Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendun... (811.718)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 17. Oktober 1966 (Stand 5. November 1966)
1 Ziff. 1
1 Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Zug erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwil - lige Verfügungen und Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zu - gunsten des Staates, von Gemeinden oder von privaten Institutionen des andern Kantons, welche gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, vor - genommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erb - schafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer
2 oder entsprechenden Abgaben be - freit sein sollen. Ziff. 2
1 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
1 nGS 4, 245. Im Amtsblatt veröffentlicht am 4. November 1966, ABl 1966, 1463; in Vollzug ab
5. November 1966.
2 Für den Kanton St.Gallen siehe Art. 153 bis 164 StG, sGS 811.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 4, 245 17.10.1966 05.11.1966 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.10.1966 05.11.1966 Erlass Grunderlass 4, 245
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