Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiend... (416.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)

(Ausbildungsbeitragsgesetz) vom 12. Dezember 2014 (Stand am 1. Januar 2016)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 2013²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2013 5515

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck
¹ Dieses Gesetz regelt:
a. die Ausrichtung der Beiträge des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, an Studierende von höheren Fachschulen und an Teilnehmende der Vorbereitungskurse für eidgenös­sische Berufs- und höhere Fachprüfungen (tertiärer Bildungs­bereich);
b. die Unterstützung von Massnahmen der interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen durch den Bund.
² Mit diesem Gesetz will der Bund die Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und die interkantonale Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen in diesem Bereich fördern.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Ausbildungsbeiträge: Stipendien und Studiendarlehen;
b. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die nicht zurückbezahlt werden müssen;
c. Studiendarlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückbezahlt werden müssen.

2. Abschnitt: Bundesbeiträge

Art. 3 Grundsatz
Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge im tertiären Bildungs­bereich.
Art. 4 Voraussetzungen
Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge, soweit sie mit ihren Ausbildungsbeiträgen für den tertiären Bildungsbereich die Bestimmungen der Artikel 3, 5‒14 und 16 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen in der Fassung vom 18. Juni 2009³ einhalten.
³ www.edk.ch > Dokumentation > Offizielle Texte > Rechtssammlung der EDK
Art. 5 Verteilung
Der Kredit des Bundes für Ausbildungsbeiträge wird den einzelnen Kantonen in pauschalisierter Form nach Massgabe ihrer Wohnbevölkerung ausgerichtet.

3. Abschnitt: Unterstützung der interkantonalen Harmonisierung und Statistik

Art. 6 Unterstützung der interkantonalen Harmonisierung
¹ Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an Massnahmen zur interkantonalen Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge beteiligen.
² Die Leistungen des Bundes dürfen nicht höher sein als die gesamthaften Leistungen der Kantone.
Art. 7 Statistik
Die Kantone stellen dem Bund für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik ihre Daten über die Ausrichtung ihrer Ausbildungs­beiträge zur Verfügung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Ausbildungsbeitragsgesetz vom 6. Oktober 2006⁴ wird aufgehoben.
⁴ [ AS 2007 5871 ]
Art. 9 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Stipendieninitia­tive» zurückgezogen oder abgelehnt⁵ worden ist.
³ Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016⁶
⁵ Die Volksinitiative ist in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 abgelehnt worden ( BBl 2015 6313 ).
⁶ BRB vom 11. Dez. 2015
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