Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (453.1)
CH - SG

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 2013 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 17. April 2012
1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 2 Bst. r der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
2 in Ver - bindung mit Art. 24 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
3 gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006
4 als Gesetz:
5 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass regelt: a) Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer; b) Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie anderen Personen; c) Heimatschein und andere Ausweise; d) Zuständigkeit und Aufgaben des Einwohneramtes; e) Führung des Einwohnerregisters; f) registerrechtliche Zuständigkeiten und Aufgaben der kantonalen Statistik - stelle; g) kantonale Einwohnerdatenplattform.
1 ABl 2012, 1355 ff.
2 sGS 111.1 .
3 SR 101 .
4 SR 431.02 .
5 Abgekürzt NAG. Vom Kantonsrat erlassen am 28. November 2012; nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 29. Januar 2012; in Vollzug ab 1. Januar 2013.

Art. 2 Einwohneramt

1 Die politische Gemeinde führt das Einwohneramt. II. Einwohnerregister (2.)
1. Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten (2.1.)

Art. 3 Meldepflichten

a) zuziehende Personen
1 Zuziehende Personen, die in der politischen Gemeinde Niederlassung oder Auf - enthalt begründen, melden sich beim Einwohneramt an.
2 Sie geben auf Befragung die Daten bekannt, die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personen - register
6 im Einwohnerregister zu erfassen oder vom Einwohneramt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu erheben sind.

Art. 4 b) Einwohnerinnen und Einwohner

1 Einwohnerinnen und Einwohner melden dem Einwohneramt, wenn sie: a) innerhalb der politischen Gemeinde oder des Gebäudes umziehen; b) ihre Niederlassung aufgeben und in eine andere politische Gemeinde oder ins Ausland wegziehen; c) ihren Aufenthalt aufgeben.
2 Sie geben auf Befragung die Daten bekannt, die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personen - register
7 im Einwohnerregister zu erfassen sind.

Art. 5 c) Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten

1 Leiterinnen und Leiter von meldepflichtigen Kollektivhaushalten melden dem Bundesamt für Statistik jährlich bis spätestens 15. Januar die Bewohnerinnen und Bewohner, die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres seit wenigstens drei Monaten im Kollektivhaushalt aufhalten, ohne beim örtlichen Einwohneramt gemeldet zu sein. Die Meldung erfolgt elektronisch in dem vom Bundesamt festge - legten Format.
6 Art. 6 des BG über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Perso - nenregister vom 23. Juni 2006, SR 431.02 .
7 Art. 6 des BG über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Perso - nenregister vom 23. Juni 2006, SR 431.02 .
2 Die kantonale Statistikstelle führt eine Liste der meldepflichtigen Kollektivhaus - halte.
3 Sie fordert die Leiterinnen und Leiter von meldepflichtigen Kollektivhaushalten spätestens Ende November zur Datenlieferung nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf.

Art. 6 Fristen

1 Wer meldepflichtig ist, erfüllt die Meldepflicht innert vierzehn Tagen.

Art. 7 Erfüllung der Meldepflicht über Internet

1 Die Regierung legt befristet zur Durchführung von Pilotprojekten oder auf Dauer durch Verordnung fest, dass zu-, um- und wegziehende Personen ihre Melde - pflichten über Internet erfüllen können, wenn die Einwohnerämter im Abrufver - fahren auf die erforderlichen Daten der elektronisch geführten Zivilstandsregister zugreifen können.

Art. 8 Auskunftspflichten

a) meldepflichtige Personen
1 Die meldepflichtigen Personen geben dem Einwohneramt wahrheitsgetreu Aus - kunft über die im Einwohnerregister zu erfassenden Daten und dokumentieren ihre Angaben auf Verlangen.

Art. 9 b) Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen

1 Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen erteilen dem Einwohneramt unentgeltlich Auskunft über einziehende, ausziehende sowie wohnhafte Mieterinnen und Mieter.

Art. 10 c) industrielle Werke

1 Industrielle Werke erteilen dem Einwohneramt auf Verlangen unentgeltlich Aus - kunft über die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsiden - tifikators (EWID) einer Person erforderlich sind.

Art. 11 Hinterlegungspflichten

1 Schweizerinnen und Schweizer hinterlegen in der Niederlassungsgemeinde den Heimatschein oder einen gleichbedeutenden Ausweis. Die politische Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.
2 Schweizerinnen und Schweizer mit Niederlassung in der Schweiz hinterlegen in der Aufenthaltsgemeinde den Heimatausweis. Die politische Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.
3 Schweizerinnen und Schweizer geben bei Abmeldung den Niederlassungsausweis oder den Aufenthaltsausweis dem Einwohneramt zurück.
4 Das Einwohneramt bestellt bei Erreichen der Volljährigkeit bei Personen, die nicht in der Heimatgemeinde wohnen, den Heimatschein. Die Kosten trägt die betroffene Person.
5 Die Hinterlegungspflichten entfallen bei Erfüllung der Meldepflicht über Internet nach Art. 7 dieses Erlasses.

Art. 12 Mitwirkungspflichten

1 Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten: a) geben in Mietverträgen und Wohnbestätigungen den Gebäudeidentifikator (EGID) sowie den Wohnungsidentifikator (EWID) an, die ihnen vom Einwohneramt auf Verlangen bekannt gegeben werden; b) geben dem Einwohneramt auf Verlangen die Wohnungs- sowie die Bewohne - rinnen- und Bewohnerlisten unentgeltlich heraus, wenn die Listen für die Be - stimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators (EWID) notwen - dig sind; c) gewähren dem Einwohneramt Zutritt zum Gebäude, wenn die Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators (EWID) auf andere Weise nicht erfolgen kann.
2. Registerführung (2.2.)

Art. 13 Zuständigkeit

1 Das Einwohneramt besorgt nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisie - rung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
8 die elektro - nische Führung des Einwohnerregisters.
2 Das Einwohneramt: a) tauscht bei Weg- und Zuzug von Personen die Daten zwischen den Einwohnerregistern aus; b) liefert dem Bundesamt für Statistik und der kantonalen Statistikstelle die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
9 im Einwohnerregister erfassten Da - ten.
8 Art. 6 des BG über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Perso - nenregister vom 23. Juni 2006, SR 431.02 .
3 Die kantonale Statistikstelle ist zuständig für die Koordination und Qualitätssi - cherung der Datenlieferung an das Bundesamt für Statistik.
4 Datenaustausch und Datenlieferung erfolgen über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes.

Art. 14 Bereinigung des Einwohnerregisters

1 Das Einwohneramt deaktiviert im Einwohnerregister die Angaben über eine Per - son: a) die sich abgemeldet hat oder verstorben ist; b) deren Heimatausweis ungültig geworden und innert einer Frist von zwei Mo - naten nicht erneuert worden ist; c) die sich seit wenigstens drei Monaten nicht mehr in der politischen Gemeinde aufgehalten hat, wenn anzunehmen ist, dass der Wegzug endgültig ist; d) wenn sie sich nicht abgemeldet hat und eine neue Niederlassungs- oder Auf - enthaltsgemeinde ihren Zuzug meldet.
3. Kantonale Einwohnerdatenplattform (2.3.)

Art. 15 Betrieb

1 Der Kanton betreibt für die Abfrage von Einwohnerdaten eine Datenplattform.
2 Die politische Gemeinde stellt dem Kanton unentgeltlich die nach der Bundesge - setzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtli - cher Personenregister im Einwohnerregister erfassten Daten sowie die Daten nach

Art. 26a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes-

und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012
10 zur Verfügung. *
3 Der Kanton stellt auf der Datenplattform folgende Daten zur Verfügung: * a) die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerre - gister und anderer amtlicher Personenregister im Einwohnerregister erfassten Daten; b) Daten nach Art. 26a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012
11
.
9 Art. 6 des BG über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Perso - nenregister vom 23. Juni 2006, SR 431.02 .
10 sGS 912.5 .
11 sGS 912.5 .

Art. 16 Abrufverfahren

1 Öffentliche Organe können die Daten abrufen
12 , wenn sie: a) diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und b) durch Verordnung der Regierung dazu ermächtigt sind.
2 Die zuständige kantonale Dienststelle führt eine Liste, aus der ersichtlich ist, auf welche Daten die einzelnen öffentlichen Organe Zugriff haben. III. Schriften (3.)

Art. 17 Heimatschein

a) Inhalt
1 Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlassen will, hat Anspruch auf einen Heimatschein.
2 Mit dem Heimatschein erklärt die Heimatgemeinde, dass die Inhaberin oder der Inhaber ihre Bürgerin oder ihr Bürger ist.

Art. 18 b) Änderung im Personenstand

1 Das Einwohneramt sorgt bei Änderung im Personenstand für die Ausstellung ei - nes neuen Heimatscheins oder eines gleichbedeutenden Ausweises. Die Kosten der Neuausstellung trägt die betroffene Person.
2 Es vernichtet den ungültig gewordenen Heimatschein oder gleichbedeutenden Ausweis.

Art. 19 Heimatausweis

a) Inhalt
1 Wer sich ausserhalb der politischen Gemeinde, in der er niedergelassen ist, auf - halten will, hat Anspruch auf einen Heimatausweis.
2 Mit dem Heimatausweis erklärt die Niederlassungsgemeinde, dass der Heimat - schein oder ein gleichbedeutender Ausweis bei ihr hinterlegt ist.

Art. 20 b) Befristung

1 Der Heimatausweis wird auf zwei Jahre befristet.
2 Bei Personen, die sich in einem Heim aufhalten, kann der Heimatausweis bis auf fünf Jahre befristet werden.
12 Art. 15 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009, sGS 142.1 .
3 Der für eine Person in Ausbildung ausgestellte Heimatausweis wird bis zum Ab - lauf der Ausbildung befristet.

Art. 21 Gebührenfreiheit

1 Niederlassungsausweis und Aufenthaltsausweis sind gebührenfrei.

Art. 22 Wegfall des Anspruchs auf Heimatschein und Heimatausweis

1 Der Anspruch auf Ausstellung eines Heimatscheins oder eines Heimatausweises entfällt, wenn die Meldepflichten nach Art. 7 dieses Erlasses auf Dauer über Inter - net erfüllt werden können.

Art. 23 Rückgabe

1 Wer aus der politischen Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.
2 Die Schriftensperre im Strafverfahren bleibt vorbehalten. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 24 Strafbestimmung

1 Wer die Meldepflicht oder trotz Aufforderung die Auskunfts-, Hinterlegungs- oder Mitwirkungspflicht versäumt oder unwahre Angaben macht, wird mit Busse bis Fr. 200.– bestraft.
2 Anstelle der Busse kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 5. April 1979
13 wird aufge - hoben.

Art. 26 Übergangsbestimmung

1 In Mietverträgen über Wohnraum, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, werden weder Gebäudeidentifikator (EGID) noch Wohnungsidentifika - tor (EWID) angegeben.
2 In Mietverträgen über Wohnraum, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem
31. Dezember 2010 abgeschlossen wurden, wird der Wohnungsidentifikator (EWID) angegeben.
13 nGS 14–84 (sGS 453.1).

Art. 27 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 48–63 29.01.2013 01.01.2013

Art. 15, Abs. 2 geändert 2019-003 20.11.2018 01.01.2019

Art. 15, Abs. 3 eingefügt 2019-003 20.11.2018 01.01.2019

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.01.2013 01.01.2013 Erlass Grunderlass 48–63
20.11.2018 01.01.2019 Art. 15, Abs. 2 geändert 2019-003
20.11.2018 01.01.2019 Art. 15, Abs. 3 eingefügt 2019-003
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