Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Univer... (331.300)
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Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel

Kinderspitalvertrag Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel
1 ) (Kinderspitalvertrag) Vom 22. Januar 2013 (Stand 1. Januar 2013) Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schliessen, gestützt auf § 27 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
2 ) und § 64 Abs. 1 1 lit. a sowie Abs. 2, § 80 Abs. 3, § 110 Abs. 3 und § 111 Abs. 2 und 4 der Verfassung des Kantons Ba - sel-Landschaft vom 17. Mai 1984
3 ) , folgenden Vertrag:

§ 1 Name, Rechtsnatur und Sitz

1 Unter dem Namen «Universitäts-Kinderspital beider Basel» (UKBB) besteht eine selbstständige öf - fentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Basel.
2 Das UKBB ist im Handelsregister eingetragen.

§ 2 Aufgaben

1 Das UKBB dient der kantonalen, regionalen und überregionalen kinder- und jugendmedizinischen Versorgung im Rahmen der Leistungsaufträge gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
4 )
.
2 Es trägt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Hochschulen zur Lehre und Forschung bei.
3 Es erbringt im Rahmen von Leistungsaufträgen gemeinwirtschaftliche Leistungen.
4 Es kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der Leistungsaufträge nicht be - einträchtigt wird.

§ 3 Trägerschaft

1 Trägerkantone sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
2 Es können sich weitere Kantone an der Trägerschaft des UKBB beteiligen.

§ 4 Organe

1 Die Organe des UKBB sind: a) Verwaltungsrat; b) Spitalleitung; c) Revisionsstelle.
1 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern.
2 Die Mitglieder sollen wirtschaftliche Zusammenhänge kennen, unternehmerisch denken und über - fügen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden von den Regierungen der Trägerkantone durch gleichlautende Beschlüsse gewählt.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 26. 6. 2013, Geschäftsnr. 12.0626 .
2) SG 111.100 .
3) SGS 100 .
4) SR 832.10.
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4 Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
5 Die Mitglieder des Verwaltungsrates können durch die Regierungen der Trägerkantone durch gleich - lautende Beschlüsse jederzeit abberufen werden.

§ 6 Verwaltungsrat, Aufgaben

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Festlegung der strategischen Ausrichtung im Rahmen der von den Regierungen der Trä - gerkantone bestimmten Eigentümerstrategie und der Leistungsaufträge; b) Genehmigung der Mehrjahresplanung und des Budgets inklusive Investitionen sowie des Jahresberichts und der Jahresrechnung; c) Festlegung der Personalstrategie; d) Vereinbarung eines Kollektivvertrages mit den Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmeror - ganisationen über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der einzelnen Arbeits - verhältnisse sowie über die betrieblichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; e) Erlass der erforderlichen Vorschriften über die Arbeitsverhältnisse des Personals, soweit diese nicht im Kollektivvertrag gemäss Buchstabe d. geregelt sind; f) Festlegung der Voraussetzungen zur Ausübung sowie der Grundlagen und Rahmenbedin - gungen der privatärztlichen Tätigkeit; g) Wahl und Anstellung der Mitglieder der Spitalleitung sowie der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors; h) Festlegung der Organisation; i) Aufsicht über die Spitalleitung; j) Durchführung einer angemessenen Risikokontrolle; k) Erlass der erforderlichen Reglemente, insbesondere Finanz-, Preis- und Organisationsre - glemente; l) Bezeichnung einer Ombudsstelle für die Behandlung von Beanstandungen von Patientin - nen und Patienten und ihrer Angehörigen, soweit diese Beanstandungen nicht durch die Spitalleitung erledigt werden können; m) Vertretung des Spitals nach aussen, unter Vorbehalt anderer Regelungen im Organisati - onsreglement; n) zeitgerechte Information und Konsultation der Regierungen der Trägerkantone in den für die Trägerkantone relevanten Fragen.

§ 7 Spitalleitung, Zusammensetzung

1 Die Spitalleitung besteht aus der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor und den Spitalleitungsmit - gliedern.
2 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist gegenüber den weiteren Spitalleitungsmitgliedern wei - sungsbefugt.
1 Die Spitalleitung ist das operative Führungsorgan.
2 Die Spitalleitung hat unter Vorbehalt der Kompetenzen vorgesetzter Instanzen sämtliche Kompeten - - reglement festgelegt.

§ 9 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle wird von den Regierungen der Trägerkantone durch gleichlautende Beschlüsse
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2 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und Jahresrechnung.
3 Sie erstattet dem Verwaltungsrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

§ 10 Aufsicht

1 Die Regierungen der Trägerkantone führen gemeinsam die Aufsicht über das UKBB.
2 Im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse sind die Regierungen der Trägerkantone berechtigt, Auskünfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen.
3 Sie nehmen Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle, genehmigen auf Antrag des Verwaltungsrates die Jahresrechnung und entscheiden auf Antrag des Verwaltungsrates durch gleichlautende Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinnes.

§ 11 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

1 Die Parlamente der Trägerkantone setzen eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ein.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ist gemeinsames Organ der Oberaufsicht der Trägerkantone.
3 Das Parlament jedes Trägerkantons wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperiode je maximal sieben Parlamentsmitglieder in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
4 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
5 Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Sie prüft den Vollzug des Staatsvertrages und erstattet den Parlamenten Bericht; b) Sie nimmt den Jahres- und den Revisionsbericht zur Kenntnis; c) Sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Trägerkantone Änderungen die - ses Vertrages oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen zu beantragen; d) Sie kann den Finanzkontrollen der Trägerkantone Aufträge erteilen.
6 Die Parlamente der Trägerkantone können ihr im Rahmen des Oberaufsichtsrechts gemeinsam weite - re Zuständigkeiten und Kompetenzen übertragen.

§ 12 Personal

1 Das UKBB begründet mit dem Personal öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse. Abs. 3 bleibt vor - behalten.
2 Soweit der Kollektivvertrag und die Vorschriften des Verwaltungsrates über die Arbeitsverhältnisse nichts anderes bestimmen, finden die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom

30. März 1911

5 ) sinngemäss Anwendung.
3 Vorbehalten bleiben die durch Drittmittel finanzierten Anstellungsverhältnisse.

§ 13 Kooperationen, Beteiligungen und Veräusserungen

1 Das UKBB kann Kooperationen eingehen, Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteili - gen.
2 Der Erwerb von Beteiligungen, die Übertragung von Aktiven auf Dritte oder Verpfändung von Akti - ven an Dritte, an welchen das UKBB nicht mehrheitlich beteiligt ist, bedarf der Zustimmung der Re - gierungen der Trägerkantone, wenn der von den Regierungen der Trägerkantone in der Eigentümer - strategie festgelegte Prozentsatz des Eigenkapitals überschritten wird.
3 Auslagerungen an privatrechtliche Unternehmen bedürfen der Genehmigung durch die Regierungen der Trägerkantone.
5) SR 220.
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§ 14 Finanzierung

1 Das UKBB finanziert seine Aufwendungen insbesondere durch: a) Entgelte für Dienstleistungen; b) Entgelte für Lehr- und Forschungsleistungen von Hochschulen; c) Entgelte für gemeinwirtschaftliche und weitere Leistungen; d) Zinserträge.

§ 15 Eigenkapital

1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben gewähren die Trägerkantone dem UKBB ein Dotationskapital.
2 Das UKBB verfügt über eine angemessene Eigenkapitalquote.

§ 16 Fremdkapital

1 Das UKBB kann Fremdkapital aufnehmen.
2 Die Trägerkantone können dem UKBB verzinsliche und rückzahlbare Darlehen aus dem Finanzver - mögen gewähren.

§ 17 Vermögen

1 Das UKBB verfügt über eigenes Vermögen. Dieses beinhaltet insbesondere Umlaufvermögen, Im - mobilien, Mobilien und Immaterialgüterrechte.

§ 18 Rechnungslegung

1 Das UKBB wendet einen allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandard an, der ein den tatsächli - chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

§ 19 Steuern

1 Das UKBB ist von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

§ 20 Haftung

1 Die Haftung des UKBB sowie seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich sinngemäss nach dem Haftungsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Haftungsgesetz, HG) vom 17. November 1999
6 )
.
2 Das UKBB haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen.
3 Das UKBB schliesst entsprechend der Art und des Umfanges der Risiken Versicherungen ab.
4 Für privatrechtlieh organisierte Tochtergesellschaften des UKBB gelten ausschliesslich die Haftungs - vorschriften des OR.

§ 21 Verantwortlichkeit

1 Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Spitalleitung sowie der Revi - - rechtliche Verantwortlichkeit.
2 Das Haftungsgesetz findet insoweit keine Anwendung.
3 Streitigkeiten aus Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Abs. 1 werden durch die Zivilgerichte be - urteilt. Die Trägerkantone haben in einem solchen Verfahren die Stellung von Aktionären und Gesell - schaftsgläubigern. Zuständig ist der Regierungsrat des Kantons Basel- Stadt.

§ 22 Benutzungsverhältnis

1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Patientinnen und Patienten und dem UKBB ist öffentlich-rechtli - cher Natur.
6) SG 161.100.
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§ 23 Rechtspflege

1 Der Verwaltungsrat regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationsein - heiten.
2 Gegen Verfügungen gemäss Abs. 1 kann gemäss dem Gesetz betreffend die Organisation des Regie - rungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April
1976
7 ) beim Verwaltungsrat Rekurs erhoben werden.
3 Gegen Verfügungen und Rekursentscheide des Verwaltungsrats kann gemäss dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG) vom 14. Juni 1928
8 ) beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt Rekurs erhoben werden.

§ 24 Zusammenarbeit der Trägerkantone im Bereich des KVG

1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ist für alle hoheitlichen Aufgaben gemäss KVG zustän - dig. In der Ausübung seiner Kompetenzen konsultiert er die Regierungen der weiteren Trägerkantone.

§ 25 Streitigkeiten; Schiedsgericht

1 Streitigkeiten zwischen den Trägerkantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Bei Stimmen - gleichheit obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid.
3 Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

§ 26 Rechtsübertragung

1 Die Trägerkantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft übertragen auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages das mit Baurechtsvertrag vom 4. Juli 2007 zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und diesen Trägerkantonen errichtete selbständige und dauernde Baurecht mit allen Rech - ten und Pflichten auf das UKBB.
2 Das Eigentum am Neubau des UKBB wird auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages ohne Grund und Boden auf das UKBB übertragen.
3 Der Neubau wird zum Anlagenwert zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages übertragen.
4 Die Trägerkantone übertragen den Neubau dem UKBB als Sacheinlage zu Eigenkapital in dem Um - fang, dass zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages in der Bilanz des UKBB eine Eigenka - pitalquote von 35% erreicht wird.
5 Der nach Abzug des über Eigenkapital finanzierten Anteils verbleibende Anlagenwert wird durch die Trägerkantone dem UKBB veräussert.
6 Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Vertrages wird eine von den Regierungen der Trägerkan - tone durch gleichlautende Beschlüsse zu genehmigende Eröffnungsbilanz für das UKBB erstellt.

§ 27 Berufliche Vorsorge

1 Das UKBB entscheidet im Rahmen des Kollektivvertrages gemäss § Abs. 2 des Staatsvertrages über den Anschluss an Vorsorgeeinrichtungen.
2 Die Trägerkantone übernehmen den Anteil der Ausfinanzierung des bestehenden Anschlussvertrages des UKBB an die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) per Ende 2013 im Umfang des am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Gesetzes über die berufliche Vorsorge durch die BLPK
9 ) zu gleichen Teilen. Tritt das Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, richten sich die Stichtage nach dem neu -
7) SG 153.100.
8) SG 270.100.
9) SGS 834.2.
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3 Die Trägerkantone übernehmen den Anteil der Ausfinanzierung des bestehenden Anschlussvertrages des UKBB an die Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt (PKBS) im per Stichtag des Inkrafttretens des neuen Pensionskassengesetzes
10 ) erforderlichen Umfang zu gleichen Teilen.
4 Die Ausfinanzierungsmodalitäten werden zwischen dem UKBB und der BLPK sowie der PKBS ver - traglich vereinbart. Diese Verträge sind durch die Regierungen der Trägerkantone zu genehmigen.

§ 28 Vertragsdauer, Kündigung

1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Trägerkanton unter Ein - haltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
2 Im Falle der Auflösung des Vertrages einigen sich die Trägerkantone über die Aufteilung der vorhan - denen Vermögenswerte. Dabei ist der Höhe der von ihnen eingebrachten Werte Rechnung zu tragen.

§ 29 Schlussbestimmung

1 Dieser Vertrag wird nach der Genehmigung durch die Parlamente der Trägerkantone und der Annah - me in allfälligen Volksabstimmungen durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Trä - gerkantone wirksam.
2 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag zwischen den Kantonen Basel- Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) vom 16. Februar 1998. Dieser Vertrag ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Die Regierungen der Kantone Basel- Stadt und Basel-Landschaft bestimmen durch übereinstimmende Beschlüsse nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
11 ) ) Basel und Liestal, 22. Januar 2013 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Guy Morin Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Die Präsidentin: Sabine Pegoraro Der Landschreiber: Alex Achermann
10) Gemeint ist hier das inzwischen aufgehobene Pensionskassengesetz vom 28. 6. 2007.
11) Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 19. 9. 2013.
12) Wirksam seit 1. 1. 2013, publiziert am 30. 11. 2013.
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Kinderspitalvertrag Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle

22.01.2013 01.01.2013 Erlass Erstfassung KB 29.06.2013

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Kinderspitalvertrag Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.01.2013 01.01.2013 Erstfassung KB 29.06.2013
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