Übereinkunft «Diakonie Schweiz» (187.525)
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Übereinkunft «Diakonie Schweiz»

Übereinkunft «Diakonie Schweiz» vom 24. November 2016 (Stand 1. Juli 2017) Die Deutschschweizerische Diakonatskonferenz (DDK) hat an ihrer Sitzung vom
24. November 2016 die Totalrevision der «Übereinkunft sozial-diakonische Diens - te» gemäss folgender Fassung beschlossen: I. Einfache Gesellschaft
Art. 1
1 Die im Anhang aufgelisteten evangelisch-reformierten Kirchen der Deutsch - schweiz (im Folgenden: Mitgliedkirchen) schliessen sich für den nachfolgend um - schriebenen Zweck zu einer einfachen Gesellschaft (eG) nach Art. 530 OR zusam - men. Soweit keine der folgenden Bestimmungen davon abweicht, gilt das Recht für die eG. II. Grundlagen: Diakonischer Auftrag und Diakonat
Art. 2
1 Der diakonische Auftrag der Kirche umfasst Tätigkeiten, durch welche die soziale Kraft der von Jesus Christus vorgelebten Liebe Gottes mittels konkreten Wirkens und verbindenden Handelns in die Gegenwart einfliesst. Der diakonische Dienst, der gleichwertig mit dem Dienst am Wort ist, geht an die Kirche als Ganzes. Die Kirche anerkennt, bevollmächtigt, segnet und sendet Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone (Diakonat), die in besonderer Weise den diakonischen Auftrag und Dienst unterstützen.
III. Zweck
Art. 3
1 Die Mitgliedkirchen setzen sich ein für das Erkennen und die Umsetzung des dia - konischen Auftrags der Kirche. Diesen Zweck verfolgen sie, insbesondere indem sie die Arbeitsgruppenkosten der Konferenz «Diakonie Schweiz» des SEK sowie die hierfür anfallenden Aufgaben des Stabes finanzieren. Die Finanzen werden insbesondere eingesetzt für
1. die Schaffung von einheitlichen Standards für die Zulassung zum Diakonat;
2. die Förderung des Austauschs über diakonische Projekte und die Veranstal - tung von Fachtagungen;
3. die Förderung von Grundlagendiskussionen zwischen Mitgliedkirchen, diako - nischen Werken und der Wissenschaft und
4. die Unterstützung des Austauschs zwischen Mitgliedkirchen und diakonischen Werken. IV. Beitrag
Art. 4
1 Die Mitgliedkirchen finanzieren die Verfolgung des Zwecks nach Art. 3 insbeson - dere mit jährlichen Beiträgen im Sinne des Verteilschlüssels, der bezüglich der Fi - nanzierung der Aufgaben der Deutschschweizer Kirchenkonferenz (KIKO) gilt, so - wie mit den bisher eingebrachten Mitteln. Sie legen hierfür jährlich ein Budget fest. V. Beschlüsse
Art. 5
1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedkirchen – in der Regel diejenigen Personen, die auch an der Plenarversammlung der Konferenz «Diakonie Schweiz» vertreten sind – treffen sich mindestens einmal jährlich auf Einladung der Geschäfts - führung oder auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedkirchen. Jede Mitgliedkir - che hat eine Stimme.
Art. 6
1 Beschlüsse, mit denen Bestimmungen dieser Übereinkunft geändert werden sollen, müssen von zwei Dritteln der Mitgliedkirchen gefasst werden.
VI. Geschäftsführung
Art. 7
1 Die Mitgliedkirchen können die Geschäftsführung delegieren an die Geschäftsfüh - renden, die von der Konferenz «Diakonie Schweiz» gewählt werden. Sie können für den Rahmen der delegierten Geschäftsführung ein besonderes Regle - ment vorsehen. Dieses enthält u.a. die Vorgaben zur Budgetierung, Abnahme der Jahresrechnung und Berichterstattung. VII. Austritt aus der Übereinkunft
Art. 8
1 Eine Mitgliedkirche kann die Übereinkunft unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende des Jahres kündigen. Sie hat die Kündigung allen Mitglied - kirchen schriftlich mitzuteilen. Der austretenden Mitgliedkirche steht keine Abfin - dung zu.
Art. 9
1 Die übrigen Mitgliedkirchen führen die Übereinkunft solange weiter, als darin min - destens drei Mitgliedkirchen verbleiben. VIII. Auflösung der Gesellschaft
Art. 10
1 Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Mitgliedkirchen und nach Rückerstattung der Ver - mögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Mitgliedkirchen gemäss dem angewendeten Verteilschlüssel als Gewinn zu verteilen. Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbei - träge zurückzuerstatten, so haben die Mitgliedkirchen das Fehlende gemäss dem angewendeten Verteilschlüssel als Verlust zu tragen. Inkrafttreten Die Totalrevision der Übereinkunft tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Die zuständigen Organe der Mitgliedkirchen fassen die hierzu notwendigen Be - schlüsse. Mitgliedkirchen Der vorliegenden Übereinkunft gehören als Mitglieder die evangelisch-reformierten Kirchen folgender Kantone an: Aargau, beide Appenzell, Basel-Landschaft, Basel- Stadt, Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Zug, Zürich, sowie die Reformierten Kirchen Bern- Jura-Solothurn für ihre deutschsprachigen Kirchengebiete.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.11.2016 01.07.2017 Erstfassung 33/2017
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