäss.

§ 45 Haushalt

1 Legen die Statuten keine anderen Grundsätze der Haushaltführung fest, richtet sich der Haushalt nach den Vorschriften über das Rechnungswesen der Gemeinden.

§ 46 Interkantonale Zweckverbände

1 Interkantonale Zweckverbände können durch die Statuten dem Recht eines anderen Kantons unterstellt werden, sofern die thurgauischen Gemeinden in der Minderheit sind.
2 Die Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat bleibt vorbehalten.
4. Besondere Bestimmungen für Bürgergemeinden

§ 47 Übereinstimmung mit der Politischen Gemeinde

1 In jeder Politischen Gemeinde besteht höchstens eine Bürgergemeinde. Diese trägt den Namen der Politischen Gemeinde.
2 Der Bürgergemeinde gehören die in der Politischen Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen an, die das Anteilsrecht am Bürgergut besitzen.

§ 48 Zusammenschluss von Bürgergemeinden

1 Bestehen in einer Politischen Gemeinde mehrere Bürgergemeinden, haben sich die - se zusammenzuschliessen.
2 Der Zusammenschluss erfolgt innert zwölf Jahren:
1. seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits meh - rere Bürgergemeinden bestehen;
2. seit einer späteren Änderung im Bestand oder Gebiet der politischen Gemeinden.
3 Kommt innert Frist kein Zusammenschluss zustande, trifft der Regierungsrat die notwendigen Anordnungen.

§ 49 Änderungen im Bestand

1 Änderungen im Bestand der Bürgergemeinden bedürfen der Genehmigung des Re - gierungsrates.

§ 50 Nutzung des Bürgergutes

1 Die Verwaltung und Nutzung des Bürgergutes richtet sich nach der Ertragskraft unter Wahrung der Substanz.
2 Die Gemeindeordnung legt die weiteren Grundsätze der Verwaltung und Nutzung fest.

§ 51 Erwerb des Anteilsrechtes

1 Wer Bürger oder Bürgerin einer Politischen Gemeinde ist und in dieser wohnt, kann bei der entsprechenden Bürgergemeinde das Anteilsrecht erwerben.
2 Die Einkaufstaxe beträgt Fr. 1'000, sofern die Gemeindeversammlung nicht eine tiefere Taxe oder den Verzicht auf eine Taxe beschliesst.
3 Der Erwerb des Anteilsrechtes durch Ehegatten und volljährig gewordene Kinder von Berechtigten richtet sich nach der Gemeindeordnung.
4 Während der Übergangsfrist gemäss § 48 Abs. 2 kann nach freier Wahl das An - teilsrecht höchstens einer Bürgergemeinde innerhalb der Politischen Gemeinde er - worben werden.
5. Rechtsschutz und Aufsicht

§ 52 Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit liegt beim Departement, dessen Sachbereich betroffen ist.

§ 53 Rekurs

1 Die Stimmberechtigten oder Betroffene können wegen Verletzung übergeordneten Rechtes Rekurs erheben gegen:
1. allgemein verbindliche Erlasse aller Gemeindeorgane;
2. Beschlüsse der obersten Gemeindeorgane im Einzelfall, die keine anfechtba - ren Entscheide im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
1 ) sind.
2 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfle - ge.

§ 54 Aufsichtsrechtliche Massnahmen des Departements

1 Das Departement eröffnet eine aufsichtsrechtliche Untersuchung aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde, einer Anzeige oder von Amtes wegen.
2 Soweit Anordnungen oder Unterlassungen von Gemeinden nicht im Rahmen or - dentlicher Rechtsmittelverfahren zu prüfen sind, kann das Departement:
1. der Gemeinde Weisungen erteilen, wenn ein rechtswidriger Zustand besteht oder wesentliche öffentliche Interessen verletzt sind;
2. ersatzweise Anordnungen treffen.
3 Der Gemeinde ist Gelegenheit zu geben, die Mängel von sich aus zu beheben.
1) RB 170.1

§ 55 Genehmigungspflicht

1 Reglemente der Gemeinden bedürfen der Genehmigung, soweit dies in der Verfas - sung oder einem Gesetz vorgesehen ist.
2 Genehmigungsbedürftige Reglemente können beim Departement zur Vorprüfung eingereicht werden.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 56 ...

1 )

§ 57 Anpassung der Gemeindeordnung

1 Die Gemeinden passen ihre Gemeindeordnungen, soweit diese nicht mit den Be - stimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, innert drei Jahren nach dessen Inkraft - treten an.

§ 58 Sitzansprüche von Gemeindeteilen

1 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass einzelnen Gemeindeteilen ein An - spruch auf eine bestimmte Zahl von Sitzen in der Gemeindebehörde zusteht. *
2 Diese Regelung ist auf die im Zeitpunkt des Zusammenschlusses laufende sowie auf die beiden folgenden Amtsdauern beschränkt. *

§ 58a * Wahlverfahren bei Sitzansprüchen

1 In Gemeinden mit Sitzansprüchen gelten die Bestimmungen über das Mehrheits - wahlverfahren mit folgenden Einschränkungen:
1. Personen aus dem anspruchsberechtigten Gemeindeteil sind auch dann gewählt, wenn sie nach den Bestimmungen über das Mehrheitswahlverfahren trotz Erreichen des absoluten Mehrs als überzählig ausscheiden würden, so - weit sonst der Anspruch nicht gewahrt wäre.
2. Erreichen nicht genügend Personen aus dem anspruchsberechtigten Gemeindeteil das absolute Mehr, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Soweit der Sitzanspruch erneut nicht erfüllt wird, gelten die Personen mit der höchsten Stimmenzahl aus dem anspruchsberechtigten Gemeindeteil als gewählt.
3. Kann infolge Ablehnung der Wahl ein Sitzanspruch nicht erfüllt werden, ent - fällt er für den dritten Wahlgang.
1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1999, Seite 982 ff.

§ 59 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.05.1999 01.01.2000 Erstfassung ABl. 36/1999

§ 1a 07.05.2003 01.01.2004 eingefügt ABl. 19/2003

§ 3 Abs. 1, 7. 20.12.2000 01.01.2002 aufgehoben ABl. 1/2001

§ 7 Abs. 1 03.12.2014 01.06.2015 geändert ABl. 50/2014

§ 12 Abs. 2 12.02.2014 01.08.2014 geändert ABl. 8/2014

§ 25 31.08.2005 01.01.2006 aufgehoben ABl. 36/2005

§ 35 Abs. 3 16.02.2022 01.06.2022 geändert ABl. 8/2022

§ 36 Abs. 2 20.05.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 23/2020

§ 58 Abs. 1 07.05.2003 01.01.2004 geändert ABl. 19/2003

§ 58 Abs. 2 07.05.2003 01.01.2004 geändert ABl. 19/2003

§ 58a 07.05.2003 01.01.2004 eingefügt ABl. 19/2003

Anhang : Politische Gemeinden gemäss § 1a Bezirk Arbon : Amriswil Arbon Dozwil Egnach Hefenhofen Horn Kesswil Roggwil Romanshorn Salmsach Sommeri Uttwil Bezirk Frauenfeld : Basadingen -Schlattingen Berlingen Diessenhofen Eschenz Felben -Wellhausen Frauenfeld Gachnang Herdern Homburg Hüttlingen Hüttwilen Mammern Matzingen Müllheim Neunforn Pfyn Schlatt Steckborn Stettfurt Thundorf Uesslingen -Buch Wagenhausen Warth -Weiningen Bezirk Kreuzlingen : Altnau Bottighofen Ermatingen Gottlieben Güttingen Kemmental Kreuzlingen Langrickenbach Lengwil Münsterlingen Raperswilen Salenstein Tägerwilen Wäldi
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