Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (500.400)
CH - GR

Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten

Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz) Vom 13. Oktober 1957 (Stand 1. Januar 2016) Vom Volke angenommen am 13. Oktober 1957 1 )

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton Graubünden fördert die Durchführung von öffentlichen, auf freiwilli - ger Grundlage organisierten Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten des Menschen.

Art. 2 * Kantonale Mittel

1 Für die Erfüllung dieser Aufgabe werden der Regierung die erforderlichen Mittel im Rahmen des Budgets zur Verfügung gestellt.

Art. 3 Öffentliche Impfungen

1 Die öffentlichen Impfungen werden als Reihenimpfungen organisiert.
2 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit bestimmt das Impfpro - gramm. Es bezeichnet im Einvernehmen mit den Gemeinden die Impfärzte und die Impforte.
3 Die Gemeinden haben die nötigen Massnahmen zur Durchführung von öffentlichen Impfungen zu treffen. Es kann ihnen insbesondere die Führung von Impflisten, die Bereitstellung von Räumlichkeiten, Hilfskräften und Hilfsmitteln, die Bekanntma - chung der Impftermine und die Aufbietung der Impfwilligen übertragen werden.

Art. 4 Private Impfungen

1 Private Impfungen werden von diesem Gesetz nicht berührt.
1) B vom 18. April 1957, 141; GRP 1957, 125 und 130

Art. 5 Tuberkulose-Impfung

1 Der Kanton trägt die Kosten des öffentlichen Impfverfahrens gegen die Tuberkulo - se. Er kann die Impfwilligen zur Entrichtung eines Beitrages an die Durchleuchtung verhalten.
2 Die Durchführung von öffentlichen Impfungen gegen die Tuberkulose obliegt in der Regel dem schulärztlichen Dienst der Gemeinden
1 )
. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit kann sie den anerkannten Organisationen der Tuberkulo - sefürsorge übertragen.

Art. 6 Öffentliche Polio-Impfung

1. Finanzierung
1 Die öffentlichen Schutzimpfungen gegen die Kinderlähmung (Poliomyelitis) wer - den vom Kanton und von den Gemeinden gemeinsam durchgeführt und finanziert.
2 Der Kanton liefert und bezahlt den Impfstoff.
3 Die Gemeinden übernehmen die übrigen Kosten, wie insbesondere die Entschädi - gung der Impfärzte.

Art. 7 2. Beiträge an Gemeinden

1 An die ausgewiesenen reinen Ausgaben erhalten die Gemeinden Bundesbeiträge nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften
2 )
.
2 Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge bis zur Höhe der ihnen zukommenden Bundesbeiträge gewähren.

Art. 8 3. Beiträge der Impflinge

1 Die Gemeinden können ihre Auslagen teilweise auf die Impflinge überwälzen.

Art. 9 Private Polioimpfung

1 Um die privaten Impfungen gegen die Kinderlähmung ausserhalb des für öffentli - che Reihenimpfungen geltenden Impfprogramms zu fördern, kann die Regierung den Impfstoff verbilligen. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit gibt den Impfstoff an die in Graubünden praktizierenden Ärzte ab. Es setzt die Be - dingungen der Abgabe fest
3 )
.

Art. 10 Pocken-Impfung

1 Der Kanton organisiert öffentliche Schutzimpfungen gegen die Pocken. Er trägt die dabei entstehenden Kosten. Die Durchführung dieser Impfungen besorgen die Amtsärzte. *
1) Vgl. dazu Regulativ der Regierung für den schulärztlichen Dienst, BR 421.750
2) Vgl. dazu BrV über Bundesbeiträge nach Epidemiengesetz, SR 818.161.1
3) Vgl. dazu Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit über die Ab - gabe von Impfstoff gegen die epidemische Kinderlähmung, KA 1958, 238
2 Die Regierung kann nötigenfalls die Impfung gegen die Pocken für die Bevölke - rung des ganzen Kantons oder einzelner Gebiete obligatorisch erklären.

Art. 11 Andere Impfungen

1 Die Regierung ist befugt, Schutzimpfungen gegen andere übertragbare Krankheiten anzuordnen.

Art. 12 Hilfsmassnahmen

1 Für die Bekämpfung, Behandlung und Nachbehandlung von Kinderlähmung und Tuberkulose sowie für die Behebung von Pockenimpfschäden steht der Regierung jährlich ein Kredit bis 50 000 Franken zur Verfügung. Über dessen Verwendung er - lässt die Regierung die nötigen Bestimmungen )
.

Art. 13 Vollzug

1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung.

Art. 14 Inkraftsetzung

1 Die Regierung setzt dieses Gesetz nach Annahme durch das Volk und Genehmi - gung durch den Bundesrat in Kraft 2 ) .
2 Auf diesen Zeitpunkt treten alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, ins - besondere die Verordnung der Regierung über die Pockenschutzimpfung vom
11. Februar 1949 3 ) , ausser Kraft.
1) Noch nicht erlassen
2) Auf den 1. Januar 1958 in Kraft gesetzt durch RB vom 22. November 1957. Der Bundesrat hat das Gesetz am 8. November 1957 soweit genehmigt, als es Ausführungsbestimmungen zum BG vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose und zur eidge - nössischen Epidemiengesetzgebung enthält.
3) AGS X, 295
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.10.1957 01.01.1958 Erlass Erstfassung -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 2 totalrevidiert -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 2015-005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 13.10.1957 01.01.1958 Erstfassung -

Art. 2 19.10.2011 01.12.2012 totalrevidiert -

Art. 10 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

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