Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (916.40)
CH - TG

Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen

Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz) vom 21. November 1984 (Stand 1. Januar 2006)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ausführungsvorschriften zum Bundesrecht

1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften zum Bundesrecht über die Bekämpfung von Tierseuchen.

§ 2 Zusätzliche Vorschriften, befristete Massnahmen

1 Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Verhütung oder Bekämpfung von Tier - krankheiten erlassen, die nicht unter das Bundesrecht fallen, soweit solche Krank - heiten die öffentliche Gesundheit oder den Tierbestand erheblich gefährden.
2 Er kann befristete Massnahmen anordnen, die nach dem jeweiligen Stand der Wis - senschaft oder der Erfahrung angezeigt erscheinen, die Ausdehnung einer Seuche zu verhindern oder die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen.
2. Leistungen des Kantons

§ 3 Leistungen nach Bundesrecht

1 Für die Leistungen nach Bundesrecht legt der Regierungsrat innerhalb des bundes - rechtlichen Rahmens die Höhe der Entschädigungen und den Umfang der zu über - nehmenden Bekämpfungskosten fest.

§ 4 Zusätzliche Leistungen

1 Der Kanton kann überdies Leistungen erbringen:
1. zur Entschädigung von Tierverlusten gemäss Art. 33 Abs. 1 des eidgenössi - schen Tierseuchengesetzes
1 ) ;
2. an Verhütungs- oder Bekämpfungskosten sowie zur Entschädigung von Tier - verlusten wegen Krankheiten gemäss § 2;
3. an die behördlich angeordnete Beseitigung von Wild;
1) SR 916.40
4. für tierseuchenpolizeiliche Tätigkeiten, soweit die betreffenden Funktionäre dafür nicht vollamtlich im Dienst des Kantons stehen;
5. an Tiergesundheitsdienste;
6. an Anlagen oder Einrichtungen zur Seuchenbekämpfung.
2 Leistungen nach Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 4 werden vom Regierungsrat beschlossen; bei Ziff. 1 und Ziff. 2 wird der bundesrechtliche Rahmen sinngemäss angewendet.
3 Für Leistungen nach Abs. 1 Ziff. 5 und Ziff. 6 gelten die verfassungsmässigen Fi - nanzkompetenzen.

§ 4a * Versicherungslösung

1 Der Regierungsrat kann die Halter und Halterinnen einer bestimmten Tierkategorie auf entsprechendes Gesuch einer betreffenden Produzentenorganisation kollektiv ge - gen die wirtschaftlichen Folgen rechtmässig angeordneter Verhütungs- oder Be - kämpfungsmassnahmen versichern.
2 Zur Finanzierung der Versicherungskosten legt der Regierungsrat Sonderbeiträge in den Tierseuchenfonds fest, die von den Versicherten zusätzlich zu allfälligen or - dentlichen Beiträgen zu leisten sind.
3 Die Sonderbeiträge werden im Tierseuchenfonds als Versicherung separat abge - rechnet. Unterdeckungen sind von den Versicherten auszugleichen; Überschüsse werden ihnen zurückerstattet oder der entsprechenden Tierkategorie gutgeschrieben.
3. Tierseuchenfonds

§ 5 Zweck, Rechnungsführung

1 Die Leistungen werden aus dem Tierseuchenfonds erbracht.
2 Über den Fonds wird eine eigene Rechnung geführt.
3 Das Vermögen des Fonds ist angemessen zu verzinsen.

§ 6 * Finanzierung, Fondsbestand

1 Der Fonds wird geäufnet durch:
1. Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen;
2. * Beiträge des Kantons entsprechend der Beitragssumme der Tierhalter und Tierhalterinnen ohne allfällige Sonderbeiträge gemäss § 4a;
3. Viehhandelsgebühren;
4. Bussen aus Delikten betreffend Tierseuchen oder Viehhandel.
2 Der Fonds weist in der Regel einen Bestand von zwei bis vier Millionen Franken auf.

§ 7 * Festlegung der Beiträge

1 Der Regierungsrat legt die Beiträge nach Tierkategorien sowie einen Mindestbei - trag für alle beitragspflichtigen Tierhalter und Tierhalterinnen fest.
2 Er bemisst die Beiträge nach der Seuchenlage und dem finanziellen Bedarf.

§ 8 Vorschüsse

1 Reichen die Mittel des Fonds nicht aus, leistet die Staatskasse Vorschüsse. Diese sind angemessen zu verzinsen.

§ 9 Erhebung

1 Der Regierungsrat regelt die Ermittlung der Zahl der Tiere und den Bezug der Bei - träge.
2
... *
4. Viehversicherung und Schlachtanlagen *

§ 9a * Freiwillige Versicherung

1 Vieh, das im Kanton oder von einem Halter mit Wohnsitz im Kanton gehalten wird, kann bei einer Viehversicherungskorporation gegen Schäden infolge von Krankheit oder Unfall versichert werden.
2 Die Viehversicherungskorporationen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften ge - mäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1 )
.

§ 9b * Statuten

1 Die Statuten der Viehversicherungskorporationen regeln den Prämienbezug und die Leistungen und bezeichnen das für die Festsetzung der Prämien zuständige Organ.
2 Die Statuten können vorsehen, dass die Korporation das Vieh ihrer Mitglieder kollektiv bei einer privaten Tierversicherungsgesellschaft versichert.

§ 9c * Schlachtanlagen

1 Korporationen mit eigenen Schlachtanlagen sind für deren Unterhalt und für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich. Sie verpflichten einen Metzger für Notschlachtungen.
2 Die Schlachtanlagen stehen gegen Entschädigung auch Nichtmitgliedern zur Ver - fügung.
1) RB 210.1
3 Korporationen ohne Schlachtanlagen streben vertragliche Regelungen zur Benüt - zung einer Schlachtanlage für Notschlachtungen an.
5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen *

§ 10 Strafbestimmung

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Vollzugsvorschriften verstösst, insbesondere bei der Zählung der Tiere, wird mit Busse bestraft.

§ 11 Rückzahlung von Vorschüssen

1 Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Kanton geleisteten Vorschüsse sind unverzinst zurückzuzahlen.

§ 12 ...

1 )

§ 13 ...

2 )

§ 14 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
1) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1985, Seite 218.
2) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1985, Seite 218.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 21.11.1984 01.01.1986 Erstfassung 4/1985

§ 4a 14.09.2005 01.01.2006 eingefügt 38/2005

§ 6 26.02.2003 01.07.2003 geändert 9/2003

§ 6 Abs. 1, 2. 14.09.2005 01.01.2006 geändert 38/2005

§ 7 26.02.2003 01.07.2003 geändert 9/2003

§ 9 Abs. 2 26.02.2003 01.07.2003 aufgehoben 9/2003

Titel 4. 03.12.1997 01.04.1998 geändert 50/1997

§ 9a 03.12.1997 01.04.1998 eingefügt 50/1997

§ 9b 03.12.1997 01.04.1998 eingefügt 50/1997

§ 9c 03.12.1997 01.04.1998 eingefügt 50/1997

Titel 5. 03.12.1997 01.04.1998 geändert 50/1997
Markierungen
Leseansicht