Protokoll (0.741.619.475)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse Abgeschlossen am 11. November 2011 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 19. Februar 2012 (Stand am 19. Februar 2012) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kosovo
nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern,
folgendes vereinbart:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse, die von oder nach dem Gebiet einer Vertragspartei oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:
1.   «Transport unternehmer» jede natürliche oder juristische in der Schweiz oder in Kosovo niedergelassene Person, die nach den in ihrem Gebiet geltenden Vorschriften berechtigt ist, im internationalen Verkehr Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
2.  «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb, gegebenenfalls mit Anhänger oder Sattelanhänger:
a) das für die Beförderung von mehr als 9 sitzenden Reisenden, Fahrer/in eingeschlossen, oder
b) für die Güterbeförderung eingerichtet ist;
3.   « Genehmigung » jede Lizenz, Konzession oder Bewilligung, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien verlangt wird.
Art. 3 Personenbeförderung
1.  Die folgenden gelegentlichen Personenbeförderungen von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung der gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb des Gebiets, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, Personen weder aufgenommen oder abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder
b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei und die leere Rückfahrt; oder
c) die Beförderungen von Personengruppen von einem Ort im Gebiet der andern Vertragspartei an einen Ort im Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, bei denen die Hinfahrt leer und die Rückfahrt beladen ist und die Reisenden: – vor der Ankunft in dem Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden, oder
– zuvor vom gleichen Transportunternehmer unter den unter Buchstabe b genannten Bedingungen in das Gebiet der andern Vertragspartei gebracht worden sind, wo sie von diesem Transportunternehmer erneut aufgenommen und aus diesem Gebiet gebracht werden, oder
– eingeladen wurden, in das Gebiet der andern Vertragspartei zu reisen, wobei die Beförderungskosten von der einladenden Person getragen werden. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde;
d) Transitfahrten durch das Gebiet der andern Vertragspartei.
2.  Die folgenden regelmässigen Personenbeförderungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
– Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit oder nach dem Gebiet der andern Vertragspartei; und
– Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit Pendelfahrten durchgeführt werden.
3.  Bei der Durchführung von Beförderungen nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Ko n trollpapier mitzuführen.
4.  Andere als die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.
Art. 4 Güterbeförderung
Jeder Transportunternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
a) zwischen einem beliebigen Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei; oder
b) vom Gebiet der andern Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
c) im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei.
Art. 5 Anwendung nationalen Rechts
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer/innen einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.
Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen
Landesinterne Beförderungen von Personen und Gütern (Kabotage) sind nicht erlaubt. Die in Artikel 10 erwähnte Ge mischte Kommission kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.
Art. 7 Widerhandlungen
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien wachen darüber, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Transportunternehmern eingehalten werden.
2.  Gegen Transportunternehmer und Fahrzeugführer/innen, die im Gebiet der andern Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Abkommens oder dort ge l tende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderung oder den Strassenve r kehr verstossen haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieser Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
a) Verwarnung;
b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.
3.  Die Behörde, die eine solche Massnahme trifft, setzt die zuständigen Behörden der andern Vertragspartei darüber in Kenntnis.
4.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Sanktionen zu befolgen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde.
Art. 8 Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien geben sich gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Art. 9 Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll vereinbart. Das Protokoll ist untrennbarer Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 10 Gemischte Kommission
1.  Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission ein, die auf die Behandlung von Fragen betreffend die Durchführung dieses Abkommens spezialisiert ist.
2.  Diese Kommission ist auch für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig.
3.  Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung der Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der anderen Vertragspartei zusammen.
Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein
Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend erstreckt sich dieses Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag² verbunden ist.
² SR 0.631.112.514
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1.  Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der zweiten diplomatischen Note in Kraft, mit der die eine Vertragspartei die andere davon in Kenntnis setzt, dass die innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften über die Inkraftsetzung internationaler Verträge erfüllt sind.
2.  Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Es verliert seine Gültigkeit sechs Monate nach Eingang der diplomatischen Note, mit der die eine Vertragspartei die andere von der Kündigung in Kenntnis setzt.

Protokoll

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 11. November 2011, in je zwei Originalen in französischer, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Bei Uneinigkeit über die Auslegung dieser Bestimmungen ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Kosovo:

Micheline Calmy-Rey

Enver Hoxhaj

über die Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse
Gestützt auf Artikel 9 des Abkommens haben die Vertragsparteien folgendes vereinbart:
1.  Personenbeförderung (Art. 3)
Bei Beförderungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens sind ein Fahrtenblatt und eine Passagierliste mitzuführen. Die Muster dieser Dokumente sind im Anhang dieses Protokolls enthalten.
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für Beförderungen, die die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Bedingungen nicht erfüllen (zum Beispiel Linienverkehr), sind der folgenden zuständigen Behörde zu unterbreiten:
– für die Schweiz: Staat, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist;
– für Kosovo: Staat, in dem der Transportunternehmer niedergelassen ist.
Die eingegangenen Anträge werden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei übermittelt.
Die Transportunternehmer haben in ihren Anträgen den Fahrplan, die Fahrpreise, die Streckenführung und alle sonstigen von der zuständigen Behörde verlangten Angaben mitzuteilen. Das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung und alle anderen damit zusammenhängenden Fragen, insbesondere die wichtigsten Formvorschriften und Eigenmittelanforderungen, werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Rahmen der in Artikel 10 vorgesehenen Gemischten Kommission geregelt.
Die zuständige Behörde, die eine Genehmigung erteilt hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei durch Zustellung einer Kopie der erteilten Genehmigung.
Das Original der Genehmigung ist auf den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuweisen. Für Linienverkehrsdienste entspricht die Anzahl der erteilten Genehmigungen der Zahl der Fahrzeuge, die für Beförderungen über diese Streckenführung eingesetzt werden.
Bei Leertransitfahrten hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er das Gebiet der anderen Vertragspartei leer durchfährt.
Wird ein entsprechender Nachweis vorgelegt, bedürfen Fahrzeuge, die als Ersatz für einen beschädigten oder in Panne geratenen Autobus bestimmt sind, keiner Leereinfahrtgenehmigung.
2.  Güterbeförderung (Art. 4)
Bei Beförderungen durch eine Fahrzeuggruppe, die sich aus einzelnen aus verschiedenen Staaten stammenden Elementen zusammensetzt, werden die Bestimmungen dieses Abkommens auf die ganze Fahrzeuggruppe angewendet, sofern die Zugmaschine in einer der Vertragsparteien zugelassen ist.
3.  Anwendung nationalen Rechts (Art. 5)
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass sich Artikel 5 des Abkommens insbesondere auf die Gesetzgebung über die Strassenbeförderungen, den Strassenverkehr, die Abmessungen und Gewichte der Fahrzeuge, die Arbeits- und Ruhezeit der Fahrzeugbesatzung, die Lenkzeit sowie die Besteuerung des Strassenverkehrs bezieht.
4.  Zuständige Behörden (Art. 8)
Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens sind:
Für die Schweiz:
das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr CH-3003 Bern
Für Kosovo:
Ministerium für Infrastruktur (MI) Direktion für Strassen Sheshi Nëna Terezë 10000 Pristina
5.  Abmessungen und Gewichte der Fahrzeuge
In Bezug auf Abmessungen und Gewichte der Strassenfahrzeuge verpflichtet sich jede Vertragspartei, Fahrzeuge, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Bedingungen zu unterstellen als Fahrzeuge, die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassen sind.
Die folgenden Verfahren finden Anwendung:
Für die Schweiz:
Das Bundesamt für Strassen, CH-3003 Bern, erteilt Sonderbewilligungen, jedoch nur für Beförderungen von unteilbaren Ladegütern und sofern die Strassenverhältnisse die Erteilung der Bewilligung gestatten.
Das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht darf in keinem Fall überschritten werden.
Für Kosovo:
Die Direktion für Strassen, Bregu i Djellit II lam. 4/3 10 000 Pristina, Republik Kosovo, erteilt Sonderbewilligungen für Fahrzeuge, die die Abmessungen und Gewichte übersteigen, die im nationalen Rech festgesetzt sind.
6.  Zollverfahren
Der Treibstoff, der sich in den normalen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, ist zollfrei zugelassen.
Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen, sind ohne Zollabgaben und ohne Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die ersetzten Teile sind zu verzollen, wieder auszuführen oder unter Aufsicht der Zollorgane zu vernichten.
Geschehen zu Bern am 11. November 2011, in je zwei Originalen in französischer, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Bei Uneinigkeit über die Auslegung dieser Bestimmungen ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Kosovo:

Micheline Calmy-Rey

Enver Hoxhaj

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