Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Orga... (188.13)
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Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
1 ) vom 28. März 1828 (Stand 29. März 1828)
1. Langenthaler Gesamtvertrag
§ 1
1 Die neue Umschreibung des Bistums Basel wird in sich begreifen:
a. die ganze katholische Bevölkerung der löblichen Stände Luzern, Solothurn und Zug;
b. die katholische Bevölkerung in dem mit dem löblichen Stande Bern durch den Wienerkongress vom 19. März 1815 vereinigten Landteil.
§ 2
1 Der Sitz des Bischofs wird nach Solothurn verlegt, woselbst die Stiftskirche zum heiligen Urs und Viktor zur Kathedralkirche erhoben wird.
§ 3
1 Die Wahl des Bischofs, der in einer den Regierungen der Diözesankantone geneh - men Person aus der gesamten Geistlichkeit des Bistums genommen wird, kommt den stimmgebenden Domherren zu.
2 Die löblichen Stände werden dafür besorgt sein, dass die eintretende Erledigung des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andaure.
§ 4
1 Der Bischof erhält, nachdem der Verbalprozess über dessen kanonische Eigen - schaften nach den für die in der Schweiz bestehenden bischöflichen Kirchen allge - mein üblichen Vorschriften abgefasst sein wird, durch den Heiligen Vater seine ka - nonische Einsetzung.
1) Samt Zusatzartikel vom 29. März 1828.
§ 5
1 Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf Fr. 8'000 festgesetzt.
§ 6
1 Die Regierung des löblichen Standes Solothurn weist dem Bischof eine seiner Würde angemessene, freie Wohnung an und übernimmt den Unterhalt der Gebäu - lichkeiten derselben, ohne hiefür die Diözesankantone in Anspruch zu nehmen.
§ 7
1 Dem Bischof wird ein Domstift beigegeben.
§ 8
1 Das Domstift wird aus 17 Domherren oder Kapitularen bestehen, wovon wenigs - tens 12 bei dem Domstift residieren sollen, um den Gottesdienst zu versehen und dem Bischof bei kirchlichen Verrichtungen die nötige Beihilfe zu leisten.
2 Dasselbe wird gebildet: aus drei Domherren des Standes Luzern, drei des Standes Bern, ferner aus den zehn Kapitularen des Kollegiatstiftes von St. Urs und Viktor zu Solothurn und endlich durch den Domherrn des löblichen Standes Zug.
§ 9
1 Aus obiger Anzahl werden zehn mit Stimm- und Wahlrecht den Senat des Bischofs bilden, nämlich: je drei aus den Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und einer aus dem Kanton Zug.
§ 10
1 Jedem Diözesanstand ist es freigestellt, die ihn betreffende Anzahl von stimmge - benden Domherren zum Teil aus residierenden oder nichtresidierenden bestehen zu lassen, doch soll immer von den löblichen Ständen Luzern und Bern wenigstens ein Domherr bei dem Domstift residieren, der ebenfalls zum Gottesdienst und zur Be - dienung des Bischofs in seinen kirchlichen Verrichtungen mitzuwirken hat.
§ 11
1 Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die denselben betreffende Zahl von Domherren, welche den Senat des Bischofs zu bilden haben, aus dem solothur - nischen Stift.
§ 12
1 Von dem obigen § 11 findet bei der ersten Besetzung des Domstifts, in bezug auf die arlesheimischen Domherren, folgende Ausnahme statt: Da von dem arlesheimi - schen Domstift noch sechs Domherren am Leben sind, die als wirkliche Domherren des Bistums Basel betrachtet werden müssen, so wird ihnen zum voraus in dem neu zu errichtenden Domkapitel Sitz und Stimme zugesichert, und sie sollen als Dom - herren derjenigen löblichen Stände gezählt werden, welche bisher einen Bestandteil des Bistums Basel ausgemacht haben.
2 Demnach haben die betreffenden Stände sich über die im Verhältnis ihrer ehevori - gen dem Bistum Basel einverleibten Bevölkerung vorzunehmende daherige Vertei - lung und Übernahme derselben des nähern zu verständigen.
§ 13
1 Durch diese Zuteilung bleibt jedoch die von den Ständen Bern und Basel für den Unterhalt dieser Domherren übernommene Verpflichtung ungeschwächt. Dagegen verpflichten sich die betreffenden Stände, ihren zuteil fallenden arlesheimischen Domherren, welche am bischöflichen Sitze residieren würden, für die Zeit ihrer Re - sidenz nebst der von den Ständen Bern und Basel ihnen zugesicherten Pension noch eine Gehaltszulage zu geben, um vermittelst derselben ihre jährliche Besoldung auf die Summe von 2 000 L. zu setzen.
§ 14
1 Die zehn den Senat des Bischofs bildenden Domherren werden jeweilen nach der - jenigen Wahlart besetzt, welche für jeden Stand besonders entweder bereits be - stimmt ist oder durch fernere Unterhandlungen zwischen Seiner päpstlichen Heilig - keit und den löblichen Ständen wird ausgemittelt werden.
§ 15
1 Um als Domherr wählbar zu sein, muss der zu Wählende entweder ein Angehöri - ger desjenigen Kantons sein, der die vakante Stelle dotiert, oder als Geistlicher in demselben angestellt sich befinden. In beiden obigen Fällen werden folgende Eigen - schaften erfordert:
2 Es soll der zu Wählende jedenfalls ein Weltgeistlicher sein und während vier Jahren mit Eifer und Klugheit einer Seelsorge vorgestanden, oder statt dieser letztern Bedingung dem Bischof in der Verwaltung des bischöflichen Sprengels beigestan - den, oder als Lehrer der Theologie oder des kanonischen Rechts bei einer öffentli - chen Anstalt sich ausgezeichnet haben.
§ 16
1 Der jährliche Gehalt der residierenden stimmgebenden Domherren ist festgesetzt für Fr. 2'000, derjenige hingegen der nicht residierenden auf Fr. 300.
§ 17
1 Die Regierung von Solothurn sichert ihren Domherren den fortwährenden Genuss ihrer wirklich besitzenden Präbenden und der dazugehörenden Wohnungen zu.
2 Für die Wohnungen der übrigen Domherren, wenn sie an die Residenz gebunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen entweder durch Anweisung einer Woh - nung oder durch Vergütung eines angemessenen Mietzinses.
§ 18
1 An dem Domkapitel sollen folgende Dignitarien bestehen:
a. ein Domprobst und
b. ein Domdechant.
§ 19
1 Der Domprobst, dessen Präbende sich hinlänglich dotiert befindet, wird nach der bisherigen Wahlart von der Regierung des Standes Solothurn ernannt.
§ 20
1 Der von dem Heiligen Vater zu ernennende Domdechant übt bei dem Domkapitel die kanonische Disziplinaraufsicht aus.
§ 21
1 Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr noch eine Zulage von Fr. 800 zuge - sichert, welche von den Diözesanständen nach dem im § 34 aufgestellten Massstab abgereicht wird.
§ 22
1 Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen werden.
§ 23
1 Die Würde eines Domprobsts und Dechanten darf niemals von einem Angehörigen des nämlichen Kantons bekleidet werden.
§ 24
1 Für jeden der Diözesankantone muss auf Verlangen eine eigene Offizialität errich - tet werden.
2 Dem löblichen Stande Bern wird die Anwendung des § 1 in der von der Eidgenos - senschaft unterm 8. Mai 1816 in Garantie aufgenommenen Vereinigungsurkunde über die bischof-baselschen Lande vorbehalten und zugesichert, die da lautet: «Es wird eine Offizialität im katholischen Teil des Bistums sein, deren Attribute die nämlichen sein werden, wie in den übrigen katholischen Kantonen der Diözese von Basel. Die Grundsätze und die Verrichtungen dieser Offizialität werden in der Folge durch Übereinkunft zwischen der bischöflichen Behörde und der Regierung von Bern bestimmt werden.»
3 Auf gleiche Weise sollen den übrigen Diözesanständen ihre diesfalls besitzenden Einrichtungen vorbehalten bleiben.
§ 25
1 Dem Domstift werden für den Gottesdienst von den Kaplänen des Stifts zum heili - gen Urs und Viktor zehn an der Zahl zugegeben.
§ 26
1 Diese Stiftskapläne sind ohne Zutun der übrigen Kantone aus ihren bisherigen Stif - tungen zu besolden.
§ 27
1 Die Ernennung der Stiftskapläne, die aus der ganzen Diözese genommen werden können, geschieht durch ihre betreffenden Kollatoren.
§ 28
1 An dem Ort des bischöflichen Sitzes wird auf gemeinschaftliche Kosten derjenigen Stände, die daran Anteil nehmen, ein Seminar errichtet.
2 Ausser diesem soll ohne Einwilligung der betreffenden Regierungen keine Errich - tung eines Seminars stattfinden können.
3 Jedoch steht es jedem Kanton frei, auf seine Kosten, unter Mitwirkung des Bi - schofs, ein eigenes Seminarium zu errichten, in welchem Falle sich derselbe mit die - sem für die daherige Einrichtung ins Einverständnis setzen wird. Dabei sichern sich die löblichen Stände die Gewährleistung des landesherrlichen Aufsichtsrechtes (Ius inspectionis et cavendi) in seiner ganzen Ausdehnung über die einmal errichteten Seminarien gegenseitig zu. Über die Anwendung desselben behalten sie sich übri - gens durch eine spätere Verabredung das Nähere festzusetzen vor.
§ 29
1 Die Regierung von Solothurn räumt für des Seminarium das erforderliche Gebäude ein, dessen Unterhalt sie übernimmt, ohne weder für eins noch anderes die Diöze - sankantone in Anspruch zu nehmen.
§ 30
1 Für die erste innere Einrichtung des Gebäudes des Seminariums und für die An - schaffung der hiezu erforderlichen Gerätschaften sowie für den Unterhalt der letz - tern werden die am Seminarium teilnehmenden Kantone verhältnismässig beitragen, nachdem ihnen der löbliche Stand Solothurn eine Übersicht der diesfallsigen Be - dürfnisse und ihres Kostenbetrages vorgelegt und die Mehrheit der Stände dieselbe genehmigt haben wird.
§ 31
1 Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kirchengebäudes zum heiligen Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen gottesdienstlichen Ver - richtungen nötigen Paramente und andere Gegenstände werden aus der Stiftskustorei zum heiligen Urs und Viktor geliefert.
2 Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu tun, sollen die Vakatureinkünf - te während den drei ersten Monaten der Erledigung des Bischofssitzes der vorbe - nannten Stiftskustorei zufallen.
3 Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuhles behalten sich die Diözesanstän - de das Recht vor, den weiter fallenden Vakatureinkünften behufs der Diözesanver - waltung die gutfindende fernere Bestimmung zu geben.
§ 32
1 Dagegen behält sich der löbliche Stand Solothurn vor:
a. dass der Pfarrgottesdienst nach wie vor in der Stiftskirche gehalten werden könne;
b. dass bei unvorhergesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung dieses Bistums die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des Bischofs und die Stiftskustorei niemals als Diözesaneigentum angesehen werden können;
c. dass die solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Korporati - nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, insofern das gegenwärtige Konkordat darin keine Abänderung getroffen hat.
§ 33
1 Sowie das besondere solothurnische Stiftsvermögen jetzt und in Zukunft eigens verwaltet wird, so sollen dagegen auch von der wirklichen Existenz des Domstifts hinweg alle der Diözese zufallenden Zuflüsse durch Legationen, Donationen usw., wenn sie durch ausdrückliche Bestimmungen dieser zugedacht worden sind, abge - söndert von jenem Stiftsvermögen, als wirkliches Diözesangut verwaltet werden und den gesamten Diözesanständen im Verhältnis ihrer leistenden Beiträge zufallen.
2 Donationen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons gestiftet werden, gehören einzig diesem Kanton zu und bleiben ihm bei allfälliger Teilung vorbehalten, behufs dessen sie stattgefunden haben.
§ 34
1 Zur Abreichung der Beiträge an den Gehalt des Bischofs, sowie an die übrigen gemeinsam zu bestreitenden Unkosten der Diözese soll für die kontrahierenden Stände als Skala ihre katholische Bevölkerung, welche dem Bistumssprengel einver - leibt ist, dienen und dafür bis zu einer förmlichen Ausmittlung derselben nachste - hendes Verhältnis angenommen sein, als: Für den Stand Seelen Luzern 100 000 Bern 44 000 Solothurn 45 000 Zug 14 000 Zusammen 203 000
2 In dem auf die Ausführung der neuen Diözesaneinrichtung nachfolgenden nächsten Frühjahr soll eine förmliche Aufzählung der sämtlichen in der Diözese begriffenen katholischen Einwohner ohne Unterschied auf Heimatrechtigkeit und Rücksicht auf Alter auf Anordnung der Regierungen statthaben.
3 Diese Aufzählung wird von je 20 zu 20 Jahren zu dem nämlichen Zeitpunkte auf gleiche Weise erneuert.
4 Die Regierungen überreichen das Resultat dieser Aufzählungen nach Pfarreien oder Gemeinden abgeteilt, und mit ihrer Anerkennung und Beglaubigung förmlich bekleidet, zuhanden des Diözesanverbandes.
§ 35
1 Die Diözesanstände gewährleisten die ordentliche, sichere und freie Abreichung ih - res betreffenden Anteils an diese gemeinschaftlichen Diözesankosten aus den ihnen hiefür zu Gebote stehenden Mitteln und entschlagen sich jeder andern Abreichungs - weise dafür, als der soeben angegebenen, sowie jeder anderwärtigen Dotation.
§ 36
1 Zufolge der mit dem päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Konvention wird der Bi - schof den in derselben vorgeschriebenen Eid der Treue gegen die Diözesanstände, je nach dem Ermessen derselben, zu ihren Handen entweder den sämtlichen Abgeord - neten oder einer gemeinschaftlichen Delegation derselben ablegen.
§ 37
1 Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe seiner päpstlichen Heiligkeit beim Antritt ihres Amtes abzulegen haben, so wie sie gewöhnlich lautet, keineswegs der Stellung eines Seelenhirten von Untergebenen einer nichtkatholischen oder paritäti - schen Regierung angemessen ist, so werden die löblichen Diözesanstände darauf be - stehen, dass ein künftiger Bischof von Basel seinen Eid nicht nach dieser Formel, sondern vielmehr nach derjenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter ei - nem nichtkatholischen Fürsten stehen, wie zum Beispiel in Preussen, Grossbritanni - en usw., üblich ist.
2 Es verlangen die löblichen Diözesanstände, dass die Vorschrift dieses zu leistenden Eides in einer beglaubigten Abschrift, sowie bei der Eidesleistung eines jedesmali - gen neuen Bischofs der darüber abzufassende Verbalprozess in ordentlicher Ausfer - tigung ihnen zugestellt werde.
§ 38
1 Die löblichen Stände garantieren sich gegenseitig das Recht des Placetum regium in seiner vollen Ausdehnung. Alle Publikationen des Bischofs oder seiner Delegier - ten, sowie die Akten der geistlichen Gerichtsbarkeit sollen dem Gutheissen der Re - gierungen nach darüber festzusetzenden Formen unterworfen sein.
§ 39
1 Ebenso behalten sich die Diözesanstände ihre bisherigen Rechte, Herkommen, Freiheiten und wohlhergebrachten Übungen in kirchlichen Sachen aufs feierlichste vor und gewährleisten sich dieselben gegenseitig.
§ 40
1 Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freie Beitritt zu der neuen Umschreibung des Bistums Basel sowie zum gegenwärtigen Vertrag vorbehalten und zugesichert.
2 Ebenso dem löblichen Stande Basel, entweder für seine sämtliche katholische Be - völkerung oder, wo er es gut finden sollte, bloss für diejenige in dem ihm durch den Wienerkongress vom 19. März 1815 zugefallenen Landesteil.
3 Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bistumsverband beitreten, wird ihnen der Anteil am Domstift wie folgt zugesichert, nämlich: Dem Stand Aar - gau ein residierender und zwei nicht residierende Domherren; dem Stand Thurgau ein nicht residierender Domherr.
4 Tritt einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bistumsverband bei, so wird der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von Fr. 10'000 im Verhältnis der einverleibten katholischen Bevölkerung des betreffenden Standes vermehrt.
5 Sollte die Vereinigung der sämtlichen obgenannten Stände stattfinden, so kann, wenn es erforderlich sein sollte, der bischöfliche Sprengel wegen seiner grössern Ausdehnung mit einem Suffraganeus oder Weihbischof versehen werden, der, vom Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von Fr. 2'000 beziehen wird, welcher auf die sämtlichen dem Bistumsverbande beigetretenen Stände zu verteilen ist.
6 Im übrigen treten obgenannte drei löblichen Stände in alle jene Rechte, Genüsse und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahierenden Diözesanstände durch vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.
§ 41
1 Den andern vom Bistum Konstanz losgetrennten löblichen Ständen bleibt der Zu - tritt zum neu umschriebenen Bistum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und zugesichert, wo von Seite des päpstlichen Stuhles die Einwilligung dazu erhalten werden kann.
2 Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
3 In Kraft dessen gegenwärtiger Akt, in vier Doppeln ausgefertigt und unter Vorbe - halt der Ratifikation der höchsten Landesbehörden mit den gehörigen Unterschriften versehen und mit den Standessiegeln verwahrt worden ist.
2. Zusatzartikel zum Vertrag zwischen den hohen Diözesanständen
1 )
§ 42
1 Die hohen Diözesanstände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorgegriffen der im § 28 des zwischen ihnen abgeschlossenen Grundvertrages über die Wiederher - stellung und neue Umschreibung des Bistums Basel vom gestrigen Datum vorbehal - tenen spätern Verabredung über die nähere Anwendung des sich gegenseitig gewährleisteten Ius inspectionis et cavendi für die einmal errichteten Seminarien nehmen schon vorläufig durch gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an:
1) vom 29. März 1828.
2 Dass unter diesen Aufsichtsrechten der hohen Diözesanstände namentlich die Zu - stimmung derselben für den bei einem solchen Seminar Anzustellenden, sowohl Vorsteher als Lehrer, sowie die volle Befugnis mitbegriffen sein solle, durch eigene Kommissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vor - genommen werden, teilzunehmen.
3 Dieser Zusatzartikel soll gleiche Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre derselbe dem obenher gerufenen Grundvertrage unmittelbar einverleibt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 28.03.1828 29.03.1828 Erstfassung -
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