Staatsbeitragsverordnung (360.11)
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Staatsbeitragsverordnung

Staatsbeitragsverordnung (SBV) Vom 17. Dezember 2019 (Stand 1. Februar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:

§ 1 Regelungsbereich

1 Diese Verordnung vollzieht das Staatsbeitragsgesetz (SBG) vom
27. Juni 2019
2 )
.

§ 2 Zuständigkeiten

1 Die Direktionen sorgen für eine angemessene Steuerung und Bewirtschaf - tung der Staatsbeiträge in ihrem Zuständigkeitsbereich.

§ 3 Leistungsvereinbarungen und Verfügungen ( § 3 Abs. 3 SBG )

1 Die Leistungsvereinbarungen und Verfügungen enthalten insbesondere:
a. die Beschreibung der Leistungen sowie der Pflichten der Beitragsempfän - gerin oder des Beitragsempfängers;
b. die Beschreibung der Leistungen des Kantons sowie die zugehörigen Rechtsgrundlagen;
c. die Geltungsdauer;
d. die Details der Kommunikation gemäss § 16 Abs. 1 Bst. d SBG unter An - wendung des Corporate Designs des Kantons.

§ 4 Aushandlung von Leistungsvereinbarungen ( § 3 Abs. 3 SBG )

1 Für die Aushandlung neuer oder zu erneuernder Leistungsvereinbarungen bedarf es des Auftrags des Regierungsrats, sofern die damit zusammenhän - gende Ausgabe in dessen Bewilligungszuständigkeit oder in diejenige des Landrats fällt.
2 Der Regierungsrat legt im Auftrag den kantonsseitigen Verhandlungsspiel - raum fest.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 2019.079, SGS 360 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.082
3 Bei der Erneuerung eines Staatsbeitrags kann auf das Einholen eines Auf - trags des Regierungsrats verzichtet werden, wenn: *
a. der massgebliche Ausgabenbetrag CHF 1 Mio. nicht übersteigt;
b. die Ausgabe spätestens 4 Monate vor Inkrafttreten dem Regierungsrat beantragt wird;
c. im Vergleich zur ablaufenden Leistungsperiode der Umfang der Leistun - gen der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers unverändert bleibt oder mit einer entsprechenden Anpassung des Staatsbeitrags ge - senkt wird und
d. sich der Staatsbeitrag des Kantons nicht erhöht.
4 Auf das Einholen eines Auftrags des Regierungsrats kann ebenso verzichtet werden, wenn die Höhe des Beitrags aufgrund der vorliegenden Rechtsgrund - lagen nicht verhandelbar ist. *

§ 5 Anschubfinanzierungen ( § 6 Abs. 2 SBG )

1 Anschubfinanzierungen werden einmalig oder mehrmalig ausgerichtet.
2 Bei mehrmaliger Ausrichtung sind sie in der Regel abnehmend auszugestal - ten.

§ 6 Vorbereitungs- bzw. Behandlungsdauer ( § 8 Abs. 1 und 2 SBG )

1 Die Vorbereitung für beabsichtigte Abgeltungen beginnt in der Regel:
a. 24 Monate vor der Ausrichtung, wenn der Landrat für die entsprechende Ausgabenbewilligung zuständig ist;
b. 18 Monate vor der Ausrichtung, wenn der Regierungsrat für die entspre - chende Ausgabenbewilligung zuständig ist;
c. 9 Monate vor der Ausrichtung bei einmaligen oder wiederkehrenden Ab - geltungen über CHF 20‘000.– jährlich, wenn die Direktion für die entspre - chende Ausgabenbewilligung zuständig ist;
d. 3 Monate vor der Ausrichtung bei einmaligen oder wiederkehrenden Ab - geltungen bis CHF 20‘000.– jährlich.
2 Gesuche um Finanzhilfen werden in den Zeitdauern gemäss Abs. 1 behan - delt.

§ 7 Mehrfachbeiträge ( § 8 Abs. 3 SBG )

1 Die Sicherstellung des Informationsflusses bei mehreren beim Kanton nach - gesuchten oder laufenden Finanzhilfen zugunsten derselben Organisation ob - liegt in der Regel derjenigen Verwaltungsstelle, die für die Gewährung des vor - aussichtlich höchsten Staatsbeitrags zuständig ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.082

§ 8 Abklärungen ( § 9 SBG )

1 Folgende Aspekte sind vor der Gewährung von Staatsbeiträgen abzuklären:
a. die Art des Staatsbeitrags;
b. die Notwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit, die Wirksamkeit und die Finan - zierbarkeit des nachgesuchten Staatsbeitrags;
c. die finanziellen Verhältnisse der möglichen Beitragsempfängerin oder des möglichen Beitragsempfängers anhand von Revisionsberichten, Jahres - berichten und dgl.;
d. die organisatorische und strategische Ausrichtung der möglichen Bei - tragsempfängerin oder des möglichen Beitragsempfängers insbesondere hinsichtlich effektiver und effizienter Leistungserbringung;
e. die mögliche Entwicklung der Nachfrage für die Leistungen der möglichen Beitragsempfängerin oder des möglichen Beitragsempfängers aufgrund der gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen.

§ 9 Rücklagen ( § 17 Abs. 2 SBG )

1 Bei Staatsbeiträgen von jährlich über CHF 100‘000.– sind Gewinne, die auf Betriebsbeiträgen basieren, als Rücklagen gesondert auszuweisen.
2 Die Höhe der Rücklagen gemäss Abs. 1 darf am Jahresende 25 % des jährli - chen ordentlichen Betriebsaufwands der unterstützten Leistung vor Bildung der Rücklagen nicht übersteigen.
3 Bei Vorliegen von besonderen betrieblichen Gründen können höhere Rückla - gen vereinbart oder verfügt werden, jedoch höchstens 50 % des jährlichen or - dentlichen Betriebsaufwands der unterstützten Leistung vor Bildung der Rück - lagen.
4 Die Höhe der Rücklagen kann im Einzelfall auch tiefer vereinbart oder verfügt respektive wegbedungen werden.
5 Für den Fall einer Überschreitung der Obergrenzen gemäss den Abs. 2 oder
3 sind in den Leistungsvereinbarungen und Verfügungen über Betriebsbeiträge Korrekturfolgen zu verankern. Mögliche Korrekturfolgen sind:
a. die Rückzahlung der Betriebsbeiträge;
b. die Anpassung der Betriebsbeiträge;
c. die Anpassung der Leistung oder der Aufgabe.

§ 10 Nichterfüllung durch Auflösung des Betriebs ( § 20 SBG )

1 Bei der Auflösung eines Betriebs vor Vertragsablauf sind die noch vorhande - nen Beiträge und aus kantonalen Beiträgen entstandene Rücklagen dem Kanton zurückzuerstatten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.082

§ 11 Weisungen und Handbuch

1 Die Finanz- und Kirchendirektion kann Weisungen und Handbücher über die verwaltungsinterne Umsetzung dieser Verordnung erlassen.

§ 12 Transfer-Datenbank

1 Die Finanz- und Kirchendirektion stellt eine Applikation zur Erfassung und Auswertung von Staatsbeiträgen sowie den übrigen Transferaufwänden und - erträgen zur Verfügung («Transfer-Datenbank»).
2 Transferaufwände und -erträge sind definiert gemäss dem jeweils geltenden Harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Fi - nanzdirektoren.
3 Die Direktionen aktualisieren die von ihnen verwalteten Transferleistungen in der Transferdatenbank mindestens 1-mal pro Jahr. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.082
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2019.082
25.01.2022 01.02.2022 § 4 Abs. 3 eingefügt GS 2022.016
25.01.2022 01.02.2022 § 4 Abs. 4 eingefügt GS 2022.016
25.01.2022 01.02.2022 § 12 Abs. 3 geändert GS 2022.016 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.082
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.12.2019 01.01.2020 Erstfassung GS 2019.082

§ 4 Abs. 3 25.01.2022 01.02.2022 eingefügt GS 2022.016

§ 4 Abs. 4 25.01.2022 01.02.2022 eingefügt GS 2022.016

§ 12 Abs. 3 25.01.2022 01.02.2022 geändert GS 2022.016

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.082
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