Verordnung über die Sonderschulung (440.020)
CH - GR

Verordnung über die Sonderschulung

Verordnung über die Sonderschulung Gestützt auf Art. 45 Ab s. 1 der Kantonsverfassung
1 ) und Art. 61 des Ge- setzes über die Förderung von Menschen mit Behinderungen (Behinder- tengesetz)
2 ) von der Regierung erlassen am 27. November 2007 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Diese Verordnung regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Aner-

kennung von Durchführungsstellen für Massnahmen der Sonderschulung (Durchführungsstellen) und deren Finanzierung. Gegenstan d
Art. 2
1 Massnahmen der Sonderschulung sind: Massnahmen der Sonderschulung a) Sonderschulunterricht und dazugehörende ausserschulische Betreuung; b) Pädagogisch-therapeu tische Massnahmen.
2 Als Pädagogisch-therapeutische Ma ssnahmen im Sinne des Behinderten- gesetzes gelten: a) Logopädie; b) Legasthenietherapie; c) Dyskalkulietherapie; d) Heilpädagogische Früherziehung; e) Psychomotoriktherapie; f) Beratung und Betreuung bei Kindern mit Hör- und Sehschädigungen. II. Anerkennung von Durchführungsstellen und deren Entzug
Art. 3
1 Voraussetzungen für die Anerkennung von Institutionen der Sonderschu- lung als Durchführungsstellen sind: Ane r kennungs- voraussetzungen
1. Institutionen a. Allgemein a) der Bedürfnisnachweis für die Führung einer Institutionen der Son- derschulung;
1) BR 110.100
2) BR 440.000
b) eine Rechtsform der Trägerschaft, welche die Erfüllung der Aufgabe auf Dauer gewährleistet; c) die Gewähr einer ordnungsgemässe n Überwachung des Schulbetrie- bes durch die Trägerschaft; d) geeignetes Personal, das sich üb er die erforderliche Ausbildung aus- weist; e) das Vorhandensein zweckmässi ger Anlagen und Einrichtungen.
2 Die Internatsbetriebe müssen ferner den entsprechenden Vorschriften ge- nügen.

Art. 4 Voraussetzungen für in Institutione n der Sonderschulung tätige Personen

sind grundsätzlich: b . Mitarbeitende in Institutionen a) für die Leitung der Institution: Ausbildung für Primarlehrpersonen sowie in Sonderpädagogik und Institutionsleitung oder vergleichbare Ausbildung; b) für Lehr- und Therapiepersonen: Ausbildung für Primarlehrpersonen oder vergleichbare Ausbildung sowie Ausbildungsabschluss in spezi- fischem Fachgebiet; c) für Betreuungspersonen: Ausbildung in Sozialpädagogik oder ver- gleichbare Ausbildung.

Art. 5 Voraussetzungen für die Anerkennung von Einzelpersonen als Durchfüh-

rungsstellen für Massnahmen der S onderschulung sind grundsätzlich:
2. Einzelpersonen a) Ausbildung für Primarlehrpersonen oder vergleichbare Ausbildung sowie b) Ausbildungsabschluss in spezifischem Fachgebiet .

Art. 6 Das Departement entscheidet über die Anerkennung von Durchführungs-

stellen. Anerkennung
Art. 7
1 mehr erfüllen oder den Anforderungen pädagogischer oder organisatori- scher Natur nicht mehr genügen, sind vom Amt aufzufordern, die be- anstandeten Mängel innert angemessener Frist zu beseitigen. Entzug der Anerkennung
2 Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, verfügt das Departe- ment den Entzug der Anerkennung.
III. Finanzierung von Institut ionen der Sonderschulung als Durchführungsstellen
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 8
1 Die Grösse der Klasse oder Gruppen richtet sich insbesondere nach dem Ausmass der Behinderung. In Institu tionen der Sonderschulung gelten fol- gende Schülerzahlen: Klassengrösse / Zuordnung von Pensen a) leichte Behinderung: 8 – 12 Kinder b) mittlere Behinderung: 6 – 8 Kinder c) schwere Behinderung: 3 – 6 Kinder
2 Die Zuordnung von Pensen bei integr ativer Sonderschulung richtet sich insbesondere nach dem Ausmass der Behinderung. Es gelten folgende Lektionenzahlen: a) leichte Behinderung: bis zu 8 Lektionen pro Woche b) mittlere Behinderung: bis zu 10 Lektionen pro Woche c) schwere Behinderung: bis zu 12 Lektionen pro Woche
3 Das Departement kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin Abwei- chungen bewilligen.
Art. 9
1 Die Gliederung des Kontenrahmens für die Bilanz und Erfolgsrechnung richtet sich nach den Vorgaben der Interkantonalen Vereinbarung für sozi- ale Einrichtungen (IVSE). Betriebsrechnung
2 Die Betriebsrechnung ist nach dem Grundsatz der Brutto-Rechnung dar- zustellen.
3 Die Geschäftsbücher (Buchhaltung, Rechnung) der Einrichtungen sind am Ende eines Jahres peri odengerecht abzuschliessen.
Art. 10
1 Abschreibungen werden nach betrie bswirtschaftlichen Grundsätzen li- near vom Anschaffungswert abzüglich Subventionen berechnet. Abschreibungen
2 Es gelten folgende Abschreibungssätze: a) Immobile Sachanlagen: 2.5 Prozent; b) Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge: 10 Prozent; c) Informatik- und Kommunika tionssysteme: 20 Prozent.

Art. 11 Die Institutionen der Sonderschulung haben eine Kostenrechnung nach

den Vorgaben des Amtes zu führen. Kostenrechnung
2. BETRIEBSBEITRÄGE

Art. 12 Das Departement legt aufgrund de r Abrechnungen des Amtes den Be-

triebsbeitrag an die beitragsberechtigten Institutionen der Sonderschulung fest. Festsetzung

Art. 13 Anrechenbar sind jene Kosten, die

Anrechenbarer Aufwand a) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Mass- nahmen der Sonderschulung stehen; b) für eine zweckdienliche Durchfüh rung der Massnahmen der Sonder- schulung notwendig sind; c) den kantonalen oder ortsüblichen Ansätzen entsprechen und im Rah- men einer zweckmässigen und wirtsc haftlichen Betriebsorganisation und -führung tatsächlich anfallen.
Art. 14
1 Als anrechenbarer Personalaufwand in Institutionen der Sonderschulung gelten: Personalaufwan d a) der vom Departement be willigte Stellenplan; b) für Lehrpersonen mit anerkanntem Ausbildungsabschluss in Sonder- pädagogik: die in der Lehr erbesoldungsverordnung (LBV)
1 ) festge- legte Mindestbesoldung für Kleinkl assenlehrpersonen Primarstufe bzw. Sekundarstufe I; c) für Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss in Sonder- pädagogik: die in der LBV festge legte Mindestbesoldung für Primar- lehrpersonen bzw. Real- und Sekundarlehrpersonen; d) für Lehrpersonen mit Ausbildung für den Unterricht von Praktisch- bildungsfähigen: die in der LBV festgelegte Mindestbesoldung für Primarlehrpersonen zuzüglich ein Drittel der Differenz zwischen der Mindestbesoldung für Primar- und für Kleinklassenlehrperson Pri- marstufe beziehungsweise Sekundarstufe I; e) für Betreuungsspersonal: gemäss detailliertem Einreihungsplan (ERP); f) für Fachpersonen mit an erkanntem Ausbildungsabschluss in den Be- reichen Logopädie, Heilpädagogis che Früherziehung, Psychomoto- riktherapie sowie bei Fachkräfte n für Beratung und Betreuung bei Kindern mit Hör- und Sehschädigungen: die in der LBV festgelegte Mindestbesoldung für Kleinklassenl ehrpersonen Primarstufe bezie- hungsweise Sekundarstufe I;
1) BR 421.080
g) für Fachpersonen mit an erkanntem Ausbildungsabschluss in den Be- reichen Legastheniethe rapie und Dyskalkulietherapie: die in der LBV
1 ) festgelegte Mindestbesoldung für Primarlehrpersonen zuzüg- lich ein Drittel der Di fferenz zwischen der Mindestbesoldung für Primar- und für Kleinklassenlehrp erson Primarstufe bzw. Sekundar- stufe I; h) für Ärztinnen/Ärzte: gemäss Kra nkenversicherungstarif des bündne- rischen Ärztevereins; i) für medizinisches Hilfspersonal: gemäss Leistungen des Krankenver- sicherungsgesetzes (KVG)
2 ) zu den vereinbarten Tarifen mit santé- suisse - Die Schweizer Krankenversicherer; j) für Psychologinnen/Psychologen: die Besoldungen gemäss kantona- ler Personalgesetzgebung; k) für Institutionsleitungen: die vom Departement im Einvernehmen mit dem Personal- und Organisati onsamt festgelegte Besoldung; l) für Verwaltungs-, Ökonomie- und handwerkliches und technisches Personal: gemäss detailliertem Einreihungsplan; m) für Sozialleistungen: die kanton alen beziehungsweise die vom De- partement anerkannten Ansätze.
2 Tätigkeiten in mehreren Bereichen werden anteilsmässig angerechnet.
3 Vom Departement können für Lehrpersonen in Institutionen der Sonder- schulung auf Gesuch hin und bei ausg ewiesenem Bedarf die Besoldungs- ansätze der jeweiligen Standortgemeinde als anrechenbar anerkannt werden.
Art. 15
1 Als Verrechnungseinheit für den Schultag gilt: Verrechnungs- einheiten a) jeder Tag, an dem die Schüler in oder der Schüler während minde- stens 2 Lektionen den Sonderschulunterricht besucht; b) jeder Tag, an dem die Schülerin oder der Schüler an einem zum Schulprogramm zählende n Lager teilnimmt; c) jeder Tag an dem die Schülerin oder der Schüler während der Schul- zeit eine Schnupperlehre absolviert.
2 Als Verrechnungseinheit für die Internatsb etreuung gilt jede in der Insti- tution verbrachte Nacht, die im Zusammenhang mit der Sonderschulung steht. Abweichende Regelungen bedürfen der Anerkennung durch das Amt.
3 Als Verrechnungseinheit für de n integrativen Schultag gilt: a) jeder Tag, an dem die Schüleri n oder der Schüler während mindes- tens 2 Lektionen den Sonderschulunterricht besucht.
1) BR 421.080
2) SR 832.10
b) jeder Tag, an dem die Schülerin oder der Schüler be i Anwesenheit der Fachperson für Sonderpädagogik an einem zum Schulprogramm zäh- lenden Lager teilnimmt; c) jeder Tag an dem die Schülerin oder der Schüler während der Schul- zeit eine Schnupperlehre absolviert.

Art. 16 Behinderungsbedingte Transportkos ten gelten als anrechenbar.

Transportkosten

Art. 17 Es können Akontozahlungen ausgerichtet werden. Diese umfassen bis zu

100 Prozent des voraussichtlichen Beitrages. Akontozahlungen
3. ANSCHAFFUNGSBEITRÄGE
Art. 18
1 Der Beitragssatz für Anschaffungen von Mobilien ab 1 000 Franken, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Massnahmen der Sonderschulung stehen, beträgt in der Regel 65 Prozent. Beiträge an Anschaffungen
2 Für die Festlegung des Beitragssat zes ist die Anzahl Kinder mit Wohn- sitz im Kanton Graubünden im Verhältn is zur gesamten Schülerzahl inner- halb der Institution massgebend. Wenn die Anzahl Bündner Kinder unter
50 Prozent beziehungsweise 25 Prozent fä llt, beträgt der Beitragssatz 40 Prozent beziehungsweise 20 Prozent.
4. BAUBEITRÄGE
Art. 19
1 Bau- und Einrichtungsbeiträge werden nur an Investitionen gewährt, die den Verhältnissen angeme ssen, baulich einwand frei und betriebsnotwen- dig sind. Grundsatz
2 Für bauliche Veränderungen sowie Einrichtungen bis zur Höhe von
20 000 Franken je Bauobjekt werden keine Baubeiträge ausgerichtet.
Art. 20
1 Gesuche um Genehmigung des aufgrund eines Bedarfsnachweises er- stellten Raumprogramms sowie des Vorprojekts sind beim Hochbauamt einzureichen. Diese zieht zur Prüf ung und Bereinigung der Projekteingabe das Amt bei. Genehmigungs- verfahren
2 Das Raumprogramm wird durch das Departement genehmigt.
3 Die Regierung genehmigt das Vorprojekt und legt die anrechenbaren Kosten sowie den Baubeitrag in Prozenten fest.

Art. 21 Das kantonale Hochba uamt und das Amt können bei der Planung und Pro-

jektierung der subventionierten Bauten beratend mitwirken und die Pro- jektführung begleiten und überwachen. Projektbegleitung
Art. 22
1 Als anrechenbare Baukosten gelten: Anrechenbare Kosten a) die Kosten der genehmigten Neu- und Erweiterungsbauten sowie der genehmigten Umbauten und Sanier ungen unter Einschluss der Archi- tekten- und Spezialistenhonorare für Planung, Projektierung und Bauausführung; b) die Kosten des Erwerbs von betriebsnotwendigen Grundstücken und Gebäuden zu ortsüblichen Bedingungen.
2 Nicht beitragsberechtigt sind: a) Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern; b) von den Subventionsbehörden nicht genehmigte Wettbewerbe; c) über das übliche Mass hinausgehe nde Gebühren für Baubewilligungen; d) Anschlussgebühren und -beiträg e für Erschliessungsanlagen wie Wasserversorgung, Kanalisation und Abwasserreinigungsanlagen, Elektrizität usw., soweit sie nicht durch die Gesetzgebung festgelegt sind und sofern die Standort- oder Regionalgemeinden ihre Kosten- anteile nicht leisten; e) Erschliessungskosten ausserhalb des eigentlichen Baugrundstückes sowie Perimeterbeiträge; f) Versicherungsprämien sowie Se lbstbehalte im Schadensfall; g) Wiederherstellungskosten bei ungedeckten Schäden; h) von den Subventionsbehörden nicht genehmigte Auslagen für Exper- tisen im Zusammenhang mit der Projektierung und der Bauausfüh- rung; i) Taggelder, Reisespesen und übrige Spesen der Baukommissionen so- weit sie die Ansätze von Kommissi onen für kantonseigene Bauten übersteigen; j) Auslagen für Grundsteinlegung, Aufrichte- und Eröffnungsfeiern, künstlerischen Schmuck, Fotos für Baudokumentation und Fest- schrift; k) Anwalts- und Gerichtskosten; l) Finanzierungskosten.
3 Als anrechenbare Einrichtungskosten gelten die Kosten für unerlässliche Betriebseinrichtungen und Ausstattung in einfac her und zweckmässiger Ausführung.
Art. 23
1
1 ) Teilzahlungen werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Baufortschrittes auf Gesuch der Trägerschaft ausgerichtet. Zahlung und Bauabrechnung
2 Nach Bauvollendung und Vorliegen der Bauabrechnung überprüft das kantonale Hochbauamt die Einhalt ung sämtlicher Auflagen, Bedingungen und Gesetzesgrundlagen und rechnet den kantonalen Baubeitrag ab.

Art. 24 Bei einer Zweckentfremdung der subven tionierten Bauten wird der Kan-

tonsbeitrag nach Massgabe der kant onalen Finanzhaushaltsgesetzgebung zurückgefordert. Rückforderung

Art. 25 Bei Bauvorhaben, welche vom Bund vor dem Inkrafttreten der Neugestal-

tung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) genehmigt wurden, fü r die jedoch nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten die Schlussabrechnung eingereicht wird, kann der Kanton die ausfallenden Bundesmittel übernehmen, sofern die Bauverzögerung nicht auf ein Verschulden der Trägerschaft zurückzu- führen ist. NFA- Ü bergangs- bestimmung
5. BEITRÄGE DRITTER
Art. 26
2 ) Schulbeiträge und Kostgeldbeiträge
1. Allgemeines
1 Der Schulbeitrag der Wohngemeinde beträgt 40 Franken pro Schultag oder Aufenthaltstag.
2 Der Kostgeldbeitrag der gesetzlichen Vertretung beträgt bei interner Son- derschulung 10 Franken und bei exte rner Sonderschulung 5 Franken pro Schultag oder Aufenthaltstag.
Art. 26a
3 )
1 Besteht ein Anspruch auf H ilflosenentschädigung, haben die Erziehungsberechtigten bei interner Sonderschulung von Kindern und Jugendlichen pro Nacht den Ansatz bezüglich des Hilflosigkeitsgrades schwer, mittelschwer oder leicht sowi e den Kostgeldbeitrag der Invaliden- versicherung zu entrichten.
2. bei Hilflosen- entschädigung
1) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrä tlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September
2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss RB vom 22. Dezember 2008, am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
3) Einfügung gemäss RB vom 22. Dezember 2008, am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
2 Anspruchsberechtigte haben den ents prechenden Nachweis zu erbringen. Bei fehlendem Nachweis innert ange messener Frist wird der Hilflosen- entschädigungsansatz bezüglich des Hilflosigkeitsgrades schwer sowie der Kostgeldbeitrag der Invalidenvers icherung in Rechnung gestellt.
3 Die Beiträge entfallen, sofern kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht. IV. Finanzierung von Einzelpersonen als Durchführungs- stellen
Art. 27
1 Beiträge für die Massnahmen der S onderschulung werden gestützt auf eine entsprechende Abrechnung an die zu ständige Trägerschaft ausgerichtet. Beitrags- berechtigung
2 Für damit zusammenhängende anrechenbare behinderungsbedingte Transportkosten werden Beiträge an die Erziehungsberechtigten ausge- richtet.
Art. 28
1 Als verrechenbare Leistungen fü r Einzel- oder Gruppenbehandlungen gelten für: Verrechenbare Leistungen a) die Logopädie: Leistungen bei Anwesenheit des Ki ndes, kindbezoge- ne Arbeit mit Be zugspersonen, Vor- und Nachbereitung; b) die Legastheniethera pie: Leistungen bei An wesenheit des Kindes; c) die Dyskalkulietherapie: Leistungen bei Anwesenheit des Kindes; d) die Heilpädagogische Früherziehung: Leistungen bei Anwesenheit des Kindes, kindbezogene Arbeit mit Bezugspersonen, Vor- und Nachbereitung, Reisezeit; e) die Psychomotoriktherapie: Leistungen bei Anwesenheit des Kindes, kindbezogene Arbeit mit Bezugspe rsonen, Vor- und Nachbereitung, Reisezeit; f) die Beratung und Betreuung bei Kindern mit Hör- und Sehschädigun- gen: Leistungen bei Anwesenheit des Kindes, kindbezogene Arbeit mit Bezugspersonen, Vor- und Nachbereitung, Reisezeit.
2 Die verrechenbaren Tarife werden von der Regierung mit separatem Be- schluss festgelegt. V. Vollzug
Art. 29
1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt. Zuständigkeit
1. Amt
2 Das Amt ist kantonale Verbindungsstelle zu den Durchführungsstellen und weiteren beteiligten Instanzen. Es koordiniert, betreut, fördert und be- aufsichtigt den Bereich Sonderschulung.

Art. 30 Das Departement kann unter andere m in folgenden Bereichen Weisungen

erlassen:
2. Departement a) Anerkennungsverfahren betreffend Durchführungsstellen; b) Anforderungen für Leitung und Personal von Durchführungsstellen; c) Finanzierung der Massnah men der Sonderschulung; d) Richtraumprogramm für Bauten im Zusammenhang mit der Sonder- schulung. VI. Schlussbestimmungen

Art. 31 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden die Aus-

führungsbestimmungen zu m Behindertengesetz
1 ) (BR 440.010) aufgeho- ben. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 32 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

Inkrafttreten
1) AGS 1993, 2890 und Änderungen gemäss Register AGS
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