Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (440.100)
CH - GR

Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung

Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) Vom 2. September 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 und Art. 86 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 24. Mai 2011
3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das Gesetz bezweckt die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Be - hinderung.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Graubünden.
2 Es gilt zudem für Erbringende von Leistungen zur sozialen und beruflichen Inte - gration von Personen mit Behinderung.

Art. 3 Grundsätze

1 Der Kanton gewährt Beiträge an Angebote zur sozialen und beruflichen Integration von volljährigen Personen mit Behinderung. In Ausnahmefällen können Beiträge an Angebote für minderjährige Personen mit Behinderung gewährt werden.
1) GRP 2011/2012, 32
2) BR 110.100
3) Seite 211
2 Die Beiträge orientieren sich am Betreuungsbedarf der Personen mit Behinderung und werden den Leistungserbringenden ausgerichtet.
3 Die Art der Behinderung, die Fähigkeiten und Bedürfnisse sowie die Selbstbestim - mung der Personen mit Behinderung sind bei allen Angeboten soweit möglich zu berücksichtigen.
4 Der Kanton beschäftigt nach Möglichkeit Personen mit Behinderung.

Art. 4 Begriffe

1 Als Personen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, deren Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft bleibend oder längere Zeit aufgrund von körperlichen, geistigen, psychischen, sprachlichen, sensorischen oder wahrnehmungsbedingten Beeinträchtigungen erschwert ist.
2 Als Angebote zur sozialen Integration gelten geschützte Wohnplätze, Wohnbeglei - tungen sowie Integrations- und Beratungsangebote.
3 Als Angebote zur beruflichen Integration gelten geschützte Arbeitsplätze geschütz - te Tagesstrukturplätze, Arbeitsbegleitungen und Integrationsarbeitsplätze.
4 Leistungserbringende sind natürliche oder juristische Personen oder Organisatio - nen und Institutionen, die Leistungen zur sozialen oder beruflichen Integration von Personen mit Behinderung erbringen beziehungsweise diesbezügliche Angebote be - reitstellen.
2. Soziale Integration
2.1. GESCHÜTZTE WOHNPLÄTZE UND WOHNBEGLEITUNG

Art. 5 Bewilligung

1 Das Betreiben von geschützten Wohnplätzen und Wohnbegleitungen erfordert eine Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die durch die Regierung festgelegten Anforde - rungen an Qualität, Betriebsführung, Infrastruktur und Organisationsform gewährleistet sind.

Art. 6 Beitragsberechtigung

1 Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung der Leis - tungserbringenden.
2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn die Leistungserbringenden über eine Bewilli - gung verfügen und das Angebot der kantonalen Angebotsplanung entspricht.

Art. 7 Geschützte Wohnplätze

1. Betriebsbeiträge
1 Der Kanton gewährt Beiträge für das Betreiben von geschützten Wohnplätzen. Die Betriebsbeiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leis - tungspauschale ausgerichtet.
2 Die Leistungspauschale setzt sich aus einer Betreuungspauschale und einer Objekt - pauschale zusammen.
3 Die Betreuungspauschale je Betreuungsbedarfsstufe orientiert sich an den durch - schnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Leistungserbringenden. Basis bilden die Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorange - gangenen Jahre.
4 Die Objektpauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten und Erlösen der wirtschaftlichen Leistungserbringenden. Basis bilden die geprüften Kostenrech - nungen der vorangegangen Jahre.
5 Aufwandsänderungen gegenüber der Basis können aufgrund exogener Faktoren be - rücksichtigt werden.

Art. 8 2. Reserven

1 Aus Betriebsbeiträgen können zweckgebundene Reserven gebildet werden.
2 Die Regierung legt die Bedingungen für die Reservenbildung, den Verwendungs - zweck und den Maximalsatz fest.

Art. 9 3. Kauf- und Baubeiträge an Immobilien

1 Der Kanton gewährt Beiträge bis 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für den Kauf, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für die Sanierung sowie für den Er - werb der notwendigen Grundstücke. In Ausnahmefällen kann er Beiträge bis
100 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren.
2 Beiträge werden nur an Projekte gewährt, die mit der kantonalen Angebotsplanung übereinstimmen und die 50 000 Franken überschreiten.
3 Erfolgen keine Beiträge oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehal - ten, sind die Folgekosten für die Ermittlung der Objektpauschale nicht anrechenbar.

Art. 10 4. Anschaffungsbeiträge an Mobilien

1 Der Kanton gewährt Beiträge an die anrechenbaren Kosten zur Anschaffung von Mobilien, die nicht im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvor - haben stehen. Sie sind Bestandteil der Objektpauschale.
2 Anschaffung, Leasing oder Miete von Mobilien, deren Neuwert mehr als
50 000 Franken beträgt, sind vorgängig dem Kanton zur Genehmigung vorzulegen.
3 Wird die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, die Anschaffung trotz Nicht - genehmigung getätigt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind die Folgekosten für die Ermittlung der Objektpauschale nicht anrechenbar.
4 In Ausnahmefällen können Beiträge ausserhalb der Objektpauschale gewährt wer - den.

Art. 11 Beiträge an die Wohnbegleitung

1 Der Kanton kann Beiträge an die Wohnbegleitung für Personen mit Behinderung gewähren. Die Beiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet.
2 Die Leistungspauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Leistungserbringenden je Betreuungsbedarfsstufe. Basis bilden die Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorange - gangenen Jahre.

Art. 12 Förderbeiträge

1 Der Kanton kann zeitlich befristet Förderbeiträge zur Integration und Erhöhung der Selbständigkeit von Personen mit Behinderung gewähren.

Art. 13 Kostenbeteiligung

1 Personen mit Behinderung, die einen geschützten Wohnplatz oder eine Wohnbe - gleitung in Anspruch nehmen, haben sich an den entsprechenden Kosten zu beteili - gen.
2 Die Kostenbeteiligung erfolgt über die Taxen. Diese werden von der Regierung festgelegt.
3 Kann eine Person infolge fehlender IV-Rente beziehungsweise fehlender Ergän - zungsleistungen die Taxe nicht oder nicht vollständig bezahlen, kann deren Taxe von den Leistungserbringenden nach Genehmigung durch den Kanton reduziert wer - den. Die Differenz geht zulasten des Kantons.
2.2. BERATUNGS- UND INTEGRATIONSANGEBOTE

Art. 14 Beitragsberechtigung

1 Der Kanton kann für Beratungs- und Integrationsangebote Beiträge gewähren.
2 Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung der Leis - tungserbringenden.
3 Die Anerkennung wird erteilt, wenn das Angebot geeignet ist, Personen mit Behin - derung zu fördern und der kantonalen Angebotsplanung entspricht.
3. Berufliche Integration
3.1. GESCHÜTZTE ARBEITS- UND TAGESSTRUKTURPLÄTZE SOWIE ARBEITSBEGLEITUNG

Art. 15 Bewilligung

1 Das Betreiben von geschützten Arbeits- und Tagesstrukturplätzen sowie von Arbeitsbegleitungen erfordert eine Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die durch die Regierung festgelegten Anforde - rungen an Qualität, Betriebsführung, Infrastruktur und Organisationsform für ge - schützte Arbeitsplätze oder für die Arbeitsbegleitung gewährleistet sind.

Art. 16 Beitragsberechtigung

1 Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung der Leis - tungserbringenden.
2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn das Angebot der kantonalen Angebotsplanung entspricht und die Leistungserbringenden über eine Bewilligung verfügen.

Art. 17 Geschützte Arbeits- und Tagesstrukturplätze

1. Betriebsbeiträge
1 Der Kanton gewährt Beiträge für das Betreiben von geschützten Arbeits- und Ta - gesstrukturplätzen. Die Betriebsbeiträge werden pro betreute Person mit Behinde - rung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet.
2 Die Leistungspauschale setzt sich aus einer Betreuungspauschale und einer Objekt - pauschale zusammen.
3 Die Betreuungspauschale je Betreuungsbedarfsstufe orientiert sich an den durch - schnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Leistungserbringenden. Basis bilden die Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorange - gangenen Jahre.
4 Die Objektpauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten und Erlösen der wirtschaftlichen Leistungserbringenden und an den Angebotstypen. Basis bilden die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre.
5 Aufwandsänderungen gegenüber der Basis können aufgrund exogener Faktoren be - rücksichtigt werden.

Art. 18 2. Reserven

1 Aus Betriebsbeiträgen können zweckgebundene Reserven gebildet werden.
2 Die Regierung legt die Bedingungen für die Reservenbildung, den Verwendungs - zweck und den Maximalsatz fest.

Art. 19 3. Kauf- und Baubeiträge an Immobilien

1 Der Kanton gewährt Beiträge bis 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für den Kauf, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für die Sanierung sowie für den Er - werb der notwendigen Grundstücke. In Ausnahmefällen kann er Beiträge bis 100 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren.
2 Beiträge werden nur an Projekte gewährt, die mit der kantonalen Angebotsplanung übereinstimmen und die 50 000 Franken überschreiten.
3 Erfolgen keine Beiträge oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehal - ten, sind die Folgekosten für die Ermittlung der Objektpauschale nicht anrechenbar.

Art. 20 4. Anschaffungsbeiträge an Mobilien

1 Der Kanton gewährt Beiträge an die anrechenbaren Kosten zur Anschaffung von Mobilien, die nicht im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvor - haben stehen. Sie sind Bestandteil der Objektpauschalen.
2 Anschaffung, Leasing oder Miete von Mobilien, deren Neuwert mehr als
50 000 Franken beträgt, sind vorgängig dem Kanton zur Genehmigung vorzulegen.
3 Wird die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, die Investition trotz Nichtge - nehmigung getätigt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind die Folgekosten für die Ermittlung der Objektpauschale nicht anrechenbar.
4 In Ausnahmefällen können Beiträge ausserhalb der Objektpauschale gewährt wer - den.

Art. 21 Beiträge an die Arbeitsbegleitung

1 Der Kanton kann Beiträge an Arbeitsbegleitungen gewähren. Die Beiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet.
2 Die Leistungspauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Leistungserbringenden je Betreuungsbedarfsstufe. Basis bilden die Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorange - gangenen Jahre.

Art. 22 Förderbeiträge

1 Der Kanton kann zeitlich befristet Förderbeiträge zur Integration und Erhöhung der Selbständigkeit von Personen mit Behinderung gewähren.
3.2. INTEGRATIONSARBEITSPLÄTZE IN BETRIEBEN DES ERSTEN ARBEITSMARKTES

Art. 23 Leistungen des Kantons

1 Der Kanton kann Betriebe des ersten Arbeitsmarktes, welche Ausbildungs- und Arbeitsplätze für Personen mit Behinderung anbieten, durch Beratung und durch Gewährung von Beiträgen unterstützen.
2 Der Kanton übernimmt höchstens die behinderungsbedingten Mehrkosten, soweit diese nicht durch die eidgenössische Invalidenversicherung, durch sonstige Ver - sicherungsträger oder anderweitig gedeckt sind.

Art. 24 Beitragsberechtigung

1 Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung des Integra - tionsplatzes.
2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn das Angebot die Integration einer Person mit Behinderung fördert.
4. Interkantonale Leistungen

Art. 25 Kostenbeteiligung

1 Besteht die Notwendigkeit, eine Person mit Behinderung in einer Einrichtung aus - serhalb des Kantons unterzubringen, beteiligt sich der Kanton an den Kosten, wenn die Einrichtung von der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) anerkannt ist.
2 Voraussetzung für die Kostenbeteiligung ist die Zustimmung des Kantons zum Eintritt in die Einrichtung.
3 Die Personen mit Behinderung haben sich entsprechend Artikel 13 an den Kosten zu beteiligen.
5. Planung, Beitragssteuerung und Aufsicht

Art. 26 Bedarfsanalyse und kantonale Angebotsplanung

1 Die Bedarfsanalyse und die Angebotsplanung bilden die Grundlage für die strategi - sche Ausrichtung der Angebote der Behindertenhilfe im Kanton, die Anerkennung der beitragsberechtigten Leistungserbringenden und die Gewährung von Beiträgen.
2 Die Angebotsplanung wird periodisch festgelegt.

Art. 27 Leistungsauftrag

1 Der Kanton und die beitragsberechtigten Leistungserbringenden schliessen Leis - tungsaufträge ab. Die Leistungsaufträge erstrecken sich in der Regel über vier Jahre.
2 Leistungsaufträge regeln mindestens die Quantität und die Qualität des Angebotes, die Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen und die Grundsätze der Leistungsabgeltung.

Art. 28 Betriebs- und Rechnungsführung

1 Die beitragsberechtigten Leistungserbringenden sind zu effizienter, ihren Aufgaben angemessener Betriebsführung auf gemeinnütziger Basis verpflichtet.
2 Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung der beitragsberech - tigten Leistungserbringenden.
3 Die beitragsberechtigten Leistungserbringenden sind verpflichtet, Stellen- und Ein - reihungspläne sowie die Anstellungsbedingungen für das Personal offenzulegen.

Art. 29 Klientendokumentation

1 Die beitragsberechtigten Leistungserbringenden haben für jede von ihnen betreute Person mit Behinderung eine Klientendokumentation zu führen, welche das Wesent - liche über die Betreuungsleistungen enthält. Die Klientendokumentationen sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

Art. 30 Aufsicht

1 Die Leistungserbringenden unterstehen der Aufsicht des Kantons.
2 Die vom Kanton unterstützten Leistungserbringenden sind verpflichtet, der Auf - sichtsbehörde einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung einzureichen und alle zur Ausübung der Aufsicht und Kontrolle nötigen Angaben zu unterbreiten.
3 Die Aufsichtsbehörde kann die Bücher jederzeit überprüfen, Einsicht in die Belege nehmen und die Betriebsführung kontrollieren sowie aufgrund der Erhebungen Ver - gleiche zwischen den einzelnen Leistungserbringenden anstellen. Sie kann dafür die Finanzkontrolle oder unterstellte Verwaltungseinheiten beiziehen.
4 Die Aufsichtsbehörde kann in die Klientendokumentation Einsicht nehmen.

Art. 31 Veröffentlichung von Daten

1 Der Kanton kann Vergleichsdaten der Leistungserbringenden in anonymisierter Form veröffentlichen.
6. Entzug der Betriebsbewilligung und der Anerkennung, Beitragskürzung sowie Rückerstattung

Art. 32 Entzug der Bewilligung und Anerkennung

1 Die Betriebsbewilligung oder die Anerkennung ist zu entziehen, wenn die Voraus - setzungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 33 Beitragskürzung

1 Die Beiträge werden gekürzt: a) bei inhaltlich oder zeitlich nicht vorschriftsgemäss eingereichten Unterlagen um maximal 20 Prozent; b) bei Nichterbringen der vereinbarten Leistungen um bis zu 100 Prozent; c) wenn den betreuten Personen mit Behinderung über ihre Kostenbeteiligung hinausgehende Aufwendungen in Rechnung gestellt werden um den doppelten Betrag des über die Kostenbeteiligung hinausgehenden Rechnungsbetrages; d) wenn für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz während des Aufenthaltes keine Kostengutsprache des Wohnsitzkantons für die Übernahme der anteil - mässigen Betriebskosten einschliesslich Kapitalzinsen und Abschreibungen eingeholt worden ist und dadurch Erträge entgehen um die entgangenen Bei - träge.

Art. 34 Rückerstattung

1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind vollständig zu erstatten. Der Rückforderungs - anspruch verjährt zehn Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.
2 Entziehen Leistungserbringende eine Immobilie, die vom Kanton mit Kaufbeiträ - gen, Neu-, Um- und Erweiterungsbaubeiträgen oder Sanierungsbeiträgen unterstützt worden ist, vor Ablauf von 33 Betriebsjahren ihrer Zweckbestimmung, sind für je - des fehlende Jahr drei Prozent des ausgerichteten Beitrages zu erstatten. Der Kanton kann Ausnahmen gewähren.
3 Entziehen Leistungserbringende ein Grundstück, das vom Kanton mit Kaufbeiträ - gen unterstützt worden ist seiner Zweckbestimmung, ist anteilsmässig der aktuelle Grundstückswert zu erstatten. Der Kanton kann Ausnahmen gewähren.
4 Die Rückerstattungspflicht für Kauf- und Baubeiträge ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
7. Weitere Bestimmungen

Art. 35 Abschluss von Vereinbarungen

1 Der Kanton kann im Rahmen dieses Gesetzes mit anderen Kantonen, dem grenzna - hen Ausland und mit ausserkantonalen Organisationen verwaltungsrechtliche Ver - einbarungen über die Förderung von Personen mit Behinderung abschliessen.

Art. 36 Trägerschaft des Kantons

1 Der Kanton kann bei Bedarf eigene Angebote zur beruflichen und sozialen Integra - tion von Personen mit Behinderung errichten und betreiben.

Art. 37 Innovationsbeiträge

1 Der Kanton kann neue Modelle für die ambulante, teilstationäre und stationäre Betreuung von Personen mit Behinderung während einer befristeten Versuchsphase finanzieren, sofern eine qualifizierte Wirkungsbeurteilung gewährleistet ist.

Art. 38 Datenschutz

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Daten bearbeiten und geeignete Datenbearbeitungssysteme betreiben.
2 Sie dürfen Personendaten vorbehältlich spezieller Normen nur so lange aufbewah - ren, als dies notwendig ist.
3 Unter Sicherstellung der Einhaltung des Datenschutzes können Dritte mit der Bear - beitung von besonders schützenwerten Personendaten beauftragt werden.
8. Schlussbestimmungen

Art. 39 Vollzug

1 Die Regierung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden.

Art. 40 Änderung bisherigen Rechts 4 )

Art. 41 Übergangsbestimmungen

1. Bewilligungen
1 Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, behal - ten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Bewilligung.

Art. 42 2. Beiträge

a) Restzahlungen
1 Die Restzahlungen des Kantons an die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstande - nen Kosten der anerkannten Leistungserbringenden erfolgen im Rahmen der verfüg - baren Mittel nach bisherigem Recht bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten die - ses Gesetzes.
4) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 43 b) Bauprojekte

1 An Bauprojekte, bei denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Beschluss der Regierung über zugesicherte Beiträge vorliegt, werden die Investitionsbeiträge nach bisherigem Recht ausgerichtet, soweit innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Ge - setzes eine Abrechnung eingereicht wird. Während eines Rechtsmittelverfahrens steht diese Frist still.

Art. 44 c) geschützte Tagesstruktur- und Wohnplätze

1 Die Einführung der Finanzierung mittels Leistungspauschalen erfolgt mit einer Übergangsfinanzierung. Die Leistungspauschalen setzen sich aus einer Betreuungs- und einer Objektpauschale zusammen.
2 Für das erste Jahr der Übergangsfinanzierung werden die Leistungspauschalen für geschützte Tagesstruktur- und Wohnplätze je Leistungserbringender beziehungswei - se Leistungserbringende auf Basis der bestehenden Finanzierung bestimmt.
3 Ab dem zweiten Jahr werden die Betreuungspauschalen und die Objektpauschalen jährlich schrittweise den Referenzwerten gemäss Artikel 7 und Artikel 17 angenä - hert.
4 Die Übergangsfinanzierung erstreckt sich über drei Jahre.
5 Die Regierung legt die Leistungspauschalen fest. Für Härtefälle kann sie Ausnah - men gewähren.

Art. 45 d) geschützte Arbeitsplätze

1 Die Einführung der Finanzierung mittels Leistungspauschalen erfolgt mit einer Übergangsfinanzierung. Die Leistungspauschalen setzen sich aus einer Betreuungs- und einer Objektpauschale zusammen.
2 In der ersten Phase der Übergangsfinanzierung werden die Leistungspauschalen für geschützte Arbeitsplätze je Leistungserbringender beziehungsweise Leistungserbrin - gende auf Basis der bestehenden Finanzierung mit einem Deckungsbeitragsmodell bestimmt.
3 In der zweiten Phase der Übergangsfinanzierung werden die Betreuungspauschalen und die Objektpauschalen jährlich schrittweise den Referenzwerten gemäss Arti - kel 17 angenähert.
4 Die Regierung legt die Dauer der Übergangsfinanzierung und die Leistungspau - schalen fest. Für Härtefälle kann sie Ausnahmen gewähren.

Art. 46 e) Reserven

1 Leistungserbringende, welche in der Übergangszeit höhere Beiträge erhalten, als die durchschnittliche Leistungspauschale vorsieht, dürfen keine Reserven äufnen.

Art. 47 f) Beratungs- und Integrationsangebote sowie Integrationsar -

beitsplätze
1 Beiträge an Leistungserbringende von Beratungs- und Integrationsangeboten sowie Integrationsarbeitsplätze werden mit Leistungsaufträgen vereinbart. Bis zur Unter - zeichnung der Leistungsaufträge, maximal drei Jahre nach Einführung des Gesetzes, ist die bisherige Finanzierung weiterzuführen.

Art. 48 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 5 ) .
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 6 ) dieses Gesetzes.
5) Die Referendumsfrist ist am 14. Dezember 2011 unbenutzt abgelaufen.
6) Mit RB vom 20. Dezember 2011 auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.09.2011 01.01.2012 Erstfassung -
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