Verordnung über Regulierungsabschüsse in den Schutzgebieten
Verordnung über Regulierungsabschüsse in den Schutzgebieten (RegAbschV) vom 05.03.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) und die dazugehörige Ver - ordnung vom 29. Februar 1988 (JSV); gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV); gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ); gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG) und die dazugehörige Verordnung vom 6. Juni 2016 (JaV); in Erwägung: Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 25. November 2020 (1C_243/2019) darf in Schutzgebieten nur der Abschuss von Tieren, nicht aber die Jagd er - laubt werden. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezweckt die Organisation von Regulierungsabschüssen für jagdbare Arten durch Jagdberechtigte in den eidgenössischen Jagdbann - gebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung.
2 Regulierungsabschüsse dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie zum Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung übermässiger Wildschäden notwendig sind.
3 Im Übrigen gelten die eidgenössische und die kantonale Jagdgesetzgebung.
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
1 Regulierungsabschüsse in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeu - tung, die im Anhang 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume definiert werden, können vom Amt für Wald und Natur (das Amt) bewilligt werden; die vor - gängige Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) bleibt vorbehal - ten.
2 Regulierungsabschüsse dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern eines für die betreffende Tierart in der laufenden Jagdsaison gültigen Jagdpatents, die sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung eingeschrieben haben, durchgeführt werden.
3 Nur das Schiessen im Ansitz ist erlaubt; es darf nur von den vom Amt be - willigten Hochsitzen aus durchgeführt werden.
4 Der Einsatz von Hunden ist verboten, mit Ausnahme der Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild.
5 Der Abschuss von Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, und von füh - renden Hirschkühen ist verboten.
6 Jegliche Form der Kirrung ist verboten.
7 Die die Transportmittel betreffenden Einschränkungen gemäss der Jagdver - ordnung gelten auch für Regulierungsabschüsse.
Art. 3 Zeiträume und Abschusspläne
1 Das Amt ist dafür zuständig, die Zeiträume, die Abschusspläne pro Art und die Schutzgebiete, in denen Regulierungsabschüsse durchgeführt werden dür - fen, festzulegen; es holt die Zustimmung des BAFU ein.
2 Regulierungsabschüsse können, an Jagdtagen, vom 1. September bis am 31. Dezember bewilligt werden. Es sind Schonintervalle vorzusehen.
3 Die Entnahmen werden von den in der Jagdplanung festgelegten Abschuss - quoten abgezogen.
4 Das Amt kann die Regulierungsabschüsse jederzeit beenden.
Art. 4 Schusszeiten
1 Berechtigte Personen dürfen das Schutzgebiet bis zu einer Stunde vor der Jagdzeit betreten und müssen es spätestens 30 Minuten nach der Jagdzeit ver - lassen haben.
2 Bei ausreichender Sicht darf während der folgenden Zeiten geschossen wer - den, gemäss den offiziellen Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten von Bern:
a) ab einer Stunde vor Sonnenaufgang;
b) bis eine Stunde nach Sonnenuntergang.
Art. 5 Benutzung der Hochsitze
1 Es können nur Personen an den Abschüssen teilnehmen, die einen Hochsitz reserviert haben. Die Reservierung von Hochsitzen ist am Vortag der Jagdta - ge von 12.00 bis 20.00 Uhr möglich. Pro Hochsitz und Tag ist nur eine An - meldung möglich.
2 Die Personen, die den Hochsitz benutzen, sind verpflichtet, den QR-Code im Inneren des Hochsitzes bei jeder Ankunft und bei jedem Verlassen des Postens zu scannen.
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05.03.2024 Erlass Grunderlass 01.07.2024 2024_021 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.03.2024 01.07.2024 2024_021
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