Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung des Gebietes Kapf des Bezirks Oberegg... (751.55)
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Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung des Gebietes Kapf des Bezirks Oberegg durch das Wasserwerk der politischen Gemeinde Altstätten

Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung des Gebietes Kapf des Bezirks Oberegg durch das Wasserwerk der politischen Gemeinde Altstätten
1 vom 24. Juni 1997 (Stand 24. Juni 1997) Die Regierung des Kantons St.Gallen und die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. erlassen gestützt auf Art. 203 Abs. 2 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August
1979
2 und Art. 30 Abs. 4 der Verfassung für den Eidgenössischen Stand Appenzell I.Rh. vom 24. Wintermonat 1872 als Vereinbarung:
Art. 1
1 Die st.gallische politische Gemeinde Altstätten und der appenzell-innerrhodische Bezirk Oberegg werden ermächtigt, einen Vertrag über die Versorgung des Gebie - tes Kapf des Bezirks Oberegg mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch das Wasserwerk der politischen Gemeinde Altstätten zu schliessen.
2 Der Vertrag unterstellt das Rechtsverhältnis zwischen der politischen Gemeinde Altstätten einerseits und den Wasserbezügern anderseits dem öffentlichen Recht der politischen Gemeinde Altstätten und des Kantons St.Gallen.
3 Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden
3 der Vereinba - rungskantone.
Art. 2
1 Die politische Gemeinde Altstätten untersteht hinsichtlich der Versorgung des Gebietes Kapf mit Trink-, Brauch- und Löschwasser der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.
2 Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I.Rh.
1 In Vollzug ab 24. Juni 1997.
2 sGS 151.2 .
3 Im Kanton St.Gallen ab dem 1. Juli 1997 das Finanzdepartement; ABl 1997, 1370.
Art. 3
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Alt - stätten einerseits und dem Bezirk Oberegg anderseits entscheidet ein Schiedsge - richt endgültig. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Einem sol - chen Entscheid geht ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone voraus.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter be - zeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsge - richtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 4
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schieds - gericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes
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. Vor seinem Entscheid holt das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regie - rungen der Vereinbarungskantone ein.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regie - rungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.
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Art. 5
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Altstätten oder dem Bezirk Oberegg einerseits und Dritten anderseits werden von den zu - ständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone
6 ent - schieden. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Altstätten einerseits und den Wasserbezügern anderseits werden von den zuständigen Ge - richts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen
7 entschieden.
4 sGS 961.2
5 sGS 961.71 .
6 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2 ; VRP, sGS 951.1 .
7 Siehe VRP, sGS 951.1 .
Art. 6
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen einer Vertragskörperschaft lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentli - chen Gerichts- und Verwaltungsbehörden
8 entschieden.
Art. 7
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
9 vollstreckbaren gerichtli - chen Urteilen gleichgestellt.
Art. 8
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und An - wendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesver - fassung
10 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 9
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 10
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto - nen unterzeichnet ist.
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8 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2 ; VRP, sGS 951.1 .
9 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
11 24. Juni 1997.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 32–80 24.06.1997 24.06.1997 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.06.1997 24.06.1997 Erlass Grunderlass 32–80
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