Energiegesetz
Energiegesetz Energiegesetz
1 ) (EnG) Vom 16. November 2016 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, im Sinne eines Gegenvorschlags zur formulierten Volksinitiative "Basel erneuerbar - Für eine si - chere, saubere und günstige Energieversorgung" und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regie - rungsrates Nr. 15.2004.01 vom 12. Januar 2016 sowie in den Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Nr. vom 21 September 2016, beschliesst:
2 ) I. Zweck
§ 1
1 Dieses Gesetz bezweckt: a) die effiziente, umweltschonende und wirtschaftliche Verwendung der Energie zu fördern; b) die Energieversorgung zu sichern; c) im Sinne der Ressourcenschonung erneuerbare Energien zu fördern und die Abhängigkeit von importierter Energie zu mindern. II. Zielsetzung
§ 2
1 Der Kanton Basel-Stadt setzt sich im Rahmen seiner Zuständigkeit für eine nachhaltige Energiever - sorgung ein, insbesondere für a) eine effiziente Energienutzung, welche langfristig zu mindestens 90% auf erneuerbaren Energien und nicht anders nutzbarer Abwärme beruht; b) eine Reduktion des CO -Ausstosses auf höchstens eine Tonne pro Einwohnerin oder ₂ Einwohner und Jahr bis 2050.
2 Der Regierungsrat setzt periodisch Zwischenziele und überwacht die Zielerreichung. Er berichtet dem Grossen Rat alle vier Jahre und macht Vorschläge zur Weiterentwicklung der Massnahmen.
3 Beim Bezug von Strom im liberalisierten Markt sind im Kanton nur Produkte mit Herkunftsnachweis aus erneuerbaren Energien oder aus Wärme-Kraft-Kopplung zu erstehen. Der Anteil der fossilen Wärme-Kraft-Kopplung soll ab 2025 5% nicht übersteigen. Der Regierungsrat kann auf Antrag Aus - nahmen erlauben, wenn die Mehrkosten für Strom aus erneuerbaren Quellen 5% der Energiekosten in - klusive Netz und Abgaben überschreiten.
4 Der Regierungsrat sorgt im Rahmen der Konzession oder dem Leistungsauftrag an die Fernwärme - netzbetreiberin dafür, dass ab dem Jahr 2020 eine Fernwärmeproduktion aus mindestens 80% CO - ₂ III. Grundsätze
§ 3
1 Die Energie ist sparsam zu verwenden.
1) Titel redaktionell beigefügt.
2) Ingress redaktionell beigefügt.
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Energiegesetz
2 Die Massnahmen nach diesem Gesetz m üssen verhältnismässig sein.
3 Bei Wirtschaftlichkeitsrechnungen können die externen Kosten der Energieträger ber ücksichtigt wer - den.
4 Anlagen zur Umwandlung und Nutzung von Energie sollen unter angemessener Schonung der Um - welt einen möglichst hohen Wirkungsgrad haben.
5 Soweit möglich und ökologisch sinnvoll soll anstelle technisch hochwertiger Energie Umgebungs- und Abwärme genutzt werden.
6 Die Ressourcen sind durch den Einsatz erneuerbarer Energien möglichst zu schonen. IV. Massnahmen
§ 4
1 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung Zielwerte f erlässt dem Stand der Technik entsprechende Vorschriften über folgende Massnahmen: a) Für die Energieeinsparung an Gebäuden, wie insbesondere f ür den Wärme- und Kälte - schutz, den Anteil erneuerbarer Energien, die verbrauchsabhängige Wärmekostenvertei - lung sowie für Energieanalysen. b) Für die Energieeinsparung und den Umweltschutz an technischen Anlagen, wie insbeson - dere Wirkungsgrade, Leistungsziffern, die rationelle Wärme- und Kälteerzeugung und - nutzung in der Haustechnik sowie für Wärmer ückgewinnung. c) Für die Energieeinsparung im Bereich Verkehr.
2 Der Regierungsrat überpr dem neuesten Stand der Technik an, um den Energieverbrauch und die Auswirkungen auf die CO - ₂ Emissionen möglichst gering zu halten.
§ 5 Anforderungen an Neubauten
1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten etc.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr Verbrauch für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klima - tisierung nahe bei Null liegt.
2 Die Verordnung regelt die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz. Sie be - rücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Ver - schattung oder Quartiersituationen.
3 Im Hinblick auf einen möglichst tiefen Energieverbrauch sind Neubauten der Kategorien III bis XII (SIA 380/1) mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
4 Die Verordnung regelt Verfahren und weitere Einzelheiten.
§ 6 Elektrizität
1 Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität auf Grundlage von erneuerba - ren Energien selber.
2 Die Verordnung regelt die Art und den Umfang sowie die Befreiungen. Sie berücksichtigt dabei die Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage für die selber zu erzeugende Elektrizität.
3 Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu
§ 7 Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers
1 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten ist dieser auf erneuerbare Energien umzu - stellen, soweit es technisch möglich ist und zu keinen Mehrkosten führt.
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Energiegesetz
2 Beim Ersatz resp. Wiedereinbau eines fossilen Heizsystems sind geeignete Effizienzmassnahmen der Gebäudehülle oder der Haustechnik vorzunehmen mit dem Ziel, den fossilen Verbrauch massgeblich zu reduzieren. Dabei werden die bereits getätigten Massnahmen berücksichtigt.
3 Die Installation (Ersatz oder Neuinstallation) fossil befeuerter Heizungen ist meldepflichtig.
4 Die Verordnung regelt die Berechnungsweise, die zulässigen Standardlösungen, die Sanierungsfris - ten sowie die Befreiungen.
5 Gebäude mit Anschluss an ein bestehendes Fernwärmenetz sind von den Effizienz-Vorschriften ge - mäss Absatz 2 befreit, wenn der erneuerbare Anteil der Wärmeproduktion mindestens 20% beträgt.
§ 8 Gebäudeenergieausweis
1 Der Kanton führt den Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK ein.
2 Der Regierungsrat kann für Bauten mit einer fossilen Heizung, die älter als 15 Jahre ist, die Erstel - lung eines Gebäudeenergieausweises der Kantone GEAK verlangen.
§ 9 Elektroheizungen, Heizungen im Freien
1 Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist nicht zu - lässig.
2 Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist nicht zulässig.
3 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen, bei denen die Erstinstallation älter als 25 Jahre ist, sind innerhalb von 15 Jahren nach Wirksamwerden dieses Gesetzes durch Heizungen zu er - setzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
4 Eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung darf nicht als Zusatzheizung eingesetzt werden.
5 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
6 Die Verordnung regelt Befreiungen.
7 Heizungen und Kühlungen im Freien und von offenen oder ungenügend gedämmten Bauten und An - lagen sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betrei - ben. Direkt elektrische Beheizungen sind nur zulässig, wenn der erneuerbare Strom vor Ort produziert wird. Die Verordnung kann Abweichungen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dafür spre - chen und die zumutbaren Massnahmen für eine effiziente Energienutzung getroffen werden.
§ 10 Beheizte Freiluftbäder
1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die we - sentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung ist nur zulässig, wenn sie aus - schliesslich mit erneuerbarer Energien oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben wer - den.
2 Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
§ 11 Direkt elektrisch beheizte Brauchwarmwassererwärmer
1 Der Ersatz eines zentralen, direkt elektrisch beheizten Brauchwarmwassererwärmers ist meldepflich - tig.
2 Der Neueinbau oder Ersatz von zentralen, ausschliesslich direkt elektrisch beheizten Brauchwarm - wassererwärmern ist verboten.
3 - den, sind bei Wohnnutzungen innerhalb von 15 Jahren nach Wirksamwerden dieses Gesetzes durch Anlagen so zu ersetzen oder durch andere Einrichtungen zu ergänzen, dass sie den Anforderungen die - ses Gesetzes entsprechen.
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4 Die Verordnung kann Befreiungen vorsehen.
§ 12
1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und möglichst vollständig genutzt wird. Ausgenom - men sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.
2 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht-landwirtschaftliches Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit ver - hältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
3 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstof - fen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
§ 13 Betriebsoptimierung
1 In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach Inbetriebsetzung und danach periodisch eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäude - automation vorzunehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrauchern, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne von § 17 abgeschlossen haben.
2 In Wohnbauten mit komplexen Haustechnik-Gewerken können Betriebsoptimierungen verlangt wer - den.
3 Die zuständige Behörde anerkennt zertifizierte Branchenlösungen basierend auf nationalen Standards der Fachverbände zur Qualitätssicherung.
4 Die Verordnung regelt Verfahren und Details.
§ 14
1 Eigenproduzierte Energie aus erneuerbaren Energien, namentlich Photovoltaik, Biogas usw., kann in das kantonale Elektrizitäts- und Gasnetz in einer dafür geeigneten Form eingespeist werden und wird von der Netzbetreiberin vergütet. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Vergütung.
2 Die Netzbetreiberin vergütet Elektrizität aus Photovoltaikanlagen, für die beim Bund eine Einspeise - vergütung gemäss Art. 7a des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 beantragt worden ist, zu den Bedingungen und Ansätzen der eidgenössischen Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998.
3 Für Photovoltaikanlagen ohne Einspeisevergütung gemäss Absatz 2 wird der Vergütungssatz für eigenproduzierte erneuerbare elektrische Energie vom Regierungsrat festgelegt. Die Höhe sowie die Dauer dieser Vergütung orientiert sich an den Ansprüchen für den kostendeckenden Betrieb einer ent - sprechenden Anlage.
4 Die Vergütungen, die nicht durch den Verkauf von Solarstrom, Biogas usw. oder durch die Einspei - severgütung des Bundes gedeckt werden, werden den jeweiligen Netzkosten belastet. Der dadurch ver - ursachte Zuschlag auf den Netzkosten darf 0,4 Rp./kWh nicht übersteigen.
5 Auf Eigenverbrauch von Elektrizität aus Eigenproduktion werden keine kantonalen Abgaben erho - ben. Die Netzbetreiberin erhebt bei Anschlüssen mit Eigenproduktion die gleichen Gebühren, die sie von den übrigen Abnehmern verlangt.
§ 15
1 Die Netzbetreiberin verpflichtet sich gegenüber den Erzeugerinnen und Erzeugern vertraglich zur Abnahme von Solarstrom aus neuen Anlagen gegen kostendeckende Vergütung gemäss § 14 Abs. 2.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz).
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§ 16 Ausnahmen
1 Die Vorsteherin resp. der Vorsteher des zuständigen Departements oder die von ihr bzw. ihm be - zeichnete Verwaltungseinheit kann Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn die Ein - haltung der Bestimmung dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen unzweckmässig oder unzumutbar wäre oder schwerwiegende Nachteile zur Folge hätte.
2 Vorbehältlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung besteht kein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen.
3 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.
4 Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn dadurch keine öffentlichen oder überwiegende priva - te Interessen verletzt werden.
§ 17
1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder ei - nem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde werden durch die zu - ständige kantonale Behörde verpflichtet, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Mass - nahmen zur Verbrauchsreduktion zu realisieren.
2 Diese Regelung ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe von der zuständigen Behörde vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energiever - brauchs einzuhalten. Überdies kann sie die zuständige Behörde von der Einhaltung näher zu bezeich - nender energietechnischer Vorschriften entbinden. Bestehende Vereinbarungen mit dem Bund werden hierbei anerkannt. V. Vorbildfunktion öffentliche Hand
§ 18
1 Für Bauten im Verwaltungs- und Finanzvermögen des Kantons werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht. Der Kanton legt einen Standard fest und überprüft diesen.
2 Die Wärmeversorgung wird bis 2050 zu 95% ohne fossile Brennstoffe realisiert. Der spezifische Ge - samtenergieverbrauch (Endenergie) der Bauten wird bis 2030 um 10% gegenüber dem Niveau von
2010 gesenkt.
3 Betreiber von Infrastrukturanlagen, die ganz oder teilweise dem Kanton gehören, können verpflichtet werden, Abwärme, Klärgase etc. angemessen zu nutzen.
§ 19 Kantonale Energieplanung
1 Der Kanton führt eine kantonale Energieplanung durch. Sie wird in Form eines kantonalen Energie - richtplans publiziert. Dieser wird periodisch überprüft und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.
2 Die kantonale Energieplanung ist im Bereich der Energieversorgung und -nutzung Entscheidungs - grundlage für Raumplanung, Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen.
3 Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen wirken an der Energiepla - nung mit. Sie sind rechtzeitig mit einzubeziehen und sind wie die Energieproduzenten, -verteiler und Grossverbraucher verpflichtet, dem Kanton die für die Energieplanung nötigen Auskünfte und In - verbrauch.
4 Die kantonale Energieplanung enthält eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Ener - gie im Kanton. Sie legt die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung fest und bezeichnet die dazu notwendigen staatlichen Mittel und Massnahmen. Sie bestimmt, welcher Anteil der Abwärme insbesondere aus Kehrichtverwertungs- und Abwasserreinigungsanlagen zu nutzen ist.
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5 Der Kanton ist berechtigt, im Rahmen seiner Energieplanung für Baugebiete oder Teile von solchen, für Quartiere oder Strassenzüge eine Pflicht zur Nutzung bestimmter leitungsgebundener Energien festzulegen, wenn die Energieträger zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder aus nicht anderweitig nutzbarer Abwärme stammen.
6 Die Nutzungspflicht gemäss Absatz 5 entfällt für Gebäude, die ihre Energienutzung aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme bestreiten.
7 Die Verordnung regelt Ausnahmen und Befreiungen.
8 Der Kanton kann für einzelne Gebäude/Parzellen oder Gruppen davon ein Durchleitungsrecht resp. eine Durchleitungspflicht für leitungsgebundene Energien festlegen.
9 Die im Rahmen einer Anschlusspflicht entstehenden Kosten für den Wärmepreis dürfen längerfristig für die Gebäudeeigentümerschaft nicht wesentlich höher sein, als eine andere Wärmeversorgung. Der Versorger hat diesen Nachweis sowie den Nachweis der Versorgungssicherheit im Fernwärmeversor - gungsperimeter zu erbringen.
10 Der Regierungsrat evaluiert im Rahmen der Energieplanung die Auswirkung der Massnahmen für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer, die Mieterinnen und Mieter und das Gewerbe, insbeson - dere hinsichtlich Mietzinsen, Heiz- und Betriebskosten. VI. Förderungsmassnahmen
1. Grundsatz
§ 20
1 Massnahmen, die dem Zweck dieses Gesetzes dienen, sind zu fördern. Dazu gehören insbesondere Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie, Anlagen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Dämmungen von bestehenden Bauten sowie Energieanalysen.
2 Massnahmen, die zu Investitionen der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers in das Vermögen einer Drittperson führen, wie etwa Investitionen einer Mietpartei in die Mietsache, sind besonders zu för - dern.
§ 21
1 Der Kanton fördert Finanzierungs- und Planungsinstrumente, wie insbesondere Planungswettbewer - be, Programme, Konzepte, Studien sowie Aktionen zur Motivation der Bevölkerung, und führt diese auch selber durch.
2 Der Kanton bietet die von ihm eingesetzten Finanzierungsinstrumente nach markt- und betriebswirt - schaftlichen Grundsätzen an, so dass ein ausreichender Wettbewerb unter den verschiedenen Anbie - tenden möglich ist.
2. Information und Beratung
§ 22
1 Der Kanton ist für eine Energieberatung im Sinne dieses Gesetzes besorgt.
2 Der Kanton kann die weitergehende Beratung und Betreuung im Sinne dieses Gesetzes fördern, ins - besondere bei Sanierungsvorhaben.
3 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Fachverbänden und den höheren Lehranstalten.
4 Der Kanton kann private Vereinigungen fördern, soweit diese im Auftrag des Staates wesentliche öf - fentliche Aufgaben der Information, der Beratung oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieversorgung und -nutzung erfüllen.
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5 Wird die Energieberatung extern vergeben, wird dieser Auftrag periodisch öffentlich ausgeschrieben. Die zuständige Behörde sorgt für eine zeitgemässe Qualitätssicherung und eine zielkonforme Bera - tung.
3. Beiträge
§ 23 Normale Beitragssätze
1 Der Beitrag an die Kosten von Effizienzverbesserungen, insbesondere von Gebäudeisolationen oder Energieanlagen, sowie an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien beträgt 10% bis 40% der Inves - titionskosten. Vorbehalten bleibt § 25 Abs. 2 und 3.
2 Andere Beiträge des Bundes und des Kantons werden bei der Festlegung des Förderungsbeitrages angemessen berücksichtigt.
3 Der Regierungsrat legt die Beitragssätze für kleine und mittlere Anlagen und einzelne Massnahmen - kategorien nach Erfahrungswerten pauschal fest. Bei Anlagen mit besonders langer Lebensdauer kön - nen höhere Beitragssätze zur Anwendung gelangen.
§ 24 Besondere Beitragssätze
1 Für grössere Anlagen zur Nutzung von Abwärme und erneuerbarer Energien werden die Beiträge in - dividuell festgesetzt. Sie dürfen die nicht amortisierbaren Kosten der Anlage nicht übersteigen.
2 Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Verwaltungseinheit kann Beiträge für besondere Technologien, Konzepte und die unter § 21 aufgeführten Finanzierungs- und Planungsinstrumente im Einzelfall festlegen.
§ 25 Einschränkungen
1 Der Beitrag wird reduziert oder ganz verweigert, wenn der Wirkungsgrad der Energienutzung bei dem vom Vorhaben betroffenen Objekt unzureichend ist.
2 Der Beitrag kann verweigert werden, wenn die Eigentümerschaft des betroffenen Objekts aufgrund einer Vereinbarung mit Kanton oder Bund von der CO -Abgabe befreit ist. ₂
3 Der Beitrag kann verweigert werden, wenn die Massnahme zur Einhaltung einer gesetzlichen Be - stimmung dient.
4 Fördergegenstände können von der Einhaltung von Zusatzbedingungen abhängig gemacht werden, wie z.B. der Vorlage eines Gebäudeenergieausweises.
5 Kumulierungen von Staatsbeiträgen nach § 14 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 dürfen nur bis zur Grenze der Wirtschaftlichkeit erfolgen.
6 Ohnehin wirtschaftliche Massnahmen sind nicht beitragsberechtigt. Vorbehalten bleiben Markthin - dernisse, wie etwa die Miet-/Vermietproblematik, Sparaktionen oder ungenügende Information.
7 Der maximale Anspruch auf einen Förderbeitrag ist begrenzt. Der Regierungsrat legt den maximalen Beitrag fest. Die zuständige Behörde kann den vollen Beitrag ausrichten, wenn feststeht, dass die aus der Förderabgabe zur Verfügung stehenden Gelder ausreichen.
8 Bagatellbeiträge werden nicht ausbezahlt. Der Regierungsrat legt die untere Limite fest.
9 Die zuständige Verwaltungseinheit kann die Beiträge in Teilraten über mehrere Jahre entrichten, wenn feststeht, dass die gemäss § 26 erhaltenen Mittel für die Ausrichtung sämtlicher Beiträge nicht ausreichen.
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80% des Beitrages an Anlagen und Energiesparprogramme werden jeweils im Rahmen des verfüg - baren Jahreskredits nach Erlass der Auszahlungsverfügung ausbezahlt. Der Rest wird nach einem vol - Ausnahmen.
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Energiegesetz VII. Finanzierung
§ 26
1 Zur Finanzierung der dem Kanton aus diesem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen zur Prüfung förderungswürdiger Massnahmen, Entrichtung von Beiträgen, Überwachung von Bauten und Anlagen sowie zur Beratung wird auf den Netzkosten (Netzgebühren plus Lenkungsabgabe) eine Förderabgabe von höchstens zwölf Prozent erhoben. Der Regierungsrat setzt die Förderabgabe herab, wenn das im Fonds angesparte Kapital einen Jahresertrag übersteigt und keine grossen Projekte absehbar sind. Die Förderabgabe wird für Rechnung der vollziehenden Behörde von den Stromlieferantinnen und Strom - lieferanten bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern erhoben. Sie ist gesondert in Rechnung zu stellen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet eine Verwaltungseinheit, die mit diesen Mitteln einen besonderen Fonds äufnet und führt.
3 Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat jährlich im Jahresbericht über die Verwendung dieser Mittel. VIII. und Strompreis-Bonus
4. Zweck
§ 27
1 Zum Zwecke der Verbrauchslenkung erhebt der Kanton eine Lenkungsabgabe auf dem Stromver - brauch und verwendet die Erträge für die Ausrichtung eines verbrauchsunabhängigen Strompreis- Bonus.
5. Lenkungsabgabe
§ 28
1 Die Verbraucherinnen und Verbraucher der Bezugskategorien Haushalte und Betriebe, ohne Gross - bezüger, unterliegen einer Lenkungsabgabe auf ihrem Stromverbrauch.
2 Für die Bezugskategorie Grossbezüger kann die Lenkungsabgabe durch Branchenvereinbarungen ebenfalls eingeführt werden.
3 Auf unterbrechbaren Stromlieferungen aus erneuerbaren Energien für Wärmepumpen wird keine Lenkungsabgabe erhoben. Die Abrechnung erfolgt gesondert vom übrigen Verbrauch.
4 Strombezüge für das Laden von Elektroautos sind von der Lenkungsabgabe befreit, soweit ein Zu - schlag für die Elektrifizierung der motorisierten Mobilität erhoben wird.
§ 29
1 Die Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch wird in Rappen für jede Bezugskategorie gesondert erhoben.
2 Die Höhe der Lenkungsabgabe orientiert sich an der Entwicklung des Stromverbrauches unter Be - rücksichtigung der externen Kosten. Sie ist so zu bemessen, dass ihr Ertrag mindestens 20% des Um -
3 Der Regierungsrat beschliesst die Höhe der Lenkungsabgabe.
1 Besonders energieintensive Betriebe können ganz oder teilweise von der Lenkungsabgabe befreit werden, sofern sie erkennbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind und die Nettomehrbelastung im Ver - gleich mit anderen Standorten erheblich ist.
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6. Strompreis-Bonus
§ 31
1 Der Strompreis-Bonus wird an sämtliche Verbraucherinnen und Verbraucher ausgerichtet, die der Lenkungsabgabe unterstehen.
2 Bei teilweise von der Lenkungsabgabe Befreiten kann der Strom-preis-Bonus reduziert werden.
§ 32
1 Massgeblich für die Höhe des Strompreis-Bonus einer Bezugskategorie ist die kumulierte Lenkungs - abgabe der jeweiligen Bezugskategorie im Vorjahr.
§ 33
1 Der Strompreis-Bonus wird für die Bezugskategorie Haushalte nach der Anzahl der im selben Haus - halt lebenden Personen ausgerichtet.
§ 34
1 Der Strompreis-Bonus wird für die Bezugskategorie Betriebe nach der vom Betrieb im Kanton be - zahlten Lohnsumme ausgerichtet. Bei selbständig Erwerbenden wird auf das Einkommen abgestellt, das die Steuerverwaltung nach Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen - versicherung ermittelt.
2 Sowohl die Lohnsumme, wie auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird nur bis zu der Beitragsgrenze gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung angerechnet.
3 Für die Bemessung des Strompreis-Bonus wird die massgebliche Lohnsumme des Vorjahres mit dem Prozentsatz des im Kanton steuerpflichtigen Ertrages (Steuerquote) gemäss dem Gesetz über die direk - ten Steuern multipliziert.
4 Zur Vermeidung eines übermässigen Verwaltungsaufwandes kann der Regierungsrat auf dem Ver - ordnungswege eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strom - preis-Bonus verzichtet werden kann.
7. Vollzug
§ 35
1 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass Stromverbraucherinnen und -verbraucher, die ihren Bedarf durch Eigenversorgung oder aus anderen Bezugsquellen als den Industriellen Werken Basel decken, weder erhebliche Vor- noch Nachteile erfahren.
2 Für die Abgrenzung der Bezugskategorie der Grossbezüger ist die bezogene Energiemenge massgeb - lich.
3 Haushalte können bei Vorliegen spezieller Umstände, die auf einen besonders hohen Stromverbrauch schliessen lassen, befristet ganz oder teilweise von der Lenkungsabgabe befreit werden.
4 herangezogen werden.
§ 36
1 Die Lenkungsabgabe wird für Rechnung der vollziehenden Behörde von den Stromlieferanten bei
2 Der Strompreis-Bonus an die Bezugskategorie Haushalte ist unabhängig von der Stromrechnung aus - zurichten.
3 Bei der Auszahlung ist über Höhe, Sinn und Zweck des Strompreis-Bonus zu informieren.
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§ 37
1 Wer einen Anspruch auf Auszahlung des Strompreis-Bonus geltend macht, hat der zuständigen Be - hörde die für die Berechnung der Höhe des Strompreis-Bonus notwendigen Angaben bekanntzugeben.
2 Der vollziehenden Behörde sind die notwendigen Daten durch die Steuerverwaltung bekanntzugeben. VIII . Entschädigung bei Einstellung der Gasversorgung *
§ 37a * Grundsatz
1 Bei Einstellung der Gasversorgung haben betroffene Gasbezügerinnen und Gasbezüger Anspruch auf eine Entschädigung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
§ 37b * Gaszentralheizungen
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Gaszentralheizungen, deren Anlagen aufgrund der Einstellung der Gasversorgung nicht mehr genutzt werden können, haben Anspruch auf eine Entschädigung, so - fern die durchschnittliche Lebensdauer der Anlage noch nicht erreicht ist.
2 Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet. Die Pauschale orientiert sich an den durchschnittli - chen Kosten für die Neuerstellung von Heizungsanlagen vergleichbarer Leistung, an der durchschnitt - lichen Lebensdauer sowie an der bisherigen Nutzungsdauer.
3 Kann eine Gaszentralheizung aus technischen Gründen nicht mehr weiter betrieben werden und ist der Anschluss der betroffenen Liegenschaft an ein Fern- oder Nahwärmenetz noch nicht möglich, kann ein Beitrag an die Installationskosten eines Mietheizkessels gewährt werden. Entscheidet sich die Anlageneigentümerin oder der Anlageneigentümer stattdessen für den Ersatz der bestehenden Hei - zungsanlage, reduziert sich bei einer späteren Einstellung der Gasversorgung die Entschädigung ge - mäss Abs. 1 auf maximal denjenigen Betrag, der für die Kesselmiete angefallen wäre.
§ 37c * Gasherde und Gasbacköfen in Privathaushalten
1 Können Gasherde und Gasbacköfen in Privathaushalten aufgrund der Einstellung der Gasversorgung nicht mehr genutzt werden, besteht Anspruch auf eine Entschädigung, sofern die durchschnittliche Lebensdauer des Geräts noch nicht erreicht ist.
2 Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet. Die Pauschale orientiert sich an den durchschnittli - chen Kosten für die Neuanschaffung eines vergleichbaren Geräts, an der durchschnittlichen Lebens - dauer sowie an der bisherigen Nutzungsdauer.
3 Erfordert der Ersatz eines Gasherds oder eines Gasbackofens durch einen Elektroherd oder Elektrob - ackofen eine Anpassung der in der Liegenschaft vorhandenen Elektroinstallationen, insbesondere einen Wechsel von einem einphasigen auf einen dreiphasigen Anschluss, werden die dadurch entste - henden Kosten abgegolten. Der Regierungsrat legt in der Verordnung einen Maximalbetrag fest, der sich an den durchschnittlichen Installationskosten orientiert. In begründeten Ausnahmefällen kann ei - ne höhere Entschädigung ausgerichtet werden. Der Betrag kann reduziert werden, wenn die vorhande - nen Elektroinstallationen nicht mehr den aktuell geltenden Vorschriften entsprechen.
4 Für Gasherde und Gasbacköfen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung installiert werden, kann die Entschädigung reduziert oder verweigert werden.
§ 37d * Industrielle und gewerbliche Anlagen
1 Können gasbetriebene Anlagen für industrielle und gewerbliche Anwendungen aufgrund der Einstel - lung der Gasversorgung nicht mehr genutzt werden, besteht Anspruch auf eine Entschädigung, sofern ein Betrieb der Anlage mit Flaschengas nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2 Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet. Die Pauschale orientiert sich an den durchschnittli - chen Investitionskosten einer Anlage der gleichen Leistungskategorie, der durchschnittlichen Lebens - dauer einer vergleichbaren Anlage sowie an der bisherigen Nutzungsdauer.
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3 Erfordert die Einstellung der Gasversorgung einen Umstieg auf elektrisch betriebene Anlagen und er - fordert dies einen Wechsel von einem einphasigen auf einen dreiphasigen Hausanschluss, werden die dadurch entstehenden Kosten abgegolten. Der Regierungsrat legt in der Verordnung einen Maximalbe - trag fest, der sich an den durchschnittlichen Installationskosten orientiert. In begründeten Ausnahme - fällen kann eine höhere Entschädigung ausgerichtet werden.
4 Für Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung neu erstellt werden, kann die Entschädigung reduziert oder verweigert werden.
§ 37e * Andere gasbetriebene Geräte und Anlagen
1 Können andere gasbetriebene Geräte und Anlagen aufgrund der Einstellung der Gasversorgung nicht mehr genutzt werden, kann zur Verminderung von Härtefällen eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
§ 37f * Vollzug
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten betreffend die Entschädigungen aufgrund der Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. IX. Vollzug, Statistik
8. Verfahren
§ 38
1 Der Regierungsrat regelt namentlich Bewilligungen und Kontrollen. Er kann die Vollzugsaufgaben auf Private übertragen.
9. Berichterstattung
§ 39
1 Der Kanton ist zu Erhebungen über den Energieverbrauch ermächtigt.
2 Der Kanton führt regelmässig Erfolgskontrollen über die eingeleiteten Massnahmen durch, wie etwa Kosten-/Nutzen-Analysen, Fristen, Ist/Soll-Vergleiche, und berichtet darüber.
3 Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat mindestens alle vier Jahre über die Ziele und deren Er - reichung in der Energieversorgung, und der rationellen Energienutzung sowie über die Entwicklung in der kantonalen Energiestatistik.
10. Fachkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine beratende Fachkommission. Diese setzt sich zusammen aus Vertrete - rinnen und Vertretern der Wirtschaft, der Umweltverbände, der kantonalen Verwaltung sowie der Hochschulen bzw. Fachhochschulen.
2 Die Kommission erlässt Empfehlungen, insbesondere über die Höhe der Beitragssätze und Schwer - punkte bei den Förderungsmassnahmen. Sie überwacht den effizienten und zukunftsgerichteten Ein - satz der Mittel. IX bis Strafbestimmungen *
§ 40a *
1 Wer den Energiesparvorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
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Energiegesetz X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be - stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
3 )
3) In Kraft seit 1. 10. 2017.
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Energiegesetz Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.11.2016 01.10.2017 Erlass Erstfassung KB 03.12.2016
13.02.2019 01.07.2020 Titel IX
bis eingefügt KB 16.02.2019
13.02.2019 01.07.2020 § 40a eingefügt KB 16.02.2019
20.10.2021 13.12.2021 Titel VIII
bis
. eingefügt KB 23.10.2021
20.10.2021 13.12.2021 § 37a eingefügt KB 23.10.2021
20.10.2021 13.12.2021 § 37b eingefügt KB 23.10.2021
20.10.2021 13.12.2021 § 37c eingefügt KB 23.10.2021
20.10.2021 13.12.2021 § 37d eingefügt KB 23.10.2021
20.10.2021 13.12.2021 § 37e eingefügt KB 23.10.2021
20.10.2021 13.12.2021 § 37f eingefügt KB 23.10.2021
17.01.2024 01.07.2024 § 28 Abs. 4 eingefügt KB 20.01.2024
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Energiegesetz Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.11.2016 01.10.2017 Erstfassung KB 03.12.2016
§ 28 Abs. 4 17.01.2024 01.07.2024 eingefügt KB 20.01.2024
Titel VIII bis
20.10.2021 13.12.2021 eingefügt KB 23.10.2021
§ 37a 20.10.2021 13.12.2021 eingefügt KB 23.10.2021
§ 37b 20.10.2021 13.12.2021 eingefügt KB 23.10.2021
§ 37c 20.10.2021 13.12.2021 eingefügt KB 23.10.2021
§ 37d 20.10.2021 13.12.2021 eingefügt KB 23.10.2021
§ 37e 20.10.2021 13.12.2021 eingefügt KB 23.10.2021
§ 37f 20.10.2021 13.12.2021 eingefügt KB 23.10.2021
Titel IX bis
13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019
§ 40a 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019
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