Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Pfarramtsstellvertr... (187.225)
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Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Pfarramtsstellvertretung

Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Pfarramtsstellvertretung vom 31. März 2003 (Stand 1. Juli 2003)
1. Allgemeines

§ 1 Amt

1 Die Landeskirche führt ein Amt für Pfarramtsstellvertretungen.
2 Das Amt besteht aus den beiden Teilen Beauftragung für Pfarramtsstellvertretun - gen und Sekretariat für Pfarramtstellvertretungen.
3 Der Auftrag für Stellvertretungen kann auf höchstens drei Personen aufgeteilt wer - den, das Sekretariat ist durch eine Person zu führen.
4 Der Amtssitz für die Stellen liegt im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau.

§ 2 Anstellung, Aufsicht

1 Der Kirchenrat stellt die Amtsträger an und legt die Arbeitsverträge und Pflichten - hefte fest.
2 Die Aufsicht über die Amtsträger obliegt grundsätzlich dem Kirchenrat.
2. Beauftragte für Pfarramtsstellvertretungen

§ 3 Aufgabe

1 Beauftragte für Pfarramtsstellvertretungen stehen den Kirchgemeinden persönlich zur Aushilfe für pfarramtliche Aufgaben wie Gottesdienste, Kasualien, Jugendgot - tesdienste oder den Konfirmationsunterricht zur Verfügung.

§ 4 Amtsträger

1 Es können nur Pfarrer oder Pfarrerinnen angestellt werden, welche die Vorausset - zungen für die Wählbarkeit in ein Pfarramt der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau erfüllen.
2 Beauftragte für Pfarramtsstellvertretungen sind Mitglieder des Pfarrkapitels im De - kanatskreis ihres Wohnsitzes.

§ 5 Arbeitsvertrag

1 Die Teilzeitstellen umfassen insgesamt höchstens 40 Stellenprozente.
2 Die Besoldung erfolgt im Rahmen der in der Verordnung der Evangelischen Syno - de des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amts - trägerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskir - che für das Gemeindepfarramt vorgesehenen Besoldungsklassen.
3 Der Kirchenrat legt im Arbeitsvertrag insbesondere den Anstellungsgrad, die Be - soldung, die Altersvorsorge sowie die Ferienregelung fest.
3. Sekretariat

§ 6 Aufgabe

1 Das Sekretariat des Amtes für Pfarramtsstellvertretungen vermittelt die Aushilfen und kann die Abrechnungen mit den Gemeinden zu Handen der Laufenden Rech - nung der Landeskirche führen.

§ 7 Amtsträger

1 Für das Sekretariat können Männer oder Frauen mit kaufmännischen Kenntnissen angestellt werden.

§ 8 Arbeitsvertrag

1 Die Teilzeitstelle umfasst höchstens 15 Stellenprozente.
2 Die Besoldung erfolgt im Rahmen der in der Verordnung der Evangelischen Syno - de des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amts - trägerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskir - che für Sekretariatsaufgaben vorgesehenen Besoldungsklassen.
3 Der Kirchenrat legt im Arbeitsvertrag insbesondere den Anstellungsgrad und die Besoldung fest.
4. Stellvertretungen

§ 9 Gesuche

1 Die Stellvertretung im Pfarramt ist nach Möglichkeit durch kollegiale Aushilfe di - rekt zu regeln. Ist diese nicht möglich, ist ein Gesuch um Stellvertretung durch das Pfarramt oder die Kirchenvorsteherschaft unter Angabe des Grundes, des Auftrages und der Vertretungszeit an das Sekretariat für Pfarramtsstellvertretungen zu richten.

§ 10 Antwort

1 Das Sekretariat gibt Gesuchstellenden die Organisation der Vertretung bekannt.

§ 11 Stellvertretende

1 Für die Stellvertretung können durch das Sekretariat Beauftragte für Pfarramtsstell - vertretungen, im Amt oder im Ruhestand stehende Pfarrer oder Pfarrerinnen, Theo - logiestudierende nach dem Propaedeutikum oder Laien, denen die Predigterlaubnis erteilt wurde, eingesetzt werden.

§ 12 Einsatz

1 Wer eine Stellvertretung übernimmt, nimmt vor dem Einsatz mit dem zu vertreten - den Pfarramt Kontakt auf.
2 Der oder die Stellvertretende hält sich bei Erfüllung des Auftrages an die ortsübli - chen Zeiten und Gepflogenheiten.

§ 13 Kosten

1 Die Gemeinde trägt die Stellvertretungskosten und die Spesen der Vertretung.
2 Erfolgt eine Stellvertretung im Auftrag der Landeskirche, trägt diese die Kosten.
3 Die Ansätze werden in der Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau
1 ) geregelt.
4 Bei Stellvertretungen ohne Vermittlung durch das Amt für Pfarramtsstellvertretun - gen erfolgt keine Kostenverrechnung durch die Landeskirche. Allfällige Spesenab - geltungen erfolgen gegenseitig.

§ 14 Rechnung

1 Die Abrechnung mit der Kirchgemeinde erfolgt durch das Quästorat der Landeskir - che oder durch das Sekretariat des Amtes für Pfarramtsstellvertretungen.
2 Erfolgt die Buchführung durch das Sekretariat des Amtes, wird halbjährlich eine Verrechnung mit dem Zentralfonds der Landeskirche vorgenommen.
5. Schlussbestimmungen

§ 15 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die Pfarramtsstellvertretung in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 27. Juni 1988.
1) RB 187.143

§ 16 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2003 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 31.03.2003 01.07.2003 Erstfassung 33/2003
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