Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler... (420.540)
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Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler Gymnasien

Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler Gymnasien Vom 20. Dezember 2023 (Stand 1. August 2024) Zwischen den Kantonen Aargau und Basel-Stadt, vertreten durch ihre Regierungs - räte, wird folgende Vereinbarung getroffen:

§ 1 Zugang an Basler Gymnasien

1 In den Schuljahren 2025/26 bis und mit 2028/29 steht der Zugang an Basler Gym - nasien denjenigen Schülerinnen und Schülern in den Bezirksschulkreisen Frick, Möhlintal, Regio Laufenburg und Unteres Fricktal offen, welche die Aufnahmebe - dingungen an ein Gymnasium nach basel-städtischem und aargauischem Recht er - füllen sowie eines der folgenden Schwerpunktfächer belegen wollen: a) aus der Fächergruppe 1: Latein, Griechisch, Italienisch, Musik (mit Instru - mentalunterricht/Sologesang) oder Bildnerisches Gestalten; b) aus der Fächergruppe 2: Spanisch, Physik und Anwendungen der Mathematik, Biologie und Chemie, Wirtschaft und Recht oder Philosophie/Pädagogik/ Psychologie.
2 Bedingung für den Zugang ist eine Zuteilung gemäss § 4.
3 Schülerinnen und Schüler, denen Zugang an ein Basler Gymnasium gewährt wur - de, haben Anspruch darauf, den gymnasialen Lehrgang in Basel zu beenden. Vorbe - halten bleibt Art. 9 Abs. 1 des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom

23. November 2007

1 ) / 2 ) .

§ 2 Zugangs- und Zuteilungsgarantie

1 Der Kanton Basel-Stadt garantiert bis zu 40 Schülerinnen und Schülern mit Schwerpunktfach aus der Fächergruppe 1 sowie bis zu 60 Schülerinnen und Schü - lern mit Schwerpunktfach aus der Fächergruppe 2 pro Schuljahr Zugang zu seinen Gymnasien.
1) SAR 400.300
2) SG 419.700 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Der Kanton Aargau verpflichtet sich, mindestens 30 Schülerinnen und Schüler mit Schwerpunktfach aus der Fächergruppe 2 pro Schuljahr an die Basler Gymnasien zuzuteilen.

§ 3 Änderungen der Dauer oder Struktur des gymnasialen Lehrgangs oder der

Schwerpunktfächer
1 Bei Änderungen der Dauer oder Struktur des gymnasialen Lehrgangs oder der Schwerpunktfächer im Kanton Basel-Stadt oder im Kanton Aargau sorgen die Ver - tragspartner gemeinsam dafür, dass die entsprechenden Eckwerte angepasst werden.

§ 4 Zuteilung an die Basler Gymnasien

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau kann Schülerin - nen und Schüler, die eines der Schwerpunktfächer aus der Fächergruppen 1 oder 2 belegen im Rahmen der Zugangsgarantie gemäss § 2 aus schulorganisatorischen Gründen nach Absprache mit dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt den Basler Gymnasien zuteilen.
2 Die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers an ein bestimmtes Basler Gym - nasium erfolgt daraufhin durch das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

§ 5 Wechsel des Schwerpunktfachs

1 Nach erfolgtem Eintritt an ein Basler Gymnasium ist es den aargauischen Schüle - rinnen und Schülern in der Regel nicht gestattet, das gewählte Schwerpunktfach zu wechseln und an einem Basler Gymnasium zu verbleiben. Vorbehalten ist Absatz 2.
2 Gestattet ist ein Wechsel des Schwerpunktfachs innerhalb der Fächergruppe 1 be - ziehungsweise 2 und von der Fächergruppe 2 in die Fächergruppe 1 während der 1. Klasse, sofern freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Der Wechsel erfolgt in Absprache mit den betroffenen Basler Gymnasien.
3 Wird die Maturität nicht bestanden, kann bei einer Repetition in der Regel das Schwerpunktfach und der Schulstandort nicht mehr gewechselt werden.

§ 6 Schulgeld

1 Das Schulgeld pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr mit Schwerpunktfach aus der Fächergruppe 1 ist gleich hoch wie der Kantonsbeitrag (Sekundarstufe II, Matu - ritätsschulen) gemäss RSA 2009.
2 Das Schulgeld pro Schülerin beziehungsweise Schüler und Schuljahr mit Schwer - punktfach aus der Fächergruppe 2 ist gleich hoch wie der Kantonsbeitrag (Sekundar - stufe II, Maturitätsschulen) gemäss RSA 2009 zuzüglich eines Zuschlags von 2 %.
3 Das Schulgeld wird für diejenigen Schülerinnen und Schüler erhoben beziehungs - weise bezahlt, deren Wohnsitz sich im Sinne von Art. 4 RSA 2009 im Kanton Aar - gau befindet.

§ 7 Stichdaten und Rechnungsstellung

1 Stichdaten für die Erhebung der Anzahl Schülerinnen und Schüler sind der 15. No - vember und der 15. Mai.
2 Das Schulgeld ist für ein ganzes Semester geschuldet, selbst wenn ein Austritt ei - ner Schülerin oder eines Schülers während des Semesters erfolgt.
3 Die Rechnungsstellung erfolgt zweimal pro Jahr, jeweils per Stichtag. Die Rech - nung ist innert 60 Tagen zu begleichen.

§ 8 Weitere Bestimmungen

1 Das Verfahren und die Fristen betreffend Anmeldung an die Basler Gymnasien werden von den Vertragspartnern ausserhalb dieses Vertrages gemeinsam festgelegt.
2 Sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmun - gen des RSA 2009.

§ 9 Inkrafttreten, Dauer und Verlängerungsoption

1 Dieser Vertrag tritt auf den 1. August 2024 in Kraft und endet mit Ablauf des Schuljahrs 2028/29.
2 Es besteht die Option auf Verlängerung dieses Vertrags um ein Schuljahr (2029/30). Der Kanton Aargau ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Stadt bis spätes - tens Ende des Kalenderjahrs 2027 mitzuteilen, ob er die Vertragsverlängerung wünscht.
3 Die durch diesen Vertrag begründete Zahlungspflicht des Kantons Aargau erlischt mit Austritt oder Maturitätsabschluss der gemäss § 1 an ein Basler Gymnasium ein - getretenen Schülerinnen und Schüler, spätestens jedoch per Ende Schuljahr 2035/36.
Aarau, 20. Dezember 2023 Regierungsrat Aargau Landammann J EAN -P IERRE G ALLATI Staatsschreiberin J OANA F ILIPPI Basel, 21. Dezember 2023 Regierungsrat Basel-Stadt Vizepräsident L UKAS E NGELBERGER Staatsschreiberin B ARBARA S CHÜPBACH -G UGGENBÜHL
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20.12.2023 01.08.2024 Erlass Erstfassung 2024/013-08

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