Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sonnenberg», Maisprach (790.463)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sonnenberg», Maisprach

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sonnenberg», Maisprach Vom 25. März 2003 (Stand 14. April 2003) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Gebiet «Sonnenberg», Maisprach, bestehend aus den Parzellen Nr. 531, Nr. 535 und Nr. 551, im Eigentum der Einwohnergemeinde Maisprach, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel - cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 33,60 ha, davon 33,56 ha Wald.
4 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen - tümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsbe - rechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschütz - ten Gebietes.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet «Sonnenberg» gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit bedeutendem Totholz-Anteil;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung von eichenreichen Waldbeständen mit weiteren, seltenen Baumarten;
e. Erhaltung und Förderung der Gruben als offene, lichte Lebensräume für Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0892
f. Erhaltung und Förderung der Weiheranlage als Amphibien-Laichgebiet;
g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung der Schutzfunktionen des Waldes;
i. Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen, insbesondere der Orchideen, der Amphibien und Reptilien sowie der im Gebiet vorkommenden, seltenen Vogelarten;
j. Erhaltung der geologischen Aufschlüsse.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden so - wie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. Soweit das Nutz- und Schutzkonzept Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe vorsieht, sind sie zulässig, im Übrigen verboten.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora. Übermässige Immissionen liegen vor, wenn Schäden durch frühere, gleichartige Aktivitäten hervorgerufen worden sind oder wenn Schäden nach fachlicher Einschätzung zu erwarten oder nicht auszuschliessen sind;
c. Durchführen von nicht bewilligten Anlässen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
f. Laufen lassen von Hunden;
g. Reiten und Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
h. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
j. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
k. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege sowie der bestehen - den Spazier- und Fusswege und weiterer Erholungseinrichtungen gemäss Nutz- und Schutzkonzept bleiben in Absprache mit der kantonalen Natur - schutzfachstelle gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0892
4 Die Rechte zur Auffüllung, Rekultivierung und Gestaltung der Grube «Ebeni» sowie zur potenziellen Mergelausbeutung am Westhang nach Abschluss der Grube «Ebeni» bleiben im Rahmen des Konzeptes und der bestehenden Be - willigungen gewährleistet.
5 Die Erholungsnutzung im Bereich des Sonnenberg-Turmes bleibt im heutigen Umfang sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.
6 Archäologische Erhebungen durch das Amt für Kultur sind nach Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und unter Gewährleistung der Schutzziele zulässig.
7 Die für Naturschutz resp. Wald zuständige Behörde kann das generelle Wald - betretungsrecht örtlich oder zeitlich einschränken, falls die Schutzziele ander - weitig nicht erreicht werden können.

§ 4 Bewilligungen

1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun - gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungs - verfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel, dem Sportamt sowie den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss den §§ 17, 27 und 28 des Geset - zes vom 20. November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im gegenseitigen Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den zuständigen, kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern resp. der Einwohnergemeinde Maisprache zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
4 Maschinelle Pflegearbeiten dürfen zum Schutz des Bodens und der Bodenve - getation nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen aus - geführt werden.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0892
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Für sämtliche Massnahmen im Rahmen der Waldbewirtschaftung, insbeson - dere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung so - wie die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen der forstlichen Planung in diese zu integrieren.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen, gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Vom Nutz- und Schutzkonzept abweichende Veränderungen im Schutzge - biet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Natur - schutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 10 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbe - schlusses in Kraft
3 )
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3) In Kraft seit 14. April 2003. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0892
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.03.2003 14.04.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0892 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0892
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.03.2003 14.04.2003 Erstfassung GS 34.0892 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0892
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