Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (400.740)
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Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) Vom 22. Juni 2023 (Stand 1. August 2024) Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und - direktoren (EDK), gestützt auf Artikel 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination, gestützt auf Artikel 3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement legt die Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitäts- lehrgänge und die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitäts- zeugnis schweize risch anerkannt wird. Art. 2 Wirkung der Anerkennung
1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass a) die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse untereinander gleichwertig sind; b) die jeweiligen Maturitätslehrgänge den Mindestanforderungen entsprechen; und c) die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen erfüllt sind.
2 Die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse bestätigen, dass ihre Inhaberin- nen und Inhaber über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die notwendig sind, um: a) an einer universitären oder pädagogischen Hochschule zu studieren; b) zu den eidgenössischen Prüfungen zum Abschluss einer universitären Ausbil- dung nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 zugelassen zu wer- den. Art. 3 Grundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit
1 Die Grundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Maturitätszeugnisse im Hinblick auf die Anerkennung bilden die Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge des vorliegenden Reglements sowie die von der EDK in einem Rahmenlehrplan fe stgelegten Mindestanforderungen.
2 Insbesondere werden die Mindestanforderungen des Rahmenlehrplans herangezo- gen betreffend: a) die Lerngebiete und die fachlichen Kompetenzen in den Grundlagenfächern; b) die Richtlinien für die Auswahl der Lerngebiete und für die fachlichen Kompe- tenzen in den Fächern des Wahlpflichtbereichs; c) die basalen fachlichen Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit; d) die Berücksichtigung von transversalen Unterrichtsbereichen, insbesondere der überfachlichen Kompetenzen und der Interdisziplinarität; e) die Maturitätsarbeit. Art. 4 Voraussetzungen für die Anerkennung
1 Ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis wird schweizerisch anerkannt, wenn: a) der betreffende gymnasiale Maturitätslehrgang die Mindestanforderungen nach den Artikeln 5 – 29 erfüllt; und b) die kantonalen Massnahmen nach den Artikeln 31 und 32 umgesetzt worden sind. II. Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge Art. 5 Maturitätsschulen
1 Der gymnasiale Maturitätslehrgang erfolgt an einer allgemeinbildenden Vollzeit- schule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit - oder Teilzeit- schule für Erwachsene.
Art. 6 Bildungsziele
1 Ziel des Maturitätslehrgangs ist es, dass die Maturandinnen und Maturanden über jene persönliche Reife verfügen, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Zu diesem Zweck werden : a) den Schülerinnen und Schülern die im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen notwendigen grundlegenden Kompetenzen vermittelt; b) die geistige Offenheit und die Fähigkeit zum kritischen Denken und selbststän- digen Urteilen der Schülerinnen und Schüler gefördert; c) eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung angeboten; d) die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und künstlerischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler ge- fördert.
2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig: a) sich den Zugang zu neuem fachspezifischem und fachübergreifendem Wissen und Können zu erschliessen; b) ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu ent- falten; c) allein und in Gruppen zu arbeiten; d) logisch zu denken und zu abstrahieren; e) intuitiv, analog und vernetzt zu denken; f) wissenschaftliche Denk - und Arbeitsweisen nachzuvollziehen und auf propä- deutischem Niveau anzuwenden; und g) sich mit den Möglichkeiten und Grenzen des wissenschaftlichen Erkenntnisge- winns auseinanderzusetzen.
3 Sie beherrschen die Unterrichtssprache und verfügen über Kompetenzen zur selbst- ständigen Sprachverwendung in weiteren Sprachen, insbesondere in mindestens einer weiteren Landessprache. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern sowie Re ichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu er- kennen.
4 Sie finden sich in ihrer natürlichen, technischen, ökonomischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, in Bezug auf die Gegenwart, die Vergangenheit und die Zukunft und auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Ver- antwor tung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der natür- Art. 7 Dauer
1 Der gymnasiale Maturitätslehrgang dauert mindestens vier Jahre.
2 An Maturitätsschulen für Erwachsene dauert der auf die Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs findet im Präsenzunterricht statt.
3 Für Schülerinnen und Schüler, die aus anderen Schultypen der Sekundarstufe II in den gymnasialen Maturitätslehrgang aufgenommen werden, umfasst der Lehrgang in der Regel mindestens den Unterricht in den zwei letzten Jahren vor der Maturität. Art. 8 Lehrpersonen
1 Der Unterricht in den Fächern nach den Artikeln 11 – 13 wird von Lehrpersonen er- teilt, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine gleichwertige Aus- bildung abgeschlossen haben. Wenn für diese Fächer die wissenschaftliche Ausbil- dung an einer universitären Hochschule möglich ist, wird als Abschluss ein universi- tärer Master verlangt.
2 Die regelmässige Weiterbildung der Lehrpersonen wird sichergestellt. Art. 9 Lehrplan
1 Der Unterricht richtet sich nach einem kantonalen oder vom Kanton genehmigten Lehrplan.
2 Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK.
3 Er ist auf einen kohärenten und mindestens vierjährigen Lehrgang ausgerichtet. Art. 10 Fächerangebot
1 Das Angebot der Fächer besteht mindestens aus a) einem Grundlagenbereich; b) einem Wahlpflichtbereich; c) dem Fach Sport.
2 Der Grundlagenbereich besteht aus den Grundlagenfächern.
3 Der Wahlpflichtbereich besteht aus einem Schwerpunktfach, einem Ergänzungsfach und der Maturitätsarbeit.
4 In Maturitätslehrgängen für Erwachsene ist das Fach Sport nicht Bestandteil des ob- ligatorischen Fächerangebots. Art. 11 Grundlagenfächer
1 Mit den Grundlagenfächern werden die Mindestkompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit vermittelt und wird ein Beitrag zur Vermittlung jener Kompetenzen geleistet, die dazu befähigen, anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft zu über- nehmen.
2 Die Grundlagenfächer sind: a) die Landessprache, die an der Schule als Unterrichtssprache verwendet wird (Unterrichtssprache); b) eine zweite Landessprache; c) eine dritte Landessprache, Englisch, Latein oder Griechisch (dritte Sprache); d) Mathematik; e) Informatik; f) Biologie;
g) Chemie; h) Physik; i) Geografie; j) Geschichte; k) Wirtschaft und Recht; l) bildende Kunst oder Musik oder bildende Kunst und Musik.
3 Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler als zweite Landessprache aus mindestens zwei Sprachen auswählen können. In den Kantonen Bern, Freiburg und Wallis ist die zweite Landessprache die zweite Amtssprache des Kantons.
4 Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische oder italienische Sprache zusam- men mit Deutsch als Unterrichtssprache bezeichnet werden.
5 Philosophie kann als weiteres Grundlagenfach angeboten werden. Art. 12 Schwerpunktfach
1 Das Schwerpunktfach dient der disziplinären oder interdisziplinären Vertiefung oder Erweiterung. Es ist in wesentlichen Teilen wissenschaftspropädeutisch ausgerichtet.
2 Es ist ein Fach nach den Artikeln 11 oder 14 oder eine Kombination davon. Art. 13 Ergänzungsfach
1 Das Ergänzungsfach dient einer weiteren disziplinären oder interdisziplinären Ver- tiefung oder Erweiterung.
2 Es ist ein Fach nach den Artikeln 11 oder 14 oder eine Kombination davon. Art. 14 Weitere Fächer
1 Es können weitere Fächer angeboten werden. Art. 15 Ausgeschlossene Fächerkombinationen
1 Folgende Fächerkombinationen sind ausgeschlossen: a) die Wahl der gleichen Sprache als Grundlagenfach und als Schwerpunktfach; b) die Wahl des gleichen Fachs als Schwerpunktfach und als Ergänzungsfach. Art. 16 Ausbildungsangebote
1 Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen - , Schwer- punkt - und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend. Art. 17 Maturitätsarbeit
1 Die Maturitätsarbeit fördert die Selbstständigkeit und die Aneignung wissenschafts- propädeutischen Arbeitens.
2 Sie ist eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit mit einem wissenschaftspropädeutischen Anteil. Sie wird allein oder in einer Gruppe erstellt und mündlich präsentiert.
Art. 18 Anteil der Fächer an der Unterrichtszeit
1 Der Anteil der folgenden Fächer an der gesamten Unterrichtszeit beträgt: a) Grundlagenfächer:

1. Sprachfächer: Unterrichtssprache, zweite Landes-

sprache und dritte Sprache: mind. 27 %

2. Mathematik, Informatik sowie die naturwissen-

schaftlichen Fächer: Biologie, Chemie und Physik: mind. 27 %

3. geistes - und sozialwissenschaftliche Fächer: Ge-

schichte, Geografie sowie Wirtschaft und Recht: mind. 12 %

4. künstlerische Fächer: bildende Kunst oder Musik

oder bildende Kunst und Musik: mind. 6 % b) Schwerpunktfach, Ergänzungsfach und Maturitätsarbeit: mind. 15 % Art. 19 Basale Kompetenzen
1 Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler die basalen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit erwerben.
2 Es werden zudem Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben, dass die Schülerin- nen und Schüler die basalen fachlichen Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in Mathematik erwerben, bevor sie die Maturitätsprüfungen ablegen. Art. 20 Transversale Unterrichtsbereiche
1 In den Fächern und in den übrigen Angeboten der Schule werden transversale The- men behandelt und überfachliche Kompetenzen vermittelt.
2 Interdisziplinäres Arbeiten macht mindestens drei Prozent der gesamten Unterrichts- zeit aus. Art. 21 Sprachen und Verständigung
1 Die Kenntnisse über sowie das Verständnis für die regionalen und kulturellen Be- sonderheiten der Schweiz werden durch geeignete Massnahmen gefördert.
2 Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit haben, einen Kurs in folgenden Sprachen zu besuchen: a) dritte Landessprache; b) Englisch. Art. 22 Austausch und Mobilität
1 Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler ihre interkulturellen, ge- sellschaftlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln.
2 Es werden zudem Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben, dass jede Schülerin und jeder Schüler an Austausch - und Mobilitätsaktivitäten in einer anderen Sprachre- gion der Schweiz oder des Auslands teilnimmt.
Art. 23 Einsatz für das Gemeinwohl
1 Es werden Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben, dass sich die Schülerinnen und Schüler für das Gemeinwohl einsetzen. Art. 24 Maturitätsprüfung
1 Die Maturitätsprüfung findet mindestens in den folgenden Fächern statt: a) Unterrichtssprache; b) zweite Landessprache; c) Mathematik; d) Schwerpunktfach; e) ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind.
2 Die Prüfungen erfolgen schriftlich; mindestens in der Unterrichtssprache und in den modernen Fremdsprachen erfolgen sie zusätzlich mündlich.
3 Höchstens zwei Fächer dürfen mehr als ein Jahr, frühestens jedoch zwei Jahre vor der Maturität geprüft werden. Art. 25 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturitätsarbeit
1 Die Maturitätsnoten sind die Noten der Grundlagenfächer, des Schwerpunktfachs, des Ergänzungsfachs und der Maturitätsarbeit.
2 Die Maturitätsnoten werden wie folgt gesetzt: a) in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet: je zur Hälfte auf- grund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist, und der Leistungen an der Maturitätsprüfung; b) in den Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet: aufgrund der Leis- tungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist; c) in der Maturitätsarbeit: aufgrund der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation; die Beurteilung des Arbeitsprozesses fliesst in die Beurteilung der schriftlichen Arbeit oder der mündlichen Präsentation ein. Art. 26 Bestehensnormen
1 Die Leistungen in den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach, im Ergänzungsfach und in der Maturitätsarbeit werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach, im Ergänzungsfach und in der Maturitätsarbeit: a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; und b) nicht mehr als vier Maturitätsnoten unter 4 erteilt wurden.
3 Für die Erlangung des Maturitätszeugnisses werden zwei Versuche zugelassen.
Art. 27 Maturitätszeugnis
1 Das Maturitätszeugnis enthält: a) die Aufschrift "Schweizerische Eidgenossenschaft" sowie die Kantonsbezeich- nung; b) den Vermerk "Maturitätszeugnis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates vom 28. Juni 2023 und der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und - direktoren vom 22. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Ma- turitätszeugnissen"; c) den Namen der Schule, die es ausstellt; d) den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des In- habers; bei Schweizerinnen und Schweizern enthält das Maturitätszeugnis zu- sätzlich den Heimatort, bei Ausländerinnen und Ausländern zusätzlich die Staatsangehörigkeit und den Geburtso rt; e) Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat; f) die Maturitätsnoten; g) das Thema der Maturitätsarbeit; h) die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und eines Mitglieds der Schulleitung.
2 Im Maturitätszeugnis können ebenfalls aufgeführt werden: a) die Noten für das Fach Sport und für allfällige weitere Fächer nach Artikel 14; b) der Vermerk "mehrsprachige Maturität", wenn der Kanton einen mehrsprachi- gen Maturitätslehrgang vorsieht, der die Richtlinien der Schweizerischen Ma- turitätskommission (SMK) erfüllt. Art. 28 Qualitätsentwicklung und - sicherung
1 Die Schulen verfügen über ein System der Qualitätsentwicklung und - sicherung. Art. 29 Berichtswesen
1 Die Schulen verfügen über ein Berichtswesen, das es erlaubt, zuhanden der SMK die Erfüllung der Mindestanforderungen nachzuweisen. III. Abweichungen von den Mindestanforderungen Art. 30
1 Auf Antrag der SMK können Abweichungen von den Mindestanforderungen nach den Artikeln 5 – 29 bewilligt werden für: a) die Durchführung von befristeten Schulversuchen; b) Schweizerschulen im Ausland; c) Maturitätsschulen für Erwachsene.
IV. Kantonale Massnahmen Art. 31 Berufs - , Studien - und Laufbahnberatung
1 Den Schülerinnen und Schülern steht ein kostenloses Angebot der Berufs - , Studien - und Laufbahnberatung zur Förderung der Laufbahngestaltungskompetenzen zur Ver- fügung. Art. 32 Chancengerechtigkeit
1 Es bestehen geeignete Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit, insbe- sondere beim Übertritt von der Volksschule an die Maturitätsschulen und während des Maturitätslehrgangs.
2 Erwachsenen wird ermöglicht, eine gymnasiale Maturität zu erlangen.
3 Es besteht ein kontinuierlicher Dialog zwischen der Volksschule und den Maturi- tätsschulen sowie zwischen den Maturitätsschulen und den Hochschulen. V. Gesuchseinreichung und Anerkennung Art. 33 Gesuchseinreichung
1 Kantonale und kantonal anerkannte gymnasiale Maturitätszeugnisse werden auf Ge- such hin schweizerisch anerkannt.
2 Bewilligungen für Abweichungen von den Mindestanforderungen nach Artikel 30 werden auf Gesuch hin erteilt.
3 Die Gesuche sind vom zuständigen Kanton an die SMK zu richten. Art. 34 Anerkennung von Maturitätszeugnissen und Bewilligung von Abweichun- gen
1 Ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis ist schwei- zerisch anerkannt, wenn das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und die EDK das entsprechende Gesuch um Anerkennung je ge- nehmigt haben.
2 Abweichungen von den Mindestanforderungen (Art. 30) gelten als bewilligt, wenn VI. Schlussbestimmungen Art. 35 Aufhebung eines anderen Erlasses
1 Das Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom

16. Januar 1995 wird aufgehoben.

Art. 36 Übergangsbestimmungen
1 Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen werden nach bisherigem Recht erteilt, wenn das Gesuch um Anerkennung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hängig ist. *
2 Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen werden auf Ersuchen des betreffenden Kantons nach bisherigem Recht erteilt innerhalb von: * a) * acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements; b) * vierzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements, sofern die Mindestdauer der gymnasialen Maturitätslehrgänge im betreffenden Kanton nicht derjenigen nach Artikel 7 entspricht.
3 Die nach bisherigem Recht erteilten Anerkennungen von gymnasialen Maturitäts- zeugnissen sind gültig noch während: * a) acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements; b) vierzehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements, sofern die Mindestdauer der gymnasialen Maturitätslehrgänge nicht derjenigen nach Artikel 7 ent- spricht. Art. 37 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2024 in Kraft. Bern, 22. Juni 2023 Im Namen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und - direktoren Die Präsidentin: S ILVIA S TEINER Die Generalsekretärin: S USANNE H ARDMEIER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

20.06.2024 01.08.2024 Art. 36 Abs. 1 geändert 2024/06 - 01

20.06.2024 01.08.2024 Art. 36 Abs. 2 geändert 2024/06 - 01

20.06.2024 01.08.2024 Art. 36 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2024/06 - 01

20.06.2024 01.08.2024 Art. 36 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2024/06 - 01

20.06.2024 01.08.2024 Art. 36 Abs. 3 eingefügt 2024/06 - 01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Art. 36 Abs. 1 20.06.2024 01.08.2024 geändert 2024/06 - 01 Art. 36 Abs. 2 20.06.2024 01.08.2024 geändert 2024/06 - 01 Art. 36 Abs. 2, lit. a) 20.06.2024 01.08.2024 eingefügt 2024/06 - 01 Art. 36 Abs. 2, lit. b) 20.06.2024 01.08.2024 eingefügt 2024/06 - 01 Art. 36 Abs. 3 20.06.2024 01.08.2024 eingefügt 2024/06 - 01
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