Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der Klosterkirche und das kulturtourist... (495.351)
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Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der Klosterkirche und das kulturtouristische Angebot auf der Klosterhalbinsel Wettingen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der Klosterkirche und das kulturtouristische Angebot auf der Klosterhalbinsel Wettingen * (V Klosterkirche und Klosterhalbinsel Wettingen) Vom 19. März 1997 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 5 und 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regie- rungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März
1985 1 ) sowie § 10 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Gebührengesetzes (GebührG) vom

19. September 2023

2 ) , * beschliesst:

§ 1 Zweckbestimmung der Klosterkirche

1 Die Klosterkirche Wettingen umfasst die Mönchskirche und die Laienkirche.
2 Die Klosterkirche wird der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Verordnung und der organisatorischen Anordnungen des Museum Aargau zur Besichtigung zugänglich gemacht. *
3 Sie wird, soweit es die Anliegen des Denkmalschutzes, die besondere kirchliche, historische und gesellschaftliche Bedeutung der Bauten, der Schulbetrieb und die ört- lichen, zeitlichen und personellen Verhältnisse gestatten, dem Museum Aargau, der Kantonssc hule Wettingen, den Landeskirchen, Vereinen und anderen Organisationen für Veranstaltungen mit religiösem, kulturellem, musealem oder der Bildung dienen- dem Zweck je nach Bedarf ganz oder zu einem Teil zur Verfügung gestellt. *
4 Öffentlich - rechtliche Vereinbarungen des Kantons mit einzelnen Kirchgemeinden über die Benutzung der Klosterkirche Wettingen und die damit verbundenen Benut- zungsgebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt. *
1 ) SAR 153.100
2 ) SAR 662.100

§ 2 Zuständigkeit

1 Das Museum Aargau ist zuständig für: * a) * Die Bewilligung von Veranstaltungen in der Klosterkirche, das Inkasso der Ge- bühren sowie alle organisatorischen Anordnungen bei der Benutzung der Klos- terkirche im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung über die Benut- zung von kantonalen Gebäuden und A nlagen vom 22. März 2001 1 ) ; b) * das operative Geschäft, die Vermittlungsarbeit und die Vermarktung des kul- turtouristischen Angebots auf der Klosterhalbinsel Wettingen; c) * die Bewilligung von Veranstaltungen Dritter (in Absprache mit der Kantons- schule Wettingen) in den Westschöpfen, der Aula, im Brudersaal, in der Mari- enkapelle, auf dem Langbauplatz und dem Dreiröhrenbrunnenplatz, wobei in Bezug auf die Benutzung der vorerw ähnten Räume und Plätze die Verordnung über die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen vom 22. März 2001 und in Bezug auf die Gebühren § 41 der Gebührenverordnung (GebührV) vom

13. März 2024

2 ) anwendbar sind.
2 ... *

§ 3 * ...

§ 3a * Einzeleintritte

1 Die Gebühr für einen Einzeleintritt Klosterhalbinsel Wettingen (Besichtigung Mönchskirche, Parlatorium, Auditorium und Rätseltour im Aussenbereich inklusive Audioguide) beträgt pro Person beziehungsweise Familie: a) Erwachsene Fr. 14. – ; b) Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) Fr. 10. – ; c) Kinder (6 bis 16 Jahre) Fr. 8. – ; d) Familienticket A (2 Erwachsene und bis 5 Kinder) Fr. 35. – ; e) Familienticket B (1 Erwachsener und bis 5 Kinder) Fr. 25. – .
2 Die Gebühr für einen Einzeleintritt Klosterhalbinsel Wettingen (Besichtigung Mönchskirche, Parlatorium, Auditorium und Rätseltour im Aussenbereich inklusive Audioguide) im Rahmen von gebuchten Führungen unter 10 Personen beträgt pro Per- son: a) Erwachsene Fr. 7. – ; b) Kinder, Jugendliche, Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) Fr. 5. – ; c) Kinder (6 bis 16 Jahre) Fr. 4. – .
3 IV - Bezügerinnen und IV - Bezüger bezahlen jeweils den Kollektiveintritt. Wenn die IV - Bezügerin oder der IV - Bezüger in Begleitung einer betreuenden Person unterwegs ist, erhält diese kostenlosen Eintritt.
1 ) SAR 661.153
2 ) SAR 662.111

§ 3b * Kollektiveintritte

1 Die Gebühr für einen Kollektiveintritt Klosterhalbinsel Wettingen (Besichtigung Mönchskirche, Parlatorium, Auditorium und Rätseltour im Aussenbereich inklusive Audioguide) beträgt pro Person: a) Erwachsene Fr. 10. – ; b) Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) Fr. 8. – ; c) Kinder (6 bis 16 Jahre) Fr. 4. – .
2 Die Gebühr für einen Kollektiveintritt Klosterhalbinsel Wettingen (Besichtigung Mönchskirche, Parlatorium, Auditorium und Rätseltour im Aussenbereich inklusive Audioguide) im Rahmen von gebuchten Führungen ab 10 Personen beträgt pro Per- son: a) Erwachsene Fr. 5. – ; b) Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) Fr. 4. – ; c) Kinder (6 bis 16 Jahre) Fr. 3. – .
3 Für Gruppen ab zehn zahlenden Personen ist pro Person die Gebühr für den jeweili- gen Kollektiveintritt zu entrichten. Personen, die über einen Museumspass verfügen, haben keinen Eintritt zu entrichten und sind für die Personenzahl einer Gruppe anre- chenbar; ansonsten sind Personen, die keinen Eintritt zu entrichten haben, nicht anre- chenbar.

§ 3c * Eintritte; Gemeinsame Bestimmungen

1 An ausgewählten Tagen können keine, reduzierte oder erhöhte (bis 50 %) Eintritts- gebühren erhoben werden.
2 Für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie weitere Mitarbeitende der Kan- tonsschule Wettingen ist der Eintritt gratis.

§ 3d * Gebühren für Führungen, Spezialführungen und Workshops

1 Die Gebühr für Führungen von Gruppen bis 25 Personen beträgt je nach Dauer des Angebots zwischen Fr. 80. – und Fr. 170. – pro Gruppe.
2 Die Gebühr für Spezialführungen und Workshops beträgt Fr. 130. – pro Mitarbeiten- den und Stunde (minimal Fr. 130. – ) zuzüglich der Kosten für die benötigte Infrastruk- tur und die anfallenden Materialkosten.
3 Bei allen Führungen, Spezialführungen und Workshops wird zusätzlich zur Gebühr gemäss den Absätzen 1 und 2 pro Person der Eintritt gemäss den §§ 3a Abs. 2 und 3b Abs. 2 erhoben. Bei Schulklassen erhalten zwei Begleitpersonen pro Klasse kostenlo- sen Eintrit t.
4 Im Falle der Annullierung oder des Fernbleibens von gebuchten Führungen, Spezi- alführungen und Workshops wird der Bestellerin beziehungsweise dem Besteller fol- gende Gebühr in Rechnung gestellt: a) weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin Fr. 100. – , beziehungsweise die volle Gebühr des gebuchten Angebots unter Fr. 100. – (jeweils ohne Ein- trittsgebühren); b) am Tag des reservierten Termins die Gebühr des gebuchten Angebots (ohne Eintrittsgebühren).
5 Bei Verspätung am Tag des reservierten Termins besteht kein Anspruch auf die volle Dauer der Führung, Spezialführung oder des Workshops.

§ 4 Gebühren für Veranstaltungen

1 Das Museum Aargau und die Kantonsschule Wettingen müssen für die von ihnen veranstalteten Anlässe keine Gebühren entrichten. *
2 Für gottesdienstliche Handlungen in der Klosterkirche wird unter Vorbehalt von § 1 Abs. 4 eine Gebühr von Fr. 100. – erhoben.
3 Für alle übrigen Veranstaltungen in der Klosterkirche, die im Bereich der in § 1 Abs. 3 formulierten Zweckbestimmung liegen, wird eine Gebühr von Fr. 300. – erho- ben.
4 Bei besonderen personellen oder materiellen Aufwendungen kann eine Gebühr bis Fr. 500. – erhoben werden. *
5 Bei Annullierung von bewilligten Veranstaltungen wird der Veranstalterin bezie- hungsweise dem Veranstalter folgendes in Rechnung gestellt: * a) 60 bis 15 Tage vor dem reservierten Termin 30 % der Gebühr gemäss den Ab- sätzen 2, 3 und 4; b) weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin 50 % der Gebühr gemäss den Absätzen 2, 3 und 4; c) bei Absage der Veranstaltung oder Fernbleiben von derselben am reservierten Termin die volle Gebühr gemäss den Absätzen 2, 3 und 4.

§ 5 Benutzungsordnung

1 Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Besucherinnen und Besucher sind ver- pflichtet, sich bei der Ausübung des ihnen erteilten Benutzungsrechts so zu verhalten, dass sie andere Benutzerinnen und Benutzer nicht stören und die Klosteranlage nicht beeinträ chtigen. Zusätzliche Auflagen des Museum Aargau sind einzuhalten. *
2 Das Museum Aargau und die von ihm mit der Aufsicht betrauten Personen sind be- rechtigt, Verstösse gegen die Benutzungsordnung und die vom Museum Aargau zu- sätzlich gemachten Auflagen mit der unverzüglichen Wegweisung Fehlbarer oder mit dem Abbruch der Veranstaltung zu ahnden. Die Rückerstattung bezahlter Gebühren entfällt. *

§ 6 Verantwortlichkeiten bei Veranstaltungen

1 Veranstalterinnen und Veranstalter sind verantwortlich für die Einhaltung der Be- nutzungsordnung und der Auflagen des Museum Aargau. *
2 In den Verantwortungsbereich der Veranstalterinnen und Veranstalter fallen: a) die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher während der Veranstaltung; b) die Überwachung der Ordnung in der Klosterkirche; c) die Organisation der Plätze und die Kontrolle der Billette; d) alle weiteren Vorkehren, die für die Durchführung der Veranstaltung notwen- dig sind.
3 Privatrechtlich organisierte Veranstalterinnen und Veranstalter haben für die Veran- staltung eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

§ 7 Rechtspflege

1 Gegen Entscheide über die Benutzung der Klosterkirche kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bildung, Kultur und Sport Einsprache erhoben wer- den. *
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember
2007 1 ) . *

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt 10 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Aarau, 19. März 1997 Regierungsrat Aargau Landammann B IRCHER Staatsschreiber P FIRTER Veröffentlichung: 21. April 1997
1 ) SAR 271.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.08.2005 01.09.2005 § 7 Abs. 1 geändert 2005 S. 415

12.01.2022 01.04.2022 Erlasstitel geändert 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 1 Abs. 2 geändert 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 1 Abs. 3 geändert 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 1 Abs. 4 geändert 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 1 geändert 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 2 aufgehoben 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 3 aufgehoben 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 3a eingefügt 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 3b eingefügt 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 3c eingefügt 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 3d eingefügt 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 4 Abs. 4 geändert 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 4 Abs. 5 eingefügt 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 5 Abs. 1 geändert 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 5 Abs. 2 geändert 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 6 Abs. 1 geändert 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 1 geändert 2022/05 - 05

12.01.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 2 geändert 2022/05 - 05

13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert 2024/04 - 03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05 - 05 Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04 - 03

§ 1 Abs. 2 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05 - 05

§ 1 Abs. 3 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05 - 05

§ 1 Abs. 4 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05 - 05

§ 2 Abs. 1 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05 - 05

§ 2 Abs. 1, lit. a) 12.01.2022 01.04.2022 eingefügt 2022/05 - 05

§ 2 Abs. 1, lit. a) 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04 - 03

§ 2 Abs. 1, lit. b) 12.01.2022 01.04.2022 eingefügt 2022/05 - 05

§ 2 Abs. 1, lit. c) 12.01.2022 01.04.2022 eingefügt 2022/05 - 05

§ 2 Abs. 1, lit. c) 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04 - 03

§ 2 Abs. 2 12.01.2022 01.04.2022 aufgehoben 2022/05 - 05

§ 3 12.01.2022 01.04.2022 aufgehoben 2022/05 - 05

§ 3a 12.01.2022 01.04.2022 eingefügt 2022/05 - 05

§ 3b 12.01.2022 01.04.2022 eingefügt 2022/05 - 05

§ 3c 12.01.2022 01.04.2022 eingefügt 2022/05 - 05

§ 3d 12.01.2022 01.04.2022 eingefügt 2022/05 - 05

§ 4 Abs. 1 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05 - 05

§ 4 Abs. 4 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05 - 05

§ 4 Abs. 5 12.01.2022 01.04.2022 eingefügt 2022/05 - 05

§ 5 Abs. 1 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05 - 05

§ 5 Abs. 2 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05 - 05

§ 6 Abs. 1 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05 - 05

§ 7 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 415

§ 7 Abs. 1 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05 - 05

§ 7 Abs. 2 12.01.2022 01.04.2022 geändert 2022/05 - 05

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