Abkommen (0.672.947.01)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik von Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 21. Oktober 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 2000¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. November 2000 (Stand am 26. Februar 2014) ¹ AS 2002 3090
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik von Kasachstan,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue­rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzu­schliessen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder zentralen oder lokalen Körperschaften² erhoben werden.
2.  Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummen­steu­ern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in der Republik von Kasachstan: (i) die Einkommenssteuer der juristischen und natürlichen Personen;
(ii) die Vermögenssteuer der juristischen und natürlichen Personen
(im Folgenden als «kasachische Steuer» bezeichnet);
b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
(i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und
(ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Ver­mögensteile)
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5.  Das Abkommen gilt nicht für die in der Schweiz an der Quelle erhobene eid­genössische Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen.
² Ausdruck gemäss Art. I des Prot. vom 3. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 26. Febr. 2014 ( AS 2014 641 639 ; BBl 2010 8849 ). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor­dert,
a) bedeutet der Ausdruck (i)³
«Kasachstan» die Republik Kasachstan; «Kasachstan» umfasst, im geografischen Sinne verwendet, das Staatsgebiet der Republik Kasachstan und die Gebiete, in denen Kasachstan seine Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit gemäss seiner Gesetzgebung und dem internationalen Recht, mit Einschluss der von Kasachstan abgeschlossenen internationalen Verträge, ausübt;
(ii) «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
c) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft»juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
d) bedeuten die Ausdrücke ein «Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Kasachstan oder die Schweiz;
e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter­neh­men des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Kasachstan: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter;
(ii) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter;
h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
i) der Ausdruck «Vermögen» bedeutet für die Zwecke des Abkommens bewegliches und unbewegliches Vermögen und schliesst (ohne darauf beschränkt zu sein) Bargeld, Wertpapiere oder andere Eigentumsrechts­beweise, Wechsel, Schuldverschreibungen oder andere Beweise von Verbindlichkeiten, und Patente, Markenrechte, Urheberrechte oder andere ähn­liche Eigentumsrechte ein.
2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
³ Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 3. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 26. Febr. 2014 ( AS 2014 641 639 ; BBl 2010 8849 ).
Art. 4 Ansässige Person
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragsstaats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck soll auch einen Vertragsstaat oder seine Gebietskörperschaften umfassen. Er schliesst ebenfalls jede Pensions- oder andere Wohl­fahrts­einrichtung für Angestellte sowie jede wohltätige Organisation ein, die nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet wurde und deren Einkommen im Allgemeinen von der Besteuerung dieses Vertragsstaats ausgenommen ist.
Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Vertragsstaat nur mit Einkünften aus Quellen in die­sem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohn­stätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirt­schaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ih­rer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine stän­dige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhn­lichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d)⁴
kann die Ansässigkeit nicht nach den Buchstaben a) bis c) bestimmt werden, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
⁴ Fassung gemäss Art. III des Prot vom 3. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 26. Febr. 2014 ( AS 2014 641 639 ; BBl 2010 8849 ).
Art. 5 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte»umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Oel‑ oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» schliesst ebenfalls ein:
a) eine Bauausführung, Montage oder ein Zusammenbauprojekt in einem Vertragsstaat oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die Ausführung oder das Projekt länger als zwölf Monate dauert oder die betreffenden Dienstleistungen zwölf Monate überschreiten; und
b) eine Einrichtung oder eine Konstruktion, die für die Erforschung von Naturschätzen in einem Vertragsstaat benutzt werden, oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten sowie einen Bohrturm oder ein Bohrschiff, die für die Erforschung von Naturschätzen benützt werden, sofern die Nutzung länger als zwölf Monate dauert oder solche Dienstleistungen zwölf Monate überschreiten; und
c) die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines Vertragsstaats, einschliesslich Beratungsleistungen, durch eine ansässige Person des anderen Vertragsstaats mittels Angestellten oder anderem Personal, welche im erstgenannten Vertragsstaat anwesend sind und von der ansässigen Person des anderen Vertragsstaats zu diesem Zwecke angestellt wurden, jedoch nur, wenn solche Dienstleistungen länger als zwölf Monate dauern.
4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu Werbezwecken, für die Lieferung von Informationen, für wissenschaftliche Studien oder ähn­liche Tätigkeiten unterhalten wird, die für das Unternehmen von vorbereitender Art sind oder Hilfstätigkeiten darstellen;
f) eine Montage, die durch ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat im Zusammenhang mit der Lieferung von Maschinen oder Ausstattung, die von diesem Unternehmen hergestellt wurden, ausgeführt wird;
g) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Tätigkeiten aus­zuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der fe­sten Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit dar­stellt.
5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Voll­macht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Vertragsstaat für alle von der Person für das Un­ternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land‑ und forstwirtschaftlichen Betrie­ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor­schriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus­übung einer selbstständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zu­gerechnet werden können.
2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs‑ und all­gemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
5.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkom­mens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Be­stim­mungen dieses Artikels nicht berührt.
6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzu­rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus­reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1.  Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationa­len Verkehr, die von einer ansässigen Person eines Vertragsstaats erzielt werden, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1.  Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des ande­ren Vertragsstaats beteiligt ist; oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan­ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingun­gen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2.  Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem Vertragsstaat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten einander konsultieren.
3.  Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Vertragsstaats die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
Art. 10 Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.⁵  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividende, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
3.  Ungeachtet des Absatzes 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte:
a) eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere, ähnliche Einrichtung ist, die Vorsorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht des anderen Staates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt; oder
b) die Zentralbank (Nationalbank) des anderen Staates ist.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
5.⁶  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen oder an­deren Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Ak­tien steuerlich gleich­gestellt sind.
6.⁷  Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für welche die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.
7.⁸  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein­künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividen­den an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Betei­ligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Ge­sellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil­weise aus im anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
8.⁹  Gewinne eines Unternehmens einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat erzielt werden, können, nachdem sie gemäss Artikel 7 besteuert wurden und nach Abzug des in die Betriebsstätte reinvestierten Betrages, für den verbleibenden Betrag im anderen Vertragsstaat besteuert werden, die auf diese Weise erhobene zusätzliche Steuer soll jedoch die unter Buchstabe a) des Absatzes 2 dieses Artikels angegebene Prozentzahl nicht übersteigen. Wenn jedoch die Gewinne der Betriebsstätte im betreffenden Steuerjahr den Betrag von 100 000 US Dollar nicht übersteigen, soll diese zusätzliche Steuer nicht erhoben werden.
⁵ Fassung gemäss Art. IV Abs. 1 des Prot. vom 3. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 26. Febr. 2014 ( AS 2014 641 639 ; BBl 2010 8849 ).
⁶ Urspünglich Abs. 3
⁷ Ursprünglich Abs. 4. Fassung gemäss Art. IV Abs. 3 des Prot. vom 3. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 26. Febr. 2014 ( AS 2014 641 639 ; BBl 2010 8849 ).
⁸ Ursprünglich Abs. 5.
⁹ Ursprünglich Abs. 6.
Art. 11 Zinsen
1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobe­trags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durch­zuführen ist.
3.  Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 werden:
a) Zinsen, die aus einem der Vertragsstaaten stammen und für eine Anleihe, eine Schuldverschreibung oder eine ähnliche Verbindlichkeit der Regierung dieses Vertragsstaats, der Zentralbank dieses Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder zentralen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden, von der Besteuerung in diesem Vertragsstaat befreit;
b) Zinsen, die aus einem der Vertragsstaaten stammen und für eine Obligation, einen Schuldschein oder eine ähnliche Verbindlichkeit der Regierung des anderen Vertragsstaats, der Zentralbank des anderen Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder zentralen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Vertragsstaat befreit;
c) Zinsen, die aus einem der Vertragsstaaten stammen und für Anleihen, die durch die Regierung des anderen Vertragsstaats, die Zentralbank des anderen Vertragsstaats oder eine durch diese Regierung kontrollierte oder in deren Eigentum stehende Geschäftsstelle oder Vermittlungsstelle (einschliess­lich eines Finanzinstituts) garantiert oder abgesichert werden, von der Besteuerung im erstgenannten Vertragsstaat befreit;
d) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, im anderen Vertragsstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, nur besteuert, wenn dieser Empfänger der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist und diese Zinsen gezahlt werden: (i) im Zusammenhang mit dem Kreditverkauf von gewerblicher, kaufmännischer und wissenschaftlicher Ausstattung oder
(ii) im Zusammenhang mit dem Kreditverkauf von Waren von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen.
4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund­stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestat­tet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Schuldverschreibungen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losan­leihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
5.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Arti­kel 14 anzuwenden.
6.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder zentralen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der fe­sten Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Ein­richtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
7.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwi­schen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuld­ner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hät­ten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert wer­den.
Art. 12 Lizenzgebühren
1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger und der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine ansässige Person des anderen Vertragsstaats ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü­tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung gezahlt werden:
a) von Ur­heberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein­schliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen For­meln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen (Know-how);
b) von gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausstattung.
4.  Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels kann der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren aus Leasing gemäss Absatz 3 Buchstabe b) dieses Artikels wählen, im Vertragsstaat besteuert zu werden, in dem die Lizenzgebühren gezahlt werden, als ob das Recht oder das Eigentum, wofür die Lizenzgebühren bezahlt werden, in Verbindung mit einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in diesem Vertragsstaat stünden. In diesem Falle sollen die Bestimmungen von Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 des Abkommens auf das Einkommen und die Abzüge (einschliess­lich Abschreibung), die auf solche Rechte und solches Eigentum gewährt werden, zur Anwendung kommen.
5.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenz­gebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
6.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder eine seiner zentralen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Ver­pflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenz­gebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
7.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwi­schen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen verein­bart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In die­sem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens be­steuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, deren Vermögen zur Hauptsache aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
3.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im ande­ren Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unter­nehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
4.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erzielt, die im in­ternationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
5.  Gewinne aus der Veräusserung des in den vorgenannten Absätzen nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräus­serer ansässig ist.
Art. 14 Selbstständige Arbeit
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, diese Dienstleistungen werden oder wurden im anderen Vertragsstaat ausgeführt; und
a) die Einkünfte sind einer festen Einrichtung, die einer Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich zur Verfügung steht, zurechenbar; oder
b) eine solche Person hält sich im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endigt, auf.
In diesem Fall kann das den Dienstleistungen zurechenbare Einkommen in dem anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 7 über die Festlegung des Betrages des Unternehmensgewinnes und die Zurechnung der Unternehmensgewinne zu einer Betriebsstätte besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätig­keit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Ar­chi­tekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbstständige Arbeit
1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage wäh­rend eines Zeitraumes von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endigt, aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Vertragsstaat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung ge­tragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun­gen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Un­ternehmen, das das Seeschiff oder das Luftfahrzeug betreibt, ansässig ist.
Art. 16 Aufsichtsrats‑ und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats‑ oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf­sichts‑ oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler wie Bühnen‑, Film‑, Rundfunk‑ und Fernseh­künstler sowie Musiker oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat per­sönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen­schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Arti­kel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder der Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten von Unterhaltungskünstlern und Sportlern, wenn diese Einkünfte in erheblichem Umfang direkt oder indirekt aus öffentlichen Mitteln herrühren.
Art. 18 Ruhegehälter und Renten
1.  Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü­tungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbststän­dige Arbeit gezahlt werden, und jede an eine solche Person gezahlte Rente nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «Rente» bedeutet einen festgelegten Geldbetrag, der einer Person periodisch für eine bestimmte Zeitdauer während ihres Lebens oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitdauer in Erfüllung einer Verpflichtung in Geld oder Geldwerten gezahlt wird.
3.  Unterhaltszahlungen und andere ähnliche Beträge (einschliesslich Kinderalimente), die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder zentralen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat oder der politischen Unter­abteilung oder zentralen oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Vertragsstaat geleistet werden und die natürli­che Person in diesem Vertragsstaat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Vertragsstaats ist oder
(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Vertragsstaat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder zentralen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Vertragsstaat oder der politischen Unterabteilung oder zentralen oder lokalen Körperschaft er­richteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat oder der politischen Unterabteilung oder zentralen oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Vertragsstaat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Vertragsstaats ist.
3.  Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleis­tungen, die im Zusammen­hang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politi­schen Unterabteilungen oder zentralen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Ar­tikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erst­genannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbil­dung erhält, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Vertragsstaats stammen.
Art. 21 Andere Einkünfte
1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen­den Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gele­gene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrich­tung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Art. 22 Vermögen
1.  Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
3.  Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr durch eine in einem Vertragsstaat ansässige Person betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
4.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.  Im Falle von Kasachstan wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Kasachstan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkom­men in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Kasachstan die schwei­zerische Steuer wie folgt an: (i) im Sinne eines Abzuges von der Einkommenssteuer der ansässigen Person den der in der Schweiz gezahlten Einkommenssteuer entsprechenden Betrag;
(ii) im Sinne eines Abzuges von der Vermögenssteuer der ansässigen Person den der in der Schweiz gezahlten Vermögenssteuer entsprechenden Betrag.
Der anzurechnende Betrag gemäss den obigen Bestimmungen darf jedoch die Steuer, die für das gleiche Einkommen oder Vermögen in Kasachstan auf Grund der dort anzuwendenden Sätze belastet würde, nicht übersteigen.
b) Bezieht eine in Kasachstan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen nur in der Schweiz besteuert werden, kann Kasachstan diese Einkünfte oder dieses Vermögen in die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung des in Kasachstan anzuwendenden Steuersatzes einbeziehen.
2.  In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kasachstan besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die be­treffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in Kasachstan besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung be­steht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Kasachstan erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte ent­fällt, die in Kasachstan besteuert werden können; oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenz­gebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Kasachstan erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenz­gebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durch­führung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbe­steuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Kasachstan an­sässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
Art. 24 Gleichbehandlung
1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhän­genden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats unter glei­chen Verhältnissen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Be­stimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Vertragsstaat nicht ungünstiger sein als die Be­steuerung von Unternehmen des anderen Vertragsstaats, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und ‑ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
3.  Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 7 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Vertragsstaat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Vertragsstaat ansäs­sigen Person zum Abzug zuzulassen.
4.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren sol­chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam­menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstge­nannten Vertragsstaats unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5.  Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich­nung.
Art. 25 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder bei­der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner­staatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi­gen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter­breiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwie­rig­keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemein­sam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durch­geführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
5.¹⁰  Wenn:
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen;
sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
Die Vertragsstaaten können dem aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsgericht die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens.
¹⁰ Fassung gemäss Art. V des Prot. vom 3. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 26. Febr. 2014 ( AS 2014 641 639 ; BBl 2010 8849 ).
Art. 26 ¹¹ Informationsaustausch
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4.  Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz erhaltene Verpflichtung unterliegt der Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er es einem Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
¹¹ Fassung gemäss Art. VI des Prot. vom 3. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 26. Febr. 2014 ( AS 2014 641 639 ; BBl 2010 8849 ).
Art. 27 Diplomaten und Konsularbeamte
1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomati­schen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2.  Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplo­matischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertre­tung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausser­halb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und
b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.
3.  Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamte und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer kon­sularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.
Art. 28 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und wird 30 Tage nach dem Datum der letzteren Notifizierung, die darauf hinweist, dass beide Vertragsstaaten die nach ihrem Recht für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen haben, in Kraft treten.
2.  Das Abkommen findet Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres des Inkrafttretens des Abkommens gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres des Inkrafttretens des Abkommens beginnen.
Art. 29 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün­digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjah­res kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres beginnen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 21. Oktober 1999 im Doppel in deutscher, kasachischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des Wortlauts soll der englische Wortlaut mass­gebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik von Kasachstan:

Joseph Deiss

Erlan Idrissov

Protokoll ¹²

¹² Bereinigt gemäss Art. VII des Prot. vom 3. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 26. Febr. 2014 ( AS 2014 641 639 ; BBl 2010 8849 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik von Kasachstan
haben in Bern am 21. Oktober 1999 anlässlich der Unterzeich­nung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Be­standteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart.
1.  Zu Art. 7
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 7 Absatz 1 auch in Fällen von miss­bräuchlichen Gestaltungen anwendbar ist, bei denen das Unternehmen Güter oder Waren verkauft oder Geschäfte tätigt, die gleicher oder ähnlicher Art sind wie die Ver­käufe oder Geschäfte der Betriebsstätte, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Betriebsstätte in massgeblicher Weise an den entsprechenden Tätigkeiten beteiligt war.
2.  Zu Art. 10
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Dividenden, die von einer Gesellschaft eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ge­zahlt werden, die direkt oder indirekt mindestens 50 Prozent des Kapitals der Ge­sellschaft hält, die die Dividende zahlt, von der Besteuerung durch den erstge­nannten Vertragsstaat ausgenommen werden, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft, die die Dividenden erhält, mindestens eine Million US Dollars in die die Dividen­den zahlende Gesellschaft investiert hat, die Inves­tition durch die Regierung des anderen Vertragsstaats, die Zentralbank dieses Vertragsstaats oder eine durch diese Regierung kontrollierte oder in deren Eigentum stehende Geschäftsstelle oder Vermittlungsstelle (einschliess­lich eines Finanzinstituts) vollständig garan­tiert oder vollständig abgesichert wird und von der Regierung des erstgenannten Vertragsstaats genehmigt wurde. Wenn die vorerwähnte Investition eine Million US Dollars übersteigt, aber die ganze Investition nicht vollständig garantiert oder ab­gesichert wird, wird diese Bestimmung nur anteilsmässig auf die Dividenden ent­sprechend des garantierten oder abgesicherten Anteils im Verhältnis zur gesamten Investition angewendet.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zusätzliche Steuer gemäss Absatz 6 nicht erhoben wird, wenn der in der Betriebsstätte investierte Betrag 500 000 US Dollars übersteigt und diese Investition durch die Regierung des Vertragsstaats, in dem das Unternehmen ansässig ist, die Zentralbank dieses Vertragstaats oder eine durch diese Regierung kontrollierte oder in deren Eigentum stehende Geschäfts­stelle oder Vermittlungsstelle (einschliesslich eines Finanzinstituts) vollständig abgesichert oder vollständig garantiert wird und von der Regierung des anderen Vertragstaats genehmigt wurde. Wenn die vorerwähnte Investition 500 000 US Dol­lars übersteigt, aber die ganze Investition nicht vollständig garantiert oder abge­sichert wird, wird diese Bestimmung nur anteilsmässig auf die Dividenden ent­sprechend des garantierten oder abgesicherten Anteils im Verhältnis zur gesamten Investition angewendet.
c) Wenn und solange ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwi­schen Kasachstan und einem gegenwärtigen Mitglied der Organisation für Entwick­lung und Zusammenarbeit in Kraft ist, in dessen Abkommen keine zusätzliche Steuer gemäss Artikel 10 Absatz 6 dieses Abkommens vor­gesehen ist, wird die vor­genannte zusätzlich erhobene Steuer von in der Schweiz ansässigen Unternehmen nicht erhoben.
d) Der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a verwendete Ausdruck «Vorsorge­einrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet» umfasst folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Gesetzen errichtet werden: (i) in der Republik Kasachstan, sämtliche Pläne und Modelle gemäss dem Gesetz der Republik Kasachstan über Pensionsbestimmungen vom 20. Juni 1997 N. 136;
(ii) in der Schweiz, sämtliche Pläne und Modelle gemäss: (aa) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946¹³ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
(bb) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959¹⁴ über die Invalidenversicherung,
(cc) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006¹⁵ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
(dd) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982¹⁶ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten,
(ee) den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Weiter besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplan» Anlagefonds, Trusts und Anlagestiftungen umfasst, sofern sämtliche Fonds-, Trust- oder Stiftungsanteile von Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplänen gehalten werden.
3.  Zu Art. 11 und 12
Sollte Kasachstan nach dem 15. Dezember 1998 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem gegenwärtigen Mitglied der Organisation für Entwick­lung und Zusammenarbeit abschliessen, das für einen effektiv niedrigeren Satz für Zinsen und Lizenzgebühren (einschliesslich eines Nullsatzes) sorgt, dann ist dieser niedrigere Satz automatisch für in der Schweiz ansässige Personen anwendbar.
4.  Zu Art. 18 und 19
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen umfasst.
5.  Zu Art. 26
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er die in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff der «voraussichtlichen Erheblichkeit» einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten soll und gleichzeitig verdeutlichen soll, dass es den Vertragsstaaten nicht gestattet ist, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, die für die Steuerangelegenheiten der steuerpflichtigen Person wahrscheinlich unerheblich sind.
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Vertragsstaats bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Vertragsstaat diese Informa­tionen vom ersuchten Vertragsstaat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Vertragsstaat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Vertragsstaat über­mittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
6.  Zu sämtlichen Bestimmungen
Beide Vertragsstaaten erwarten, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, die Bedeutung zukommt, wie sie dazu in den OECD-Kommentaren dargelegt wird und dass jeder der Vertragsstaaten die Bestimmungen dementsprechend anwendet. Die Kommen­tare – die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können – stellen eine Auslegungs­hilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969¹⁷ über das Recht der Verträge dar.
Geschehen zu Bern am 21. Oktober 1999 in deutscher, kasachischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung der Wortlaute soll der englische Text massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik von Kasachstan:

Joseph Deiss

Erlan Idrissov

Artikel VIII Absatz 2 und 3 des Änderungsprotokolls vom 3. September 2010 ¹⁸

¹⁸ AS 2014 641
2.  Dieses Protokoll tritt am Tag des Erhalts der späteren der beiden Noten in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.
3.  Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels ist der Informationsaustausch nach Artikel 26 des Abkommens auf Informationen anwendbar, die sich auf das Kalenderjahr und jede Periode beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.
¹³ SR 831.10
¹⁴ SR 831.20
¹⁵ SR 831.30
¹⁶ SR 831.40
¹⁷ SR 0.111
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