Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald (791.11)
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Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald

Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald Vom 16. Juni 1998 (Stand 1. Juli 1998) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst::
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald im Sinne des kantonalen Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.

§ 2 Grundsätze

1 Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite können ganz oder teilweise vergütet werden:
a. Die Pflege von Naturobjekten;
b. Massnahmen des ökologischen Ausgleichs;
c. Nutzungseinschränkungen;
d. die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch;
e. die Schutzgebietsplanung.
2 Die Vergütung wird nur an Naturschutzmassnahmen innerhalb des rechtskräftigen Waldareals geleistet.
3 Die Vergütung wird zwischen Kanton und Berechtigten geregelt.

§ 3 Vermeidung von Doppelzahlungen

1 Ist für die gleiche Leistung in demselben Waldobjekt oder für dieselbe Mass - nahme eine ganz oder teilweise Vergütung aufgrund anderer Rechtsgrundla - gen möglich, so wird diejenige gemäss dieser Verordnung entsprechend ange - passt.
1) GS 31.132, SGS 791 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0196
2 Vergütungsberechtigung

§ 4 Naturobjekte

1 Vergütungen können an Naturobjekte im Wald geleistet werden, die gemäss dem kantonalen Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Land - schaftsschutz rechtskräftig unter Naturschutz stehen.
2 Vergütungen können auch an Naturobjekte im Wald geleistet werden, welche in einem kantonalen oder nationalen Naturinventar aufgeführt sind oder auf - grund weiterer Grundlagen als besonders wertvoll eingestuft werden, sofern diese durch den Abschluss einer Vereinbarung einem rechtlichen Schutz unter - stellt werden.

§ 5 Ökologischer Ausgleich

1 Vergütungsberechtigte Massnahmen des ökologischen Ausgleichs sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die der naturschützerische Wert einer herkömmlich, naturnah genutzten Waldfläche erheblich gesteigert oder lang - fristig erhalten wird.
2 Massnahmen des ökologischen Ausgleich können innerhalb oder ausserhalb rechtskräftiger Naturschutzzonen und Naturschutzgebiete ergriffen werden.

§ 6 Pflegemassnahmen

1 Vergütungsberechtigte Pflegemassnahmen sind Aufwendungen, die zum Er - reichen des Schutzzieles erforderlich sind und die in Sache, Wirkung und Kosten von der herkömmlichen, naturnahen Waldbewirtschaftung abweichen.

§ 7 Nutzungseinschränkungen

1 Vergütungsberechtigte Nutzungseinschränkungen sind Tatbestände, welche die herkömmliche, naturnahe Waldbewirtschaftung aus Gründen des Natur - schutzes einschränken und aus welchen Mindererträge entstehen.

§ 8 Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch

1 Vergütungsberechtigte Anmerkungen dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch sind Grundbucheinträge, in deren Folge die Verfügbarkeit über das Waldeigentum aus Gründen des Naturschutzes im Sinne einer Last unbefristet eingeschränkt ist.

§ 9 Schutzgebietsplanung

1 Soweit dies zum Erreichen der Naturschutzziele erforderlich ist, kann eine Schutzgebietsplanung veranlasst und vergütet werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0196
2 Als Schutzgebietsplanung gelten Schutz- und Pflegekonzepte, die Umset - zung dieser Konzepte in die forstliche Massnahmenplanung, Aufwendungen zur Berechnung des Vergütungsanspruches sowie zur fachlichen Erfolgskon - trolle.

§ 10 Regionale und nationale Bedeutung

1 Vergütungsberechtigt sind nur Objekte, Massnahmen und Planungen, die in Art und Wirkung zumindest regionale Bedeutung aufweisen oder entfalten.
3 Höhe der Vergütung

§ 11 Berechnung

1 Abgeltungen werden aufgrund der aktuellen Naturschutz- und der Bestandes - werte, der Nutzungseinschränkungen, der Ertragseinbussen sowie der Eigentumsbeschränkungen berechnet.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den effektiven Kosten. Es können Be - rechnungspauschalen angewendet werden.
3 Die Ansätze für die Schutzgebietsplanung richten sich nach den vom Regie - rungsrat festgelegten Honorarkategorien.
4 Die Berechnungsgrundsätze für Abgeltungen und Beiträge sind dieser Ver - ordnung im Anhang angefügt.
4 Berechtigte

§ 12 Eigentümer und Eigentümerin

1 Die Abgeltungen für Nutzungseinschränkungen sowie die Beiträge für die An - merkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch werden dem Eigentü - mer oder der Eigentümerin ausgerichtet.

§ 13 Bewirtschafter und Bewirtschafterin

1 Die Abgeltungen für Pflegemassnahmen und für Massnahmen des ökologi - schen Ausgleichs werden dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausge - richtet.
2 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gelten auch Naturschutzvereine und zielverwandte gemeinnützige Personengemeinschaften, wenn sie Pflegemass - nahmen oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs durch eigene Mitglie - der vornehmen lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0196

§ 14 Auftragnehmer und Auftragnehmerinnen für Schutzgebietspla -

nung
1 Die Honorare für die Schutzgebietsplanung werden dem Auftragnehmer oder der Auftragnehmerin vergütet.

§ 15 Öffentliche Hand

1 Keine Vergütung erfolgt an Kanton und Bund, auch wenn sie Bewirtschafter, Eigentümer oder Auftragnehmer im Sinne der Paragraphen 12 bis 14 dieser Verordnung sind.
5 Vereinbarung

§ 16 Abschluss von Vereinbarungen

1 Für Objekte, Massnahmen und Planungen gemäss den Paragraphen 4 - 10 können Vereinbarungen abgeschlossen werden.
2 Der Abschluss einer Vereinbarung setzt voraus, dass ihr keine überwiegen - den öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 17 Inhalt der Vereinbarung

1 Die Vereinbarung legt insbesondere fest:
a. Art, Lage, Umfang und Zielsetzung des Naturobjektes oder der ökologi - schen Ausgleichsmassnahmen;
b. Gegenstand und Inhalt der Schutzgebietsplanung;
c. die einzelnen Verpflichtungen, die der oder die Berechtigte zum Schutz, zum Unterhalt und zur Pflege von Objekten sowie im Zusammenhang mit ökologischen Ausgleichsmassnahmen übernimmt;
d. die Höhe der Vergütung;
e. die Geltungsdauer der Vereinbarung;
f. die Zahlungsmodalitäten;
g. eine Regelung über die Auflösung der Vereinbarung;
h. Vorbehalte betreffend die Rückforderung von Vergütungen und betreffend Bewilligung des jährlichen Budgets;
i. Hinweise auf die Bewilligungspflicht von Holzschlägen.
2 Die Vereinbarungen nehmen Rücksicht auf die kommunalen Zonenvorschrif - ten Landschaft, auf das Kantonale Inventar der geschützten Naturobjekte so - wie auf die forstliche Planung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0196

§ 18 Dauer der Vereinbarung und des Grundbucheintrags; Kündi -

gung
1 Vereinbarungen betreffend Nutzungseinschränkungen und Massnahmen des ökologischen Ausgleichs werden auf eine Dauer von mindestens 25 Jahren, Grundbucheinträge unbefristet abgeschlossen.
2 Die Dauer von Vereinbarungen betreffend einmalige Pflegemassnahmen und die Schutzgebietsplanung wird fallweise geregelt und endet nach Erfüllung der vereinbarten Leistungen.
3 Die Vereinbarung kann vom Kanton nach Anhören des oder der Berechtigten jederzeit fristlos gekündigt werden,
a. wenn beide Parteien einverstanden sind oder
b. wenn die Vertragsparteien die vereinbarten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllen.

§ 19 Rückforderung

1 Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, können bereits erfolgte Vergü - tungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

§ 20 Reversibilität

1 Aufgrund von Vereinbarungen getroffene Massnahmen können nach Ablauf der Vereinbarungsdauer wieder rückgängig gemacht werden, sofern nicht andere Schutzmassnahmen ergriffen worden sind.
6 Organisation

§ 21 Zuständige Dienststelle

1 Das Forstamt beider Basel (jeweils Amt genannt) wird mit dem Vollzug beauf - tragt.
2 Das Amt hat folgende Aufgaben:
a. Es stellt die Koordination mit der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Orts- und Regionalplanung sicher;
b. es schliesst die Vereinbarungen ab und veranlasst die Auszahlungen;
c. es löst die Vereinbarungen auf und fordert Auszahlungen zurück;
d. es veranlasst die Einforderung von Bundesbeiträgen;
e. es sorgt für die Umsetzung der Schutz- und Pflegekonzepte in die forstli - che Planung;
f. es besorgt das Aktuariat der Kommission. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0196

§ 22 Kommission

1 Der Regierungsrat setzt eine Kommission für Naturschutz im Wald (jeweils Kommission genannt) ein.
2 Die Kommission ist paritätisch zusammengesetzt. Sie besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin
a. des Forstamtes beider Basel,
b. der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Orts- und Re - gionalplanung,
c. des Waldwirtschaftsverbandes beider Basel,
d. des privaten Naturschutzes (Pro Natura Baselland oder Basellandschaftli - cher Natur- und Vogelschutzverband),
e. sowie nach Bedarf 1 bis 2 weiteren Fachexperten oder Fachexpertinnen.
3 Vorsitz und Koordination liegen beim Amt.
4 Die Kommission arbeitet mit den zuständigen Kreis- und Revierforstdiensten zusammen und hat folgende Aufgaben:
a. Sie setzt die örtlichen, zeitlichen und sachlichen Prioritäten der Natur - schutzmassnahmen im Wald gemäss dieser Verordnung aufgrund von fachlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen sowie in Beachtung der finanziellen Möglichkeiten;
b. sie formuliert und begleitet Art und Inhalt der Schutzgebietsplanung;
c. sie führt aufgrund einer Bewertung und Beurteilung von Waldobjekten und von Massnahmen des ökologischen Ausgleichs die Vereinbarungs - verhandlungen;
d. sie ermittelt aufgrund der Berechnungsgrundsätze gemäss Paragraph 11 die Höhe der Vergütungen;
e. sie stellt dem Amt Antrag auf den Abschluss von Vereinbarungen;
f. sie überwacht die Einhaltung der Vereinbarungsbestimmungen;
g. sie stellt dem Amt Antrag auf Auflösung einer Vereinbarung und auf Rückforderung von Vergütungen;
h. sie berichtet im Rahmen des Amtsberichtes jährlich über Vollzug und Er - folg der Naturschutzmassnahmen im Wald.
5 Die Kommission kann im Einvernehmen mit dem Amt die Aufgaben gemäss und im Sinne von Absatz 4 Buchstaben b, c, f an geeignete Dritte delegieren, wobei die Koordination sichergestellt werden muss. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0196
7 Schlussbestimmungen

§ 23 Ausnahmen

1 In begründeten Ausnahmefällen kann von den Bestimmungen gemäss dieser Verordnung abgewichen werden.

§ 24 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0196
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0196 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0196
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.06.1998 01.07.1998 Erstfassung GS 33.0196 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0196
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