Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit  alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung,  GGV)  Vom 25. März 1998 (Stand 1. Juli 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 3, 11a  Abs. 3  und 12 Abs. 1 des  Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken  (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25.  November 1997  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gastwirtschaften
1.1. Wirtetätigkeit
§ 1 Begriff
                            1  Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn Speisen  oder  Getränke  zum  Konsum  an  Ort  und  Stelle  über  dem  Einkaufspreis  abgegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit liegt auch vor, wenn für die Abgabe von Spei-  sen oder Getränken an Stelle eines höheren Verkaufspreises ein Eintrittspreis oder ein  Mitgliedschaftsbeitrag erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Wirtetätigkeit stellt die Abgabe von Speisen oder Getränken mittels Automa-  ten dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Betriebsführung
                            1  Die Person, die über den Fähigkeitsausweis verfügt, muss den Gastgewerbebetrieb  gesamthaft  führen  oder  den  Verpflegungsbereich  leiten  und  während  den  Hauptbe-  triebszeiten in der Regel im Betrieb anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  970.100
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Wirten ohne Fähigkeitsausweis
§ 3 Besondere Betriebsarten
                            1  Ein Fähigkeitsausweis ist nicht erforderlich, wenn der Betrieb  a)  *  über Ausschankräume mit einer Gesamtfläche von maximal 25 m² verfügt oder  maximal 16 Sitzplätze und keine Stehplätze anbietet;  b)  *  im Sortiment maximal 3 einzelne vergorene alkoholhaltige Getränke und keine  Spirituosen und spirituosenhaltigen Getränke führt und  c)  *  selbst gekochte oder sonstwie selbst verarbeitete Lebensmittel ausschliesslich  gleichentags abgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einzelanlässe
                            1  Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe  mit  Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchfüh-  ren,  sofern  die  Durchführung  solcher  Anlässe  als  Nebentätigkeit  des  Betriebs,  des  Vereins oder der Organisation erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Durchführung von Degustationen ist kein Fähigkeitsausweis erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zwischenregelung
                            1  Im Falle des Todes, bei unfall  -  oder krankheitsbedingtem Ausfall sowie bei anderen  begründeten Abwesenheiten der Person, die den Fähigkeitsausweis besitzt, kann der  Gastgewerbebetrieb  vorübergehend durch  eine geeignete  Person weitergeführt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer Person, die neu einen Gastgewerbebetrieb übernehmen will und eine ausrei-  chende praktische Tätigkeit gemäss §  10 Abs.  1 nachweist, jedoch nicht über den er-  forderlichen Fähigkeitsausweis verfügt, erlaubt der Gemeinderat die Betriebsführung  während ein  er Frist von 12 Monaten. Innert dieser Frist ist der Fähigkeitsausweis zu  erwerben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Aufnahme der Wirtetätigkeit
§ 6 Meldepflicht
                            1  Die Meldung einer dauerhaften Betriebsaufnahme muss mindestens 30  Tage im Vo-  raus erfolgen und folgende Angaben enthalten:  a)  Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse) der be-  triebsführenden  Person  sowie  der  Person  mit  Fähigkeitsausweis,  sofern  diese  nicht identisch sind;  b)  Name, Beschreibung und Postzustelladresse des Gastgewerbebetriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Durchführung  eines  Einzelanlasses  mit  Wirtetätigkeit  ist  mindestens  10  Tage  vor dem Anlass zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die Art des Betriebes oder des Anlasses es erfordert, sind der Meldung eine  Kopie der  Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen beziehungsweise das Ge-  such für die Erteilung der Bewilligung beizulegen sowie alternativ:  *  a)  *  eine Kopie des aargauischen Fähigkeitsausweises;  b)  *  eine Kopie des kantonal anerkannten Fähigkeitsausweises oder Berufsbildungs-  nachweises gemäss § 17 Abs. 3;  c)  *  eine Kopie der Niveaubestätigung oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit  des  Staatssekretariats  für  Bildung,  Forschung  und  Innovation  (SBFI)  gemäss  §  17 Abs. 4;  d)  *  eine  Kopie  des  anzuerkennenden  Fähigkeitsausweises  oder  Berufsbildungs-  nachweises  und  der  Nachweis  einer  ausreichenden  praktischen  Tätigkeit  ge-  mäss § 10 Abs. 1;  e)  *  das Gesuch um Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Änderungen in der Betriebsführung sind dem Gemeinderat unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Prüfung des Fähigkeitsausweises
                            1  Der Gemeinderat prüft den aargauischen Fähigkeitsausweis, den kantonal anerkann-  ten  Fähigkeitsausweis  beziehungsweise  den  kantonal  anerkannten  Berufsbildungs-  nachweis (§  17 Abs.  3) auf die Gültigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er übermittelt  andere Fähigkeitsausweise oder Berufsbildungsnachweise zusammen  mit dem Praxisnachweis gemäss §  10 Abs.  1, Niveaubestätigungen oder Gleichwer-  tigkeitsanerkennungen des SBFI gemäss §  17 Abs.  4 sowie  Anträge auf Anerkennung  der Berufserfahrung  gemäss §  17 Abs.  5 dem Amt für Verbraucherschutz (AVS)  zur  Durchführung des Anerkennungsverfahrens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Aargauischer Fähigkeitsausweis
§ 8 Grundsatz
                            1  Der  aargauische  Fähigkeitsausweis  wird  erteilt  auf  Grund  der  bestandenen  Wirte-  fachprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wirtefachprüfung ist vor der kantonalen Wirteprüfungskommission abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Wirteprüfungskommission
                            1  Das  AVS  wählt eine kantonale Wirteprüfungskommission, die sich aus einer Präsi-  dentin  oder  einem  Präsidenten  sowie  den  erforderlichen  Fachpersonen  zusammen-  setzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wirteprüfungskommission bestimmt die Termine sowie den Ablauf der Prüfun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wirteprüfungskommission gibt ein Merkblatt über die Prüfungsmodalitäten (na-  mentlich  die  Anmelde  -  und  Annullationsbedingungen,  die  Zahlungsmodalitäten  so-  wie die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel) heraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zulassung zur Wirtefachprüfung
                            1  Zur Wirtefachprüfung wird zugelassen, wer eine praktische Tätigkeit von mindes-  tens sechs Monaten nachweist, bei der die erforderlichen praktischen Kenntnisse über  die Hygiene erworben werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Zulassung zur Wirtefachprüfung entscheidet das AVS.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zulassungsentscheid steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten Zahlung der  Prüfungsgebühr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * ...
§ 10b * Termine
                            1  Die Wirtefachprüfungen werden drei bis fünf Mal jährlich durch die Wirteprüfungs-  kommission  durchgeführt.  Die  maximale  Teilnehmerzahl  pro  Prüfungstermin  kann  durch die Wirteprüfungskommission beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsdaten und die dazugehörigen Fristen werden spätestens zu Beginn des  Kalenderjahres durch die Wirteprüfungskommission in geeigneter Form bekannt ge-  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10c * Modalitäten Wirtefachprüfung
                            1  Die Prüfung findet unter Aufsicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während  der  Wirtefachprüfung  ist  einzig  die  Verwendung  der  im  Merkblatt  (§  9  Abs.  3) genannten oder am Prüfungstag abgegebenen Hilfsmittel erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht  die Prüfung nicht und wird für mindestens ein Jahr von einer weiteren  Prüfung aus-  geschlossen. Allfällig bereits bestandene Teilprüfungen und die einbezahlte Prüfungs-  gebühr verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen der Prüfungseinsicht haben die Kandidatinnen und Kandidaten keinen  Anspruch  auf  die  Aushändigung  der  Aufgaben  und  der  schriftlichen  Lösungen  der  einzelnen Prüfungsfächer. Es dürfen davon keine Fotografien oder andere technische  Kopien gemacht we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Umfang der Wirtefachprüfung
                            1  Die Wirtefachprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:  a)  Gastgewerberecht  (inklusive  Alkoholgesetzgebung)  sowie  betriebsbezogene  Rechtsvorschriften der Bau  -  und Umweltschutzgesetzgebung (inklusive Brand-  schutzvorschriften);  b)  Lebensmittelrecht;  c)  Personalrecht (Arbeitsrecht, Ausländerrecht, Sozialversicherungsrecht);  d)  Rechtsvorschriften über die kaufmännische Buchführung und das Steuerwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes  Prüfungsfach  wird  90  Minuten  schriftlich  geprüft.  Prüfungssprache  ist  deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungsfächer können einzeln abgelegt werden, wobei die ganze Wirtefachprü-  fung innerhalb von zwei Jahren seit der ersten Teilprüfung zu absolvieren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Notengebung
                            1  Die  Fachpersonen  bewerten  die  einzelnen  Prüfungsfächer  mit  den  Noten  6  (sehr  gut),  5  (gut),  4  (genügend),  3  (ungenügend),  2  (schwach)  und  1  (unbrauchbar  oder  nicht ausgeführt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Halbe Noten sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bestehen der Wirtefachprüfung
                            1  Die Wirtefachprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote der Fachnoten  den  Wert von  4,0  erreicht,  und höchstens  eine  Fachnote unter 4,0  liegt,  jedoch den  Wert von 3,0 nicht  unterschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Eröffnung des Prüfungsergebnisses
                            1  Nach Abschluss der Wirtefachprüfung orientiert der Präsident oder die Präsidentin  der Wirteprüfungskommission die Kandidaten und Kandidatinnen über das Prüfungs-  ergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die Wirtefachprüfung nicht bestanden, wird  das Prüfungsergebnis mit schriftlicher Verfügung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Nachprüfung
                            1  Kandidaten und Kandidatinnen, die in höchstens zwei Prüfungsfächern die Note 4,0  nicht erreichen, können die betreffenden Fächer im Rahmen der ordentlichen Wirte-  fachprüfung wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Wirtefachprüfung  gilt  als  bestanden,  wenn  das  Ergebnis der  Nachprüfung  zu-  sammen mit den bestandenen Fächern der Hauptprüfung gesamthaft ausreichend ist  im Sinne von § 13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wiederholung der Nachprüfung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Erteilung des Fähigkeitsausweises
                            1  Die erfolgreichen Kandidaten und Kandidatinnen erhalten einen Fähigkeitsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5. Anerkennung von Fähigkeitsausweisen
§ 17 Grundsatz
                            1  Nichtaargauische  Fähigkeitsausweise  werden  kantonal  anerkannt,  wenn  sie  auf  Grund  einer  Fachprüfung,  die  der  aargauischen  Wirtefachprüfung  gleichwertig  ist,  ausgestellt worden sind, und die ausweistragende Person eine ausreichende praktische  Tätigkeit gem  äss § 10 nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom SBFI anerkannte eidgenössische Diplome und Fachausweise der Lebensmit-  telbranche ab Niveau Berufsprüfung werden kantonal als gleichwertig zum aargaui-  schen Fähigkeitsausweis anerkannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  AVS  konkretisiert  in  einer  Weisung,  welche  Fähigkeitsausweise  gemäss  Ab-  satz  1 und Berufsbildungsnachweise gemäss Absatz  2 ohne Anerkennungsverfahren  kantonal anerkannt sind, und veröffentlicht eine entsprechende Liste im Internet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Ausland erworbene Berufsbildungsnachweise werden kantonal als gleichwertig  zum  aargauischen  Fähigkeitsausweis  anerkannt,  wenn  eine  Niveaubestätigung  oder  eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des SBFI zu einer Berufsausbildung gemäss  Absatz  2 vorgelegt  wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer über einen tadellosen Leumund verfügt und den Nachweis erbringen kann, un-  unterbrochen während dreier Jahre einen Gastgewerbebetrieb, der nicht die Kriterien  der besonderen Betriebsarten gemäss §  3 erfüllt, in einem anderen Kanton geführt zu  haben, des  sen Berufserfahrung wird kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fä-  higkeitsausweis anerkannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der  tadellose  Leumund  ist  mit einem  Straf  -  und  einem  Betreibungsregisterauszug  nachzuweisen. Deren Ausstellungsdatum darf nicht mehr als sechs Monate zurücklie-  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Anerkennungsverfahren *
                            1  Das  AVS ist zuständig für die  Anerkennung von Fähigkeitsausweisen und Berufs-  kannt worden sind, wie auch für die Anerkennung der Berufserfahrung gemäss §  17  Abs.  5.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid wird der ausweistragenden Person schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Anerkennungsverfahren ist unentgeltlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Ergänzungsprüfung
                            1  Personen  mit  einem  Fähigkeitsausweis  oder  einem  Berufsbildungsnachweis,  der  dem aargauischen Fähigkeitsausweis nicht gleichwertig ist, werden zur Absolvierung  einer Ergänzungsprüfung in den erforderlichen Fächern im Rahmen der ordentlichen  Wirtefachprüfun  g zugelassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ergänzungsprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote der erreich-  ten Fachnoten den Wert von 4,0 erreicht, und höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt,  jedoch den Wert von 3,0 nicht unterschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gilt die Ergänzungsprüfung nicht als bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6. Verlängerung der Öffnungszeiten
§ 20 Gesuch
                            1  Das  Gesuch  für  die  Bewilligung  der  Verlängerung der  Öffnungszeit  für  einen  be-  stimmten Anlass muss in der Regel mindestens zwei Werktage im Voraus beim Ge-  meinderat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beherbergung
§ 21 Aufbewahrungsfrist
                            1  Die Unterlagen der Gästekontrolle sind während fünf Jahren  aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kleinhandel mit Spirituosen
§ 22 Bewilligung
                            1  Die Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen lautet auf die für die Betriebs-  führung verantwortliche natürliche Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird durch das  AVS  erteilt, wenn nicht nach Gesetz die Gemeinde  dafür zuständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abgaben
§ 23 Gebühren
                            1  Die Gemeinderäte erheben folgende Gebühren:  *  a)  Für  die  Bearbeitung  der  Meldung  über  die  dauerhafte  Aufnahme der Wirtetätigkeit  Fr. 150.  –  b)  Für die Bearbeitung der Meldung von Änderungen in der  Betriebsführung  Fr. 100.  –  c)  *  ...  d)  *  ...  e)  *  Für die Prüfung von Gesuchen auf Verlängerung der Öff-  nungszeit, wenn diese nicht Bestandteil eines Baubewil-  ligungsverfahrens sind  Fr. 30.  –  bis Fr. 100.  –  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Alkoholabgabe
                            1  Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituo-  sen sind verpflichtet, die zur Festsetzung der Alkoholabgabe erforderlichen Umsatz-  zahlen dem  AVS mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Gastwirtschaftsbetriebe,  die  den  Umsatz  mit  Spirituosen  nicht  separat  erfassen,  können alternativ zu Absatz  1 das Total des Wareneinkaufswerts mitteilen. Wird der  Wareneinkaufswert deklariert, so gilt dieser multipliziert mit dem Faktor 10 als mas-  sgeblich  er Umsatz zur Festsetzung der Alkoholabgabe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festsetzung der  jährlich zu entrichtenden Alkoholabgabe erfolgt alle vier Jahre  durch Verfügung des AVS auf Grund des Umsatzes im vorletzten Jahr der vergange-  nen Veranlagungsperiode.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Weicht der effektive Spirituosenumsatz innerhalb der vierjährigen Veranlagungs-  periode  um  mindestens  20  %  von  dem  der  letzten  Festsetzung  zu  Grunde  gelegten  Umsatz  ab,  nimmt  das  AVS  auf  entsprechenden  Antrag  eine  Zwischenveranlagung  vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Kommt die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Kleinhandel mit  Spirituosen der Pflicht zur Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht innert gesetzter Frist  nach, erfolgt eine Festsetzung der Alkoholabgabe nach Ermessen. Eine Zwischenver-  anlagun  g gemäss Absatz 2  bis  ist in diesen Fällen frühestens nach Ablauf eines Jahres  wieder möglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Aufnahme der Wirte  -  oder Verkaufstätigkeit während einer Veranlagungsperi-  ode wird die Alkoholabgabe bis zur nächsten ordentlichen Veranlagung nach Ermes-  sen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Alkoholabgabe ist im Voraus zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a * Einzelanlässe
                            1  Die Alkoholabgabe für den Kleinhandel mit Spirituosen an Einzelanlässen beträgt:  a)  Für Einzelanlässe, die höchstens einen Tag dauern  Fr. 30.  –  b)  Für Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern, pro Folge-  tag  Fr. 10.  –  bis Fr. 30.  –  c)  Für Einzelanlässe, die  mehrere Tage dauern und mehrere  Festwirtschaften umfassen  Fr. 250.  –  bis Fr. 2'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verfahren
§ 25 Zuständigkeit
                            1  Soweit  durch  Gesetz  oder  Verordnung  keine  besondere  Behörde  bezeichnet  wird,  liegt der Vollzug beim Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 26 * ...
§ 27 * ...
§ 28 * ...
§ 28a * Übergangsbestimmung zu § 3
                            1  Wer  bisher  ohne  Fähigkeitsausweis  einen  Betrieb  geführt  hat,  der  nicht  unter  die  besonderen Betriebsarten gemäss §  3 fällt, hat ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ein  Jahr Zeit, den Fähigkeitsausweis zu erlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf langjährige Wirtinnen und Wirte ist die Regelung gemäss §  17 Abs.  5 sinnge-  mäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Publikation; Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt zusammen  mit dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Ge-  tränken  (Gastgewerbegesetz,  GGG)  vom  25.  November  1997  1  )  am  1.  Mai  1998  in  Kraft.  Aarau, 25. März 1998  Regierungsrat Aargau  Landammann  M  ÖRIKOFER  Staatsschreiber  P  FIRTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  970.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.08.2005 01.09.2005 § 7 Abs. 2 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 9 Abs. 1 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 10 Abs. 2 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 18 Abs. 1 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 22 Abs. 2 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 24 Abs. 1 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 24 Abs. 2 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 28 totalrevidiert 2005 S. 462
01.07.2015 01.09.2015 § 23 Abs. 1, lit. d) geändert 2015/4 - 03
01.07.2015 01.09.2015 § 24a eingefügt 2015/4 - 03
02.11.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 2 geändert 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 1 geändert 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 2 geändert 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 18 Abs. 1 geändert 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 22 Abs. 2 geändert 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 1 geändert 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 2 geändert 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 28 aufgehoben 2016/7 - 39
17.01.2018 01.03.2018 Ingress geändert 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 7 Abs. 2 geändert 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 9 Abs. 1 geändert 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 10 Abs. 2 geändert 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 18 Abs. 1 geändert 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 22 Abs. 2 geändert 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 23 Abs. 1, lit. e) geändert 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 24 Abs. 1 geändert 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 24 Abs. 2 geändert 2018/1 - 11
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. a) geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 2 eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3 geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. e) eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 1 geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 2 geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 3 eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 3 geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 10a eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 10b eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 10c eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 2 eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 3 eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 4 eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 5 eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 6 eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 18 Titel geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 18 Abs. 1 geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 19 Abs. 1 geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 23 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2020/15  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2020/15  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 2
                            ter  eingefügt  2020/15  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                21.10.2020 01.01.2021 § 28a eingefügt 2020/15 - 16
13.03.2024 01.07.2024 § 10a aufgehoben 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 18 Abs. 3 geändert 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Abs. 1 geändert 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2024/04 - 03
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                13.03.2024 01.07.2024 § 26 aufgehoben 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 27 aufgehoben 2024/04 - 03
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  17.01.2018  01.03.2018  geändert  2018/1  -  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, lit. a) 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 3 Abs. 1, lit. b) 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 3 Abs. 1, lit. c) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 5 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. a) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. b) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. c) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. d) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. e) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 7 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 7 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 7 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 39
§ 7 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 7 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 9 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 9 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 39
§ 9 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 9 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 10 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 10 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 39
§ 10 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 10 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 10a 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 10a 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 10b 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 10c 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 4 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 5 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 6 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 18 21.10.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020/15 - 16
§ 18 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 18 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 39
§ 18 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 18 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 18 Abs. 3 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04 - 03
§ 19 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 22 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 22 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 39
§ 22 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 23 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04 - 03
§ 23 Abs. 1, lit. c) 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 23 Abs. 1, lit. d) 01.07.2015 01.09.2015 geändert 2015/4 - 03
§ 23 Abs. 1, lit. d) 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 23 Abs. 1, lit. e) 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 23 Abs. 1, lit. f) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 23 Abs. 1, lit. f) 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 24 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 24 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 39
§ 24 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 24 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 24 Abs. 1
                            bis  21.10.2020  01.01.2021  eingefügt  2020/15  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 24 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 39
§ 24 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 24 Abs. 2
                            bis  21.10.2020  01.01.2021  eingefügt  2020/15  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2
                            ter  21.10.2020  01.01.2021  eingefügt  2020/15  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a 01.07.2015 01.09.2015 eingefügt 2015/4 - 03
§ 26 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 27 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 28 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 462
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle