Energiegesetz des Kantons Aargau
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) Vom 17. Januar 2012 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 89 der Bundesverfassung, Art. 19 des Energiegesetzes (EnG) vom
26. Juni 1998
1 ) , Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Strom- versorgungsgesetz, StromVG) vom 23. März 2007 2 ) und § 54 der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz schafft die Rahmenbedingungen für die Umsetzung einer nachhalti- gen Energiestrategie bezüglich Energieversorgung, Energieanwendung, Umwelt und Klima. Die Energiestrategie berücksichtigt die Interessen von Gesellschaft, Wirt- schaft und Umwelt i n ausgewogener Weise.
2 Bei staatlichen Aktivitäten im Energiebereich sind die Grundsätze der Nachhaltig- keit, der Verhältnismässigkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu berücksichti- gen.
§ 2 Ziele
1 Das Gesetz strebt an, a) eine zuverlässige und wirtschaftliche Energieversorgung für Bevölkerung und Wirtschaft sicherzustellen, b) die Energieeffizienz in der Energieanwendung zu erhöhen und Energie sparsam einzusetzen, c) die Nutzung der erneuerbaren Energien und der Abwärme zu fördern, d) eine sichere und effiziente Energieverteilung zu unterstützen, e) zweckmässige Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Energieerzeugung zu schaffen, f) die Umweltbelastung zu verringern und den Klimaschutz zu verbessern, g) die Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern zu vermindern.
1 ) SR 730.0
2 ) SR 734.7
2 Der Grosse Rat legt mittelfristige Ziele und Zielpfade fest, in Anlehnung an die Vor- gaben des Bundes, an nationale Normen sowie an nationale und internationale Ver- einbarungen.
3 Die Ziele und Zielpfade sollen die Innovations - und Wettbewerbsfähigkeit des Kan- tons stärken.
§ 3 Begriffe
1 Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstel- lung, Transport, Übertragung sowie Verteilung von Energieträgern und Energie bis zu den Endverbrauchern.
2 Als erneuerbare Energien gelten a) Wasserkraft, b) Sonnenenergie, c) Geothermie, d) Umgebungswärme, e) Windenergie, f) Energie aus Holz und anderer Biomasse, g) Energie aus Abfällen von Biomasse.
3 Als leitungsgebundene Energie gelten Energie und Energieträger, die den Endver- brauchern über Elektrizitäts - , Fernwärme - oder Gasverteilnetze zugeführt werden.
4 Energieversorgungsunternehmen sind Unternehmen des Privatrechts oder des öf- fentlichen Rechts, die Energieträger oder Energie gewinnen, umwandeln, lagern, be- reitstellen, transportieren, übertragen oder verteilen.
5 Netzbetreiber sind Unternehmen, die Leitungsnetze zum Transport von Energieträ- gern oder Energie betreiben.
6 Das Netzgebiet umfasst ein Gebiet, das durch leitungsgebundene Energie erschlos- sen wird.
7 Endverbraucher sind Kundinnen und Kunden, die Energieträger oder Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Davon ausgenommen sind der Energiebezug für den Eigenbedarf einer Energieerzeugungsanlage sowie Netzverluste.
8 Grossverbraucher sind Endverbraucher mit einem Wärmeverbrauch von mehr als
5 GWh oder einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh pro Jahr und pro Verbrauchsstätte.
9 Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit werden die Anschaffungs - , Be- triebs - und Unterhaltskosten über die Lebensdauer der Investition einbezogen.
2. Energieeffizienz von Bauten und Anlagen
§ 4 Bauten und Anlagen
1 Neue Bauten und Anlagen, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, sind so zu erstellen, dass der Energiebedarf gering ist, die Lufthygiene für die Benut- zerinnen und Benutzer gewährleistet ist und eine Beschädigung der Bausubstanz durch ungün stiges Raumklima verhindert wird.
2 Bestehende Bauten und Anlagen sind bei Umnutzungen, für die gegenüber der bis- herigen Nutzung höhere energiegesetzliche Anforderungen gelten, entsprechend an- zupassen.
3 Die thermische Gebäudehülle oder Teile davon müssen die neuesten energiegesetz- lichen Anforderungen erfüllen, soweit daran mehr als nur Unterhalts - oder Reparatur- arbeiten vorgenommen werden.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten für bestehende und neue Bauten und An- lagen durch Verordnung. Er passt sie soweit erforderlich dem Stand der Technik an. Gegenstand der Regelungen sind insbesondere a) Wärme - und Kälteschutz von Bauten und Anlagen, b) Heizungen und Anlagen zur Wassererwärmung, c) Raumlufthygiene, d) Lüftungs - und Klimaanlagen, e) Beleuchtung, f) weitere Anlagen der Haustechnik.
§ 5 Gebäudeenergieausweis
1 Für die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden besteht im Kanton der Gebäu- deenergieausweis der Kantone (GEAK ® ). Für die Gebäudeeigentümerinnen und - ei- gentümer ist die Erstellung freiwillig.
§ 6 Verbrauchsabhängige Heiz - und Warmwasserkostenabrechnung
1 Neue Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser pro Nutzeinheit auszurüsten. Bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzei nheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs - oder Warm- wassersystems entsprechend auszurüsten.
2 Bestehende Gruppen von Bauten mit zentraler Wärmeversorgung sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung pro Baute auszurüsten, wenn an einer oder mehreren Bauten die Gebäudehülle wesentlich saniert wird.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen regeln für Gebäude mit ei- nem Energiestandard über den gesetzlichen Mindestanforderungen oder wenn die Umsetzung unverhältnismässig ist.
§ 7 Heizungsanlagen
1 Neue Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen sind zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine energieeffizientere Heizungsanlage mit geringerem CO₂ - Ausstoss zur Verfügung steht, die für die geplante Anwendung genügt und wirtschaft- lich tragbar ist. Bestehende Heizungsanlagen dürfen durch eine gleichartige Hei- zungsanlage ersetzt werden.
2 Neue ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind insbesondere Anwendungen für Komfort - und Notheizungen in begrenztem Umfang sowie Heizungen für Gebäude, die nicht regel- mässig oder nur spezie ll genutzt werden oder einen tiefen Heizenergiebedarf aufwei- sen.
3 Der Ersatz einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung mit Wasserverteilsys- tem durch eine gleichartige Heizungsanlage ist nicht zulässig. Als Ausnahmen gelten insbesondere Anwendungen gemäss Absatz 2 oder wenn ein Ersatz durch eine andere Heizungsanl age wirtschaftlich nicht tragbar ist oder für die Anwendung nicht genügt.
4 Es dürfen nur Heizungsanlagen eingebaut werden, die dem Stand der Technik ent- sprechen.
5 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen, wenn die wirtschaftli- che Tragbarkeit nicht gegeben ist, sowie die Anforderungen an die Nachweise.
§ 8 Heizungen im Freien
1 Neue fest installierte Heizungen im Freien sind mit erneuerbarer Energie oder mit Abwärme zu betreiben. Ausnahmen sind zulässig, wenn es die Sicherheit erfordert und bauliche oder betriebliche Massnahmen unverhältnismässig sind. In diesem Fall müssen die Heizungen mit einer temperatur - und feuchteabhängigen Steuerung be- trieben werden.
2 Umbau den Anforderungen von Neuanlagen anzupassen.
3 Mobile Heizungen im Freien wie Heizpilze oder Heizstrahler sind nur für kurz be- fristete Einsätze zulässig.
4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten sowie die Ausnahmen, wenn die wirtschaftliche Tragbarkeit nicht gegeben ist.
§ 9 Beheizte Freiluftbäder
1 Der Neubau beheizter Freiluftbäder ist nur zulässig, wenn sie mit erneuerbaren Ener- gien oder mit Abwärme betrieben werden. Die Beheizung mit einer Wärmepumpe ist zulässig, wenn eine Abdeckung der Wasseroberfläche gegen Wärmeverluste vorhan- den ist.
2 Bestehende beheizte Freiluftbäder sind bei einer Sanierung oder einem Ersatz der technischen Einrichtungen zu ihrer Beheizung den Anforderungen von Neuanlagen anzupassen.
3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen durch Verordnung, wenn die wirtschaftli- che Tragbarkeit nicht gegeben ist.
§ 10 Grossverbraucher
1 Die zuständige Behörde kann Grossverbraucher verpflichten, ihren Energiever- brauch zu untersuchen, zu bewerten und zumutbare Massnahmen zur Optimierung des Energieverbrauchs zu treffen. Massnahmen sind zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen, wirtschaftlich tragbar sind und keine massgeblichen betriebli- chen Nachteile verursache n.
2 Ausgenommen sind Grossverbraucher, die sich einzeln oder in Gruppen verpflich- ten, von der zuständigen Behörde vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Ener- gieverbrauchs einzuhalten. Sie können von der Einhaltung einzelner energietechni- scher Vorschriften entbunden werden.
§ 11 Bauten und Anlagen von Kanton und Gemeinden
1 Bei Ausstattung und Versorgung der eigenen Bauten und Anlagen sorgen Kanton und Gemeinden für eine nachhaltige und effiziente Verwendung der Energie, soweit die Investitionen wirtschaftlich tragbar sind. Sie streben einen Energiestandard über den gesetzlichen Mindestanforderungen an.
2 Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei der Beschaffung der Energie insbeson- dere erneuerbare Energiequellen und neue Nutzungsarten von Energie sowie neue technische Verfahren zur Erhöhung der Energieeffizienz und Energierückgewinnung.
3 Werden bei vom Kanton subventionierten Bauten und Anlagen zweckmässige Massnahmen getroffen, die über die Anforderungen dieses Gesetzes hinausgehen, dürfen die damit zusammenhängenden Mehrkosten nicht zu Subventionskürzungen führen.
3. Energieeffizienz in der Mobilität
§ 12 Energieeffiziente Massnahmen
1 Der Kanton kann zur Unterstützung der Ziele gemäss § 2 Massnahmen zur Steige- rung der Energieeffizienz und zur Verbesserung der CO₂ - Bilanz in der Mobilität ei- genständige rechtliche Grundlagen erlassen. Gegenstand der Regelungen sind insbe- sondere Massnahmen in den Bereichen Verkehrsinfrastruktur, Antriebssysteme und CO₂ - arme Mobilität.
4. Planungs - und Umsetzungsmassnahmen
§ 13 Kantonale Energieplanung
1 Der Regierungsrat erstellt eine Energieplanung für jeweils zehn Jahre, die mindes- tens alle fünf Jahre überprüft und soweit erforderlich angepasst wird. Der Grosse Rat genehmigt die Energieplanung. Er kann Änderungen verlangen.
2 Die Energieplanung gibt die angestrebten Ziele und Zielpfade verbindlich vor und beurteilt die Zielerreichung sowie die Energieversorgungssicherheit im Kanton in der abgelaufenen Planungsphase. Sie zeigt Massnahmen zur Erreichung der Ziele und der Zielpfa de sowie zur Stärkung der Versorgungssicherheit in der folgenden Planungs- phase auf.
3 Als Grundlage für die Energieplanung stützt sich der Kanton vorab auf bereits vor- handene Daten ab, insbesondere der öffentlichen Verwaltungen, Energieversorgungs- unternehmen und Endverbraucher mit massgeblichem Energieverbrauch. Diese stel- len die für die E nergieplanung erforderlichen Daten zur Verfügung, soweit diese vor- liegen oder mit geringem Aufwand erhoben werden können.
4 Der Kanton kann eine angemessene Entschädigung für die Beschaffung von Daten leisten, wenn der Aufwand dafür gross ist und die Daten für die Energieplanung wich- tig sind.
5 Die Geheimhaltungsinteressen bleiben gewahrt.
§ 14 Kommunale Energieplanung
1 Die Gemeinden können auf der Basis der kantonalen Energieplanung eine eigene Energieplanung erstellen, die mit derjenigen der Nachbargemeinden regional abzu- stimmen ist. Sie wird vom Gemeinderat beschlossen und ist behördenverbindlich.
2 Die Gemeinden können in Nutzungsplänen gemäss Baugesetzgebung strengere energetische Anforderungen an Gebäude mit Wohn - , Dienstleistungs - und Mischnut- zungen festlegen, als es dieses Gesetz verlangt. Die Anforderungen müssen dem Stand der Technik entsprech en.
3 Die Gemeinden können in Nutzungsplänen gemäss Baugesetzgebung Grundeigen- tümerinnen und - eigentümer verpflichten, ihre Heizungsanlage an ein öffentliches Leitungsnetz für Fernwärme, das Abwärme oder erneuerbare Energien nutzt, anzu- schliessen, wenn a) die Energie zu technisch und wirtschaftlich tragbaren Bedingungen angeboten wird und b) das Gebiet in der kommunalen Energieplanung entsprechend ausgeschieden ist. Die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 lit. a und b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1 ) bleibt gewährleistet.
4 Bei der Gebietsausscheidung gemäss Absatz 3 sind die bestehenden Leitungsinfra- strukturen zu berücksichtigen.
1 ) SAR 713.100
5 Ausgenommen von dieser Verpflichtung ist, wer den Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbaren Energien oder nicht auf andere Weise nutzbarer Abwärme deckt.
5. Förderungsmassnahmen
§ 15 Information, Beratung, Aus - , Weiter - und Fortbildung
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit Gemeinden sowie öffentlichen und priva- ten Organisationen und Unternehmen für eine gute Information gemäss den Zweck - und Zielsetzungen dieses Gesetzes.
2 Er kann Projekte von öffentlichen und privaten Organisationen in den Bereichen In- formation, Beratung, Aus - , Weiter - und Fortbildung unterstützen.
§ 16 Förderung, Förderungsinstrumente
1 Der Kanton kann Programme, Projekte und Anlagen in den Bereichen Forschung, Produktion, Nutzung, Verteilung und Mobilität unterstützen. Er fördert namentlich Programme und Projekte betreffend Energieeffizienzsteigerung, erneuerbare Ener- gien, Abwärmenutzung und CO₂ - arme Mobilität, wenn diese der Zielerreichung ge- mäss § 2 dienen.
2 Auf Leistungen gemäss diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
3 Die Leistungen des Kantons können mit Auflagen verbunden werden.
4 Sie erfolgen nach einem vom Regierungsrat periodisch genehmigten Förderungs- programm, in dem Ziele, Prioritäten und Kriterien für die Anwendung der Förde- rungsinstrumente festgelegt sind.
6. Energieerzeugungsanlagen
§ 17 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
1 Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen dürfen erstellt werden, wenn die Abwärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Stehen fossile Brenn- stoffe mit tieferem CO₂ - aequivalentem Ausstoss zur Verfügung, sind diese zu ver- wenden. Für Anlag en ohne Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz gilt diese Anforderung nicht.
2 Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen dürfen erstellt werden, wenn die Abwärme fachgerecht und mehrheitlich genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht für Anlagen, die mit überwiegend landwirtschaftlichem Grün- gut betrieb en werden, ohne Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz sind und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
3 Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen dürfen erstellt werden, wenn die Abwärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
4 Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung, deren Abwärme nicht ge- nutzt wird, dürfen erstellt und im Notfall sowie für kurze Probeläufe betrieben wer- den.
§ 18 Minimaler energetischer Nutzen von Energieerzeugungsanlagen
1 Der Regierungsrat legt Anforderungen an den minimalen energetischen Nutzen für Energieerzeugungsanlagen durch Verordnung fest. Dabei wird die Technologie der Erzeugung und ihr Einfluss auf die Umwelt berücksichtigt. Eine Bau - oder Betriebs- bewilligung setz t das Erreichen des geforderten minimalen energetischen Nutzens vo- raus.
§ 19 Betriebsbewilligung für Energieerzeugungsanlagen
1 Grössere Energieerzeugungsanlagen benötigen eine Betriebsbewilligung des Regie- rungsrats, wenn die Anlagen nicht einer besonderen Gesetzgebung des Bundes unter- liegen.
2 Der Regierungsrat legt für die Abgrenzung der Betriebsbewilligungspflicht leis- tungsbezogene Schwellenwerte nach Art der Energieerzeugungsanlagen durch Ver- ordnung fest.
3 Die kantonale Betriebsbewilligung regelt insbesondere Umfang, Art und Dauer so- wie Beendigung und Verpflichtungen bei Beendigung des Betriebs. Sie kann weitere Nebenbestimmungen enthalten, namentlich betreffend a) Inbetriebnahme, b) Betriebssicherheit, c) minimaler Nutzen, d) Pflicht zur Abgeltung nachgewiesener kommunaler und regionaler Standort- nachteile, e) Haftung für besondere Risiken, f) Versicherungspflicht, g) Aufrechterhaltung der Energieversorgung, h) Sicherstellung der Kosten für den Rückbau, i) Übertragung der Bewilligung, k) Widerruf.
4 Der Gemeinderat eröffnet die Baubewilligung gleichzeitig mit der kantonalen Be- triebsbewilligung.
§ 20 Besondere Regelungen von Standortgemeinden
1 Die Standortgemeinden von grossen Energieerzeugungsanlagen können mit der In- haberin oder dem Inhaber der Betriebsbewilligung eine Abgeltung vereinbaren. Diese muss angemessen und für den Betrieb wirtschaftlich tragbar sein.
7. Energieleitungen
§ 21 Leitungen
1 Grundeigentümerinnen und - eigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung lei- tungsgebundener Energie auf ihrem Gebiet zu dulden.
2 Die Pflicht zur Duldung besteht auch dann, wenn die leitungsgebundene Energie ihre Liegenschaften nicht erschliesst.
3 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, richten sich Zuständigkeit und Ver- fahren nach den Vorschriften der Baugesetzgebung.
4 Die Netzbetreiber erteilen den Behörden die erforderlichen Auskünfte über den Ver- lauf ihrer Leitungen.
5 Neue Leitungen sind umweltschonend, verlustarm und nach dem neuesten Stand der Technik zu erstellen.
§ 22 Bewilligungsverfahren für Gasleitungen
1 Gasleitungsanlagen, für die gemäss Bundesrecht der Kanton zuständig ist, werden durch das zuständige Departement bewilligt. Die Bewilligung gilt als Enteignungsti- tel.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren in Anlehnung an das Bundesrecht durch Verordnung.
8. Stromversorgung
§ 23 Versorgung mit Elektrizität
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete pro Netzebene und weist sie diskri- minierungsfrei den Netzbetreibern zu. Er berücksichtigt dabei die bestehenden Eigen- tums - und Vertragsverhältnisse sowie die Versorgungsstrukturen unter Einbezug der gesamtwirts chaftlichen Interessen.
2 Sofern an eine Netzebene keine Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger ange- schlossen sind, kann auf die Bezeichnung und Zuweisung des Netzgebiets verzichtet werden.
3 Der Netzbetreiber informiert das zuständige Departement umgehend über allfällige Änderungen, die den Betrieb oder die Eigentumsverhältnisse betreffen.
4 Das zuständige Departement kann Anpassungen der Netzgebiete beschliessen und Ausnahmen regeln. Seine Entscheide sind an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
5 Der Regierungsrat kann eine Netzgebietszuweisung ohne Entschädigung aufheben, wenn a) die Versorgung nicht mehr gewährleistet ist, b) gesetzliche Bestimmungen oder wichtige Nebenbestimmungen der Netzzuwei- sung oder des Leistungsauftrags trotz Mahnung verletzt werden.
§ 24 Anschlusskosten
1 Grundeigentümerinnen und - eigentümer tragen die Kosten für den Anschluss.
§ 25 Leistungsauftrag
1 Der Regierungsrat kann die Zuteilung der Netzgebiete an die Netzbetreiber mit ei- nem Leistungsauftrag verbinden. Der Leistungsauftrag darf einzelne Netzbetreiber weder bevorteilen noch benachteiligen.
2 Er berücksichtigt dabei die Anliegen der Gemeinden.
§ 26 Angleichung unterschiedlicher Netznutzungstarife
1 Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unter- schiede bei den Netznutzungstarifen beschliessen. Er kann namentlich die Netzbetrei- ber verpflichten, zur Ausgleichsfinanzierung der Netznutzungstarife einen Zuschlag zu den Netzdu rchleitungskosten zu erheben.
§ 27 Abgaben
1 Der Grosse Rat kann für die Abgeltung, welche die Gemeinden von den Netzbetrei- bern für die Durchleitungsrechte verlangen, eine Höchstgrenze festlegen.
9. Stromversorgungsunternehmen
§ 28 Eigene Energieanlagen, Beteiligungen
1 Kanton und Gemeinden können Energieanlagen selbst erstellen und betreiben, wenn der private Sektor die betreffenden Bedürfnisse nicht oder ungenügend deckt. Sie kön- nen sich an solchen Unternehmen beteiligen oder die erforderlichen Zusammenar- beitsverträge abschliessen.
2 Der Grosse Rat beschliesst die Errichtung eigener kantonaler Anlagen oder Unter- nehmen und regelt deren Organisation und Betrieb. Er entscheidet über die Beteili- gungen des Kantons an Unternehmen der Energieversorgung und genehmigt die ent- sprechenden Verein barungen. Vorbehalten bleibt das Referendum gemäss Kantons- verfassung.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, Änderungen des Vertrags über die Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) 1 ) endgültig zuzu- stimmen, wenn diese folgende Gegenstände betreffen: a) Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse, b) Zusammensetzung des Verwaltungsrats, c) Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien, d) Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug elektrischer Energie,
1 ) Seit 1. Januar 2010 Axpo AG mit Sitz in Baden
4 Die aufgrund dieses Gesetzes organisierten Unternehmen des Staats und der Ge- meinden tragen mit ihrer Tätigkeit zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes bei.
§ 29 Beteiligung des Kantons
1 Der Regierungsrat kann die Verpflichtungen, die dem Kanton im Zusammenhang mit der Beschaffung von elektrischer Energie aus den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Axpo AG erwachsen, ohne Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton der AEW Energie AG übertragen.
2 Die Übertragung von Aktien an Dritte bedarf der Zustimmung des Grossen Rats. Umfasst ein solcher Beschluss die Übertragung von 50 % oder mehr der gesamten Aktien, untersteht er dem Referendum gemäss Kantonsverfassung.
3 Beschlüsse des Grossen Rats über eine Fusion der AEW Energie AG mit anderen Gesellschaften oder über die Einbringung der AEW Energie AG in eine Holding - Ge- sellschaft unterstehen dem Referendum, wenn der Kanton an diesen Gesellschaften mit weniger als 50 % beteiligt ist.
§ 30 Wahrnehmung der Aktionärsrechte
1 Der Regierungsrat übt alle dem Kanton zustehenden Aktionärsrechte aus.
2 Für Statutenänderungen, die das Stimmrecht des Kantons verkleinern, holt der Re- gierungsrat die Zustimmung des Grossen Rats ein.
10. Vollzug
§ 31 Zuständigkeit des Gemeinderats
1 Der Gemeinderat vollzieht die Energievorschriften an Bauten und Anlagen, wenn dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen nicht etwas anderes bestimmen.
2 Zuständigkeit und Verfahren in den Gemeinden richten sich nach den Vorschriften der Baugesetzgebung.
§ 32 Zuständigkeit des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Ver- ordnung.
§ 33 Erfolgskontrolle
1 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat alle fünf Jahre Bericht über den Stand des Vollzugs des Energiegesetzes.
2 Der Bericht soll insbesondere Auskunft geben über a) die Erreichung der gesetzten Ziele, b) die Wirkungen der einzelnen Massnahmen sowie das Kosten - Nutzenverhältnis, c) unausgeschöpfte Potenziale, d) die Entwicklung auf Bundesebene und die längerfristigen Tendenzen, e) allfällige Bedürfnisse nach Änderung des Gesetzes.
§ 34 Ausnahmen
1 Bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere bei unzumutbarer Härte, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder seinen Ausführungsbestimmungen zulassen.
11. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 35 * ...
§ 36 Verwaltungsstrafe
1 Mit Busse bis Fr. 50'000. – wird bestraft, wer a) Vorschriften über Energiebedarf und Raumlufthygiene von Bauten und Anla- gen verletzt (§ 4), b) Vorschriften über die Erfassung des Wärmeverbrauchs verletzt (§ 6), c) Vorschriften über die Zulässigkeit von Heizungen und Elektrizitätserzeugungs- anlagen verletzt (§§ 7 – 9 sowie 17), d) Verpflichtungen der Grossverbraucher betreffend Energieverbrauch verletzt (§ 10), e) Vorschriften über Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien im Mo- bilitätsbereich verletzt (§ 12), f) Vorschriften über den Wirkungsgrad von Energieanlagen verletzt (§ 18), g) Bestimmungen einer Betriebsbewilligung oder eines Leistungsauftrags verletzt (§§ 19 und 25), h) die Verpflichtung verletzt, für grosse Energieerzeugungsanlagen Abgeltungs- beiträge zu zahlen (§ 19), i) Verpflichtungen der Netzbetreiber betreffend Angleichung unterschiedlicher Netznutzungstarife verletzt (§ 26).
2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch a) die Bauherrschaft, b) die Eigentümerin oder den Eigentümer, c) sonstige Berechtigte, d) Projektverfassende, e) Unternehmen, f) die Inhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung, g) Bauleitende.
3 Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, ist die Richterin oder der Richter nicht an den Höchstbetrag der Busse gebunden.
4 Anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv - oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand fest- geste llt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Strafzahlung verurteilt.
5 Im Übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs Anwendung.
§ 37 Verhältnis zum Verwaltungszwang
1 Die Verwaltungsstrafe kann für sich oder neben Massnahmen des Verwaltungs- zwangs angeordnet werden.
§ 38 Strafverfahren
1 Für Untersuchung und Beurteilung der Übertretung dieses Gesetzes sind die straf- richterlichen Behörden zuständig.
2 Der Gemeinderat kann Bussen bis Fr. 2'000. – durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung. Kommt eine Busse von über Fr. 2'000. – in Frage, erstattet der Gemeinderat Strafanzeige.
3 Kanton und Gemeinden haben im Strafverfahren die Rechte einer Partei und können sich durch ihre Organe vertreten lassen.
§ 39 Übergangsrecht
1 Solange der Kanton über die Mehrheit der Aktienstimmen der AEW Energie AG verfügt und die Netzgebietszuweisung gemäss § 23 Abs. 1 und die Erteilung der Leis- tungsaufträge gemäss § 25 nicht rechtskräftig erfolgt sind, wird ein Leistungsauftrag für die AEW E nergie AG durch Dekret festgelegt.
§ 40 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. V OEGTLI Protokollführer i.V. O MMERLI
Datum der Veröffentlichung: 30. März 2012 Ablauf der Referendumsfrist: 28. Juni 2012 Inkrafttreten: 1. September 2012
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.09.2023 01.07.2024 § 35 aufgehoben 2024/04 - 01
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 35 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 01
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