Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschafte... (187.521)
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Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen

Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen vom 23. Oktober 1886 (Stand 13. September 1972) Zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und Thurgau ist – in Abänderung des Staatsvertrages vom 15. November/3. Dezember 1853 über die thurgauisch-zür - cherische Grenzgemeinde Wilen – folgende Vereinbarung getroffen worden:

§ 1 ...

1 )

§ 2 ...

2 )
§ 3
1 Mit Rücksicht auf das Kirchenwesen bleibt zürcherisch Wilen wie bisher der Kirchgemeinde Neunforn einverleibt; dagegen wird im Armenwesen erstere Ort - schaft von der Armengemeinde Neunforn abgetrennt und dem Armenverband der politischen Gemeinde Oberstammheim zugeteilt.
2 Sofern für die Kirchgemeinde Neunforn Defizite auf dem Steuerweg gedeckt wer - den müssen, so ist der Bertrag auf den übrigen Teil der Kirchgemeinde Neunforn und zürcherisch Wilen nach der Seelenzahl zu verlegen und nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen von jedem Teile zu leisten. Die für zürcherisch Wilen danach fällige Steuerquote beträgt ein Vierzehntel der Gesamtsteuer.
1) Hinfällig geworden durch Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend die Neuordnung der Verhältnisse der Grenzschulen Wilen und Steig vom 6. Januar/24. April 1920. Ersetzt durch Vertrag zwi - schen ZH/TG betreffend die Neuordnung der Primarschulverhältnisse von Wilen bei Neun - forn, vom 5./13. September 1972.
2) Hinfällig geworden durch Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend die Neuordnung der Verhältnisse der Grenzschulen Wilen und Steig vom 6. Januar/24. April 1920. Ersetzt durch Vertrag zwi - schen ZH/TG betreffend die Neuordnung der Primarschulverhältnisse von Wilen bei Neun - forn, vom 5./13. September 1972.
§ 4
1 Sollte auf gütlichem Wege zwischen den beteiligten und den zuständigen kantona - len Behörden eine Einigung über die Ausscheidung des an zürcherisch Wilen aus dem gemeinsamen Zivilgemeindegut Wilen und dem Armengut Neunforn zufallen - den Anteils nicht zustande kommen, so hat hierüber das Bundesgericht zu entschei - den.
§ 5
1 Die Vereinbarung bleibt sechs Jahre, also vom 1. Januar 1887 bis 1. Januar 1893 in Kraft. Findet sechs Monate vor Ablauf dieser Frist keine Aufkündung von seiten ei - nes der kontrahierenden Teile statt, so wird die Übereinkunft so lange als still - schweigend verlängert angenommen, als nicht eine Aufkündung erfolgt, in welchem Falle die Gültigkeit derselben nach sechs Monaten vom Tage der Kündigung an er - lischt.
§ 6
1 Für diese Vereinbarung wird die Ratifikation durch den zürcherischen Kantonsrat und den thurgauischen Grossen Rat vorbehalten
2 )
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2) Ratifiziert vom zürcherischen Kantonsrat am 17., vom thurgauischen GR am 22. November
1886.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.10.1886 01.01.1887 Erstfassung -
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