Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kosmetikerin/Kosmetiker ... (412.101.220.39)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kosmetikerin/Kosmetiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 7. Juni 2023 (Stand am 1. August 2024)
82113
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁴ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Kosmetikerinnen und Kosmetiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie führen pflegende, hautverbessernde, ästhetische und dekorative Behandlungen an Körper und Gesicht von Kundinnen und Kunden jeglichen Alters durch und gehen mit Empathie und Professionalität auf deren Bedürfnisse und Wünsche ein; sie kommunizieren dabei situations- und adressatengerecht und stellen das Wohlbefinden der Kundinnen und Kunden ins Zentrum.
b. Sie führen Anamnesegespräche sowie Haut-, Gesichts- und Körperbeurteilungen durch; sie dokumentieren das Resultat und die individuell abgestimmten Behandlungen, die sie auf dieser Grundlage planen.
c. Sie informieren und beraten ihre Kundschaft umfassend zu Behandlungen und Produkten und wickeln den Verkauf ab; hierfür informieren sie sich regelmässig über Trends; sie sind offen gegenüber kosmetischen, technologischen und technischen Innovationen und beachten dabei die Auswirkungen auf die Gesundheit.
d. Sie nehmen administrative und organisatorische Aufgaben im Betrieb wahr, bewerben ihr Geschäft auf verschiedenen Kommunikationskanälen und sorgen für eine gepflegte Arbeitsumgebung und eine angenehme Atmosphäre im Betrieb.
e. Bei allen ihren Tätigkeiten sind sie für die strikte Einhaltung von Hygiene, Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz besorgt.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Organisieren von Betriebsabläufen: 1. Arbeitsplatz und Material für die kosmetischen Behandlungen vor- und nachbereiten,
2. Lager des Kosmetikinstituts bewirtschaften, Bestellungen ausführen und Versand abwickeln,
3. kosmetische Produkte und Dienstleistungen mit verschiedenen Zahlungsmitteln abrechnen und den Tagesabschluss durchführen,
4. Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten im Kosmetikinstitut durchführen,
5. die verschiedenen Kommunikationskanäle für die Geschäftswerbung des Kosmetikinstituts nutzen,
6. verkaufsfördernde Dekorationen im Kosmetikinstitut gestalten;
b. Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung: 1. mit Kundinnen und Kunden Termine für kosmetische Behandlungen vereinbaren,
2. die Kundendateien des Kosmetikinstituts führen,
3. Kundinnen und Kunden des Kosmetikinstituts betreuen und auf individuelle Bedürfnisse eingehen,
4. Kundinnen und Kunden zu kosmetischen Behandlungen und Produkten beraten und diese verkaufen,
5. Reklamationen im Kosmetikinstitut behandeln;
c. Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen: 1. Anamnese durchführen,
2. Hautbeurteilung im Hinblick auf eine kosmetische Behandlung vornehmen,
3. Körperregionen im Hinblick auf eine kosmetische Behandlung beurteilen,
4. kosmetisches Behandlungsziel definieren;
d. Durchführen von Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté: 1. Behandlungen und Massagen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté durchführen,
2. Hautprobleme behandeln,
3. Behandlungen gegen die Alterungsprozesse der Haut (Anti-Aging-Behandlungen) durchführen,
4. Wimpern und Brauen färben und formen,
5. typgerechtes und anlassspezifisches Make-up ausführen;
e. Durchführen von Behandlungen an verschiedenen Körperregionen: 1. klassische Massagen durchführen,
2. Wellnessbehandlungen und Wellnessmassagen durchführen,
3. Problemzonen des Körpers mit kosmetischen Behandlungen pflegen,
4. Körper- und Gesichtsbehaarung entfernen,
5. Fuss- und Handpflege durchführen,
6. Nägel lackieren.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1⁵ ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Organisieren von Betriebsabläufen
Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung

80

40

120

– Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen
Durchführen von Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté

80

120

120

320

– Durchführen von Behandlungen an verschiedenen Körperregionen

40

40

80

160

Total Berufskenntnisse

200

200

200

600

b. Allgemeinbildung

120

120

120

360

c. Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

360

360

360

1080

² Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁶ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 16 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Kursbezeichnung und Handlungskompetenzbereiche

Anzahl Tage

1

1

Organisation, Kundenbetreuung und -bindung

– Organisieren von Betriebsabläufen
– Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung

1

1

2

Fuss- und Handpflege; Nägel lackieren

– Organisieren von Betriebsabläufen
– Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung
– Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen
– Durchführen von Behandlungen an verschiedenen Körperregionen

2

1

3

Körper- und Gesichtsbehaarung entfernen; Wimpern und Brauen färben und formen; Make-up

– Organisieren von Betriebsabläufen
– Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung
– Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen
– Durchführen von Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté
– Durchführen von Behandlungen an verschiedenen Körperregionen

3

2

4

Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken, Dekolleté und Körper; Hautprobleme behandeln

– Organisieren von Betriebsabläufen
– Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung
– Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen
– Durchführen von Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté
– Durchführen von Behandlungen an verschiedenen Körperregionen

2

2

5

Massage an Gesicht und Körper

− Organisieren von Betriebsabläufen
– Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung
– Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen
– Durchführen von Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté
– Durchführen von Behandlungen an verschiedenen Körperregionen

2

2

6

Von der Anamnese bis zur Behandlung an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté; Kundenberatung und Verkauf

− Organisieren von Betriebsabläufen
– Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung
– Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen
– Durchführen von Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté

4

3

7

Problemzonen des Körpers; Hautprobleme; anlassspezifisches Make-up

− Organisieren von Betriebsabläufen
– Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung
– Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen
– Durchführen von Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté
– Durchführen von Behandlungen an verschiedenen Körperregionen

2

Total

16

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁷ der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁷ Der Bildungsplan vom 7. Juni 2023 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bzv.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Kosmetikerin oder Kosmetiker EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
⁶ Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben,
2. sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Kosmetikerin und des Kosmetikers EFZ erworben,
3. sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden und 15 Minuten; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Organisieren von Betriebsabläufen
Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen
Durchführen von Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté

45 %

2

Durchführen von Behandlungen an verschiedenen Körperregionen

25 %

3

Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung

20 %

4

Fachgespräch
Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung;
Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen

10 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Organisieren von Betriebsabläufen
Erfassen von Informationen zu Haut- und Körperzustand und Planen der Behandlungen
Durchführen von Behandlungen an Gesicht, Hals, Nacken und Dekolleté

60 %

2

Betreuen von Kundinnen und Kunden und Pflegen der Kundenbindung
Durchführen von Behandlungen an verschiedenen Körperregionen

40 %

c. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁸ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁸ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 20 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
⁴ Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20%.
Art. 20 Wiederholung
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art.  21
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Kosmetikerin EFZ» oder «Kosmetiker EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 4, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kosmetikerin und Kosmetiker EFZ
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kosmetikerin und Kosmetiker EFZ setzt sich zusammen aus:
a. vier Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizer Fachverbands für Kosmetik (SFK);
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter oder zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Association Suisse des Esthéticiennes avec Certificat Fédéral de Capacité (ASE CFC);
c. einer Vertreterin oder einem Vertreter oder zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Associazione Estetiste della Svizzera Italiana (AESI);
d. zwei oder drei Vertreterinnen oder Vertretern der Berufsfachschulen;
e. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Trägerinnen für die überbetrieblichen Kurse sind:
a. SFK;
b. ASE CFC;
c. AESI.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 12. Dezember 2006⁹ über die berufliche Grundbildung Kosmetikerin/Kosmetiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
⁹ [ AS 2007 353 ; 2016 3647 ]
Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) kommen ab dem 1. Januar 2027 zur Anwendung.
² Lernende, die ihre Bildung als Kosmetikerin oder Kosmetiker EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.
³ Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.¹⁰
⁴ Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Kosmetikerin oder Kosmetiker EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.¹¹
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 3. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 ( AS 2024 276 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 3. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 ( AS 2024 276 ).
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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