Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (320.035)
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Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen

Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen Abgeschlossen am 10. März 1977 vom Bundesrat genehm igt am 20. Juni 1977 I. Kapitel: Voraussetzungen der Vollstreckung
Art. 1
1 Das Konkordat regelt die Vollstreckung von Zivilurteilen, die in einem Konkordatskanton ergangen und in einem anderen zu vollziehen sind. Geltungsbereich
2 Den Urteilen sind namentlich glei chzustellen: der Abstand von der Klage, die Klageanerkennung und der gerichtliche Vergleich sowie Schiedsgerichtsurteile, vorsorg liche Verfügungen und Entscheide von Strafbehörden über zivilrechtliche Begehren.

Art. 2 Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Urteilen, die

eine Partei zur Zahlung einer Geldsu mme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten. Vorbehalt

Art. 3

1 Die Urteile, um deren Vollzug ersu cht wird, sind mit der Bescheinigung zu versehen, dass sie seit dem Datum, das beigefügt wird, vollstreckbar sind. Vollstreckba r - keitsklausel
2 Die Bescheinigung ist von der nach kantonalem Recht zuständigen Be- hörde auszustellen. II. Kapitel: Bestimmungen über die Vollstreckung
Art. 4
1 Für die Zwangsvollstreckung eines Urteils ist die Behörde des Ortes zu- ständig, wo sie erfolgen soll. Zuständigkeit und anwendbares Recht
2 Diese Behörde wird für jeden Ka nton in einem Anhang zum Konkordat angegeben.
3 Sie wendet unter Vorbehalt der n achstehenden Bestimmungen ihr eige- nes Prozessrecht an.

Art. 5

1 Die Vollstreckung kann von jedem Berechtigten verlangt werden. Der urteilende Richter kann die Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen ebenfalls beantragen. Vollstreckungs- gesuch
2 Der Gesuchsteller hat ein schriftliche s Begehren sowie das zu vollstrek- kende Urteil einzureichen.
3 In Dringlichkeitsfällen kann die Vollstreckungsbehörde schon vor Ein- reichung dieser Urkunden Sicherungsmassnahmen treffen.

Art. 6 Die Partei, gegen die das Vollstreckungs begehren gerichtet ist, kann sich

diesem durch Einrede widersetzen, Einreden a) wenn sie nicht ordnungsgemäss vorge laden oder gesetzlich vertreten worden ist; b) wenn der Entscheid von einem ör tlich unzuständigen Richter gefällt worden ist; c) wenn sie durch Urkunden beweis t, dass seit dem Urteil oder dem Tag, von dem an die urteilende Be hörde keine neuen Tatsachen be- rücksichtigen durfte, Umstände eingetreten sind, welche die Durch- setzung des Anspruches ganz oder teilweise ausschliessen oder auf- schieben; d) wenn sie auf ein Säumnisurteil hin die Wiederaufnahme des Verfah- rens verlangt hat und ihrem Gesuch aufschiebende Wirkung erteilt worden ist.

Art. 7 Dritte können wegen Verletzung in ih ren Rechten gegen die Vollstrekkung

Einsprache erheben. Einsprache Dritter

Art. 8

Die Vollstreckungsbehörde entscheide t im summarischen Verfahren. Sie kann Sicherungsmassnahmen anordnen. Wenn angemessene Sicherheit geleistet wird, kann sie die Vollstreckung aufschieben. Verfahren

Art. 9

Die Vollstreckungsbehörde hat über di e Vollstreckung des Urteils ein Pro- tokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Protokoll

Art. 10 Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Kosten. Sie kann vom Gesuch-

steller einen Vorschuss verlangen. Kosten
III. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 11
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung so- wie das im Anhang zum Konkordat er wähnte Verzeichnis sind dem Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepa rtement zuhanden des Bundesrates einzureichen. Beitritt und Rücktritt
2 Will ein Kanton vom Konkordat zurücktreten, so hat er dies dem Eid- genössischem Justiz- und Polizeidepa rtement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgen- den Kalenderjahres rechtswirksam.
Art. 12
1 Das Konkordat tritt für die abschlie ssenden Kantone mit seiner Veröf- fentlichung in der Sammlung der eidgenö ssischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone m it der Veröffentlichung ihres Beitrittes in dieser Sammlung. Inkrafttreten
2 Das gleiche gilt für das Verzeichni s der zuständigen kantonalen Behör- den sowie für dessen Er gänzungen und Änderungen.
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