Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Ber... (301.113)
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Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) Vom 12. Juni 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 91 Abs. 2 bis lit. a der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 im Kanton Aargau, soweit dieses die Förderung der Leistungen der Akteure im Bereich der praktischen Ausbil- dung von Pflegef achpersonen und Ausbildungsbeiträge betrifft.

2. Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von

Pflegefachpersonen HF/FH: Beiträge für Ausbildungsleistungen

§ 2 Beiträge

1 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) gewährt Beiträge für Aufwendun- gen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH an fol- gende Akteure: a) Spitäler, b) stationäre Pflegeeinrichtungen, c) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex), d) ambulante Pflegeeinrichtungen mit dem Angebot von Tages - und Nachtstruk- turen.
2 Das DGS gewährt den Akteuren folgende Beiträge an die ungedeckten Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH: a) Fr. 150.− pro praktische Ausbildungswoche von Pflegefachpersonen HF, b) Fr. 225.− pro praktische Ausbildungswoche von Pflegefachpersonen FH.
3 Das DGS gewährt den Akteuren für die Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH Beiträge für a) die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern, die zu einem eid- genössisch anerkannten Diplom gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) vom 19. November
2003 1 ) führen, im Umfang der gesamten Kosten, abzüglich eines bereits beste- henden Kantonsbeitrags von Fr. 100. – , b) die Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern im Umfang der gesamten Kosten, c) die SVEB 1 Zertifikatsausbildung im Umfang der gesamten Kosten von lit. a, d) Trainings - und Transfertage im Umfang der Hälfte der Kurskosten.
4 Spitäler (Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie) erhalten die Beiträge gemäss Absatz 2 nur für Ausbildungsleistungen, die über die Ausbildungsverpflichtung ge- mäss den §§ 40b und 40c des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009 2 ) hinausgehen.

§ 3 Beitragszahlungen

1 Das DGS gewährt die Beiträge gemäss § 2 Abs. 2 und 3 pro Kalenderjahr.
2 In den Jahren 2024 und 2032 werden nur Beiträge für ein halbes Jahr gewährt.

§ 4 Mitwirkungspflichten und Datenbearbeitung

1 Das DGS kann für die Erhebung und Bearbeitung von Daten sowie für die Bearbei- tung der Beitragsgesuche der Akteure gemäss § 2 Dritte beauftragen. Es schliesst mit diesen eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Akteure sind verpflichtet, dem DGS oder beauftragten Dritten die zum Vollzug des Bundesgesetzes notwendigen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

3. Ausbildungsbeiträge an Studierende in Pflege HF und FH

§ 5 Voraussetzungen

1 Beitragsberechtigt im Umfang der verfügbaren Mittel sind Personen, die den Bil- dungsgang in Pflege HF oder den Studiengang in Pflege FH absolvieren und a) das 25. Altersjahr vollendet haben oder unterstützungspflichtiger Elternteil sind, b) den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben oder als Grenzgänge- rinnen und Grenzgänger eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau haben, c) keine finanzielle Unterstützung Dritter, insbesondere der Eltern, erhalten, d) nachweislich über kein Reinvermögen über Fr. 50'000. – verfügen.
1 ) SR 412.101
2 ) SAR 301.100
2 Keinen Anspruch auf Beiträge haben Personen, die bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine gleichwertige anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen ha- ben.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausbildungsbeiträge.

§ 6 Beiträge

1 Das DGS legt jährlich die zur Verfügung stehenden Mittel fest. Bereits bewilligte Gesuche aus den Vorjahren werden bei Weiterführen des Studiums und Erfüllen der Voraussetzungen im aktuellen Jahr berücksichtigt.
2 Die Höhe der monatlichen Beiträge wird vom Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) festgelegt. Sie ergibt sich aus der Differenz von Fr. 3'500. – und dem Bruttolohn der Pflegefachperson HF/FH in Ausbildung. Erhalten diese einen 13. Mo- natslohn, wird die ser anteilsmässig auf die 12 Monatslöhne aufgerechnet.
3 Der minimale monatliche Beitrag beträgt Fr. 100. – .
4 Pro minderjähriges Kind, für das eine elterliche Unterstützungspflicht besteht, erhält die Pflegefachperson HF/FH in Ausbildung zusätzlich Fr. 250. – pro Monat.
5 Die Beiträge werden 12 - mal pro Kalenderjahr ausbezahlt. Sie betragen maximal Fr. 30'000. – pro Jahr pro Pflegefachperson HF/FH in Ausbildung, zusätzlich allfälli- ger Beiträge gemäss § 6 Abs. 4.
6 Die Beiträge können aus wichtigen Gründen bis ein Jahr über die ordentliche Dauer des Bildungsgangs in Pflege HF oder des Studiengangs in Pflege FH hinaus gewährt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Prüfungswiederholungen, Krank- heit und die Betreuung eigener Kinder bi s zum vollendeten 12. Altersjahr.

§ 7 Gesuch und Verfahren

1 Die Antragstellenden reichen das Beitragsgesuch frühestens zwei Monate vor Be- ginn des Ausbildungsjahrs und spätestens am letzten Tag desjenigen Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Beginns des entsprechenden Ausbildungsjahrs voran- geht, beim BKS mit f olgenden Beilagen ein: a) Wohnsitzbestätigung oder Arbeitsbewilligung im Kanton Aargau, b) Nachweis der elterlichen Unterstützungspflichten, c) Erklärung, dass die antragstellende Person keine finanzielle Unterstützung Drit- ter, insbesondere der Eltern, erhält, d) letzte rechtskräftige Steuerveranlagung sowie sämtliche Kontobelege mit Stich- tag Beginn Ausbildungsjahr, e) Aufnahmebestätigung der HF oder FH, f) Nachweis über den Ausbildungslohn.
2 Die vollständigen Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs gemäss den zur Verfügung stehenden Mitteln bearbeitet. Zu spät und unvollständig eingereichte Gesuche werden nicht berücksichtigt. Ist ein Gesuch unwesentlich unvollständig, kann das BKS e ine einmalige Frist zu dessen Vervollständigung setzen. Bei innert Frist vervollständigten Gesuchen gilt der ursprüngliche Eingabetermin als gewahrt.
3 Das BKS eröffnet den Gesuchstellenden die Bewilligung oder die Ablehnung des Gesuchs.
4 Nach dem Erstgesuch muss jährlich ein Folgegesuch jeweils bis zum Beginn des neuen Ausbildungsjahrs eingereicht werden.
5 Pro Ausbildungsjahr kann nur ein Gesuch eingereicht werden.

§ 8 Mitwirkungspflichten

1 Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, dem BKS sämtliche für die Ge- währung und Bemessung von Beiträgen erheblichen Tatsachen vollständig und wahr- heitsgetreu zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2 Beitragsempfängerinnen und - empfänger melden dem BKS unverzüglich den Ab - oder Unterbruch der Ausbildung oder des Studiums. Der Anspruch auf weitere Zah- lungen verfällt damit unmittelbar.
3 Beitragsempfängerinnen und - empfänger reichen beim BKS innerhalb von vier Wo- chen nach Abschluss des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs Pflege FH das Abschlussdiplom ein.

§ 9 Datenbearbeitung

1 Das BKS kann die für die Gewährung der Beiträge erforderlichen Personendaten mit den für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Be- reich der Pflege zuständigen ausserkantonalen Behörden austauschen sowie entspre- chende Daten bei anderen Behörden beziehen. Dafür darf das BKS Datenbanken oder entsprechende Informatiklösungen betreiben.

§ 10 Rückerstattung

1 Das BKS ordnet die Rückerstattung von Beiträgen an: a) Wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichen von erheblichen Tatsa- chen erwirkt wurden, b) bei Ausschluss von der Ausbildung, c) bei Abbruch der Ausbildung für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt.
2 Die Verzinsung von Rückerstattungsforderungen gemäss Absatz 1 lit. a und b erfolgt ab Auszahlung zum Zinssatz von 5 %.
3 Auf die Rückerstattung kann in folgenden Fällen ganz oder teilweise verzichtet wer- den: a) bei minimalen Beträgen,

4. Schlussbestimmung

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Aarau, 12. Juni 2024 Regierungsrat Aargau Landammann D IETH Staatsschreiberin F ILIPPI
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

12.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung 2024/05 - 10

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.06.2024 01.07.2024 Erstfassung 2024/05 - 10
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