Gesetz über die Geoinformation im Kanton Aargau (740.100)
CH - AG

Gesetz über die Geoinformation im Kanton Aargau

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeoIG) Vom 24. Mai 2011 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 47 Abs. 2 und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung sowie Art. 46 des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Okto- ber 2007 1 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt a) den Vollzug des Geoinformationsrechts des Bundes, b) das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten durch die Behörden des Kantons und die Gemeinden sowie durch Dritte in deren Auftrag.
2 Auf die Geodaten der Gemeinden findet es Anwendung, wenn die Daten mit den Behörden des Kantons ausgetauscht werden.

§ 3 Begriffe

1 Für dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelten die Begriffe des Bun- desrechts.
1 ) SR 510.62
2 In Ergänzung zu diesen Begriffen sind Geobasisdaten des a) kantonalen Rechts: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Kantons beruhen, b) kommunalen Rechts: Geodaten, die auf einem Reglement einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder auf einem Gemeindevertrag beruhen.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Begriffe festlegen.

2. Kantonale Geodaten

2.1. Öffentlichkeit und Datenschutz

§ 4 Anwendbarkeit IDAG

1 Auf das Bearbeiten von kantonalen Geodaten, die einer bestimmten oder bestimm- baren Person zugeordnet werden können, findet unter Vorbehalt von § 9 das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktob er 2006 1 ) Anwendung.

2.2. Inhalt und Qualität

§ 5 Geobasisdaten

1 Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Geobasisdaten des kantonalen Rechts fest.

§ 6 Übrige Geodaten

1 Die Behörden des Kantons können Geodaten ohne Grundlage in einem rechtsetzen- den Erlass erheben, nachführen und verwalten: a) zeitlich befristet als Grundlagendaten oder als Ergebnis eines Projekts, b) als Auswertungen von Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts zur Erfüllung kantonaler Aufgaben, c) als Hilfsdaten zur Unterstützung der Erfüllung kantonaler Aufgaben.
2 Die Departemente und die Staatskanzlei führen Verzeichnisse der Geodatensätze.

§ 7 Qualitative und technische Anforderungen

1 Der Regierungsrat regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an Geoba- sisdaten des kantonalen Rechts durch Verordnung.
2 Er strebt dabei eine Harmonisierung mit den Geobasisdaten des Bundesrechts an und übernimmt soweit möglich und sinnvoll die Regelungen des Bundesrechts.
1 ) SAR 150.700
3 Diese qualitativen und technischen Anforderungen gelten grundsätzlich auch für die übrigen Geodaten gemäss § 6. Der Regierungsrat kann abweichende Vorschriften durch Verordnung erlassen.

§ 8 Verfügbarkeit

1 Die zuständigen Stellen gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasis- daten.
2 Die Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts können mit Daten des eidgenössischen Gebäude - und Wohnungsregisters (GWR), des Einwohnerregis- ters, des Grundbuchs, der Aargauischen Gebäudeversicherung oder mit den durch den Kanton gemäss § 19 Abs. 1 bis des Gesetzes über die Register und das Meldewesen (Register - und Meldegesetz, RMG) vom 18. November 2008 1 ) , zur Verfügung ge- stellten Daten verknüpft werden, wenn dies der Erfüllung der Aufgaben des Kantons oder der Gemeinden dient. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verord- nung. *
3 Der Regierungsrat regelt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts durch Ver- ordnung: a) Art und Weise der Archivierung, b) Art und Periodizität der Historisierung.

2.3. Zugang und Nutzung

§ 9 Grundsätze

1 Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gemäss § 5 und die übrigen Geodaten ge- mäss § 6 sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Der Zugang erfolgt in der Regel über Geodienste.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten von Zugang und Nut- zung, namentlich a) das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung, b) die zulässige Nutzung und Weitergabe, c) die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten, d) das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen.
4 Er kann besondere Regelungen betreffend den Austausch von Geodaten unter Be- hörden von Bund, Kantonen und Gemeinden erlassen.
1 ) SAR 122.200

2.4. Organisation

§ 10 AGIS

1 Der Kanton betreibt ein Aargauisches Geografisches Informationssystem (AGIS).

§ 11 Erheben, Nachführen, Verwalten

1 Für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind die Fachstellen des Kantons und die Gemeinden zuständig.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Stellen durch Verordnung.

§ 12 Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung

1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Kantons handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nach- führen von Geobasisdaten zu unterstützen. Insbesondere müssen sie diesen Amtsper- sonen a) Zutritt zu privaten Grundstücken gewähren, b) auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Zutritt zu Gebäuden gewähren, c) für die Dauer des Erhebens und Nachführens von Geobasisdaten das Anbringen von technischen Hilfsmitteln auf Grundstücken und an Gebäuden gestatten.
2 Die Amtspersonen und die beauftragten Dritten können nötigenfalls die Amtshilfe der Polizei in Anspruch nehmen.
3 Wer das Erheben und Nachführen von Geobasisdaten widerrechtlich behindert, trägt den entstehenden Mehraufwand.

§ 13 Datenpool

1 Der Regierungsrat kann mit Dritten einen Datenpool für Geodaten im Kanton Aar- gau schaffen oder den Kanton einem solchen Datenpool anschliessen. Er regelt in die- sem Fall die Aufgaben des AGIS im Datenpool durch Verordnung.

2.5. Gebühren

§ 14 * ...

§ 15 Ausnahmen von der Gebührenpflicht *

1 Unentgeltlich ist die Nutzung von * a) Suchdiensten, b) Darstellungs - und Download - Diensten für Produkte, die für Vollzugsaufgaben der kantonalen Verwaltung erstellt wurden.
2 Der Grosse Rat kann die Unentgeltlichkeit vorsehen * a) für den Datenaustausch unter Behörden des Kantons und den Gemeinden sowie mit Dritten in deren Auftrag, b) für den Datenaustausch zwischen dem Kanton und den Gemeinden einerseits und den zuständigen Behörden anderer Kantone und des Bundes andererseits, c) wenn der voraussichtliche Aufwand für die Gebührenerhebung den Ertrag über- steigt.

3. Kataster der öffentlich - rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

§ 16 Organisation

1 ) *
1 Der Kataster der öffentlich - rechtlichen Eigentumsbeschränkungen wird durch eine zentrale Stelle der kantonalen Verwaltung geführt.
2 Für die Abgabe beglaubigter Auszüge bestehen dezentrale Stellen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Organisation durch Verordnung, na- mentlich a) die Zuständigkeit zur Katasterführung, b) die Zuständigkeit zur Abgabe beglaubigter Auszüge, c) das Aufnahmeverfahren, d) die nachträgliche Beglaubigung.

§ 17 Inhalt

2 ) *
1 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die a) zusätzlichen eigentümerverbindlichen Geobasisdaten, die Inhalt des Katasters sind, b) Informationen über Änderungen von öffentlich - rechtlichen Eigentumsbe- schränkungen, die mit dem Inhalt des Katasters verknüpft werden.

§ 18 Programmvereinbarung

3 ) *
1 Der Regierungsrat ist im Rahmen der beschlossenen Budgetmittel und Verpflich- tungskredite sowie der beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund betreffend den Kataster der öffentlich - rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. *
1 ) Inkrafttreten: 1. Januar 2018
2 ) Inkrafttreten: 1. Januar 2018
3 ) Inkrafttreten: 1. Januar 2018

4. Amtliche Vermessung

§ 19 Vermessungsamt

1 Das Vermessungsamt ist die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zustän- dige Stelle (Vermessungsaufsicht).
2 Es ist für die amtliche Vermessung zuständig, wenn das Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten von Aufgaben und Organisation durch Verordnung.

§ 20 Nachführungskreise

1 Nachführungskreise für die amtliche Vermessung sind die Bezirke.
2 Der Regierungsrat teilt einen oder mehrere Nachführungskreise einer im Register eingetragenen Ingenieur - Geometerin beziehungsweise einem im Register eingetrage- nen Ingenieur - Geometer zu.
3 Die Zuteilung der Nachführungskreise wird alle acht Jahre oder bei einer Vakanz öffentlich ausgeschrieben. Den Zuschlag erhält das für den Kanton insgesamt vorteil- hafteste Angebot, wobei die zugesicherte Qualität und die Gewährleistung der Auf- gabenerfüllu ng besonders berücksichtigt werden.
4 Die Übertragung der Aufgabe erfolgt mittels Leistungsvereinbarung in Form eines öffentlich - rechtlichen Vertrags.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich a) die Aufgaben und Zuständigkeiten, b) die Verfügungsbefugnis, c) die Verwaltung der Geobasisdaten, deren Austausch mit dem Vermessungsamt und die Datenabgabe, d) die Ausstellung von beglaubigten Auszügen, e) die nachträgliche Beglaubigung, f) die Abgeltung für die Nachführung, g) die Abgrenzung zwischen den Arbeiten der amtlichen Vermessung und der pri- vatwirtschaftlichen Tätigkeit, h) das Verfahren der Ausschreibung und die einzelnen Kriterien für den Zuschlag, i) den zwingenden Inhalt des öffentlich - rechtlichen Vertrags.
6 Die Ingenieur - Geometerinnen und Ingenieur - Geometer, denen ein Nachführungs- kreis zugeteilt ist, haben das Recht zur Einsicht in die Daten des Grundbuchs samt den Belegen, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benöti- gen. *

§ 21 Kosten

1 Der Kanton trägt die Kosten der amtlichen Vermessung, wenn diese nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt sind und das kantonale Recht keine Beteiligung Dritter vorsieht.
2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden an den Kosten der amtlichen Vermessung angemessen beteiligt, wenn sie die Arbeiten verursachen oder daraus ei- nen Nutzen ziehen.
3 Der Kanton erhebt auf den Kosten gemäss Absatz 2 von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Abgabe von höchstens 10 % als Beitrag an die übrigen Aufwendungen der amtlichen Vermessung, insbesondere an die Erneuerung, Erhal- tung und periodische N achführung.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich a) die Kostentragung durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, b) die Kostentragung bei land - oder forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegun- gen, c) den Prozentsatz der Abgabe gemäss Absatz 3.

§ 22 Auflageverfahren

1 Das zuständige Departement nimmt die öffentliche Auflage vor und erledigt die Ein- sprachen.
2 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Einspracheentscheide.
3 Vorbehältlich der Vorgaben des Bundesrechts zur amtlichen Vermessung findet auf das Verfahren das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) Anwendung.

§ 23 Vollzug

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Vollzugs der amtlichen Vermessung durch Verordnung.

§ 24 Programmvereinbarung

1 Der Regierungsrat ist im Rahmen der beschlossenen Budgetmittel und Verpflich- tungskredite sowie der beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund betreffend die amtliche Vermessung. *

5. Geografische Namen

§ 25 Organisation

1 Der Regierungsrat setzt eine Nomenklaturkommission bestehend aus Fachpersonen der Namensforschung, der Sprachwissenschaften und der amtlichen Vermessung ein.
2 Das zuständige Departement ist die nach kantonalem Recht zuständige Stelle gemäss Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) vom 21. Mai 2008 2 ) .
1 ) SAR 271.200
2 ) SR 510.625
3 Das zuständige Departement vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren nach GeoNV.

§ 26 Ortschaftsnamen

1 Das zuständige Departement bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest.
2 Das Verwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen die Verfügung des zu- ständigen Departements.
3 Die betroffenen Gemeinden sind zur Beschwerdeführung berechtigt.

6. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe

§ 27 Verwaltungszwang

1 Werden Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts gemäss § 5 oder übrige Geodaten gemäss § 6 widerrechtlich genutzt und kann nachträglich die Einwilligung zur Nutzung nicht erteilt werden, ordnet die zuständige Fachstelle die Vernichtung de r Geodaten oder die Einziehung der Datenträger an.
2 Die Vernichtung oder Einziehung wird unabhängig von einer strafrechtlichen Ver- folgung verfügt.
3 Die Kosten des Verfahrens für eine nachträgliche Einwilligung, der Vernichtung oder der Einziehung werden der Person auferlegt, welche die Geodaten widerrechtlich genutzt hat.

§ 28 Verwaltungsstrafe

1 Mit Busse bis zu Fr. 50'000. – wird bestraft, wer a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten des kantonalen Rechts gemäss § 5 oder zu übrigen Geodaten gemäss § 6 verschafft, b) Geodaten nach Litera a oder Geodienste ohne Berechtigung nutzt, c) Geodaten nach Litera a ohne Berechtigung weitergibt, d) Vorschriften über die Nutzung, namentlich über den Quellenschutz oder den Datenschutz, missachtet.
2 Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre.
3 Im Übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 1 ) Anwendung.

§ 29 Strafverfolgung

1 Für die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen gemäss § 28 sind die or- dentlichen Strafverfolgungsbehörden zuständig.
1 ) SR 311.0
2 Die zuständigen Fachstellen haben im Strafverfahren die Rechte einer Partei.

7. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen

1 Die Zuteilung der Nachführungskreise der amtlichen Vermessung im Verfahren der öffentlichen Ausschreibung erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2017 oder auf den Zeit- punkt einer vorzeitig entstehenden Vakanz.
2 Die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer, die beim Inkrafttre- ten dieses Gesetzes im Amt sind, üben dieses Amt bis zum Zeitpunkt gemäss Absatz
1 aus.
3 Der Regierungsrat regelt den Übergang zu den neuen qualitativen und technischen Anforderungen für Geobasisdaten des kantonalen Rechts gemäss § 7.
4 Für die Anpassung an die qualitativen und technischen Anforderungen für Geoba- sisdaten des kantonalen Rechts gemäss § 7 können den Gemeinden einmalige Kos- tenzuschüsse gewährt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Ver- ordnung.

§ 31 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er kann das Gesetz zeitlich gestaffelt in Kraft setzen. Aarau, 24. Mai 2011 Präsident des Grossen Rats V OEGTLI Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 25. Juli 2011 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Oktober 2011 Inkrafttreten (mit Ausnahme der §§ 16 – 18): 1. Januar 2012 1 )
1 ) RRB vom 16. November 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

05.06.2012 01.08.2013 § 18 Abs. 1 geändert 2013/1 - 09

05.06.2012 01.08.2013 § 24 Abs. 1 geändert 2013/1 - 09

20.09.2016 01.07.2020 § 20 Abs. 6 eingefügt 2020/9 - 01

13.09.2017 01.01.2018 § 16 Titel geändert 2017/9 - 13

13.09.2017 01.01.2018 § 17 Titel geändert 2017/9 - 13

13.09.2017 01.01.2018 § 18 Titel geändert 2017/9 - 13

17.09.2019 01.09.2021 § 8 Abs. 2 geändert 2021/09 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 14 aufgehoben 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 15 Titel geändert 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 15 Abs. 1 geändert 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 15 Abs. 2 geändert 2024/04 - 01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 8 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01

§ 14 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 01

§ 15 19.09.2023 01.07.2024 Titel geändert 2024/04 - 01

§ 15 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01

§ 15 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01

§ 16 13.09.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9 - 13

§ 17 13.09.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9 - 13

§ 18 13.09.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9 - 13

§ 18 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09

§ 20 Abs. 6 20.09.2016 01.07.2020 eingefügt 2020/9 - 01

§ 24 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09

Markierungen
Leseansicht