Verordnung über Ausbildungsbeiträge (471.211)
CH - AG

Verordnung über Ausbildungsbeiträge

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) Vom 2. Mai 2007 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kanton Aargau, gestützt auf die §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 11 Abs. 5, 12 Abs. 2, 15 Abs. 4, 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 2, 22 Abs. 3 sowie 24 Abs. 4 des Gesetzes über Ausbildungs- beiträge (Stipendiengesetz, StipG) vom 19. September 2007 1 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmung

§ 1 Zuständiges Departement

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport vollzieht das Stipendienrecht.

2. Anspruchsvoraussetzungen

§ 2 Gesuchsberechtigung

1 Für Brückenangebote an der Kantonalen Schule für Berufsbildung sind Auslände- rinnen und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung ebenfalls gesuchsberechtigt.

§ 3 * ...

§ 4 Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Sekundarstufe II

1 Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Sekundarstufe II sind a) berufliche Grundbildungen einschliesslich der Berufsmaturität gemäss Berufs- bildungsgesetzgebung des Bundes, b) * Ausbildungen an Mittelschulen, insbesondere an Gymnasien und Fachmittel- schulen, c) * obligatorische Vorbereitungskurse, durch welche die notwendigen Vorausset- zungen für eine Ausbildung auf Tertiärstufe erworben werden.
1 ) SAR 471.200

§ 5 Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Tertiärstufe

1 Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Tertiärstufe sind a) * Diplomlehrgänge an höheren Fachschulen, b) * Bachelor - und Masterstudien an Hochschulen (Universitäten, Eidgenössische Technische Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen).
2 ... *
3 Eine dritte Ausbildung auf Tertiärstufe ist ausnahmsweise beitragsberechtigt, wenn eine vorangegangene Ausbildung auf Tertiärstufe Zulassungsvoraussetzung für diese ist.

§ 6 Beitragsberechtigte Weiterbildungen

1 Beitragsberechtigte Weiterbildungen sind a) * Nachdiplomstudien an Hochschulen und an höheren Fachschulen, b) * Doktoratsstudien an Hochschulen.

§ 7 Umfang und Dauer der Aus - und Weiterbildungen *

1 Aus - und Weiterbildungen gemäss den §§ 4 – 6 sind beitragsberechtigt, wenn sie pro Jahr mindestens 600 Jahreslektionen beziehungsweise 30 Kreditpunkte nach Euro- pean Credit Transfer System (ECTS) umfassen oder bei Vollzeitstudien mindestens sechs Monate daue rn. *

§ 8 Anerkennung von privaten Ausbildungsstätten und Ausbildungsgängen

1 Private Ausbildungsstätten in der Schweiz sind stipendienrechtlich anerkannt, wenn der Bund, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) oder der Kanton Aargau ihre Ausbildungsgänge und Abschlüsse anerkennen. * a) * ... b) * ...
2 Für Master - und Doktoratsstudien von hervorragend qualifizierten Studierenden kann das Departement Ausbildungsgänge privater ausländischer Hochschulen im Ein- zelfall als beitragsberechtigt anerkennen.

3. Ausbildungsbeiträge

3.1. Allgemeines

§ 9 Form der Gewährung bei zweiten Ausbildungen auf Sekundarstufe II

1 Für zweite Ausbildungen auf Sekundarstufe II werden vorbehältlich Absatz 2 aus- schliesslich Darlehen gewährt.
2 Für zweite Ausbildungen auf Sekundarstufe II, die aus wichtigen Gründen absolviert werden oder die für eine erste Ausbildung auf Tertiärstufe Zulassungsvoraussetzung sind, und für eine berufliche Grundbildung nach einer Mittelschulausbildung werden Stipen dien gewährt, die mit Darlehen ergänzt werden können. Als wichtige Gründe gelten insbesondere eine schwierige Arbeitsmarktsituation und gesundheitliche Prob- leme im erlernten Beruf. *

§ 10 Form der Gewährung bei zweiten Ausbildungen auf Tertiärstufe

1 Für zweite Ausbildungen auf Tertiärstufe werden vorbehältlich Absatz 2 aus- schliesslich Darlehen gewährt.
2 Für Bachelor - und Masterstudien an Fachhochschulen, die im Anschluss an eidge- nössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen absolviert werden, werden Ausbildungsbeiträge gewährt. Diese werden zu zwei Drittel in Form von Stipendien und zu einem Dritte l in Form von Darlehen ausgerichtet und können mit zusätzlichen Darlehen ergänzt werden. *

§ 11 * ...

§ 12 Form der Gewährung bei Wechsel der Ausbildung

1 Bestehen bei einem Wechsel der Ausbildung begründete Zweifel an den Erfolgsaus- sichten für die neu gewählte Ausbildung, können statt Stipendien Darlehen gewährt werden. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wandelt das Departement diese Darlehen auf A ntrag in Stipendien um.

§ 13 Darlehensschulden; obere Grenzen

1 Für ein zweites Hochschulstudium werden Darlehen nur gewährt, wenn früher be-
2 Die Unterstützung einer Weiterbildung mit einem Darlehen setzt voraus, dass die Summe früher bezogener Darlehen zurückbezahlt ist. Dies gilt nicht für Doktoratsstu- dien an Hochschulen. *
3 ... *

§ 14 Mindestansatz

1 ... *

§ 15 Dauer der Gewährung; ordentliche Ausbildungsdauer

1 Bei mehrjährigen Aus - und Weiterbildungen umfasst die ordentliche Ausbildungs- dauer die von der Ausbildungsstätte festgelegte Mindestausbildungsdauer verlängert um ein Jahr. Bei Masterstudien bestimmt sich die Mindestausbildungsdauer nach der Summe der reg lementarisch vorgeschriebenen Dauer des Bachelor - und des Master- studiengangs. *
2 Bei modularen Ausbildungen ist die Gesamtdauer des Bildungsgangs massgebend.
3 Bei einjährigen oder kürzer dauernden Aus - und Weiterbildungen umfasst die or- dentliche Ausbildungsdauer die von der Ausbildungsstätte festgelegte Mindestausbil- dungsdauer.
4 Bei mehrjährigen Ausbildungen können aus wichtigen Gründen Beiträge bis ein Jahr über die ordentliche Dauer hinaus gewährt werden. Als wichtige Gründe gelten ins- besondere Prüfungswiederholungen, Krankheit, Betreuung eigener Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr und besondere Ausbildungserfordernisse. *
5 Für Doktoratsstudien können Beiträge während längstens drei Jahren gewährt wer- den. *

3.2. Bemessung

3.2.1. Grundlagen

§ 16 Grundsatz

1 Die Ausbildungsbeiträge sollen im Rahmen der Höchstansätze des Stipendien- dekrets den Fehlbetrag decken, der sich aus der Gegenüberstellung der anerkannten Ausbildungs - und Lebenshaltungskosten mit den anrechenbaren Eigen - und Fremd- leistungen ergibt.
2 Zur Bestimmung der Beiträge wird mit einem Elternbudget und einem Budget der gesuchstellenden Person gerechnet.

§ 17 Partnerbegriff

1 Als Partnerin oder Partner der gesuchstellenden Person gelten die Ehegattin oder der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner in eingetragener Partnerschaft und die Part- nerin oder der Partner in stabiler eheähnlicher Beziehung.

§ 18 Beitragsperiode

1 Die Beitragsperiode dauert bei mehrjährigen Ausbildungen vom ersten Tag des Ka- lendermonats, in welchem die Ausbildung oder ein neues Ausbildungsjahr beginnt, bis zum letzten Tag des Kalendermonats, welcher dem neuen Ausbildungsjahr voran- geht.
2 Bei ein - und unterjährigen Ausbildungen sowie im letzten Ausbildungsjahr von mehrjährigen Ausbildungen endet die Beitragsperiode am letzten Tag des Kalender- monats, in welchem die letzte Prüfung und bei Ausbildungen ohne Abschlussprüfung der letzte Ausbild ungstag stattfindet.
3 Bei Abbruch der Ausbildung endet die Beitragsperiode am letzten Tag des betref- fenden Kalendermonats.

§ 19 Stichtag der massgeblichen Verhältnisse

1 Soweit diese Verordnung keine speziellen Regelungen vorsieht, werden die aner- kannten Ausbildungs - und Lebenshaltungskosten sowie die anrechenbaren Eigen - und Fremdleistungen auf Grund der zu Beginn der jeweiligen Beitragsperiode bekannten Verhältnisse erm ittelt.
1bis Für die an das Lebensalter anknüpfenden Regelungen ist das Alter zu Beginn der Beitragsperiode massgebend. *
1ter Leistungen und Zuwendungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Gemeinden und Stiftungen, die nach Beginn einer Beitragsperiode zugesprochen werden, sind un- verzüglich zu deklarieren und werden in der laufenden Beitragsperiode berücksich- tigt. *
2 ... *

3.2.2. Elternbudget

§ 20 Gegenstand

1 Im Elternbudget werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern, Stiefeltern und ih- rer im gleichen Haushalt wohnenden Kinder erfasst. Wirtschaftlich selbstständige Kinder werden nicht berücksichtigt. *
2 Bei Eltern, die getrennt leben, werden separate Budgets erstellt.
3 Bei Eltern, die ihrem gesuchstellenden Kind gerichtlich oder behördlich festgelegte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen haben oder ihrem Kind diese Beiträge auch nach des- sen Volljährigkeit bezahlen, wird kein Budget erstellt. *
4 ... *

§ 21 Einkünfte

1 Im Elternbudget werden die tatsächlich erzielten und zumutbarerweise erzielbaren Einkünfte angerechnet. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ... e) * ... f) * ... g) * ...
2 Bei den tatsächlich erzielten Einkünften wird vorbehältlich § 16 Abs. 2 StipG auf das Total der Einkünfte gemäss definitiver Steuerveranlagung abgestellt unter Hinzu- rechnung (lit. a – c) beziehungsweise Abzug (lit. d – h) folgender Beträge: * a) im Total der Einkünfte nicht enthaltene Unterhaltsbeiträge und Renten für die gesuchstellende Person und ihre Geschwister, b) Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, b bis ) * Prämienverbilligung Krankenkasse, c) im Total der Einkünfte enthaltene Unterhaltskosten selbstbewohnter Liegen- schaften, d) maximal Fr. 30'000. – der Einkünfte des Stiefelternteils, e) * Fr. 4'500. – pro Elternteil und Fr. 2'250. – pro Kind, f) Beiträge im Haupterwerb Selbstständiger an die Säule 3a gemäss Steuerveran- lagung, wenn beim Geschäftseinkommen keine Beiträge an die 2. Säule berück- sichtigt sind, g) Eigenmietwert, h) im Total der Einkünfte enthaltene Unterhaltsbeiträge und Renten für die ge- suchstellende Person und ihre Geschwister, wenn sie im Elternbudget nicht be- rücksichtigt sind.

§ 22 Vermögen

1 Im Elternbudget werden 20 % des steuerbaren Vermögens zu den Einkünften hinzu- gerechnet. Ist ein Stiefelternteil miterfasst, werden 10 % des steuerbaren Vermögens hinzugerechnet. *

§ 23 Anerkannte Lebenshaltungskosten

1 Die anerkannten Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus * a) * dem um 30 % erweiterten Total aus Grundbedarf für den Lebensunterhalt und Wohnkosten gemäss Anhang, b) * den Gemeinde - , Kantons - und Bundessteuern, c) * den Kosten der medizinischen Grundversorgung gemäss Absatz 1 bis , d) * den in der Steuerveranlagung anerkannten Berufsauslagen, e) * den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen.
1bis Als Kosten der medizinischen Grundversorgung werden angerechnet: * a) die vom Bundesamt für Gesundheit jeweils per 1. April erhobenen aargauischen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; diese sind massgebend für die ab August des gleichen und bis Ende Juli des folgenden Kalenderjahres beginnen den Beitragsperioden, b) ein Pauschalbetrag für Zahnkontrolle und Dentalhygiene von Fr. 150. – pro Per- son, c) die in der Steuerveranlagung anerkannten krankheits - , unfall - , invaliditäts - und behinderungsbedingten Kosten.
2 Weitere unvermeidbare Kosten können anerkannt werden. Diese müssen mit Bele- gen nachgewiesen sein.

§ 24 Einkünfteüberschuss

1 Ein Einkünfteüberschuss im Elternbudget wird auf die Kinder in Ausbildung nach Sekundarstufe I aufgeteilt, wobei der Anteil derjenigen Kinder, die nicht im elterli- chen Haushalt wohnen, dreimal so gross festzulegen ist, wie der Anteil der zu Hause wohnende n.
2 Das Ergebnis der Aufteilung wird im Budget der gesuchstellenden Person als Ein- kunft angerechnet. In den Fällen gemäss § 15 Abs. 3 StipG werden 35 % des Ergeb- nisses angerechnet.

§ 25 Fehlbetrag

1 Ein Fehlbetrag im Elternbudget wird bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt der Eltern leben, durch die im Elternbudget berücksichtigten Personen geteilt.
2 Das Ergebnis der Teilung wird im Budget der gesuchstellenden Person als aner- kannte Lebenshaltungskosten angerechnet. In den Fällen gemäss § 15 Abs. 3 StipG wird höchstens ein Betrag angerechnet, der den anerkannten Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person gemäss § 30 entspricht.

3.2.3. Budget der gesuchstellenden Person

§ 26 Gegenstand

1 Im Budget der gesuchstellenden Person werden ihre Verhältnisse und die Verhält- nisse der Partnerin oder des Partners erfasst. Letztere werden nicht berücksichtigt, wenn sich die Partnerin oder der Partner ebenfalls in Ausbildung befindet.

§ 27 Einkünfte

1 Im Budget der gesuchstellenden Person werden angerechnet: * a) ein allfälliger Elternbeitrag gemäss § 24 Abs. 2, b) tatsächlich erzielte und zumutbarerweise erzielbare Einkünfte der gesuchstel- lenden Person und ihrer Partnerin oder ihres Partners, b bis ) * im Vollzeitstudium an Hochschulen bei der gesuchstellenden Person pauschal Fr. 3'000. – zuzüglich des Fr. 9'000. – übersteigenden Anteils eigener Einkünfte, c) * weitere Einkünfte wie Erwerbsersatz, Unterhaltsbeiträge, Renten und Ergän- zungsleistungen, wenn ein eigener Haushalt anerkannt wird, c bis ) * Prämienverbilligung Krankenkasse, wenn der gesuchstellenden Person ein ei- gener Anspruch zugestanden und ein eigener Haushalt anerkannt wird, d) Leistungen und Zuwendungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Ge- meinden und Stiftungen.
2 Haben sich die finanziellen Verhältnisse von Eltern, die ihrem gesuchstellenden Kind Unterhaltsbeiträge zu leisten haben oder ihrem Kind diese Beiträge auch nach dessen Volljährigkeit bezahlen, seit der behördlichen oder gerichtlichen Festlegung spürbar verbessert, werden zumutbar höhere Beiträge angerechnet. *

§ 28 Vermögen

1 Im Budget der gesuchstellenden Person wird das effektive Vermögen zu Beginn der Beitragsperiode abzüglich eines Freibetrags von Fr. 5'000. – angerechnet. Für jedes Kind, für welches sie unterhaltspflichtig ist, werden zusätzlich Fr. 5'000. – abgezogen.
2 Das Vermögen der Partnerin oder des Partners wird nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 25'000. – hinzugerechnet.
3 Eine zumutbare Vermögensbildung beziehungsweise Vermögenserhaltung wird an- gerechnet.
4 Das nach Abzug der Freibeträge verbleibende Vermögen wird zu den Einkünften der gesuchstellenden Person hinzugerechnet.

§ 29 Anerkannte Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern

1 Bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt der Eltern wohnen, wird der anteils- mässige Fehlbetrag im Elternbudget gemäss § 25 Abs. 2 als Lebenshaltungskosten angerechnet.
2 Notwendige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung am Ausbildungsort werden ge- mäss Anhang angerechnet.

§ 30 Anerkannte Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt

1 Bei gesuchstellenden Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben und im eige- nen Haushalt wohnen, setzen sich die anerkannten Lebenshaltungskosten zusammen aus * a) * dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss Anhang; wohnt die gesuch- stellende Person mit einer Partnerin oder einem Partner oder mit mindestens einem eigenen Kind zusammen, wird ein Zuschlag von 30 % gewährt, b) den effektiven Wohnkosten höchstens zu den Ansätzen gemäss Anhang, c) den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen, d) * den Gemeinde - , Kantons und Bundessteuern, e) * den vom Bundesamt für Gesundheit jeweils per 1. April erhobenen aargaui- schen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; diese sind massgebend für die ab August des gleichen und bis Ende Juli des folgenden Kalenderjahres beginnende n Beitragsperioden, f) * einem Pauschalbetrag für Zahnkontrolle und Dentalhygiene von Fr. 150. – pro Person.
2 Weitere unvermeidbare Kosten können anerkannt werden. Diese müssen mit Bele- gen nachgewiesen sein.
3 Bei gesuchstellenden Personen, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, werden die Kosten eines eigenen Haushalts berücksichtigt, wenn sie mit einer Partne- rin oder einem Partner oder mit mindestens einem eigenen Kind zusammen wohnen oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt und sich der Haushalt in der Nähe des Aus- bildungsorts befindet. Als wichtige Gründe gelten insbesondere * a) * eine Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der nächstgelegenen Haltestelle am elterlichen Wohnort und derjenigen am Ausbildungsort von über
90 Minuten pro Weg, b) schwerwiegende familiäre Probleme, c) gesundheitliche Umstände, die ein Pendeln zwischen elterlichem Wohnort und Ausbildungsort als unzumutbar erscheinen lassen, d) * ...

§ 31 Wohnkosten bei Mobilitätssemestern

1 Für Mobilitätssemester, die während einer Ausbildung an einer Schweizer Hoch- schule an einer anerkannten ausländischen Hochschule absolviert werden, werden bei den Wohnkosten die notwendig anfallenden Kosten berücksichtigt.

§ 32 Anerkannte Ausbildungskosten

1 Anerkannte Ausbildungskosten sind: * a) Schulgelder, Studien - und Prüfungsgebühren höchstens zu den Ansätzen ge- mäss Anhang, b) * ... c) * ... d) * Fahrkosten zwischen Wohn - und Ausbildungsort mit öffentlichen Verkehrsmit- teln, e) * übrige Auslagen zu den Ansätzen gemäss Anhang.

§ 33 Fehlbetrag

1 Bei gesuchstellenden Personen mit einer Partnerin oder einem Partner wird ein im Budget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Budget berücksichtigten Personen geteilt.

3.3. Darlehen

§ 34 * ...

§ 35 Rückzahlung

1 Die erste Amortisationsrate wird am 1. Januar des dritten Kalenderjahrs, das dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt, zur Rückzahlung fällig. Die weiteren Raten werden jeweils am 1. Januar der Folgejahre fällig.
2 Die jährliche Mindestrate beträgt 10 % des gewährten Darlehens, jedoch mindestens Fr. 1'000. – .
3 Gerät die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung einer Rate in Verzug, wird die gesamte Darlehenssumme zur Rückzahlung fällig. Ab Ver- zugseintritt ist ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen. *

3.4. Rückerstattung

§ 36 Rückerstattung

1 Die Rückerstattung der Beiträge gemäss § 18 Abs. 1 und 2 StipG hat innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu erfolgen.
2 Die Verzinsung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge gemäss § 18 Abs. 1 StipG erfolgt ab Auszahlung zum Zinssatz von 5 %.
3 Besteht in den folgenden Beitragsperioden ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, werden diese vom Departement mit rückerstattungspflichtigen Beiträgen verrechnet.
4 War die gesuchstellende Person im Zeitpunkt der Auszahlung der Beiträge minder- jährig, haftet sie für die rückerstattungspflichtigen Beiträge solidarisch mit ihren El- tern.

4. Verfahren und Rechtsschutz

§ 37 Gesuchseingabe

1 Beitragsgesuche sind dem Departement mit den notwendigen Beilagen frühestens zwei Monate vor Beginn der Ausbildung und spätestens am letzten Tag des dritten Kalendermonats einzureichen, der dem Kalendermonat des ordentlichen Beginns der Ausbildung beziehu ngsweise des entsprechenden Ausbildungsjahrs folgt. *
2 ... *
3 Für verspätet eingereichte Gesuche werden Beiträge nur für die Zeit von der Einrei- chung bis zum Ende des Ausbildungsjahres ausgerichtet, wobei der Einreichungsmo- nat vollständig mitberücksichtigt wird. Die beitragsberechtigte Zeit muss mindestens drei Monate betragen. *
4 Bei mehrjährigen Ausbildungen ist für jedes Jahr ein neues Gesuch einzureichen. Pro Ausbildungsjahr ist nur ein Gesuch zulässig. *
5 Ist ein Gesuch unvollständig, setzt das Departement eine einmalige Frist zu dessen Vervollständigung. Bei innert dieser Frist vervollständigten Gesuchen können unter Vorbehalt von Absatz 3 Beiträge für das ganze Ausbildungsjahr gewährt werden. Auf ohne zw ingenden Grund nicht fristgerecht vervollständigte Gesuche wird nicht eingetreten. *

§ 38 Besondere Melde - und Mitwirkungspflichten

1 Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger reichen dem Departement inner- halb von vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung das Abschlusszertifikat ein.
2 Sie melden dem Departement unverzüglich den Abbruch und Unterbruch der Aus- bildung. Bei Ausbildungen an kantonalen aargauischen Schulen der Sekundarstufe II erfolgt eine Meldung zusätzlich durch das Schulsekretariat.
3 ... *

§ 39 Zusprechung

1 Der ermittelte Fehlbetrag wird im Rahmen der Höchstansätze auf die nächsten Fr. 100. – aufgerundet. *

§ 40 Auszahlung

1 Die Auszahlung der zugesprochenen Beiträge setzt eine Bestätigung der Ausbil- dungsstätte über den Beginn beziehungsweise die Fortsetzung der Ausbildung voraus. Keine Bestätigung über die Fortsetzung der Ausbildung ist nötig bei den aargauischen Mittelschulen, der aargauischen Kantonalen Schule für Berufsbildun g sowie bei Be- rufslernenden mit einem aargauischen Lehrvertrag. Bei Darlehen ist vor der Auszah- lung zusätzlich die unterzeichnete Schuldanerkennung einzureichen. Vorbehalten ist die Einhaltung von Bedingungen. *
1bis Beiträge bis Fr. 300. – pro Ausbildungsjahr werden in einer Rate ausbezahlt. *
2 Zugesprochene Beiträge verfallen, wenn nicht innert der Beitragsperiode unter Bei- lage der erforderlichen Belege um Auszahlung ersucht wird.
3 Auszahlungen erfolgen ausschliesslich auf Konten in der Schweiz.

§ 41 Beizug von Dritten

1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, bei Dritten, die vom Kanton zur Auszahlung der Stipendien und Bewirtschaftung der Darlehen beigezogen werden, ein Konto für die Auszahlung ihrer Beiträge zu führen.
2 Zugesprochene Beiträge verfallen, wenn nicht innert der Beitragsperiode ein eigenes Konto eröffnet worden ist.

5. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 42 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Stipendienverordnung (StipV) vom 3. April 1969 1 ) ist aufgehoben.
1 ) AGS Bd. 7 S. 256, 544; Bd. 12 S. 21; Bd. 13 S. 55; 1999 S. 210; 2002 S. 323; 2003 S. 79;
2005 S. 335, 759

§ 43 Übergangsrecht

1 Für Beitragsgesuche betreffend Ausbildungsjahre, die vor dem 1. August 2018 be- gonnen haben, gilt das bis zu diesem Datum geltende Recht. *
2 ... *
3 Vor dem 1. August 2018 gewährte Darlehen sind gemäss dem im Zeitpunkt der Zu- sprechung geltenden Recht zu verzinsen. *

§ 44 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August
2007 in Kraft. Aarau, 2. Mai 2007 Regierungsrat Aargau Landammann H ASLER Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

30.05.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 2 geändert 2012/6 - 07

30.05.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 3 geändert 2012/6 - 07

02.04.2014 01.08.2014 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 4 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 2 aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 7 Titel geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 7 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 9 Abs. 2 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 10 Abs. 2 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 13 Abs. 2 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 13 Abs. 3 aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 14 Abs. 1 aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 15 Abs. 5 eingefügt 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 19 Abs. 1

bis eingefügt 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 19 Abs. 2 aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 20 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 20 Abs. 3 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 20 Abs. 4 aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. g) aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 2 eingefügt 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 22 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1

bis eingefügt 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 27 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 27 Abs. 1, lit. b

bis ) eingefügt 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 27 Abs. 1, lit. c) geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1, lit. d) geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1, lit. e) geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 3 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 3, lit. a) geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 3, lit. d) aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1, lit. d) geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 1

bis eingefügt 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 2 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 3 aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 4 eingefügt 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 35 Abs. 3 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 37 Abs. 2 aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 37 Abs. 3 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 37 Abs. 5 geändert 2014/3 - 16

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

02.04.2014 01.08.2014 § 38 Abs. 3 aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 39 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 40 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 40 Abs. 1

bis eingefügt 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 43 Abs. 1 geändert 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 § 43 Abs. 2 aufgehoben 2014/3 - 16

02.04.2014 01.08.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2014/3 - 16

09.05.2018 01.08.2018 § 3 aufgehoben 2018/4 - 20

09.05.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 1 geändert 2018/4 - 20

09.05.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2018/4 - 20

09.05.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2018/4 - 20

09.05.2018 01.08.2018 § 10 Abs. 2 geändert 2018/4 - 20

09.05.2018 01.08.2018 § 11 aufgehoben 2018/4 - 20

09.05.2018 01.08.2018 § 15 Abs. 1 geändert 2018/4 - 20

09.05.2018 01.08.2018 § 15 Abs. 4 geändert 2018/4 - 20

09.05.2018 01.08.2018 § 19 Abs. 1

ter eingefügt 2018/4 - 20

09.05.2018 01.08.2018 § 20 Abs. 3 geändert 2018/4 - 20

09.05.2018 01.08.2018 § 27 Abs. 2 geändert 2018/4 - 20

09.05.2018 01.08.2018 § 34 aufgehoben 2018/4 - 20

09.05.2018 01.08.2018 § 35 Abs. 3 geändert 2018/4 - 20

09.05.2018 01.08.2018 § 37 Abs. 4 geändert 2018/4 - 20

09.05.2018 01.08.2018 § 43 Abs. 1 geändert 2018/4 - 20

09.05.2018 01.08.2018 § 43 Abs. 3 eingefügt 2018/4 - 20

18.05.2022 01.08.2023 § 21 Abs. 2, lit. b

bis ) eingefügt 2022/12 - 10

18.05.2022 01.08.2023 § 21 Abs. 2, lit. e) geändert 2022/12 - 10

18.05.2022 01.08.2023 § 27 Abs. 1, lit. b

bis ) geändert 2022/12 - 10

18.05.2022 01.08.2023 § 27 Abs. 1, lit. c

bis ) eingefügt 2022/12 - 10

18.05.2022 01.07.2022 § 37 Abs. 1 geändert 2022/12 - 08

24.04.2024 01.07.2024 § 37 Abs. 1 geändert 2024/05 - 04

24.04.2024 01.07.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2024/05 - 04

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 3 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 20

§ 3 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07

§ 3 Abs. 3 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07

§ 4 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 4 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16

§ 5 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 5 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 5 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 6 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 6 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 7 02.04.2014 01.08.2014 Titel geändert 2014/3 - 16

§ 7 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 8 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20

§ 8 Abs. 1, lit. a) 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 20

§ 8 Abs. 1, lit. b) 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 20

§ 9 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 10 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 10 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20

§ 11 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 20

§ 13 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 13 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 14 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 15 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20

§ 15 Abs. 4 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20

§ 15 Abs. 5 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16

§ 19 Abs. 1

bis 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16

§ 19 Abs. 1

ter 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 20

§ 19 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 20 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 20 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 20 Abs. 3 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20

§ 20 Abs. 4 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 21 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 21 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 21 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 21 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 21 Abs. 1, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 21 Abs. 1, lit. e) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 21 Abs. 1, lit. f) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 21 Abs. 1, lit. g) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 21 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16

§ 21 Abs. 2, lit. b

bis ) 18.05.2022 01.08.2023 eingefügt 2022/12 - 10

§ 21 Abs. 2, lit. e) 18.05.2022 01.08.2023 geändert 2022/12 - 10

§ 22 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 23 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 23 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 23 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 23 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16

§ 23 Abs. 1, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16

§ 23 Abs. 1, lit. e) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16

§ 23 Abs. 1

bis 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16

§ 27 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 27 Abs. 1, lit. b

bis ) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16

§ 27 Abs. 1, lit. b

bis ) 18.05.2022 01.08.2023 geändert 2022/12 - 10

§ 27 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 27 Abs. 1, lit. c

bis ) 18.05.2022 01.08.2023 eingefügt 2022/12 - 10

§ 27 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20

§ 30 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 30 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 30 Abs. 1, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 30 Abs. 1, lit. e) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 30 Abs. 1, lit. f) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16

§ 30 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 30 Abs. 3, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 30 Abs. 3, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 32 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 32 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 32 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 32 Abs. 1, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 32 Abs. 1, lit. e) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16

§ 34 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 20

§ 34 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 34 Abs. 1

bis 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16

§ 34 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 34 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 34 Abs. 4 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16

§ 35 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 35 Abs. 3 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20

§ 37 Abs. 1 18.05.2022 01.07.2022 geändert 2022/12 - 08

§ 37 Abs. 1 24.04.2024 01.07.2024 geändert 2024/05 - 04

§ 37 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 37 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 37 Abs. 4 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20

§ 37 Abs. 5 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 38 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 39 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 40 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 40 Abs. 1

bis 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3 - 16

§ 43 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3 - 16

§ 43 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 20

§ 43 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3 - 16

§ 43 Abs. 3 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 20

Anhang 1 02.04.2014 01.08.2014 Inhalt geändert 2014/3 - 16 Anhang 1 24.04.2024 01.07.2024 Inhalt geändert 2024/05 - 04
Anhang 1 (Stand 1. Juli 2024)

1. Grundbe darf für den Lebensunterhalt pro Jahr

Im Elternbudget und im Budget der gesuchstellenden Person werden je nach Haushaltsgrösse folgende Grundbedarfe angerechnet:
1 Person Fr. 12'372 . –
2 Personen Fr. 18'924 . –
3 Personen Fr. 23'016 . –
4 Personen Fr . 26'472 . –
5 Personen Fr . 29'940 . –
6 Personen Fr. 32'448 . –
7 Personen Fr. 34'956 . – F ür jede weitere Person zusätzlich Fr. 2'508 . –

2. Wohnkosten pro Jahr

Im Elternbudget werden je nach Haushaltsgrösse folgende Wohnkosten (inklusive Anteil Liegenschaftsunterhalt und Nebenkosten ) angerechnet:
1 Person Fr. 16'258 . –
2 Personen Fr. 19'454 . –
3 Personen Fr. 23'011 . –
4 Personen Fr. 27'518 . –
5 Personen Fr. 31'752 . –
6 Personen Fr. 33'552 . –
7 und mehr Personen Fr. 35'352 . – Im Budget der gesuchstellenden Person werden je nach Haushaltsgrösse höchstens folgende Wohnkosten (inklusive Anteil Liegenschaftsunterhalt und Nebenkosten ) angerechnet:
1 Person Fr. 11'678 . –
2 Personen Fr. 16'258 . –
3 Personen Fr. 19'454. –
4 Personen Fr. 23'011 . –
1 Anhang zur Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung; StipV) vom

2. Mai 200 7 (SAR 471.211 )

5 Personen Fr. 27'518 . –
6 Personen Fr. 31'752 . –
7 und mehr Personen Fr. 33'552 . –

3. Anerkannte Ausbildungskosten

3.1. Maximal anrechenbare Schulgelder, Studien - und Prüf u ngsgebühren

pro Jahr Total der Schulgelder, Studien - und Prü fungsgebühren pro Jahr Bis Fr. 13'999. – Ab Fr. 14'000. – Anrechen barer Maximal be- trag Kantonale Brückenangebote, Ausbildungen auf Sekundar - stufe II Fr. 4'000. – Fr. 4'000. – Ausbildungen auf Tertiärstufe Fr. 7'000. – Fr. 12'000. – Weiterbildungen Fr. 7'000. – Fr. 12'000. – Bei Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, gilt ein entsprechend reduzierter Maximalbetrag. Übersteigt das Total der Schulgelder, Studien - und Prüfungsgebühren pro Jahr den vorstehenden Maximalbetrag, erhöht sich der anrechenbare Maximalbetrag bei Ausbildungen auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe um diese Differenz, maximal jedoch um die Höhe der von der gesuchstel lenden Person selbst erzielten Erwerbseinkünfte.

3.2. Übrige Auslagen

Anrechen barer Pauschal betrag Kantonale Brückenangebote, Ausbildungen auf Sekundar stufe II Fr. 8 00. – Ausbildungen auf Tertiärstufe Fr. 1' 5 00. –

4. Notwendige Mehrkosten für Verpflegung am Ausbildungsort für

gesuchstellende Personen, die im Haushalt der Eltern wohnen Pro Aufenthaltstag am Ausbildungsort Fr. 10. –
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