Reglement des Evangelischen Kirchenrates über den Fonds für Mütter in Not (187.182)
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Reglement des Evangelischen Kirchenrates über den Fonds für Mütter in Not

Reglement des Evangelischen Kirchenrates über den Fonds für Mütter in Not vom 29. Juni 2005 (Stand 1. Juli 2005)

§ 1 Grundsatz

1 Der Fonds der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau für Mütter in Not wurde geschaffen zur Linderung von finanziellen Notlagen von allein erziehenden Müttern oder Vätern oder minderbemittelten Eltern.

§ 2 Zweck

1 Die Mittel können zugunsten von Frauen eingesetzt werden, die durch eine Mutter - schaft in kurz- oder mittelfristige finanzielle Not geraten. Sie sollen auch mithelfen, Frauen das Austragen ihrer Schwangerschaft zu erleichtern.
2 Beiträge können auch ausgerichtet werden für Mütter bzw. Eltern, in besonderen Fällen auch für Väter, die durch Verpflichtungen für eigene Kinder in finanzielle Not geraten, insbesondere für ausserordentliche Aufwendungen.

§ 3 Mittel

1 Das Fondsvermögen besteht aus:
1. der Ersteinlage, die die Synode am 31. März 2003 vorgenommen hat
2. dem jährlichen Zinsertrag des Fondskapitals
3. Zuwendungen von Kirchgemeinden oder aus dem Zentralfonds der Landeskir - che
4. Zuwendungen Dritter

§ 4 Partnerorganisationen

1 Als Partnerorganisationen werden die Trägerschaften der Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen des Kantons Thurgau, Benefo-Stiftung Weinfelden, und der Thurgauischen Evangelischen Frauenhilfe Frauenfeld bezeichnet.

§ 5 Ausrichtung der Beiträge

1 Die Beratungsstellen der bezeichneten Partnerorganisationen entscheiden in eige - ner Kompetenz im Sinn des Zwecks des Fonds über den Einsatz der Mittel.
2 In Ausnahmefällen kann auch der Kirchenrat direkt Beiträge ausrichten.
3 Die Fondsmittel dürfen ausschliesslich subsidiär eingesetzt werden. Beiträge kön - nen nur gesprochen werden, wenn kein anderweitiger, insbesondere gesetzlicher Leistungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Leistungen der öffentlichen Hand besteht oder durch die Überbrückungshilfe eine Abhängigkeit von der gesetzlichen Sozial - hilfe kurzfristig vermieden werden kann.

§ 6 Kompetenzsumme

1 Für die Jahre 2005 bis 2009 werden der Beratungsstelle für Schwangerschaftsfra - gen und der Beratungsstelle der TEF jährlich je Fr. 3'000 zur Verfügung gestellt. Vorbehalten bleibt eine vorzeitige Auflösung nach § 9.
2 Dieser Betrag wird Anfang Jahr an die Trägerschaft der Beratungsstellen überwie - sen. Diese stellt das Geld der jeweiligen Beratungsstelle zur Verfügung.

§ 7 Rechenschaft

1 Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, dem Kirchenrat jeweils am Jahresende summarisch Rechenschaft über die Verwendung der Gelder abzulegen.
2 Wird in einem Kalenderjahr nicht der ganze Betrag gebraucht, entscheidet der Kir - chenrat über die Höhe des Betrags im Folgejahr.

§ 8 Rechnungsführung

1 Das Quästorat der Evangelischen Landeskirche führt die Fondsrechnung und legt darüber im Rahmen der jährlichen Rechnungsablage gegenüber dem Kirchenrat und der Synode Rechenschaft ab.

§ 9 Verlängerung, vorzeitige Auflösung

1 Über eine allfällige Verlängerung von Fondsauszahlungen über das Jahr 2009 hin - aus entscheidet der Kirchenrat aufgrund des aktuellen Bestands des Fonds.
2 Der Kirchenrat kann per Ende Kalenderjahr mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten die Einstellung der Zahlungen an eine oder alle Partnerorganisationen ver - fügen. Die Partnerorganisationen können ihre Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat ebenfalls per Ende Kalenderjahr mit einer Kündigungszeit von sechs Monaten kün - digen.

§ 10 Inkraftsetzung, Schlussbestimmung

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft.
2 Für das laufende Jahr 2005 werden die vollen in § 6 erwähnten Beträge ausgerich - tet.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.06.2005 01.07.2005 Erstfassung 27/2005
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