Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien (Herkunftsnachweisregistergesetz - HkNRG)
HkNRG
Ausfertigungsdatum: 04.01.2023
Vollzitat:
"Herkunftsnachweisregistergesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 13.1.2023 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 4.1.2023 I Nr. 9 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 14.1.2023 in Kraft getreten.
§ 1 Zweck dieses Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger sowie eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme einschließlich der Regelungen zu Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger sowie von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde zu schaffen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien,
2. „Anlagenbetreiber“ wer unabhängig vom Eigentum die Anlage auch für die Erzeugung von Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien nutzt,
3. „Bundesgebiet“ das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone,
4. „Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des gasförmigen Energieträgers aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugt oder im Falle kohlenstoffarmen Wasserstoffs auf der Basis von Erdgas oder Deponie-, Gruben- oder Klärgas im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt wurde,
5. „Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Kunden nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Wärme- oder Kälteenergie aus erneuerbaren oder auf Basis erneuerbarer Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde,
6. „strombasierte gasförmige Energieträger“ solche, die maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurden,
7. „strombasierte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen“ solche, die maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurde,
8. „unvermeidbare Abwärme“ der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, in einem betriebseigenen Produktionsprozess durch Anwendung des Standes der Technik nicht vermieden werden kann und nicht nutzbar ist und ungenutzt in die Luft oder das Wasser abgeleitet werden würde, wobei die Wärme aus KWK-Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine unvermeidbare Abwärme im Sinne dieses Gesetzes darstellt.
§ 3 Herkunftsnachweise und Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger
(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte zuständige Behörde
1. stellt Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger Energieträger nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 auf Antrag Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger aus,
2. überträgt und entwertet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 auf Antrag Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger,
3. betreibt eine elektronische Datenbank, in der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger registriert werden (Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger),
4. stellt sicher, dass Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 16325
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sowie nach Maßgabe einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung erfolgen,
5. ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger vor Missbrauch zu schützen.
(2) Ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger wird nur für solche gasförmigen Energieträger ausgestellt, übertragen oder entwertet, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 aus oder auf Basis erneuerbarer Energien erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wurden.
(3) Für gasförmige Energieträger, die außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden sind, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 ausländische Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger an. Ausländische Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger können nur anerkannt werden, wenn sie die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 9 und 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) geändert worden ist, erfüllen. In diesem Umfang obliegt der zuständigen Behörde auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union.
(4) Ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger wird für eine innerhalb des Bundesgebietes erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Gasmenge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Gas wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger ausgestellt. Soweit für gasförmige Energieträger die erneuerbare Herkunft in einem gesonderten Verfahren für eine mengenmäßige Zielanrechnung oder eine mengenbezogene Förderung nachzuweisen ist, wird sichergestellt, dass eine Doppelvermarktung dieser Eigenschaft auch im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen effektiv ausgeschlossen wird.
(5) Ein Herkunftsnachweis für strombasierte gasförmige Energieträger wird dann, wenn diese Energieträger aus Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde, erzeugt wurden, nur ausgestellt, wenn die dem Stromverbrauch zur Gaserzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, nach Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, entwertet worden sind. Ausnahmen hiervon können in der Rechtsverordnung nach § 4 getroffen werden.
(6) Für Lieferungen von Wasserstoff dürfen nur Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger, die für Wasserstoff ausgestellt wurden, entwertet werden.
(7) Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger sind nicht als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, anzusehen.
(8) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 4 bestimmten zuständigen Behörde, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
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Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
§ 4 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger und zur Subdelegation
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
1. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen gasförmige Energieträger als aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugt im Sinne des § 3 anzusehen sind, wobei Anforderungen an die nachhaltige Herstellung einschließlich der Treibhausgaseinsparung gestellt werden können:
a) im Falle biomassebasierter gasförmiger Energieträger kann ein Nachhaltigkeitsnachweis nach den Vorgaben der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 927) geändert worden ist, oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) eingefordert werden,
b) im Falle strombasierter gasförmiger Energieträger können Anforderungen an die nachhaltige Herstellung des eingesetzten Stromes einschließlich der Treibhausgaseinsparung, die im Falle des Einsatzes von Kohlenstoff zur Erzeugung der strombasierten gasförmigen Energieträger auch den eingesetzten Kohlenstoff betreffen können, sowie inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden, um sicherzustellen, dass nur für solche strombasierten gasförmigen Energieträger Herkunftsnachweise ausgestellt werden können, die glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden, wobei vorzusehen ist, dass für die Herstellung des gasförmigen Energieträgers nur Strom, der nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert wurde, verbraucht werden darf,
2. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger auch für kohlenstoffarmen Wasserstoff auf der Basis von Erdgas oder Deponie-, Gruben- oder Klärgas im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgestellt werden können, wobei sicherzustellen ist, dass diese Herkunftsnachweise von denjenigen nach Nummer 1 klar zu unterscheiden sind,
3. die Anforderungen zu regeln an
a) die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 1,
b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 3,
c) die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen für strombasierte gasförmige Energieträger ohne Entwertung eines Herkunftsnachweises für den zugrundeliegenden Strom nach § 3 Absatz 5 Satz 2,
4. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger festzulegen,
5. vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger für Anlagen von weniger als 50 Kilowatt installierter Leistung vorzusehen,
6. eine Bundesbehörde als die zuständige Behörde zu benennen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 bis 7, insbesondere mit der Einrichtung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger sowie mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte zu betrauen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, einschließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, zu regeln, wobei für Gase aus erneuerbaren Energien, Gase, die auf der Basis von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sind, und kohlenstoffarmen Wasserstoff unterschiedliche Behörden benannt werden dürfen,
7. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Entwertung, den Verfall, die Löschung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger festzulegen sowie zu bestimmen, wie Antragsteller die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 3 nachweisen müssen,
8. die Durchführung und weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger zu regeln,
9. zu regeln, welche Daten an die zuständige Behörde übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind:
a) Angaben zur Person und Kontaktdaten,
b) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
c) den Standort, den Typ, die installierte Leistung, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, die Nummer nach § 8 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist,
d) Angaben über die Art des Inverkehrbringens des erzeugten gasförmigen Energieträgers,
e) die Bezeichnung und Herstellungsweise des gasförmigen Energieträgers, seine chemische Zusammensetzung und der Energieträger beziehungsweise das Substrat, aus dem das Gas erzeugt oder der zur Herstellung des Gases umgewandelt wird,
f) Angaben dazu, ob und in welcher Art die Anlage Investitionsbeihilfen erhalten hat und die erzeugte Gasmenge in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderregelung gelangt ist,
g) bei strombasierten gasförmigen Energieträgern die Angabe, ob und in welcher Art die Anlage, in der der eingesetzte Strom erzeugt wurde, Investitionsförderung erhalten hat oder der eingesetzte Strom in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
h) bei Anlagen mit Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und der Ort der Zählpunkte, über die das in der Anlage erzeugte Gas bei der Einspeisung in das Gas- oder Wasserstoffnetz zähltechnisch erfasst wird, und
i) bei Anlagen ohne Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Übergabepunkt sowie dessen Ort, über die der in der Anlage erzeugte gasförmige Energieträger beim Inverkehrbringen über ein nicht leitungsgebundenes Transportsystem zähltechnisch erfasst wurde,
10. nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu regeln, insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 9 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
11. den Abgleich mit anderen Registern und Datenbanken zu regeln, in denen die Herkunft gasförmiger Energieträger aus oder auf Basis erneuerbarer Energien sowie für kohlenstoffarmen Wasserstoff erfasst werden, oder zu regeln, dass diese anderen Register und Datenbanken mit dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden,
12. den Abgleich und den Austausch mit und die Nutzung von Daten anderer nationaler und internationaler Register und Datenbanken zu regeln, insbesondere mit der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme oder dem Marktstammdatenregister,
13. den Abgleich und den Austausch von Daten mit dem Umweltbundesamt als Registerführer des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Hinblick auf die Gaserzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mit gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
14. den Abgleich und den Austausch von Daten mit der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen nach § 5 im Hinblick auf die Erzeugung von gasförmigen Energieträgern aus oder auf Basis von Wärme oder Kälte sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von gasförmigen Energieträgern zu regeln,
15. zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 mit dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen nach § 5 oder dem Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden,
16. abweichend von § 3 Absatz 7 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes gelten.
(2) Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die Vorschriften nach § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundestages oder des Bundesrates.
(3) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Binnenmarkt für Gase und Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 2 im Lichte der Vorgaben der Richtlinie vor. Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.
§ 5 Herkunftsnachweise und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen
(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 6 bestimmte zuständige Behörde
1. stellt Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 auf Antrag Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme aus,
2. überträgt und entwertet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 auf Antrag Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme,
3. betreibt eine elektronische Datenbank, in der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme registriert werden (Herkunftsnachweisregister für Kälte oder Wärme aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme),
4. stellt sicher, dass Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 16325
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sowie nach Maßgabe einer nach § 6 erlassenen Rechtsverordnung erfolgen,
5. ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme vor Missbrauch zu schützen.
(2) Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme werden nur für solche Wärme oder Kälte ausgestellt, übertragen oder entwertet, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 aus oder auf Basis erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt und geliefert wurden.
(3) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme wird für eine erzeugte und an Kunden gelieferte Wärme- oder Kältemenge aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Kunden gelieferte Megawattstunde Wärme oder Kälte wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme ausgestellt.
(4) Herkunftsnachweise für strombasierte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme werden bei Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem sonstigen Netz entnommen wurde, nur ausgestellt, wenn die dem Stromverbrauch zur Wärme- oder Kälteerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung entwertet worden sind.
(5) Die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme ist ausgeschlossen, wenn für die Erzeugung der Wärme oder Kälte oder für die Erzeugung des der Wärme- oder Kälteerzeugung zugrundeliegenden gasförmigen Energieträgers Strom verbraucht wurde, für den eine Förderung nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist oder genommen wird, es sei denn, der Strom wurde auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers im Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Absatz 6b oder § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, verbraucht.
(6) Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sind nicht als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen.
(7) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 6 bestimmten zuständigen Behörde, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 6 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
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Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
§ 6 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und zur Subdelegation
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Anforderungen an die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme zu regeln, einschließlich der Festlegung der Energiequellen, für deren Einsatz zur Wärme- oder Kälteerzeugung Herkunftsnachweise nach § 5 ausgestellt werden,
2. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte auch auf der Basis von kohlenstoffarmen Gasen oder auf der Basis von Deponie-, Gruben- oder Klärgas im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgestellt werden können, wobei sicherzustellen ist, dass diese Herkunftsnachweise von denjenigen nach Nummer 1 klar zu unterscheiden sind,
3. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme festzulegen,
4. das Verfahren für die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme festzulegen sowie zu bestimmen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
5. die Durchführung und weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme zu regeln,
6. vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme für Anlagen von weniger als 50 kW installierter thermischer Leistung vorzusehen,
7. zu regeln, welche Daten an die zuständige Behörde übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind:
a) Angaben zur Person und Kontaktdaten,
b) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
c) von Anlagenbetreibern einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte Angaben zur Herstellungsweise der thermischen Energie, zu eingesetzten Energieträgern sowie ihr Standort, ihre installierte Leistung, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und das Fernwärme- oder Fernkältenetz, in welches die dem Herkunftsnachweis zugrundeliegende Wärme oder Kälte eingespeist worden ist,
d) für Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, die ganz oder teilweise Wärme oder Kälte aus Strom aus erneuerbarer Energie erzeugen, Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage, in der der eingesetzte Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet oder der eingesetzte Strom in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
e) für Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, die ganz oder teilweise Wärme oder Kälte aus gasförmiger erneuerbarer Energie erzeugen, Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage, in der der bei der Wärme- oder Kälteproduktion eingesetzte gasförmige Energieträger erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet und der eingesetzte gasförmige Energieträger in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
f) Angaben dazu, ob und in welcher Art die Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte Investitionsbeihilfen erhalten hat und die Produktion der Wärme oder Kälte in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
g) Angaben zur Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte, über die die in der Anlage zur Erzeugung von Wärme und Kälte erzeugte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen bei der Einspeisung in das Fernwärme- oder Fernkältenetz zähltechnisch erfasst wird,
8. nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu regeln, insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 7 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
9. eine Bundesbehörde als die zuständige Behörde zu benennen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 5, insbesondere mit der Einrichtung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sowie mit der Ausstellung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte, zu betrauen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, einschließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, zu regeln,
10. die Berücksichtigung von Netzverlusten vorzuschreiben oder vorzusehen, sofern dies der Glaubwürdigkeit der Ausweisung dient,
11. die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme auf einen Verbrauch in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältenetz zu beschränken, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme zugrundeliegende Energieerzeugungsanlage befindet,
12. erforderliche Regelungen zum Schutz der an ein Wärme- oder Kältenetz angeschlossenen Kunden vor einem aus der Vermarktung von grüner Energie an einen Kunden unter Nutzung eines Herkunftsnachweises möglicherweise resultierenden Absinken des Anteils grüner Energie in der an sie gelieferten Wärme zu treffen,
13. den Abgleich und den Austausch von Daten mit dem Umweltbundesamt als Registerführer des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Hinblick auf die Wärme- oder Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mittels Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
14. den Abgleich und den Austausch von Daten mit der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger nach § 3 im Hinblick auf die Wärme- oder Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbarem Gas sowie der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für die Stromerzeugung mittels Gas aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
15. den Abgleich und den Austausch mit und die Nutzung von Daten anderer nationaler und internationaler Register und Datenbanken zu regeln, insbesondere mit der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme oder dem Marktstammdatenregister,
16. zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme nach § 5 mit dem Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 oder mit diesen beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 5 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben wird,
17. abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu regeln, dass auch Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, aus denen nicht aufgrund eines Vertrags Wärme oder Kälte an einen Kunden geliefert wird, die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme verlangen können,
18. abweichend von § 5 Absatz 6 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes gelten.
(2) Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften nach § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend. Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund dieser Vorschrift kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.
(3) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regelung für den Binnenmarkt für Gase und für Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 2 im Lichte der Vorgaben der Richtlinie vor. Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.
§ 7 Inbetriebnahme
Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme im Bundesanzeiger bekannt.
§ 8 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
1. den Abgleich und den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger nach § 3 im Hinblick auf die Gaserzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mit gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
2. den Abgleich und den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme nach § 5 im Hinblick auf die Erzeugung von Strom aus oder auf Basis von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von Strom aus erneuerbaren Energien zu regeln,
3. zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 oder dem Herkunftsnachweisregister für Kälte oder Wärme aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme nach § 5 oder mit den beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 5 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden.
§ 9 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach
1. § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder
2. § 4 Absatz 1 Nummer 7 oder 9 oder § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder 7 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 9 jeweils für ihren Geschäftsbereich.
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