Verordnung zum Zivilschutzgesetz (640.110)
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Verordnung zum Zivilschutzgesetz

Verordnung zum Zivilschutzgesetz (VOzZSG) Vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
1 ) und Art. 18 des Zivilschutzge - setzes 2 ) von der Regierung erlassen am 1. Dezember 2015
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regierung

1 Die Regierung übt die Aufsicht über den Zivilschutz aus.
2 Sie stellt die Hilfegesuche an den Bund, andere Kantone oder das grenznahe Aus - land, wenn die Schutzdienstpflichtigen des Kantons die dem Zivilschutz obliegen - den Aufgaben nicht zu erfüllen vermögen.
3 Sie entscheidet über die Gesuche des Bundes, anderer Kantone und des grenznahen Auslandes um Gewährung von Unterstützung im Bereich des Zivilschutzes.

Art. 2 Departement

1 Zuständiges Departement ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesund - heit.

Art. 3 Amt

1 Zuständige Dienststelle ist das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt).
2 Es vollzieht die Erlasse des Zivilschutzes und trifft die notwendigen Massnahmen und Verfügungen, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich der Regierung, dem Departement, anderen Dienststellen oder den Gemeinden übertragen sind.
1) BR 110.100
2) BR 640.100
2. Schutzdienst

Art. 4 Organisation

1 Das Departement legt die Organisation des Schutzdienstes fest.

Art. 5 Kontrollführung

1 Die Gemeinden geben dem Amt zur Durchführung der Kontrollführung folgende Daten der Schutzdienstpflichtigen bekannt: a) Versicherungsnummer; b) Name, Vorname, Adresse, Postleitzahl und Wohnort; c) Geburtsdatum; d) Heimatort; e) Zuzugs- beziehungsweise Wegzugsdaten.

Art. 6 Form der Aufgebote

1 Die Dienstvoranzeige und die Aufgebote zu den ordentlichen Ausbildungsdiensten erfolgen schriftlich.
2 Bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie zu Instandstellungsarbeiten werden die Schutzdienstpflichtigen telefonisch, mit elektronischer Post und schrift - lich aufgeboten.

Art. 7 Einsätze zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen

Lagen
1 Über Einsätze von Schutzdienstpflichtigen zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen, die 150 Diensttage übersteigen, entscheidet das Departe - ment.

Art. 8 Arbeitsleistungen während der Wiederholungskurse zu Gunsten der

Gemeinden
1 Das Amt informiert die Gemeinden frühzeitig über die geplanten Einsätze der Zi - vilschutzorganisationen.
2 Interessierte Gemeinden haben dem Amt bis spätestens Ende November Gesuche für Einsätze zu Gunsten ihrer Gemeinde im Folgejahr einzureichen.

Art. 9 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

1 Gesuche für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft sind spätestens zwei Jahre vor dem Beginn des Einsatzes dem Amt einzureichen. In begründeten Fällen kann auch auf nach dieser Frist eingereichte Gesuche eingetreten werden.
2 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, die 150 Diensttage übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Departements.
3 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft dürfen insgesamt 1000 Diensttage pro Jahr nicht übersteigen.
4 Finden in einem Jahr Grossveranstaltungen mit internationaler Bedeutung statt, kann das Departement im betreffenden Jahr die maximale Anzahl Diensttage ent - sprechend der dafür bewilligten Diensttage erhöhen.
3. Schutzbauten

Art. 10 Betriebsbereitschaft

1 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die für die Ausbildung, für die Einsät - ze bei besonderen und ausserordentlichen Lagen und für die Instandstellungseinsätze der Schutzdienstpflichtigen benötigten Schutzanlagen bei der Übernahme durch die Zivilschutzeinheiten betriebsbereit sind.

Art. 11 Baulicher Zivilschutz

1 Die Gemeinden teilen dem Amt den Namen und die Adresse der für den baulichen Zivilschutz bezeichneten Person mit.

Art. 12 Baubewilligung für Wohnhäuser

1 Die Gemeinde bewilligt Baugesuche für Wohnhäuser erst, nachdem das Amt über die Schutzraumbaupflicht entschieden hat. Zu diesem Zweck stellt sie dem Amt die für die Beurteilung der Schutzraumbaupflicht notwendigen Pläne zu.

Art. 13 Kulturgüterschutz

1 Das Amt für Kultur: a) erstellt ein Kulturgüterschutzdispositiv; b) bildet Kulturgüterspezialisten des Zivilschutzes aus; c) überwacht den Kulturgüterschutz.
4. Ersatzbeiträge

Art. 14 Höhe

1 Die Höhe der pro Schutzplatz zu leistenden Ersatzbeiträge wird im Anhang 1 gere - gelt.
5. Gebühren

Art. 15 Ansätze

1 Die Gebühren für die Leistungen des Amts werden im Anhang 2 geregelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-040
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-040
Anhang 1: Höhe der pro Schutzplatz zu leistenden Ersatzbeiträge (Art. 14) (Stand 1. Januar 2016 ) Ersatzbeiträge Kanton Graubünden
1 - 10 Schutzplätze 800 Franken pro Schutzplatz
11 - 20 Schutzplätze 7 00 Franken pro Schutzplatz
21 - 30 Schutzplätze 65 0 Franken pro Schutzplatz
31 - 40 Schutzplätze 6 00 Franken pro Schutzplatz
41 - 50 Schutzplätze 55 0 Franken pro Schutzplatz
51 - 60 Schutzplätze 5 00 Franken pro Schutzplatz a b 61 Schutzplätze n 45 0 Franken pro Schutzplatz
Anhang 2: Gebühren für die Leistungen des Amts (Art. 15) (Stand 1. Januar 2016 )
1. Gebühren für den Vollzug des Pflichtschutzraumbau s Für den kantonalen Vollzug des Pfli chtschutzraumbau s gemäss dem Bun desgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz und dem kan tonalen Zivilschutz- gesetz werden folgende Gebühren erhoben:
1. Für die Prüfung von Schutzraumbauprojekten: a) bis 13 Schutzplätze Fr. 250.00 b) 14 - 30 Schutzplätze Fr. 350.00 c) 31 - 50 Schutzplätze Fr. 400.00 d) 51 - 100 Schutzplätze Fr. 550.00 e) 101 - 200 Schutzplätze Fr. 750.00 f) über 200 Schutzplätze Verrechnung des Aufwandes, mi n- destens aber Fr. 1 000.00
2. Für die Prüfung von Änd e rungen von Schutzraumpr ojekten Verrechnung nach Aufwand zum Ansatz von 100 Franken pro Stu n- de, höchst ens jedoch die Ansätze gemäss Zi ffer 1
3. Für den Erlass einer Verfügung b e- treffend Schut z raumbaupflicht oder Leistung von E rsatzbeiträgen Fr. 100.00
4. Für die Prüfung und Genehmigung eines Ersatzbeitragsgesuches Fr. 60.00
5 . Für die periodisch en Schutzra um kontroll e n und die Nachkontrollen : a) Schutz räume ohne Schle u se Fr. 12 0.00 b) Schutzräume mit Schle u se Fr. 160.00 c) Zuschlag für die Nachkontrolle Fr. 60.00
2. Gebühren für weitere Verrichtungen Für Verrichtungen, die in den Gebühren für den Vollzug des Pflichtschutzraumbaus nicht ger egelt sind, wird der Aufwand zu einem Ansatz von 100 Franken pro Stunde in Rechnung g estellt.
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