Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge (186.1)
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Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge

Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge vom 23. Februar 2000 (Stand 1. Juli 2000)
1. Paritätsverhältnisse

§ 1 Pflegekommission

1 Bei paritätischen Verhältnissen zwischen der Evangelischen und der Katholischen Landeskirche wählen die betroffenen Kirchgemeinden eine paritätische Pflegekom - mission.
2 Die Kommission konstituiert sich selbst.

§ 2 Kirchenräte

1 Die Kirchenräte der beiden Landeskirchen üben gemeinsam die Aufsicht über die paritätischen Verhältnisse aus. Sie ordnen die Wahlen der Pflegekommissionen an.

§ 3 Administrativkommission

1 Die paritätische Administrativkommission wird bei Bedarf gebildet und besteht aus:
1. einem oder einer vom Regierungsrat ernannten Vorsitzenden;
2. je zwei von jedem Kirchenrat ernannten Mitgliedern.
2 Die Administrativkommission hat die Kompetenzen einer Rekurskommission.

§ 4 Rekurs

1 Entscheide der Pflegekommissionen sind bei der Administrativkommission mit Re - kurs anfechtbar.
2 Der Rekurs ist zuhanden der Administrativkommission an einen der beiden Kir - chenräte zu richten.

§ 5 Einigungsversuch

1 Die Kirchenräte streben in Rekursfällen und aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten gemeinsam eine Einigung mit den Betroffenen an.
2 Kommt keine Einigung zustande, veranlassen die Kirchenräte einzeln oder gemein - sam die Bildung der Administrativkommission und leiten die Sache zur Behandlung an diese weiter.

§ 6 Beschwerde

1 Entscheide der Administrativkommission sind mit Beschwerde beim Verwaltungs - gericht anfechtbar.

§ 7 Anwendbares Recht

1 Soweit dieses Gesetz keine eigenen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Be - stimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
1 ) sinngemäss.
2. Verträge

§ 8 Diözesanverhältnisse

1 Verträge über Diözesanverhältnisse werden nach Anhörung des Katholischen Kir - chenrates vom Regierungsrat abgeschlossen.

§ 9 Kirchliche Grenzverhältnisse

1 Verträge bei interkantonalen kirchlichen Grenzverhältnissen, die insbesondere die Pastoration, die Steuern oder den Religionsunterricht beinhalten, werden vom zu - ständigen Organ der betroffenen Landeskirche abgeschlossen.
2 Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, wenn der staatliche Bereich betroffen ist.
3. Schlussbestimmungen

§ 10 ...

2 )

§ 11 Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
1) RB 170.1
2) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2000, Seiten 516 und 517.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.02.2000 01.07.2000 Erstfassung keine Angabe
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