Reglement des Regierungsrates für das Personalamt (172.33)
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Reglement des Regierungsrates für das Personalamt

Reglement des Regierungsrates für das Personalamt vom 23. Oktober 1979 (Stand 1. Juni 2004)

§ 1 Zuständigkeit, Stellung

1 Das Personalamt ist nach Massgabe dieses Reglementes in allen personellen Ange - legenheiten zuständig. Seine Tätigkeit richtet sich im einzelnen nach den Richtlinien und Weisungen des Regierungsrates sowie des Departementes für Finanzen und Soziales. *
2 Es unterstützt die Linien- und Stabsstellen und koordiniert deren Tätigkeit im Per - sonalbereich. Alle grundsätzlichen Personalfragen sind ihm zur Stellungnahme zu unterbreiten.

§ 2 Organisation, Weisungsbefugnis

1 Das Personalamt ist eine zentrale Dienststelle für die gesamte Verwaltung und un - tersteht dem Departement für Finanzen und Soziales. *
2 Jedes Departement bezeichnet eine oder mehrere dezentrale Personalstellen.
3 Das Personalamt kann im Rahmen seiner Befugnisse mit den dezentralen Personal- und Lohnzahlungsstellen direkt verkehren und ihnen Weisungen erteilen.

§ 3 Aufgaben für die gesamte Verwaltung

1 Dem Personalamt obliegen als zentraler Dienststelle für die gesamte Verwaltung folgende Aufgaben:
1. im Auftrag des Regierungsrates der Entwurf und die Begutachtung von Ver - ordnungen, Richtlinien und Weisungen zu allen Bereichen des Personalwe - sens, wie Planung und Organisation, Werbung, Anstellung, Besoldung, Förde - rung, Betreuung und Administration;
2. die Überwachung des Vollzuges der personalrechtlichen Vorschriften nach einheitlichen Grundsätzen;
3. die Begutachtung von Fragen aus einzelnen Dienstverhältnissen;
4. die Lösung von Einzelproblemen des Dienstverhältnisses;
5. die Beratung des Regierungsrates, der Departemente und der Dienststellen in Fragen des Dienstverhältnisses;
6. zusammen mit der Finanzverwaltung und der Finanzkontrolle die Vorberei - tung der Budgetierung der Personalkosten sowie deren Überwachung;
7. die Vorbereitung und laufende Überwachung des Organisations- und Stellen - planes sowie weiterer organisatorischer Hilfsmittel, die der Personalführung dienen, wie Stellenbeschreibungen usw.;
8. die Leitung und Koordination der Personalwerbung;
9. die Leitung und Koordination der Aus- und Weiterbildung des Personals und die Nachwuchsförderung;
10. die Information und Beratung des Personals in allen dienstlichen Angelegen - heiten;
11. die Förderung und Erhaltung der Verbundenheit des aktiven Personals und der Pensionierten mit der Verwaltung;
12. das Erstellen von Statistiken und Berichten über den Personalbestand, Perso - nalkosten und das Personalwesen zu Handen vorgesetzter Instanzen.

§ 4 Aufgaben für die Zentralverwaltung

1 Dem Personalamt obliegen für die Zentralverwaltung insbesondere:
1. die Suche nach Personal durch Ausschreibung der Stellen und Mitwirkung bei der Anstellung;
2. die Mitwirkung bei der Einführung neuer Mitarbeiter;
3. die Förderung und Betreuung der Mitarbeiter.

§ 5 Besoldungsordnung

1 Die Aufgaben des Personalamtes im Rahmen des Besoldungswesens richten sich nach den Besoldungsverordnungen des Grossen Rates sowie nach den einschlägigen Vollziehungserlassen des Regierungsrates.

§ 6 Zusammenarbeit mit Departementen, Ämtern und Anstalten

1 Das Personalamt erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Departe - menten, Ämtern und Anstalten.
2 Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Regierungsrat.

§ 7 * Kontakt zu Personalverbänden und -organisationen

1 Im Auftrag des Departementes für Finanzen und Soziales informiert das Personal - amt den Dachverband der Personalverbände sowie die Personalkommission frühzei - tig über alle grundlegenden Personal-, Führungs- und Organisationsfragen und lädt sie gegebenenfalls zur Stellungnahme ein.

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.10.1979 01.01.1980 Erstfassung keine Angabe

§ 1 Abs. 1 18.11.1997 keine Angabe geändert keine Angabe

§ 2 Abs. 1 18.11.1997 keine Angabe geändert keine Angabe

§ 7 09.12.2003 01.06.2004 keine Angabe

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