Verordnung zum Spitalversorgungsgesetz (931.11)
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Verordnung zum Spitalversorgungsgesetz

Verordnung zum Spitalversorgungsgesetz (SpiVV) Vom 10. September 2019 (Stand 1. Oktober 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 2019
1 ) sowie auf § 3 des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Septem - ber 2018
2 ) , beschliesst:

§ 1 Bewilligungsgesuch für ein Spital

1 Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein Spital nach dem Spitalversorgungsgesetz muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. Angaben über die Rechtsform der Organisation sowie den Handelsregis - terauszug;
b. Betriebskonzept mit Angaben über die Organisations- und Führungsstruk - tur sowie die medizinischen und fachlichen Zielsetzungen;
c. Unterlagen, welche die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen des Betriebs beschreiben;
d. Personalien und Strafregisterauszug der für die Gesamtleitung des Spitals verantwortlichen Person;
e. Personalien, Qualifikation und Strafregisterauszug der für die ärztliche Leitung des Spitals verantwortlichen Person sowie deren Stellvertretung;
f. Stellenplan, der die Personalsituation aufzeigt;
g. Nachweis des Qualitätssicherungssystems;
h. Angaben zur pharmazeutischen Versorgung;
i. Notfallkonzept;
j. Nachweis der Haftpflichtversicherung.

§ 2 Prüfung des Bewilligungsgesuchs

1 Gesuche werden in der Regel innert 3 Monaten beurteilt, wenn alle erforderli - chen Angaben und Unterlagen vorliegen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 2018.076, SGS 931 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.049
2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Direktion») ist berechtigt, weitere Unterlagen einzufordern, eine Inspektion durchzuführen oder externe Fachexpertinnen und -experten beizuziehen.
3 Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

§ 3 Ärztliche Leitung

1 Die für die ärztliche Leitung des Spitals verantwortliche Person sowie deren Stellvertretung muss die fachlichen Voraussetzungen für eine Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Ärztin oder Arzt erfüllen, vertrauens - würdig sein sowie psychisch und physisch Gewähr für eine einwandfreie Be - rufsausübung bieten.

§ 4 Fachpersonal

1 Als Fachpersonal gilt das ärztliche Personal, das Pflege- und Betreuungsper - sonal sowie die weiteren Gesundheitsfachpersonen.
2 Der Stellenplan und die Einsatzplanung für das Fachpersonal müssen in Be - zug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen auf das Leis - tungsangebot des Spitals abgestimmt sein. Die Anwesenheit von genügend Fachpersonal muss während den gesamten Betriebszeiten gewährleistet sein.
3 Ausländische Berufsabschlüsse müssen eidgenössisch anerkannt sein.
4 Das Fachpersonal muss über gute mündliche und schriftliche Deutschkennt - nisse (Niveau B2) verfügen.

§ 5 Qualitätssicherung

1 Das Spital verfügt über ein Qualitätsmanagementkonzept mit Angaben zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, welches eine nachhaltige Qualitäts - entwicklung sicherstellt.
2 Ausserdem enthält das Konzept folgende Qualitätsnachweise:
a. Anforderungen an Hygiene und Infektiologie,
b. Betrieb eines spitalweiten Critical Incident Reporting Systems (CIRS),
c. Betrieb eines hausinternen Beschwerde- und Rückmeldesystems für Pati - enten und Angehörige.

§ 6 Pharmazeutische Versorgung

1 Die pharmazeutische Versorgung muss dem Leistungsangebot des Spitals und den Bestimmungen des Heilmittelrechts entsprechen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.049

§ 7 Meldepflicht

1 Änderungen von bewilligungsrelevanten Tatbeständen sind der Direktion un - verzüglich und unaufgefordert schriftlich unter Beilage der erforderlichen Un - terlagen zu melden.
2 Als bewilligungsrelevante Tatbestände gelten insbesondere die in § 1 ge - nannten Angaben.
3 Die Direktion nimmt aufgrund der gemeldeten Änderung eine Neubeurteilung der Bewilligung vor oder passt diese, soweit erforderlich, an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.049
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.09.2019 01.10.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.049 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.049
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.09.2019 01.10.2019 Erstfassung GS 2019.049 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.049
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