Verordnung über Regulierungsabschüsse in den Schutzgebieten
                            Verordnung über Regulierungsabschüsse in den  Schutzgebieten (RegAbschV)  vom 05.03.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2024)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   20.   Juni   1986   über   die   Jagd   und   den  Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) und die dazugehörige Ver  -  ordnung vom 29. Februar 1988 (JSV);  gestützt   auf   die   Verordnung   des   Bundes   vom   21.   Januar   1991   über   die  Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung  (WZVV);  gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 30. September 1991 über die  eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ);  gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den  Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG) und  die dazugehörige Verordnung vom 6. Juni 2016 (JaV);  in Erwägung:  Gemäss   Bundesgerichtsentscheid   vom   25.   November   2020   (1C_243/2019)  darf in Schutzgebieten nur der Abschuss von Tieren, nicht aber die Jagd er  -  laubt werden.  Auf   Antrag   der   Direktion   der   Institutionen   und   der   Land-   und   Forstwirt  -  schaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung bezweckt die Organisation von Regulierungsabschüssen  für jagdbare Arten durch Jagdberechtigte in den eidgenössischen Jagdbann  -  gebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und  nationaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regulierungsabschüsse dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie zum  Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder  zur Verhütung übermässiger Wildschäden notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die eidgenössische und die kantonale Jagdgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Regulierungsabschüsse in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den  Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeu  -  tung, die im Anhang 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 über den Schutz  wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume definiert werden,  können vom Amt für Wald und Natur (das Amt) bewilligt werden; die vor  -  gängige Zustimmung des  Bundesamts für Umwelt  (BAFU) bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regulierungsabschüsse dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern eines für  die betreffende Tierart in der laufenden Jagdsaison gültigen Jagdpatents, die  sich   nach   den   Bestimmungen   dieser   Verordnung   eingeschrieben   haben,  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nur das Schiessen im Ansitz ist erlaubt; es darf nur von den vom Amt be  -  willigten Hochsitzen aus durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Einsatz von Hunden ist verboten, mit Ausnahme der Schweisshunde für  die Nachsuche von angeschossenem Wild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Abschuss von Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, und von füh  -  renden Hirschkühen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Jegliche Form der Kirrung ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die die Transportmittel betreffenden Einschränkungen gemäss der Jagdver  -  ordnung gelten auch für Regulierungsabschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zeiträume und Abschusspläne
                            1  Das Amt ist dafür zuständig, die Zeiträume, die Abschusspläne pro Art und  die Schutzgebiete, in denen Regulierungsabschüsse durchgeführt werden dür  -  fen, festzulegen; es holt die Zustimmung des BAFU ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regulierungsabschüsse können, an Jagdtagen, vom 1. September bis am 31.  Dezember bewilligt werden. Es sind Schonintervalle vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entnahmen werden von den in der Jagdplanung festgelegten Abschuss  -  quoten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt kann die Regulierungsabschüsse jederzeit beenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schusszeiten
                            1  Berechtigte Personen dürfen das Schutzgebiet bis zu einer Stunde vor der  Jagdzeit betreten und müssen es spätestens 30 Minuten nach der Jagdzeit ver  -  lassen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei ausreichender Sicht darf während der folgenden Zeiten geschossen wer  -  den,   gemäss   den   offiziellen   Sonnenaufgangs-   und   Sonnenuntergangszeiten  von Bern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ab einer Stunde vor Sonnenaufgang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bis eine Stunde nach Sonnenuntergang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Benutzung der Hochsitze
                            1  Es können nur Personen an den Abschüssen teilnehmen, die einen Hochsitz  reserviert haben. Die Reservierung von Hochsitzen ist am Vortag der Jagdta  -  ge von 12.00 bis 20.00 Uhr möglich. Pro Hochsitz und Tag ist nur eine An  -  meldung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personen, die den Hochsitz benutzen, sind verpflichtet, den QR-Code  im Inneren des Hochsitzes bei jeder Ankunft und bei jedem Verlassen des  Postens zu scannen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.03.2024  Erlass  Grunderlass  01.07.2024  2024_021  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  05.03.2024  01.07.2024  2024_021