Vereinbarung über Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage Wald-Schö... (752.520)
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Vereinbarung über Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage Wald-Schönengrund

Vereinbarung über Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage Wald-Schönengrund vom 9. August 1977 (Stand 10. August 1977) Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. erlassen gestützt auf Art. 33 des st.gallischen Organisationsgesetzes vom 29. Dezember
1947
1 und auf Art. 56 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973
2 sowie auf Art. 27 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 30. April 1911, auf Art. 1 und 4 des appenzellisch-ausserrho - dischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ge - gen Verunreinigung vom 27. April 1958 und auf den Ermächtigungsbeschluss des Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 8. November 1976 als Vereinbarung:
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Art. 1
1 Die st.gallische politische Gemeinde St.Peterzell und die appenzell-ausserrhodi - sche Einwohnergemeinde Schönengrund werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver - bandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Vertragspartnern in einem Vertrag
4 festzulegen. Dieser Vertrag unterliegt der Ge - nehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
1 nGS 16–52 (sGS 151.1 ).
2 sGS 752.1 .
3 In Vollzug ab 10. August 1977.
4 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhal - ten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper - sönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in St.Peterzell.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver - einbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen ge - setzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen
5 massgebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit der Zweckverbandsvertrag keine Vorschrif - ten enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewäs - serschutzgesetzes
6 , und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 5
1 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Ver - bandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen or - dentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen beteiligten Verbandsgemein - den oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schieds - gericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abge - ordnetenversammlung vorauszugehen.
5 nGS 16–52 (sGS 151.1 ); VG, sGS 161.1 ; VRP, sGS 951.1 .
6 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach An - rufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer wei - teren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann ei - nigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesge - richtes getroffen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
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3 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössi - schen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mit - zuteilen.
Art. 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Ver - tragskantone.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
8 vollstreckbaren gerichtli - chen Urteilen gleichgestellt.
Art. 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwen - dung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfas - sung
9 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
7 nGS 22–56 (sGS 961.2 ).
8 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 .
9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von beiden Vertragskantonen unterzeichnet ist.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 12–50 09.08.1977 10.08.1977 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.08.1977 10.08.1977 Erlass Grunderlass 12–50
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