Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verk... (916.443.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland 1 (EDAV-EU)

(EDAV-EU) vom 18. November 2015 (Stand am 1. Juli 2024) ¹ Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).
² SR 455 ³ SR 817.0 ⁴ SR 916.40 ⁵ SR 0.916.026.81 ⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für:
a.⁷
die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Norwegen sowie Nordirland und für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach diesen Staaten und Gebieten;
b. die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren der Aquakultur sowie von Tierprodukten, ausgenommen tierische Samen, Eizellen und Embryonen, aus Island und die Ausfuhr dieser Tiere und Tierprodukte nach Island.⁸
² Die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, ausgenommen Tiere der Aquakultur, sowie von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Island und die Ausfuhr dieser Tiere und Tierprodukte nach Island sind in der Verordnung vom 18. November 2015⁹ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) geregelt.¹⁰
³ Für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren gilt sie, soweit nicht die Verordnung vom 28. November 2014¹¹ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren anwendbar ist.
⁷ Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1671 ).
⁹ SR 916.443.10
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1671 ).
¹¹ SR 916.443.14
Art. 2 Anwendbarkeit auf weitere mögliche Träger von Seuchenerregern
¹ Für mögliche Träger von Seuchenerregern, die weder Tiere noch Tierprodukte sind, wie Stroh und Heu gelten die Bestimmungen über Tierprodukte, sofern es für diese Träger harmonisierte Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr gibt (Art. 5 Abs. 1 und 2).
² Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann im Einzelfall weitere mögliche Träger von Seuchenerregern dieser Verordnung unterstellen.
Art. 3 Anwendbares Recht
¹ Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995¹², die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016¹³ sowie die Verordnung vom 16. Dezember 2016¹⁴ über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung anwendbar.¹⁵
² Vorbehalten bleiben insbesondere die folgenden Erlasse:
a. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008¹⁶ (TSchV);
b. Verordnung vom 4. September 2013¹⁷ über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
¹² SR 916.401
¹³ SR 817.02
¹⁴ [ AS 2017 359 ; 2018 1251 . AS 2020 2465 Art. 116]. Siehe heute: die V vom 27. Mai 2020 ( SR 817.042 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
¹⁶ SR 455.1
¹⁷ SR 453.0
Art. 4 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.¹⁸
Einfuhrgebiet : das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) sowie die Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein und Büsingen);
b.¹⁹
Drittstaaten : alle Staaten ausser den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie ohne das Gebiet von Nordirland;
c. Tierprodukte: 1. Lebensmittel tierischer Herkunft oder mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft,
2. tierische Nebenprodukte,
3.²⁰
tierische Samen, Eizellen und Embryonen zu Zuchtzwecken;
d.²¹
tierische Nebenprodukte: 1. Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind,
2. Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Speisereste nach Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung vom 25. Mai 2011²² über tierische Nebenprodukte (VTNP), die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind,
3. tierische Samen, Eizellen und Embryonen zu anderen als Zuchtzwecken;
e. Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen belegt;
f.²³
«Trade Control and Expert System» (TRACES) : ein in das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen der EU integriertes System nach den Artikeln 131–136 der Verordnung (EU) 2017/625 ²⁴ ;
fbis.²⁵
System «e-dec»: elektronisches Datenverarbeitungssystem, das vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG )²⁶ gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005²⁷ für die Zollanmeldung zur Verfügung gestellt wird;
g.²⁸
Sendung: eine Anzahl Tiere oder eine Menge Tierprodukte der gleichen Art oder Klasse oder mit gleicher Beschreibung, für die die gleiche Gesundheitsbescheinigung oder das gleiche andere Begleitdokument gilt, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, vom gleichen Herkunftsort stammen und für den gleichen Bestimmungsbetrieb bestimmt sind;
h. Einfuhr: dauerhaftes oder vorübergehendes Verbringen von Tieren und Tierprodukten in das Einfuhrgebiet, ausgenommen der Transport zum Zweck der Durchfuhr nach Artikel 6 Buchstabe i des Zollgesetzes vom 18. März 2005²⁹ (ZG);
i. Importeur: natürliche oder juristische Person, die für eine Einfuhr verantwortlich ist und die in der Gesundheitsbescheinigung oder im Handelspapier als solcher bezeichnet ist;
j. anmeldepflichtige Person: Person nach Artikel 26 ZG;
k. Abfertigungsunternehmen: vom Flughafenhalter beauftragter Dienstleistungsbetrieb, der den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellt (Handling Agent);
l. Bestimmungsbetrieb: Betrieb am Standort, an den die Tiere oder Tierprodukte verbracht werden sollen, und der in der Gesundheitsbescheinigung oder im Handelspapier als solcher bezeichnet ist;
m. Exporteur: natürliche oder juristische Person, die für eine Ausfuhr verantwortlich ist und die in der Gesundheitsbescheinigung oder im Handelspapier als solcher bezeichnet ist.
¹⁸ Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).
¹⁹ Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
²² SR 916.441.22
²³ Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).
²⁴ Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1671 ).
²⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²⁷ SR 631.0
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
²⁹ SR 631.0

2. Abschnitt: Einfuhr

Art. 5 Einfuhrbedingungen
¹ Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten gelten die harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr, namentlich in Bezug auf:
a. Betriebe, aus denen Tiere und Tierprodukte eingeführt werden dürfen;
b. die tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen;
c. die erforderlichen Begleitdokumente, namentlich Gesundheitsbescheinigungen und Handelspapiere.
² Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.
³ Für Tiere und Tierprodukte, für die es keine harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr gibt, kann das BLV tierseuchenpolizeiliche, tierschutzrechtliche und lebensmittelhygienische Einfuhrbedingungen festlegen oder im Einzelfall verfügen.
⁴ Bei erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko kann das BLV zusätzliche Bedingungen festlegen oder die Einfuhr verbieten.
⁵ Massnahmen, die das BLV gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a TSG zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlässt, bleiben vorbehalten.
Art. 5 a ³⁰ Einfuhrverbot für Robbenprodukte
¹ Die Einfuhr von Robbenprodukten ist verboten.
² Zulässig ist:
a. die Einfuhr von Robbenprodukten, die: 1. aus einer Jagd im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009³¹ stammen, und
2.³²
begleitet sind von einer Bescheinigung in Papierform nach Artikel 4 und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850³³, die von einer von der EU-Kommission anerkannten Stelle ausgestellt worden ist;
b. das Mitführen von Robbenprodukten zum Eigengebrauch;
c. die Einfuhr von Robbenprodukten als Übersiedlungsgut;
d. die Einfuhr von Robbenprodukten zu Ausstellungs- oder Forschungszwecken.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1671 ).
³¹ Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1775, ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
³³ Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen, Fassung gemäss ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1.
Art. 6 Begleitdokumente
¹ Tiere und Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn die Gesundheitsbescheinigungen, die nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr vorgeschrieben sind, mit der Sendung in Papierform oder in elektronischer Form mitgeführt werden.³⁴
² Das EDI legt fest, für welche Tiere und Tierprodukte zusätzliche Gesundheitsgarantien zu erbringen sind. Es kann solche Gesundheitsgarantien einfordern, wenn die Schweiz für eine Tierseuche den Status «seuchenfrei» nach der Verordnung (EU) 2016/429³⁵ und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689³⁶ erreicht hat. Die Gesundheitsgarantien sind in den Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr aufzuführen.³⁷
³ Ist keine Gesundheitsbescheinigung vorgeschrieben, so muss mit der Sendung ein Handelspapier in Papierform oder elektronischer Form mitgeführt werden.³⁸
⁴ Für Produkte nach Anhang 1 a VTNP³⁹ ist weder eine Gesundheitsbescheinigung noch ein Handelspapier erforderlich.⁴⁰
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
³⁵ Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit («Tiergesundheitsrecht»), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11.
³⁶ Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status «seuchenfrei» für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, ABl. L 233 vom 21.9.2023, S. 24.
³⁷ Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
³⁹ SR 916.441.22
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).
Art. 7 Bewilligungen
¹ Eine Bewilligung des BLV ist erforderlich für die Einfuhr von:
a. Tieren oder Tierprodukten, die nicht die harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr erfüllen, namentlich für die Wiedereinfuhr von Klauentieren nach Kurzaufenthalten im Rahmen von Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen;
b.⁴¹
tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP⁴², mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011⁴³;
c. Tieren oder Tierprodukten, für die es keine harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr gibt.
² Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:
a. die Seuchenlage im Herkunftsgebiet es zulässt oder geeignete Massnahmen gegen eine Seucheneinschleppung getroffen werden; und
b. die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.
³ Das BLV kann die Bewilligung nach Absatz 1 Buchstabe b verweigern oder entziehen, wenn:
a. eine erhöhte Gefahr besteht, dass mit den tierischen Nebenprodukten Seuchen eingeschleppt werden; oder
b. die gesamte Kapazität der betreffenden Entsorgungsbetriebe für die Entsorgung von entsprechenden inländischen tierischen Nebenprodukten benötigt wird.
⁴¹ Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).
⁴² SR 916.441.22
⁴³ Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2613, ABl. L, 2023/2613, 24.11.2023 .
Art. 8 ⁴⁴ Registrierung in TRACES
¹ Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten, für die die Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr via TRACES auszustellen sind, müssen der Bestimmungsbetrieb, der Importeur und gegebenenfalls das Transportunternehmen mit denjenigen Eigenschaften in TRACES registriert sein, die ihrer Rolle im Zusammenhang mit der Einfuhr entsprechen.
² Die Registrierung ist vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen. Adressänderungen sind dieser Behörde innerhalb einer Woche mitzuteilen.
⁴⁴ Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).
Art. 9 Voranmeldung bestimmter Sendungen
Sendungen folgender Tiere und Tierprodukte müssen vom Importeur spätestens zehn Tage vor der Einfuhr der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt vorangemeldet werden:
a. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;
b. Klauentiere sowie Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel;
c. Europäische Honigbienen ( Apis mellifera ) und Hummeln ( Bombus spp.).
Art. 10 Gesundheitsbescheinigungen
¹ Gesundheitsbescheinigungen sind vor der Einfuhr von der zuständigen Behörde via TRACES auszustellen, soweit dies die harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr für die jeweilige Tierkategorie oder für das jeweilige Tierprodukt vorsehen.
² Gesundheitsbescheinigungen müssen jeweils den gesamten Umfang einer Sendung abdecken. Sie müssen mit der Sendung in Papierform oder in elektronischer Form im Original bis zum Bestimmungsbetrieb mitgeführt werden.⁴⁵
³ Gesundheitsbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde auf Papier oder elektronisch unterzeichnet sein. Sie können auch von einem ausstellungsberechtigten Unternehmen unterzeichnet sein, sofern dies vorgesehen ist.⁴⁶
⁴ Das EDI legt die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen fest. Es regelt die Ersatzbescheinigungen.⁴⁷
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
⁴⁷ Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).
Art. 11 Handelspapiere
Sehen die harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr keine Anforderungen an die Handelspapiere vor, so müssen diese mindestens folgende Angaben enthalten:
a. die Menge und die Art der Tiere oder Tierprodukte;
b. den Herkunfts- oder Herstellungsbetrieb;
c. den Bestimmungsbetrieb; und
d. besondere Transportanforderungen.
Art. 12 Vorlagen
Das BLV stellt die Vorlagen für die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen und Handelspapiere im Internet zur Verfügung.
Art. 13 Anmeldung von Sendungen und Vorlegen der Begleitdokumente
¹ Die anmeldepflichtige Person stellt sicher, dass der Zollstelle bei der stichprobenweise Kontrolle einer Sendung die Begleitdokumente auf Aufforderung hin vorgelegt werden.
² Bei Sendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln muss die anmeldepflichtige Person in der Zollanmeldung die Nummer der Gesundheitsbescheinigung gemäss TRACES beziehungsweise die Nummer der Bewilligung des BLV angeben.⁴⁸
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1671 ).
Art. 14 Mitführen von Lebensmitteln im Reiseverkehr
Für Lebensmittel tierischer Herkunft und solche mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die zum Eigengebrauch im Reiseverkehr mitgeführt werden, ist für die Einfuhr weder eine Gesundheitsbescheinigung noch ein Handelspapier erforderlich.
Art. 15 Hygienebedingungen beim Transport
¹ Die dem internationalen Transport von Tieren und Tierprodukten dienenden Transportmittel, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sauber zu halten und, soweit erforderlich, zu desinfizieren.
² Stroh und ähnliche Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, die als Packmaterial verwendet wurden, sowie Einstreu und Heu aus Tiertransportfahrzeugen und Flugzeugen müssen nach dem Transportende unverzüglich auf unschädliche Art beseitigt werden.
Art. 16 Temperaturen bei Transport und Lagerung ⁴⁹
¹ Beim Transport von Tierprodukten muss der in der Gesundheitsbescheinigung angegebene Temperaturbereich während der gesamten Transportdauer eingehalten werden.
² In Fahrzeugen und in Lagerräumen muss die Innentemperatur dem angegebenen Temperaturbereich entsprechen.
³ In Flugzeugen ist mit technischen Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Sendung im angegebenen Temperaturbereich gehalten und die Kühlkette nicht unterbrochen wird.
⁴ Sendungen, für die die Gesundheitsbescheinigung einen Transport bei Umgebungstemperatur vorsieht, dürfen auch gekühlt gelagert oder transportiert werden.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
Art. 17 Transportbedingungen
¹ Tierprodukte müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg in den Bestimmungsbetrieb verbracht werden.
² Tiere müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg und ohne Umlad in den Bestimmungsbetrieb verbracht werden.
³ Bei Transporten von Klauentieren sowie von Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden.
Art. 18 ⁵⁰ Schlachtvieh
Schlachtvieh darf nur in einen Grossbetrieb nach Artikel 3 Buchstabe l der Verordnung vom 16. Dezember 2016⁵¹ über das Schlachten und die Fleischkontrolle verbracht werden.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
⁵¹ SR 817.190
Art. 19 Meldepflicht des Bestimmungsbetriebs
Der Bestimmungsbetrieb muss das Eintreffen der folgenden Tiere und Tierprodukte der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt innerhalb von 24 Stunden melden:
a. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;
b. Klauentiere sowie Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel;
c. Europäische Honigbienen und Hummeln.
Art. 19 a ⁵² Aufzeichnungspflicht des Bestimmungsbetriebs bei der Weitergabe importierter Hummeln
Bestimmungsbetriebe, die Hummeln importiert haben, müssen über die Weitergabe der importierten Hummeln Buch führen. Es sind mindestens folgende Angaben schriftlich festzuhalten:
a. das Datum der Abgabe eines Hummelvolkes;
b. der Name und die Adresse des Empfängers;
c. die Anzahl der abgegebenen Hummelvölker.
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).
Art. 20 ⁵³ Aufbewahrungspflicht des Bestimmungsbetriebs
Bestimmungsbetriebe müssen die Gesundheitsbescheinigungen für Tiere und Tierprodukte nach Artikel 19 nach Eintreffen der Sendung drei Jahre lang aufbewahren. Die Aufzeichnungen nach Artikel 19 a über die Weitergabe der importierten Hummeln sind ebenfalls drei Jahre lang aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
⁵³ Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).
Art. 21 Pflichten des Importeurs
¹ Der Importeur ist für die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen, für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und für die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich.
² Bei Tierprodukten muss er die anmeldepflichtige Person darüber informieren, unter welchen Temperaturbedingungen die Tierprodukte zu lagern sind (Art. 16).
³ Er muss dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung stellen. Er kann auch ein Speditionsunternehmen damit beauftragen, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
Art. 22 Pflichten des Abfertigungsunternehmens
¹ Die Abfertigungsunternehmen gelten als anmeldepflichtige Personen.
² Sie müssen sicherstellen, dass Tiere während des Verbleibs am Flughafen gepflegt werden.
³ Für Abfertigungsunternehmen, die lebende Tiere abfertigen, gelten die in der Tierschutzgesetzgebung festgelegten Anforderungen an Tierheime, insbesondere die Artikel 101–102 TSchV⁵⁴, sinngemäss.
⁵⁴ SR 455.1
Art. 23 ⁵⁵ Pflichten des Flughafenhalters
Die Flughafenhalter müssen die Abfertigungsunternehmen auf deren Pflichten nach Artikel 22 hinweisen.
⁵⁵ Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).

3. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 24
¹ Für die Durchfuhr von Sendungen auf dem Luftweg direkt nach Drittstaaten gelten die tierseuchenpolizeilichen Bedingungen des Bestimmungsstaates.
² Für folgende Sendungen gelten für die Durchfuhr sinngemäss die Bestimmungen zur Einfuhr:
a. Sendungen, die auf dem Luftweg in das Einfuhrgebiet verbracht und mit einem anderen Transportmittel durch das Einfuhrgebiet durchgeführt oder auf dem Luftweg nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen weitertransportiert werden;
b. Sendungen, die auf dem Landweg durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden.
³ Es sind dabei die folgenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar:
a. Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 (Einfuhrbedingungen und Begleitdokumente);
b. Artikel 8 (Registrierung in TRACES);
c. die Artikel 10–13 (Begleitdokumente);
d. Artikel 14 (Mitführen von Lebensmitteln im Reiseverkehr);
e. Artikel 15 Absatz 1 (Hygienebedingungen beim Transport);
f.⁵⁶
Artikel 16 (Temperaturen bei Transport und Lagerung);
g. die Artikel 21–23 (Pflichten der beteiligten Personen).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).

4. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 25 Grundsatz
¹ Für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus dem Einfuhrgebiet gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen zur Einfuhr:
a. Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 (Einfuhrbedingungen und Begleitdokumente);
b. die Artikel 10–13 (Begleitdokumente);
c. Artikel 14 (Mitführen von Lebensmitteln im Reiseverkehr);
d. Artikel 15 Absatz 1 (Hygienebedingungen beim Transport);
e.⁵⁷
Artikel 16 (Temperaturen bei Transport und Lagerung).
² Darüber hinaus gelten allfällige weitere tierseuchenpolizeiliche Bedingungen des Bestimmungsstaates.
³ Für Ausfuhrsendungen ist, soweit die harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr dies vorsehen, von der zuständigen kantonalen Stelle via TRACES eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen oder vom Herkunftsbetrieb ein Handelspapier auszufertigen.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
Art. 26 Bruteier
Bruteier dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Eier selbst und die Verpackungen mit einer Herkunftsangabe «CH-… (Nummer des Herkunftsbetriebes)» gekennzeichnet sind.
Art. 27 Bewilligung für tierische Nebenprodukte
¹ Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des BLV ausgeführt werden:
a. tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP⁵⁸, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011⁵⁹;
b. tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 nach Artikel 7 VTNP, mit Ausnahme von Erzeugnissen nach Artikel 39 Absatz 3 VTNP.
² Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:
a. der Ausfuhr keine seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen;
b. der Ausfuhrbetrieb gewährleistet, dass die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;
c. der Ausfuhrbetrieb nachweist, dass er die tierischen Nebenprodukte im Inland nach Artikel 39 Absatz 2 VTNP entsorgen kann, falls der Bestimmungsstaat die Einfuhr beschränkt; und
d. der Bestimmungsstaat die Einfuhr der tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 genehmigt hat.
³ Vor der Erteilung der Bewilligung legt das BLV das Ausfuhrgesuch der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt vor, die oder der für den Entsorgungsbetrieb zuständig ist, der die Entsorgung nach Absatz 2 Buchstabe c übernehmen würde.
⁵⁸ SR 916.441.22
⁵⁹ Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1 Bst. b.
Art. 28 Begleitdokumente für tierische Nebenprodukte
Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur ausgeführt werden, wenn mit der Sendung eine via TRACES ausgestellte Gesundheitsbescheinigung in Papierform oder in elektronischer Form mitgeführt wird:⁶⁰
a. tierische Nebenprodukte nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a;
b.⁶¹
verarbeitetes tierisches Protein nach Artikel 3 Buchstabe hbis VTNP⁶².
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
⁶² SR 916.441.22
Art. 29 Bestimmungen für zur Entsorgung bestimmte tierische Nebenprodukte
Für tierische Nebenprodukte nach den Artikeln 27 und 28, die zur Entsorgung im Ausland bestimmt sind, gelten in Bezug auf die Sammlung, die Kennzeichnung und die Begleitdokumente ergänzend zu den Artikeln 19 und 20 VTNP⁶³ die Bestimmungen nach Anhang VIII Kapitel I–III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011⁶⁴.
⁶³ SR 916.441.22
⁶⁴ Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1 Bst. b.
Art. 30 Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer
Es ist verboten, Rindfleisch der Zolltarifnummern 0201.2091, 0202.2091, 0201.3091 und 0202.3091, das aus Staaten stammt, in denen der Einsatz von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer nicht verboten ist, aus dem Zollgebiet nach EU-Mitgliedstaaten und in die Zollausschlussgebiete zu verbringen.
Art. 31 ⁶⁵ Registrierung in TRACES
¹ Für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, für die die Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr via TRACES auszustellen sind, müssen der Herkunftsbetrieb, der Exporteur und gegebenenfalls das Transportunternehmen mit denjenigen Eigenschaften in TRACES registriert sein, die ihrer Rolle im Zusammenhang mit der Ausfuhr entsprechen.
² Die Registrierung ist vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen. Adressänderungen sind dieser Behörde innerhalb einer Woche mitzuteilen.
⁶⁵ Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).
Art. 32 Verantwortung für Sendungen und Dokumente
Der Exporteur ist für die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen, für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und für die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich.

5. Abschnitt: Grenzweidegang

Art. 33
Für den Grenzweidegang zur Sömmerung, zur Winterung und auf die Tagesweide gelten die Bestimmungen nach Anhang 11 Anlage 5 des Agrarabkommens.

6. Abschnitt: Kontrollen und Massnahmen

Art. 34 ⁶⁶ Kontrolle der Einfuhr und der Durchfuhr
¹ Bei Einfuhrsendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln, die bei der Zollanmeldung über das System «e-dec» angemeldet werden, wird ein elektronischer Abgleich mit den in TRACES beziehungsweise im Informationssystem EDAV (Art. 42 a ) enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich wird geprüft, ob die erforderliche Gesundheitsbescheinigung oder Bewilligung vorliegt.
² Bei Sendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln, die nicht über das System «e-dec» angemeldet werden, kontrolliert das BAZG risikobasiert, ob die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen oder Bewilligungen mitgeführt werden.⁶⁷
³ Bei den übrigen Ein- und Durchfuhrsendungen kann das BAZG stichprobenweise kontrollieren, ob die erforderlichen Begleitdokumente mitgeführt werden.⁶⁸
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1671 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
Art. 35 Amtstierärztliche Überwachung
¹ Risikobasiert wird eine amtstierärztliche Überwachung durchgeführt bei:
a. eingeführten Klauentieren;
b. eingeführten Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln;
c. eingeführten Europäischen Honigbienen und Hummeln;
d. Schweinen, bei denen Samen, Eizellen oder Embryonen ausländischer Herkunft eingesetzt worden sind.
² Das BLV erlässt Weisungen technischer Art zur Festlegung der Fälle, in denen eine amtstierärztliche Überwachung notwendig ist, und zur Durchführung der Überwachung.
³ Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet die Überwachung an. Sie oder er ist verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen im Rahmen der Überwachung.
Art. 36 Massnahmen des BAZG bei widerrechtlichen Ein-, Durch- und Ausfuhren
¹ Stellt das BAZG Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so meldet es dies der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.
² Das BAZG erteilt der zuständigen kantonalen Behörde auf Verlangen Auskunft über alle wesentlichen Tatsachen und gewährt ihr Einsicht in die Akten.
Art. 36 a ⁶⁹ Massnahmen bei der Zollanmeldung über das System «e-dec»
Ergibt die Prüfung nach Artikel 34 Absatz 1, dass die erforderliche Gesundheitsbescheinigung oder Bewilligung nicht vorliegt, so erfolgt automatisch eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde am Ort des Bestimmungsbetriebs.
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1671 ).
Art. 37 Massnahmen der kantonalen Behörde
¹ Sind bei Tieren und Tierprodukten die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen.
² Melden Private oder andere Organe als das BAZG widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere oder Tierprodukte im Einfuhrgebiet, so benachrichtigt die zuständige kantonale Behörde das BAZG .
³ Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung und die Beschlagnahme der Tiere oder Tierprodukte oder die Tötung der Tiere verfügen. Die Behörde, die eine Beschlagnahme von Tieren verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter.

7. Abschnitt: Informationssystem TRACES

Art. 38 Registrierung
¹ Die folgenden Behörden und Personen müssen in TRACES registriert sein:
a. das BLV;
b. das BAZG ;
c. die Amtsstellen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte;
d. die Amtsstellen der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker;
e. die von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeichneten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
f. die von den Kantonschemikerinnen und Kantonschemikern bezeichneten kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren.
² Die Registrierung sowie die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit der Registrierung erfolgt durch das BLV.
³ Die registrierten Behörden und Personen müssen dem BLV Adressänderungen unverzüglich mitteilen.
Art. 39 ⁷⁰ Zugang
Zugang zu TRACES erhalten Personen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Die Behörde oder der Betrieb, für die oder den die Personen tätig sind, ist in TRACES registriert.
b. Sie haben die von der zuständigen kantonalen Behörde angebotene Schulung besucht oder die Behörde oder der Betrieb bestätigt, dass bei diesen Personen das für die Nutzung von TRACES erforderliche Wissen vorliegt.
⁷⁰ Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).
Art. 39 a ⁷¹ Datenbearbeitung
¹ Die Betriebe dürfen die Daten zu ihren Sendungen erfassen und diese Daten bis zur Kontrolle der Sendung bearbeiten.
² Die Behörden dürfen die Daten der Sendungen bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).
Art. 40 ⁷² Durchführung der Schulungen
¹ Das BLV führt die Schulungen für das BAZG und die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen durch. Für den Besuch dieser Schulungen wird keine Gebühr erhoben.
² Die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen führen die Schulungen durch für:
a. die Herkunfts- und die Bestimmungsbetriebe, die Importeure, die Exporteure und die Transportunternehmen;
b. die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und die kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren, die im Rahmen ihrer Tätigkeit TRACES verwenden.
⁷² Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 269 ).
Art. 41 Pflichten der kantonalen Behörden
¹ Die kantonalen Behörden sind zuständig für die Registrierung der Personen nach den Artikeln 8 und 31 sowie für die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit diesen Registrierungen.
² Jede registrierte kantonale Amtsstelle muss eine TRACES-Verantwortliche oder einen TRACES-Verantwortlichen bezeichnen.
Art. 41 a ⁷³ Verknüpfung
Die Verknüpfung von TRACES mit dem System «e-dec» richtet sich nach Artikel 101 a EDAV-DS⁷⁴.
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1671 ).
⁷⁴ SR 916.443.10
Art. 42 Koordination
¹ Das BLV koordiniert die Zusammenarbeit mit und zwischen den zuständigen kantonalen Behörden in Bezug auf TRACES.
² Es kann Weisungen technischer Art zu TRACES erlassen.

7 a . Abschnitt: ⁷⁵ Informationssystem EDAV

⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1671 ).
Art. 42 a
¹ Das Informationssystem EDAV enthält für die Ein- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach dieser Verordnung die Daten nach Artikel 102 b EDAV-DS⁷⁶ sowie die Daten zum Exporteur.
² Im Übrigen gelten die Artikel 102 a und 102 c –102 i EDAV-DS.
⁷⁶ SR 916.443.10

8. Abschnitt: Gebühren und Kosten

Art. 43 Grundsatz
Sämtliche Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Ein-, Durch- und Ausfuhr werden der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Art. 44 Gebühren des BLV
Die Höhe der Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des BLV richtet sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985⁷⁷.
⁷⁷ SR 916.472
Art. 45 Gebührenerhebung durch die Kantone
Die Kantone können für Dienstleistungen, Kontrollen und Massnahmen zum Vollzug dieser Verordnung Gebühren nach kantonalem Recht erheben.

9. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

Art. 46 Verfügungen und Rechtsmittel
¹ Für Bewilligungen und andere Verfügungen des BLV gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968⁷⁸. Für Einsprachen gilt zudem Artikel 59 b TSG.
² Einsprachen und Beschwerden im Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung richten sich nach den Artikeln 67–71 LMG.⁷⁹
³ Das Verfahren der kantonalen Vollzugsbehörden richtet sich nach dem Verfahrensrecht des Kantons.
⁷⁸ SR 172.021
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).
Art. 47 Meldung von Widerhandlungen
Die Kantonstierärztin, der Kantonstierarzt, die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung, insbesondere betreffend:⁸⁰
a. die Identität und die Herkunft von Tieren oder Tierprodukten;
b. den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier; oder
c. die Einhaltung von Grenzwerten für Fremdstoffe.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1671 ).
Art. 48 Strafverfolgung
¹ Bei der widerrechtlichen Einfuhr oder Durchfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde eine Strafverfolgung ein. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das ZG⁸¹ oder gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009⁸² vor, so leitet das BAZG eine Strafverfolgung ein.
² Das BAZG eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die vom BAZG untersucht wurden.
³ Bei der widerrechtlichen Ausfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde eine Strafverfolgung ein.
⁴ Vorbehalten bleibt Artikel 37 LMG.⁸³
⁸¹ SR 631.0
⁸² SR 641.20
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 423 ).

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 49 Vollzug
¹ Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist der Vollzug Sache der Kantone.
² Das BAZG vollzieht diese Verordnung an der Zollgrenze.
³ Das BLV erlässt die für einen sachgemässen und einheitlichen Vollzug erforderlichen Weisungen technischer Art.
Art. 50 Anpassungen technischer Vorschriften
¹ Das BLV ist ermächtigt, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der massgebenden Erlasse der EU in Bezug auf die Ein-, Durch- und Ausfuhrbedingungen (Art. 5 Abs. 2, 24 Abs. 3 Bst. a und 25 Abs. 1 Bst. a) nachzuführen.
² Das EDI kann das BLV zudem ermächtigen, technische Anpassungen in Bezug auf die zusätzlich zu erbringenden Gesundheitsgarantien (Art. 6 Abs. 2) vorzunehmen.
Art. 51 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
² Artikel 22 Absatz 3 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
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