Reglement über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd (922.12)
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Reglement über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd

Reglement über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd vom 12.10.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (JSG); gestützt auf das Konkordat vom 22. Mai 1978 über die Ausübung und die Überwachung der Jagd; gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 In diesem Reglement wird die Fähigkeitsprüfung für die Jagd und die Ver - leihung des entsprechenden Fähigkeitszeugnisses geregelt.

Art. 2 Prüfungskommission

1 Es wird eine Prüfungskommission (die Kommission) eingesetzt, deren Vor - sitz eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Wald und Natur (das Amt) innehat; ihr gehören ferner sechs weitere von der Direktion der Institu - tionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) ernannte Mitglieder an, welche die Jägerschaft, die Ausbildnerinnen und Ausbildner der Kandida - tinnen und Kandidaten sowie die Wildhut-Fischereiaufsicht vertreten.
2 Zu den Aufgaben der Kommission gehören namentlich:
a) Kontrolle der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prü - fung;
b) Beteiligung an der Organisation der Prüfungen;
c) Bewertung der Teilprüfungen und der Hegearbeit gemäss den Bestim - mungen dieses Reglements.
3 Für die Organisation und den Ablauf der Prüfungen arbeitet die Kommissi - on im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgaben mit dem Amt und dem Frei - burger Jagdverband (FJV) zusammen.
4 Die Mitglieder der Kommission erhalten eine Entschädigung, wie sie für Mitglieder von Kommissionen der Staatsverwaltung festgelegt ist. Sie sind an das Amtsgeheimnis gebunden, insbesondere was die Prüfung und die Kandi - datinnen und Kandidaten betrifft. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt nach dem Ausscheiden aus der Funktion weiter bestehen.

Art. 3 Prüfungsfonds

1 Es wird ein Prüfungsfonds (der Fonds) eingerichtet, der vom Amt verwaltet wird.
2 Der Fonds wird gespeist durch den Fonds, der beim Inkrafttreten dieses Re - glements besteht, durch die Anmeldegebühren für die Prüfung und, falls nö - tig, durch Zuwendungen des Staates.
3 Der Fonds ist dazu bestimmt, die Kosten der Prüfung zu decken, z. B. für den Kauf von Material für die Prüfungen, für die Miete für Schiessstände und andere Einrichtungen sowie für Entschädigungen für Personen, welche die Prüfung organisieren.
2 Fähigkeitsprüfung für die Jagd
2.1 Zusammensetzung

Art. 4 Fähigkeitsprüfung für die Jagd

1 Die Fähigkeitsprüfung für die Jagd umfasst:
a) eine Grundprüfung, deren Bestehen zum Bezug sämtlicher Jagdpatente für die Jagd mit der Waffe mit glattem Lauf berechtigt;
b) eine Zusatzprüfung für die Verwendung der Waffe mit gezogenem Lauf.

Art. 5 Grundprüfung

1 Die Grundprüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.
2 Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf die Gesetzgebung und auf den Stoff, der im Buch «Jagen in der Schweiz» enthalten ist, insbesondere:
a) die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung;
b) die wildlebenden Tiere: Bestimmen und Erkennen, Biologie, Vorkom - men, Verhalten, Krankheiten, Schutz, Wildschaden und Schadensver - hütung, Wildtiermanagement;
c) die Jagdwaffen und die für die Jagd erlaubte oder verbotene Munition, Ballistik, Sicherheitsmassnahmen, optische Instrumente;
d) Jagdhunde: Rassen, Biologie, Krankheiten, Einsatz;
e) Ausübung der Jagd: Jagdarten, Brauchtum, Ethik, Verhalten auf der Jagd, Nachsuche nach verletztem Wild oder nach Fallwild, Umgang mit erlegtem Wild, Fleischhygiene, Jägersprache.
3 Die praktische Prüfung umfasst in der Regel folgende Disziplinen:
a) Bestimmen von Tieren;
b) Schätzen von Entfernungen für die Jagd mit der Waffe mit glattem Lauf und mit der Waffe mit gezogenem Lauf;
c) Waffenkunde (Waffen mit glattem Lauf und Waffen mit gezogenem Lauf) und optische Instrumente;
d) Umgang mit der Waffe mit glattem Lauf und Sicherheitsmassnahmen;
e) Schiessen mit der Waffe mit glattem Lauf.

Art. 6 Zusatzprüfung

1 Die Zusatzprüfung umfasst in der Regel folgende Disziplinen:
a) Schiessen mit der Waffe mit gezogenem Lauf;
b) Umgang mit der Waffe mit gezogenem Lauf und Sicherheitsmassnah - men.
2.2 Zulassung

Art. 7 Allgemeine Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung

1 Zum Prüfungsprogramm sind Personen zugelassen, die:
a) am 1. August des Jahres, in dem die letzte Prüfung stattfindet, das
18. Altersjahr vollendet haben;
b) nicht wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährli - che Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbre - chen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind;
c) die Anforderungen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b, e und f JaG erfüllen.
2 Die Artikel 3–5 des Konkordats vom 22. Mai 1978 über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd bleiben vorbehalten.
3 Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 8 Anmeldungsmodalitäten

1 Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt innerhalb der vom Amt festgelegten Frist beim Amt mit dem offiziellen Formular, das auf der Website des Staates heruntergeladen werden kann und auf dem Sekretariat des Amts zur Verfü - gung steht.
2 Dem Anmeldeformular muss ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafre - gister beiliegen, der höchstens drei Monate vor dem Einreichen der Anmel - dung ausgestellt wurde.

Art. 9 Zulassung zur theoretischen Prüfung

1 Zur theoretischen Prüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelas - sen, die das Programm der Hegearbeit nach Abschnitt 3 dieses Reglements erfüllt und alle obligatorischen Kurse des Jagdausbildungsprogramms absol - viert haben.
2 Zwei Abwesenheiten an obligatorischen Kursen aufgrund höherer Gewalt sind zulässig, mit Ausnahme des Kurses über Waffenkunde und -sicherheit. Die Kommission muss unverzüglich über die Abwesenheit informiert werden und der Nachweis (Arztzeugnis oder gleichwertiges Dokument) muss spätes - tens 72 Stunden nach dem Kurs vorgelegt werden.

Art. 10 Zulassung zur praktischen Prüfung

1 Zur praktischen Prüfung werden die Kandidatinnen und Kandidaten zuge - lassen, welche die theoretische Prüfung bestanden haben.

Art. 11 Zulassung zur Zusatzprüfung

1 Zur Zusatzprüfung werden die Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche die Grundprüfung bestanden haben und deren Anmeldung angenom - men wurde.
2.3 Prüfungskosten

Art. 12 Gebühren

1 Folgende Gebühren werden erhoben:
a) für die theoretische Prüfung: 120 Franken;
b) für die praktische Prüfung: 120 Franken;
c) für die Zusatzprüfung: 120 Franken.
2 Die Fristen für die Überweisung der Gebühren werden vom Amt festgelegt. Diese Fristen sind verbindlich und ihre Nichteinhaltung führt zum Aus - schluss der Kandidatin oder des Kandidaten.
3 Die überwiesenen Gebühren werden zurückerstattet, wenn die angemeldete Person nicht zur Prüfung zugelassen wird, auf die Teilnahme verzichtet und das Amt wenigstens zehn Tage vorher darüber informiert oder aufgrund hö - herer Gewalt verhindert ist (Arztzeugnis oder gleichwertiges Dokument).
4 Nicht zurückerstattete Gebühren gehen in den Fonds über.
5 Wie immer das Resultat der Prüfungen ausfällt, die Prüfungsgebühr kann nicht zurückerstattet werden.
2.4 Organisation der Prüfungen

Art. 13 Grundprüfung

1 Die Grundprüfung findet grundsätzlich alle zwei Jahre statt.
2 Das Amt organisiert die Grundprüfung nach Anhören der Kommission und legt die Daten und den Ort fest.

Art. 14 Zusatzprüfung

1 Die Zusatzprüfung findet grundsätzlich alle zwei Jahre statt.
2 Das Amt organisiert die Zusatzprüfung nach Anhören der Kommission und legt die Daten und den Ort fest.
2.5 Ergebnisse und Zeugnis

Art. 15 Bewertung

1 Die Kommission bewertet die Prüfungen und übermittelt den Kandidatinnen und Kandidaten ihren Entscheid.

Art. 16 Bedingungen für den Prüfungserfolg

1 Die Grundprüfung gilt als bestanden, wenn die von der Direktion festgeleg - te Mindestpunktzahl sowohl für die theoretische als auch für die praktische Prüfung erreicht wurde.
2 Die Zusatzprüfung gilt als bestanden, wenn die für diese Prüfung von der Direktion festgelegte Mindestpunktzahl erreicht wurde.

Art. 17 Wiederholung der Prüfungen

1 Wer die theoretische Prüfung nicht bestanden hat, kann sie an der nächsten Prüfungssession wiederholen.
2 Wer die praktischen Teilprüfungen der Grundprüfung nicht bestanden hat, kann diese höchstens einmal während der gleichen Prüfungssession wieder - holen. Der Jagdparcours muss vollständig wiederholt werden. Bei den Schiessdisziplinen müssen nur die nicht bestandenen wiederholt werden.
3 Wer die praktischen Teilprüfungen der Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann diese höchstens einmal während der gleichen Prüfungssession wieder - holen und muss sämtliche praktischen Teilprüfungen nochmals ablegen. In jedem Fall können diese an einer folgenden Prüfungssession wiederholt wer - den.
4 Es werden in der Regel keine ausserordentlichen Teilprüfungen für Kandi - datinnen und Kandidaten organisiert, die an den ordentlichen Teilprüfungen verhindert waren.
5 Wer den Teilprüfungen ohne hinreichenden Grund fernbleibt oder diese ab - bricht, hat diese nicht bestanden.

Art. 18 Anerkennung

1 Im Falle der Wiederholung der praktischen Teilprüfungen der Grundprü - fung, kann die Person die bestandene theoretische Prüfung und die geleistete Hegearbeit an der folgenden Prüfungssession anerkennen lassen.

Art. 19 Beschwerde

1 Die in Anwendung dieses Reglements getroffenen Entscheide können mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
2 Vorgängig sind jedoch die in Anwendung von Artikel 15 und 24 getroffe - nen Entscheide innert zehn Tagen bei der Behörde, die sie getroffen hat, mit Einsprache anzufechten.

Art. 20 Zeugnis

1 Die Kommission stellt den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Grundprüfung bestanden haben, ein Fähigkeitszeugnis aus.
2 Die bestandene Zusatzprüfung wird in einem Zusatz auf dem Zeugnis bestä - tigt oder mit einer Bestätigung in einer anderen schriftlichen Form anerkannt.
3 Die Zeugnisse und Bestätigungen gelten als Treffsicherheitsnachweise für die folgende Jagdsaison.
3 Hegearbeit

Art. 21 Zulassung

1 Zur Hegearbeit werden die Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die die Zulassungsbedingungen für die Fähigkeitsprüfung für die Jagd nach Arti - kel 7 Abs. 1 Bst. a und b dieses Reglements erfüllen.

Art. 22 Inhalt

1 Die Hegearbeit muss den Kandidatinnen und Kandidaten insbesondere in den folgenden Bereichen praktische Kenntnisse vermitteln: Erhaltung und Pflege von Lebensräumen, Artenförderung, Kenntnis des Waldes und des forstlichen und jagdlichen Gleichgewichts, Schutz der seltenen und bedroh - ten Arten, Rettung von Jungtieren, Verhütung von Unfällen mit wild leben - den Tieren, Verhütung von Wildschäden, Nachsuche von verletztem Wild.

Art. 23 Organisation

1 Die Kommission organisiert und kontrolliert die Hegearbeit in Zusammen - arbeit mit dem Amt, dem FJV und den Naturschutzvereinen.
2 Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit dem Amt vor jeder Ausbil - dungssession eine Liste der anerkannten Personen, welche die Hegearbeit va - lidieren können.

Art. 24 Bewertung und Gültigkeit

1 Die Schlussbewertung der Hegearbeit erfolgt durch die Kommission; sie übermittelt ihren Entscheid der betroffenen Person.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Verordnung der Direktion

1 Die Direktion erlässt nach Anhören der Kommission eine Verordnung über die verschiedenen Teilprüfungen und die Bedingungen für den Prüfungser - folg.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

1 Die Zusatzprüfung müssen alle Personen ablegen (inbegriffen diejenigen, die vor 1962 ein Freiburger Jagdpatent besassen), die mit der Waffe mit ge - zogenem Lauf jagen wollen und diese Prüfung nie bestanden haben oder die nie im Besitz eines Patents für die Jagd mit der Waffe mit gezogenem Lauf im Gebirge waren.
2 Für die Personen nach Absatz 1 und für diejenigen, welche die Grundprü - fung vor dem Jahr 2000 bestanden haben, umfasst die Zusatzprüfung, ausser den Teilprüfungen nach Artikel 6 dieses Reglements, das Schätzen von Ent - fernungen und das Bestimmen von Tieren.

Art. 27 Neue Prüfung

1 Die Personen, die in Anwendung von Artikel 19 Abs. 2 JaG eine neue Fä - higkeitsprüfung für die Jagd ablegen müssen, müssen sämtliche Teilprüfun - gen und Arbeiten nach Artikel 5, 22 und gegebenenfalls Artikel 6 dieses Re - glements absolvieren.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.10.2021 Erlass Grunderlass 01.11.2021 2021_127
05.03.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.07.2024 2024_021
05.03.2024 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.07.2024 2024_021 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.10.2021 01.11.2021 2021_127

Art. 12 Abs. 2 geändert 05.03.2024 01.07.2024 2024_021

Art. 15 Abs. 1 geändert 05.03.2024 01.07.2024 2024_021

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