Verordnung über die Brückenangebote (430.200)
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Verordnung über die Brückenangebote

Verordnung über die Brückenangebote Vom 12. August 2008 (Stand 1. Januar 2009) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung
1 ) von der Regierung erlassen am 12. August 2008
1. Allgemeines

Art. 1 Ziel und Aufgabe

1 Brückenangebote haben mit differenzierten Angeboten Jugendliche mit unter - schiedlichen Vorbildungen auf den erfolgreichen Einstieg in die Berufswelt vorzu - bereiten.
2 Um dieses Ziel zu erreichen, vertiefen, festigen und erweitern Brückenangebote je - ne Kompetenzen der Jugendlichen, welche an der Volksschule unterrichtet werden.

Art. 2 Profile

1. Schulisches Brückenangebot
1 Das schulische Brückenangebot vermittelt allgemeinbildenden und berufsvorberei - tenden Unterricht in Theorie und Praxis. Es richtet sich an Jugendliche, die ihre schulischen Fähigkeiten festigen und vertiefen wollen und unterstützt sie im Prozess der Berufsfindung.

Art. 3 2. Kombiniertes Brückenangebot

1 Das kombinierte Brückenangebot bietet praktische Tätigkeiten in Betrieben und vermittelt allgemeinbildenden Unterricht in Theorie und Praxis. Es richtet sich an Jugendliche, die vertiefte Einblicke in eines oder mehrere Berufsfelder gewinnen wollen.
2 Der Unterricht im kombinierten Brückenangebot kann tageweise oder in Wochen - blöcken angeboten werden. Die Anbietenden des kombinierten Brückenangebotes sind verantwortlich dafür, dass genügend geeignete Praktikumsplätze zur Verfügung stehen.
1) BR 110.100

Art. 4 3. Integrationsbrückenangebot

1 Das Integrationsbrückenangebot bietet allgemeinbildenden und berufsvorbereiten - den Unterricht in Theorie und Praxis mit Schwerpunkten Förderung der Sprach- so - wie der Sozialkompetenzen. Es richtet sich an Jugendliche, die Unterstützung in der Berufsfindung und der Integration in die Gesellschaft benötigen.
2. Organisation

Art. 5 Unterrichtsprogramm

1 Der Unterricht in den Brückenangeboten ist klassenweise zu erteilen. Er kann er - gänzt werden durch Unterricht in Niveaugruppen oder als Gruppenunterricht mit un - terschiedlichen thematischen Schwerpunkten.
2 Der schulische Unterricht in den Brückenangeboten umfasst primär die Bildungs - bereiche Sprachen und Mathematik. Zusätzlich wird Unterricht aus folgenden Bil - dungsbereichen angeboten: Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaf - ten, musische Fächer, Sport und Gesundheit, fachübergreifende und überfachliche Kompetenzen. Je nach Profil sind die Schwerpunkte in den Bildungsbereichen im Rahmen der Leistungsaufträge festzulegen.

Art. 6 Voraussetzungen für die Erteilung eines Leistungsauftrags

1 Rahmen- und Jahreskontrakte können erteilt werden, sofern: a) Das Brückenangebot 40 Wochen innerhalb eines Schuljahres und mindestens
40 bis maximal 45 betreute Lernstunden pro Woche umfasst. Die Verteilung der Lernstunden auf die verschiedenen Bildungsbereiche beziehungsweise auf den Anteil Praktika sind in den Leistungsaufträgen geregelt; b) Die Lehrpersonen über eine Ausbildung, die mindestens zum Unterricht an der Sekundarstufe I berechtigt, verfügen; c) Mindestens eine Lehrperson über die Ausbildung als Berufswahllehrperson verfügt.

Art. 7 Zuordnung von Profilen

1 Die Regierung bestimmt in den Rahmenkontrakten, nach Anhören der Anbieten - den, welche Profile von Brückenangeboten an welchen Standorten angeboten wer - den.
3. Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Anerkennung von Vorlehrinstitutionen vom 2. Juli 1996 2 ) wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2) AGS 1996, 3638, AGS 1998, 4204, AGS 2001, KA 2441; BR 430.030
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.08.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.08.2008 01.01.2009 Erstfassung -
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