Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Person... (350.230)
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Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen

Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen Gestützt auf Art. 154 Abs. 2 des Ge setzes über die Strafrechtspflege (StPO) 1 ) und Art. 9 der grossrätlichen Verordnung über die Kosten im Strafverfahren vom 20. November 1974 2 ) von der Regierung erlassen am 16. Dezember 1974 I. Gebührenansätze

Art. 1 a)

3 ) Kompetenzentscheid der Staatsanwalt- schaft in Übertretungssachen Fr. 50.– bis 100.– Strafmandats- verfahren b)
4 ) Untersuchung und Entscheid in Übertre- tungssachen Fr. 50.– bis 750.– c)
5 ) Untersuchung bei Verbrechen und Verge- hen Fr. 50.– bis 1500.– d)
6 ) Entscheid bei Verbrechen und Vergehen Fr. 50.– bis 500.–
Art. 2
7 ) Untersuchungs- verfahren b) Beschwerdeverfahren vor de m Staatsanwalt Fr. 120.– bis 1000.–
Art. 3
8 ) a)
9 ) Verfahren vor Kantonsgericht als Beru- fungsinstanz Fr. 150.– bis 10000.– Gerichts-, Be- schwerde- und Berufungsver- fahren
1) BR 350.000
2) BR 350.200
3) Einfügung gemäss RB vom 17. November 1998
4) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
5) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
6) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
7) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
8) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
9) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 5, AGS 2007, KA 1048; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
b) ... 1 ) c)
2 ) Verfahren vor Kantonsgericht als Be- schwerdeinstanz Fr. 80.– bis 5000.– d) Verfahren vor Bezirksgericht Fr. 80.– bis 8000.– e) Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Fr. 80.– bis 5000.– f)
3 ) Verfahren vor Haftrichter Fr. 80.– bis 500.–
Art. 4
4 ) a) ... 5 ) Jugendstrafve r - fahren b) Einzelrichter entscheide des Jugendanwaltes Fr. 30.– bis 300.– c)
6 ) Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss als Jugendgericht Fr. 80.– bis 1300.– d) 7 ) Verfahren vor Kantonsgericht Fr. 80.– bis 2000.–
Art. 5
8 ) a) Aussöhnungsversuch Fr. 50.– bis 1000.– Verfahren wegen Vergehen gegen die Ehre, und unlauteren Wettbewerbs b) Untersuchungsverfahren Fr. 50.– bis 2000.– c) Zulassung zum Entlastungsbeweis Fr. 50.– bis 2000.– d) Gerichtsverfahren Fr. 80.– bis 5000.– e) Berufungsverfahren Fr. 80.– bis 6000.–

Art. 6 In Straverfahren von ausserordentlichem Umfang, von besonderer

Schwierigkeit oder mit mehreren Angeklagten können die Maximalgebüh- ren entsprechend erhöht werden. Besondere Fälle
1) Aufgehoben gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungs- verordnungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 5, AGS 2007, KA
1048; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 5, AGS 2007, KA 1048; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Einfügung gemäss RB vom 27. März 2000
4) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
5) Aufgehoben gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungs- verordnungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 5, AGS 2007, KA
1048; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
6) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 5, AGS 2007, KA 1048; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
7) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 5, AGS 2007, KA 1048; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
8) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
Art. 7
1 ) Aktenherausgabe Fr. 10.– bis 150.– Besondere Gebühren ausserhalb des Strafverfahrens Abschriften, je S eite 5.– Fotokopien, je Blatt 1.50 Auszüge und Bescheinigungen Fr. 5.– bis 20.–
Art. 8
1 Im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 177 ff. StPO 2 ) ) findet deren Gebührenordnung Anwendung. Strafverfahren vor Verwaltungs- behörden
2 Die Auslagen werden sinngemäss n ach den Bestimmungen dieser Ver- ordnung berechnet. II. Entschädigung der amtlichen Verteidiger
Art. 9
1
3 ) Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung. Grundsatz
2
...
4 )
Art. 10
5 )
Art. 11
6 ) Reicht der amtliche Verteidiger kein e Honorarnote ein, die eine umfas- sende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt. Entschädigung nach Ermessen

Art. 12 Dem amtlichen Verteidiger ist es untersagt, vom Klienten ein Zusatzhono-

rar zu verlangen. Zusatzhonorar, Ve r b o t
1) Fassung gemäss RB vom 9. Dezember 1996
2) BR 350.000
3) Fassung gemäss Art. 8 Ziff. 2 Honorarverordnung; BR 310.250; am 1. April
2009 in Kraft getreten.
4) Aufgehoben gemäss Art. 8 Ziff. 2 Honorarverordnung; BR 310.250; am 1. April
2009 in Kraft getreten.
5) Aufgehoben gemäss Art. 8 Ziff. 2 Honorarverordnung; BR 310.250; am 1. April
2009 in Kraft getreten.
6) Fassung gemäss RB vom 9. Dezember 1996
III. Entschädigung an Zeugen und Sachverständige
Art. 13
1
1 ) Den Zeugen, welche in einem Stra fverfahren zur Einvernahme vorge- laden werden, sind als Zeugengeld 20 Franken je Stunde, jedoch im gan- zen nicht mehr als 100 Franken für den Tag zu bezahlen. Zeugen, Aus- kunftspersonen
2
2 ) Bei erheblichem Verdienstausfall kann das Zeugengeld bis auf höch- stens 200 Franken erhöht werden. Für jede auswärts einzunehmende Hauptmahlzeit, für das Übernachten und die Reiseauslagen gelten die je- weils für die Beamten des Kantons festgelegten Entschädigungsansätze.
3 )
3 Die gleichen Ansätze gelten für Au skunftspersonen, sofern die Untersu- chung nicht auf sie ausgedehnt werden muss.
4 Keinen Anspruch auf Zeugengeld haben der Kläger im Strafverfahren wegen Vergehen gegen die Ehre, Kreditschädigung oder unlauteren Wett- bewerbs sowie der Geschä digte, wenn er adhäsi onsweise eine zivilrecht- liche Forderung geltend gemacht hat.
Art. 14
1
4 ) Das Honorar der Sachverständigen ist in der Regel vor Erteilung des Auftrages vom Untersuchungsrichter, Jugendanwalt beziehungsweise Ge- richtsvorsitzenden festzusetzen. Soweit bei umfangreichen Erhebungen und Expertisen das Honorar nicht im voraus festgesetzt werden kann, ist in der Regel ein Kostenvoranschlag über die mutmassliche Höhe der Ho- noraransprüche einzuholen. Sachverständige
2
5 ) Bevor der Untersuchungsrichter den Auftrag zu einem Gutachten er- teilt, das voraussichtlich auf mehr als 5 000 Franken zu stehen kommt, hat er, soweit die Umstände es erlauben , die Genehmigung des Staatsanwaltes einzuholen. IV. Entschädigung der nicht festbesoldeten Gerichtspersonen und Strafuntersuchungsorgane

Art. 15 6 )

1) Fassung gemäss RB vom 9. Dezember 1996
2) Fassung gemäss RB vom 9. Dezember 1996
3)

Art. 26 ff. Personalverordnung, BR 170.410

4) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 5, AGS 2007, KA 1048; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
5) Fassung gemäss RB vom 9. Dezember 1996
6) Aufhebung gemäss RB vom 27. März 2000
Art. 16
1 )
Art. 17
2 )
Art. 18
3 ) V. Rechnungswesen
Art. 19
1 Die Untersuchungs- und Gerichtsbehör den sind verpflichtet, für jeden Fall eine eigene Rechnung zu führen, in die alle anrechenbaren Auslagen einzutragen sind. Rechnungs- führung
2 Soweit sich der Rechnungsverkehr m it dem Kanton abwickelt, kann die kantonale Finanzkontrolle hiefür nähere Weisungen erlassen.
Art. 20
1 Die im Untersuchungsverfahren entstandenen Auslagen werden von der Staatsanwaltschaft vorschussweise zu Lasten des Kantons übernommen. Mit den Akten wird eine Kostenme ldung über die entstandenen Untersu- chungskosten an das Gericht weitergeleitet. Staatsanwalt- schaft
2
4 ) Eine Ausfertigung der Kostenmel dung ist der Finanzverwaltung ein- zusenden.
3
5 ) Sicherstellungen nach Artikel 73 StPO
6 ) und Sicherheitsleistungen nach Artikel 83b StPO sind unverzügl ich der Finanzverwaltung zu über- weisen. Nach Schluss der Unters uchungen macht ihr die Staatsanwalt- schaft Mitteilung über die weitere Verwendung des sichergestellten Gutes.
4 Über die von geschädigten Personen gemäss Artikel 129 Absatz 1 StPO geleisteten Kostenvorschüsse rechnet die Staatsanwaltschaft direkt ab.
Art. 21
7 )
1
8 ) Bezirksamt und Kreisamt sorgen fü r den Einzug der den am Verfahren Beteiligten überbundenen Kosten. Sie rechnen mit der Finanzverwaltung Bezirks- und Kreisamt
1) Aufhebung gemäss RB vom 27. März 2000
2) Aufhebung gemäss RB vom 27. März 2000
3) Aufhebung gemäss RB vom 27. März 2000
4) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
5) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 5, AGS 2007, KA 1049; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
6) BR 350.000
7) Fassung gemäss RB vom 27. März 2000
8) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
über die vom Kanton vorschussweise b ezahlten Untersuchungskosten ab.
2 Werden die Kosten im Urteil nu r teilweise den Beteiligten überbunden oder sind sie nicht in vollem Umfang einzutreiben, so ist der eingegan- gene Betrag vorerst zur Begleichung de r Busse zu verwenden. Ein allfällig verbleibender Betrag ist im Verhä ltnis der Untersuchungs- und Verteidi- gungskosten zu den Gerichtskosten auf die Staats- und Bezirksgerichts- beziehungsweise Kreiskasse zu verteilen.
3
1 ) Bezirksamt und Kreisamt haben übe r den nicht erhältlichen Teil der Verfahrenskosten der Finanzverwaltung eine Verlustanzeige unter Beilage der Eintreibungsdokumente oder einer begründeten Abschreibungsverfü- gung einzureichen. Die Abschreibung darf erst erfolgen, wenn der Schuld- ner erfolglos betrieben worden oder die Einleitung des Betreibungsverfah- rens aussichtslos ist.
4
2 ) Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger ist durch die Bezirksgerichts- beziehungsweise Kreiskasse auszuzahlen. Sind die Verfahrenskosten vom Staat zu überneh men oder sind sie nicht innert 30 Tagen erhältlich, so kann das Bezirks- beziehungsweise Kreisamt dem Kanton für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechnung stellen. Werden die auferlegten Verfahrenskosten nachträglich ganz oder teilweise bezahlt, so ist die vergütete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger dem Kanton ante ilsmässig zu erstatten.
5 Erbringt der Kanton Leistungen, deren Kosten entsprechend der Vor- schusspflicht von der Bezirksgerichtskasse oder der Kreiskasse zu tragen sind, wird dem Bezirk beziehungs weise Kreis für diese Aufwendungen Rechnung gestellt. Diese Rechnungen sind auch dann zu begleichen, wenn die Kosten nicht einem am Verfahr en Beteiligten überbunden werden kön- nen oder nicht erhältlich sind.
Art. 22
3 )
Art. 23
4 ) Die Auszahlung der Entschädigungen ve ranlasst die Kantonsgerichtskanz- lei, während der Einzug der Bussen, Kosten und andern Geldleistungen zugunsten der Staatskasse durch die Finanzverwaltung erfolgt. Kantonsgericht
1) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
2) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 5, AGS 2007, KA 1049; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
3) Aufhebung gemäss RB vom 27. März 2000
4) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
Art. 24
1 )
1 Bei Verbrechen und Vergehen verfall en die geleistete n Sicherstellungen (Art. 73 StPO
2 ) ) und die Sicherheitsleistungen (Art. 83b StPO) nach Ein- tritt der Verfolgungsverjährung dem Staate, bei Übertretungen dem für die Behandlung des Falles zuständigen Kreisamt. Abrechnung über Sicherstellungen und Sicherheits- leistungen
2 Die Abrechnung über Sicherheitsleist ungen richtet sich in allen Fällen nach Artikel 83b StPO. Sicherstell ungen gemäss Artikel 73 StPO sind zur Bezahlung einer allfälligen Busse und sodann zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden.
Art. 25
3 ) Alle Entscheide, durch welche dem Kanton Bussen, Kosten oder andere Geldleistungen zugesprochen werden oder in welchen ihm eine Entschä- digungspflicht auferlegt wird, sind im Dispositiv der Finanzverwaltung zum Inkasso beziehungsweise zu r Auszahlung zuzustellen. Zustellung der Entscheide

Art. 26 Die Finanzkontrolle ist im Rahmen der für sie geltenden Bestimmungen

befugt, bei den Gerichtsbehörden Eins icht in die mit der Abrechnung im Zusammenhang stehenden Unterlagen zu nehmen. Rechnungs- kontrolle VI. Schlussbestimmungen

Art. 27 Da Beschwerdeverfahren richtet sich nach den bezüglichen Bestimmun-

gen von Artikel 7 der grossrätlichen Verordnung über die Kosten im Straf- verfahren.
4 ) Beschwerde

Art. 28 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1975 in Kraft. Sie ersetzt die Ver-

ordnung über die Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Per- sonen und das Rechnungswesen im Strafverfahren vom 13. Dezember
1958
5 ) , revidiert am 14. September 1964
6 ) und am 6. Dezember 1971.
7 ) Inkrafttreten
1) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
2) BR 350.000
3) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
4) BR 350.200
5) AGS 1958, 208
6) AGS 1964, 523 (Art. 1 und 5)
7) AGS 1971, 141 (Art. l, 4, 5, 7 und 8)
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