Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil (790.478)
CH - BL

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil Vom 10. März 2009 (Stand 1. April 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil, durch Regierungs - ratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der ge - schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 389, 393, 394, 396 und 414 sowie einer Teilfläche von Parzelle Nr. 388, alle im Grundbuch Lauwil.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge - samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 239,52 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der ungestörten, extensiv genutzten, kleinräu - mig gegliederten Jura-Landschaft mit ihren typischen und besonderen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung des Bogentalhofs als naturgerecht und nachhal - tig genutzter Landwirtschaftsbetrieb;
c. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung sowie der Feuchtwiesen mit ihren charakteristischen Lebens - gemeinschaften;
d. Erhaltung und Förderung des «Geitenbergs» als ungestörte Naturwaldflä - che mit unbeeinflusster Waldentwicklung;
e. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0966
f. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
g. Förderung extensiv genutzter und strukturreicher Waldbestände sowie von Buschwäldern;
h. Förderung lichter Waldbestände und Weidewälder als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
i. Erhaltung der unberührten Felsstandorte und Förderung ihrer charakteris - tischen Lebensgemeinschaften;
j. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
k. Erhaltung von Einzelbäumen, Gebüschen, Feldgehölzen und Hecken;
l. Erhaltung des Bogentalweihers als vielfältigen Lebensraum, insbesonde - re als Amphibien-Laichgewässer;
m. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und Quellfluren in naturna - hem Zustand;
n. Erhaltung und Förderung der geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere der Reptilien, Amphibien, Heu - schrecken und Schmetterlinge;
o. Erhaltung und Förderung von Elementen der traditionellen Kulturland - schaft sowie der geologischen und geomorphologischen Naturobjekte.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept bzw. in den Pflege- und Nutzungsplänen vorgesehen oder für den Fortbestand des Landwirtschaftsbetriebs unerlässlich sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
d. Campieren ohne Bewilligung;
e. Modellfliegen, Starten für Gleitschirmflüge oder Klettern;
f. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
h. Laufenlassen von Hunden; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0966
i. Betreten der bezeichneten Naturwaldfläche «Geitenberg»;
j. Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) so - wie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art.15 Abs. 2 WaG
3 ) ;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln ausser für die Blacken-, Ackerkratzdistel- und Neophyten- Bekämpfung;
l. Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen und -weiden, an Gewäs - serufern oder Waldrändern;
m. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
n. Sammeln von Pilzen in der Naturwaldfläche «Geitenberg»;
o. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
p. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies nicht im Nutz- und Schutzkonzept bzw. in den Pflege- und Nutzungsplänen vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept bzw. Pflege- und Nutzungsplänen. Der Unterhalt bestehender Wege bleibt gewährleistet.
4 Die Nutzung und der Unterhalt der bestehenden Gebäude im bisherigen Rah - men, die Rechte der Grundeigentümer und Bewirtschafter bezüglich Eigenge - brauch sowie das Betreten der Naturwaldfläche «Geitenberg» durch die Grundeigentümer, Bewirtschafter und zuständigen kantonalen Fachstellen blei - ben gewährleistet. Landwirtschaftliche Bauten unterliegen dem ordentlichen Bewilligungsverfahren.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen kön - nen unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Be - einträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfah - ren für Veranstaltungen im Wald richtet sich nach den kantonalen waldrechtli - chen Bestimmungen.
2) SGS 570 , GS 34.486
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0966
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald ist der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern, den Bewirtschaftern, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und dem Amt für Wald beider Basel für die Betreuung des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
4 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Ba - sel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkon - zept mit Abgeltungsberechnung für die Waldnaturschutzgebiete der Gemeinde Lauwil (mit «Schattberg-Hohwacht» und «Hundsmatt-Geissberg») vom
31. März 2000 sowie die Pflege- und Nutzungspläne für das «Naturschutzge - biet Bogental / Ulmet / Geiten» vom 03. August 2006 (Teil Wald) bzw. 31. Ok - tober 2007 (Teil Offenland) bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Un - terhalt des Naturschutzgebiets.
4 Das Nutz- und Schutzkonzept für die Waldnaturschutzgebiete der Gemeinde Lauwil ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegen - seitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu ent - richten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegten Altholzinseln gilt als Schutzziel mindestens 50 Jahre.
5 Die Pflege- und Nutzungspläne für das «Naturschutzgebiet Bogental / Ulmet / Geiten» sind bei Bedarf von den kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern zu überprüfen und allen - falls in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
6 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
7 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenver - hältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Ausnahmen sind mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abzu - sprechen.
4) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0966

§ 6 Kosten

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle trägt die Kosten für Pflege, Unterhalt und Betreuung des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
5 )
.
2 Für die Teilgebiete «Bogental» und «Geitenberg» ist die bisherige finanzielle Abgeltung (Inkonvenienzentschädigung) nach Ablauf der Abgeltungsdauer im Rahmen der kantonalen Abgeltungsregelung neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
3 Das Amt für Wald beider Basel trägt die Kosten für die Bewirtschaftung der Waldflächen, für Mehraufwendungen aus Naturschutz-Holzschlägen, für die In - standstellungen bei Flurschäden und Wegschäden nach Holzschlägen und Holztransporten, sowie das Gefahrenrisiko. Allfällige Erträge aus Holzverkäu - fen erhält der Kanton.

§ 7 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 8 Landwirtschaftsgebiet

1 Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach den Naturschutzzielen. Für allfällige Nutzungsintensivierungen oder Nutzungsänderungen ist das Einver - ständnis der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie der Grundeigentümer er - forderlich. Veränderungen dürfen die Schutzziele nicht gefährden oder beein - trächtigen.
2 Nutzungsintensivierungen müssen durch flächengleiche Extensivierungen oder durch andere, gleichwertige ökologische Ersatz- oder Ausgleichsmass - nahmen kompensiert werden.
3 Kleinstrukturen im Offenland wie Einzelbäume, Gebüsche, Dolinen, Weidgrä - ben, Steinhaufen, Weidwälle, Köhlerplätze oder Trockenmauern sind zu erhal - ten und dürfen nicht beeinträchtigt werden.

§ 9 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
5) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0966
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
4 Das Amt für Wald beider Basel plant die notwendigen Holzschläge in Abspra - che mit den Grundeigentümern und der kantonalen Naturschutzfachstelle.

§ 10 Jagd und Fischerei

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
3 Die Fliessgewässer des Schutzgebiets sind als Fischschongebiet ausgewie - sen und dürfen nicht verpachtet werden. Die Nutzung der Gewässer als Fischaufzuchtgewässer ist untersagt.

§ 11 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann, je nach Zuständigkeit, das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0966
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0966 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0966
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.03.2009 01.04.2009 Erstfassung GS 36.0966 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0966
Markierungen
Leseansicht