Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (170.420)
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Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden

Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden Vom 27. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2014) Gestützt auf Art. 69 des Personalgesetzes (PG) 1 ) von der Regierung erlassen am 27. Mai 2008

Art. 1 Geltungsbereich, Rechtsnatur

1 Diese Verordnung regelt die öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse der nebenamt - lichen Mitarbeitenden gemäss Artikel 3 Absatz 4 PG
2 )
.

Art. 2 Anhang

1 Der Anhang zu dieser Verordnung mit der Übersicht über die Kategorien der nebenamtlichen Mitarbeitenden bildet integrierenden Bestandteil. 3 )

Art. 3 Wahlinstanz

1 Die Instanz für Neu- und Wiederwahlen ist in der Regel im Gesetz oder im Anhang festgelegt. Wo dies fehlt, ist das Departement Wahlinstanz.

Art. 4 Dauer der Amtsverhältnisse

1 Ständige Kommissionen werden auf eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. In besonderen Fällen können auch andere Kategorien von nebenamtlichen Mitarbeiten - den auf eine Amtsperiode gewählt werden.
2 Neuwahlen innerhalb der Amtsperiode gelten für deren Rest.
3 Übrige nebenamtliche Mitarbeitende, die auf längere Dauer eine erweiterte Ver - waltungsaufgabe erfüllen, werden auf unbefristete Zeit gewählt. Ist die Aufgabe vor - übergehender Natur, erfolgt eine befristete Wahl.
1) BR 170.400
2) BR 170.400
3) Der Anhang ist im Internet publiziert unter: www.pa.gr.ch

Art. 5 Beendigung des Amtsverhältnisses,

1. Ablauf der Amtsperiode
1 Die Amtsperiode endet am 30. Juni. Es besteht kein Anspruch auf Wiederwahl.
2 Eine Nichtwiederwahl ist der betroffenen Person in der Regel mindestens zwei Monate im Voraus mitzuteilen.

Art. 6 2. Befristetes Amtsverhältnis

1 Befristete Amtsverhältnisse enden mit dem Zeitpunkt der Befristung.

Art. 7 3. Auflösung

1 Das Amtsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist auf das Ende eines Monats aufgelöst werden.

Art. 8 * 4. Amtszeitbeschränkung

1 Die Amtszeit der auf Amtsperiode gewählten nebenamtlichen Mitarbeitenden ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt.
2 Die Wahlinstanz kann in begründeten Fällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern oder die Amtszeitbeschränkung gänzlich aufheben.
3 Die Aufhebung der Amtszeitbeschränkung kommt insbesondere in Betracht für: a) kantonale Mitarbeitende, welche die nebenamtliche Funktion aufgrund ihrer Tätigkeit beim Kanton innehaben; b) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter; c) Expertinnen und Experten.

Art. 9 5. Aus wichtigen Gründen

1 Aus wichtigen Gründen kann das Amtsverhältnis der nebenamtlichen Mitarbeiten - den beidseitig ohne Einhaltung der Frist jederzeit aufgelöst werden.
2 Wichtig ist ein Grund, wenn namentlich die Fortsetzung des Amtsverhältnisses un - zumutbar ist.

Art. 10 6. Aufhebung der Aufgabe

1 Die Aufhebung der Aufgabe ist der betroffenen Person in der Regel mindestens zwei Monate im Voraus mitzuteilen.

Art. 11 7. Zuständige Instanz

1 Für die Auflösung von Amtsverhältnissen ist die Wahlinstanz zuständig.
2 Entscheide über die Auflösung von Amtsverhältnissen können mit Verwaltungsbe - schwerde angefochten werden. Entscheidet die Regierung erstinstanzlich, ist der Entscheid endgültig.

Art. 12 Anwendung des Personalrechts

1 Für die Geheimhaltungspflicht, die Aktenedition, das Zeugnis vor Gericht, die In - formation der Medien, den Rechtsbeistand, den Ausstand und den Datenschutz gel - ten sinngemäss die Bestimmungen des Personalgesetzes 4 ) und der Personalverord - nung
5 ) sowie des kantonalen Datenschutzgesetzes
6 )
.

Art. 13 Arbeitsentschädigung,

1. Ansätze
1 Die Ansätze der Arbeitsentschädigungen pro Tag richten sich nach dem Personal - gesetz 7 ) .
2 Die Wahlinstanz ist nach Anhören des Personalamtes (PA) für die Einreihung neu - er Funktionen in die Klassen zuständig.

Art. 14 2. Berechnung

1 Dauert die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit weniger als vier Stunden, wird nur die Hälfte der Arbeitsentschädigung pro Tag ausgerichtet.
2 Finden verschiedene Sitzungen oder Augenscheine am gleichen Tage statt, wird nur eine ganze beziehungsweise eine halbe Arbeitsentschädigung pro Tag ausgerich - tet.
3 Aktenstudium und Ausarbeitung von Anträgen, Entscheiden und Berichten werden nach Zeitaufwand vergütet. Als Stundenansatz gilt der achte Teil der Arbeitsentschä - digung pro Tag.

Art. 15 3. Ausnahmen

1 Die Wahlinstanz kann anstelle der oder zusätzlich zur Arbeitsentschädigung pro Tag eine Jahrespauschale festsetzen oder Gebühren oder Gebührenanteile als Ent - schädigung überlassen.
2 Allfällige Jahrespauschalen richten sich nach dem Aufwand.

Art. 16 Spesenentschädigung

1 Die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrspesen richten sich nach den Bestim - mungen der Personalverordnung
8 )
.
4) BR 170.400
5) BR 170.410
6) BR 171.100
7) BR 170.400
8) BR 170.410

Art. 17 * Kantonale Mitarbeitende

1 Nebenamtliche Mitarbeitende, die in einem Arbeitsverhältnis zur kantonalen Ver - waltung stehen, haben keinen Anspruch auf Vergütungen wie Pauschalen, Tag- oder Sitzungsgelder.
2 Die für die Ausübung der nebenamtlichen Tätigkeit aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.

Art. 18 Auszahlung

1 Die jährlichen Pauschalentschädigungen werden im vierten Quartal durch das PA ausbezahlt.
2 Die Departemente und Dienststellen sind für die Auszahlung der übrigen Entschä - digungen verantwortlich.

Art. 19 Vorbereitung von Entscheiden

1 Entscheide über Wahlen und Auflösungen von Amtsverhältnissen werden durch das PA vorbereitet.

Art. 19a * Änderungen bisherigen Rechts 9 )

Art. 19b * Übergangsbestimmung

1 Frühere, volle Amtsjahre werden an die Amtszeitbeschränkung gemäss Artikel 8 angerechnet.

Art. 20 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft und ersetzt die Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden vom 23. Dezember 1991
10 )
.
9) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
10) AGS 1991, 2616
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.05.2008 01.07.2008 Erlass Erstfassung -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 8 totalrevidiert -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 17 totalrevidiert -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 19a eingefügt -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 19b eingefügt -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.05.2008 01.07.2008 Erstfassung -

Art. 8 10.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

Art. 17 10.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

Art. 19a 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt -

Art. 19b 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt -

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