Verordnung über die Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe (821.0.32)
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Verordnung über die Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe

Verordnung über die Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe (GISPV) vom 18.06.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 123a ff. des Gesundheitsgesetzes vom 16. November
1999 (GesG); gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungs - schutz (BevSG); gestützt auf die Verordnung vom 9. Februar 2010 über die Ausbildung und die Übungen der für den Bevölkerungsschutz zuständigen Organe; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Status

1 Es wird eine Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe (GISP) als Partnerorganisati - on im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 BevSG eingesetzt.
2 Diese Verordnung regelt den Status, die Aufträge, die Aufgaben und die Or - ganisation der GISP.
3 Die GISP ist administrativ, organisatorisch und budgetär dem Kantonsarzt - amt (KAA) angegliedert. Sie wird unter dessen Aufsicht gestellt.

Art. 2 Aufträge und Aufgaben

1 Die GISP nimmt sanitätsdienstliche Aufgaben wahr, insbesondere die Ein - richtung und den Betrieb einer Sanitätshilfsstelle bei Katastrophen, Notlagen, Unfällen und Grossunfällen.
2 Sie wird im Rahmen der Anwendung des BevSG und interkantonaler Ver - einbarungen, auf Antrag des kantonalen sanitätsdienstlichen Führungsorgans oder anderer zuständiger Behörden eingesetzt.
3 Weiter kann die GISP auf Antrag des KAA im Rahmen von Grossveranstal - tungen und besonderen Ereignissen eingesetzt werden.

Art. 3 Zusammensetzung

1 Die GISP umfasst rund 60 Personen, die im Ereignisfall alarmiert werden können.
2 Die Mitglieder werden vom Kantonsarzt auf Stellungnahme des Vorstands der GISP ernannt.
3 Die GISP setzt sich aus Ärztinnen und Ärzten, diplomierten Pflegefachper - sonen und anderen Berufsgruppen zusammen, die für das reibungslose Funk - tionieren der Gruppe erforderlich sind.
4 Bei der Rekrutierung der Mitglieder wird darauf geachtet, dass die GISP über ausreichend Fachpersonen in den Bereichen Anästhesie sowie Intensiv- und Notfallmedizin verfügt.

Art. 4 Organisation

1 Das KAA ernennt einen Vorstand dem fünf Mitglieder angehören. Die Mit - glieder des Vorstands haben folgende Funktionen:
a) eine Leiterin oder ein Leiter;
b) eine Sekretärin oder ein Sekretär;
c) eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für das Fahrzeug zur sa- nitätsdienstlichen, materiellen und logistischen Unterstützung;
d) eine Ausbildungsverantwortliche oder ein Ausbildungsverantwortli - cher;
e) eine medizinische Ansprechperson.
2 Das KAA legt die spezifischen Aufgaben für jedes Vorstandsmitglied fest.

Art. 5 Vorbereitung

1 Die GISP organisiert Übungen für die Mitglieder. Das jährliche Ausbil - dungsprogramm wird von der Person, die für die Ausbildung zuständig ist, erstellt und vom Vorstand verabschiedet.
2 Die Mitglieder der GISP nehmen an den Übungen teil, die vom kantonalen Führungsorgan im Sinne des BevSG oder vom sanitätsdienstlichen Führungs - organ gemäss Artikel 17a Abs. 2 GesG organisiert werden.

Art. 6 Einsatz

1 Die GISP wird von der Sanitätsnotrufzentrale 144 auf Anordnung der leitenden Notärztin oder des leitenden Notarztes (LNA), der leitenden Ret - tungssanitäterin oder des leitenden Rettungssanitäters oder der oder des am Unfall- oder Schadenort anwesenden Polizistin oder Polizisten alarmiert.
2 Im Einsatzfall sind die Mitglieder der GISP der leitenden Notärztin oder dem leitenden Notarzt (Bereich Medizin) und der leitenden Rettungssanitäte - rin oder dem leitenden Rettungssanitäter (Bereiche Organisation und Logis - tik) unterstellt.

Art. 7 Persönliche Ausrüstung

1 Die Mitglieder verfügen über eine leihweise abgegebene Berufskleidung und Ausrüstung, die den geltenden Sicherheitsvorschriften entspricht.

Art. 8 Entschädigung

1 Die Mitglieder der GISP werden für ihre Teilnahme an den vom Vorstand organisierten Schulungen und Übungen und für ihre tatsächlichen Einsätze entschädigt.
2 Der Staatsrat legt die Grundsätze der Vergütung der GISP-Mitglieder in ei - nem Beschluss fest.

Art. 9 Finanzierung

1 Der Staat finanziert im Rahmen des Voranschlags die Kosten für Ausrüs - tung und Betrieb der GISP.
2 Die Einsatzkosten im Ereignisfall werden den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern gemäss den Tarifen des Beschlusses des Staatsra - tes zur Festlegung der Entschädigung der GISP-Mitglieder in Rechnung ge - stellt.

Art. 10 Haftpflicht

1 Die Haftpflicht für die Handlungen der GISP-Mitglieder während Ausbil - dung, Übung und Einsatz richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.06.2024 Erlass Grunderlass 01.07.2024 2024_046 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.06.2024 01.07.2024 2024_046
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