Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung (170.700)
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Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung

Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung Vom 28. August 2012 (Stand 1. Oktober 2012) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 28. August 2012
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwal - tung.
2 Sie findet sinngemäss Anwendung auf weitere Bezüger wie die kantonalen Gerich - te und andere in einer Beziehung zum Kanton stehende Institutionen und Personen.
3 Zum Bürobedarf gehören insbesondere Büromaterialien, Gebrauchsmaterialien für den Schulunterricht, Büromaschinen und Kopiergeräte samt Unterhalt sowie Druck - sachen.
2. Bewirtschaftungsgrundsätze

Art. 2 Beschaffung und Verwendung

1 Bürobedarf ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Ökologie zu beschaffen und zu verwenden.

Art. 3 Kostenverantwortung

1 Die Kostenverantwortung für die Deckung des Bürobedarfs liegt bei den Dienst - stellen.
2 Jede Dienststelle führt ein eigenes Rechnungskonto.
1) BR 110.100

Art. 4 Gestaltung von Drucksachen

1 Bei der Gestaltung von Drucksachen pflegt die kantonale Verwaltung ein einheitli - ches Erscheinungsbild (Corporate Design).
2 Standardisiert werden insbesondere Massendrucksachen wie Kuverts als Einheits - kuverts, Visitenkarten, Adressetiketten, Formulare und Broschüren.
3 Zum einheitlichen Auftreten gehört die gemeinsame Verwendung deutscher, roma - nischer und italienischer Bezeichnungen.
4 Die Gestaltung im Einzelnen wird von der Drucksachen- und Materialzentrale in einer Richtlinie „Corporate Design“ vorgegeben.
5 Für die Einhaltung der Vorgaben gemäss der Richtlinie „Corporate Design“ sind die Dienststellen verantwortlich.

Art. 5 Beschaffung

1 Bei der Beschaffung von Bürobedarf wird grundsätzlich das günstigste Angebot berücksichtigt.
2 In jedem Fall ist eine Offerte der Drucksachen- und Materialzentrale einzuholen.
3 Werden die gewünschten Produkte und Leistungen von der Drucksachen- und Ma - terialzentrale nicht oder nicht am günstigsten angeboten, kann der Bezüger auf dem freien Markt einkaufen.
3. Organisation der Drucksachen- und Materialzentrale

Art. 6 Aufgaben

1 Die Drucksachen- und Materialzentrale unterstützt die Beschaffung des Bürobe - darfs in der kantonalen Verwaltung.
2 Sie stellt einen Online-Shop zur Verfügung, über den sämtliche Bestellungen von Büromaterial erfolgen.
3 Die Vermittlung von Druckaufträgen und die Organisation des Kopierwesens sind als standardisierte Abläufe ausgestaltet.

Art. 7 Vergabe von Aufträgen

1 Für die Vergabe von Aufträgen durch die Drucksachen- und Materialzentrale gel - ten die Bestimmungen des Submissionsrechts.
4. Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung von Erlassen

1 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung über die Drucksachen- und Materialzentralisierung bei der kantonalen Verwaltung vom
28. April 1997 aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.08.2012 01.10.2012 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 28.08.2012 01.10.2012 Erstfassung -
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