Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Haushaltsgesetz 2023
Ausfertigungsdatum: 19.12.2022
Vollzitat:
"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2485)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)
Abschnitt 1
Allgemeine Ermächtigungen
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 476 290 763 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 4 778 432 000 Euro festgestellt.
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 12 409 260 000 Euro festgestellt.
(4) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf
8 409 017 000
Euro festgestellt.
(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 100 768 705 000 Euro festgestellt.
(6) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 7 beigefügte Wirtschaftsplan zum Teil 3 des Sondervermögens „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 164 874 373 000 Euro festgestellt.
§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2023 Kredite bis zur Höhe von
45 610 279 000
Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2023 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu
15 000 000 000
Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes aufzunehmen. Der gesamte Eigenbestand an Bundeswertpapieren darf die Höhe von 20 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen; der Betrag der umlaufenden Bundeswertpapiere ergibt sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über die umlaufenden Bundeswertpapiere. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1
Satz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
§ 3 Gewährleistungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
1 000 460 000 000
Euro zu übernehmen, davon
1. bis zu 150 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
2. bis zu 60 000 000 000 Euro
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung an Schuldner außerhalb der Europäischen Union, die im besonderen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen,
3. bis zu 38 750 000 000 Euro
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
5. bis zu 650 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
6. bis zu 85 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von
1 000 000 000
Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
Abschnitt 2
Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 5 Flexibilisierte Ausgaben
(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1,
527 .3,
532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei
Titel 518 .2
bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu verwenden.
(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.
(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.
§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.
§ 8 Bewilligung von Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 5 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt. Das Bundesministerium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in einer ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung eine abweichende Regelung vorsieht.
§ 10 Bezüge
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende geleistet werden.
§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und
896 09,
Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03,
687 04
und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
§ 12 Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 15 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(4) Der Gesundheitsfonds erhält ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 1 000 000 000 Euro, das bis spätestens 31. Dezember 2026 zurückzuzahlen ist. Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach
§ 271
Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen nach Satz 2 darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
Abschnitt 3
Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
3. von Sondervermögen des Bundes oder
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
§ 16 Stelleneinsparung
(1) Im Haushaltsjahr 2023 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Abweichend davon sind in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512 Titelgruppe 1 - Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012, 1112, 1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512 und 3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,6 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind
1. die Organe der Rechtspflege,
2. die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag,
3. die Planstellen im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, bei den übrigen Kontrolleinheiten der Hauptzollämter sowie bei den Grenzzollämtern,
4. die Planstellen und Stellen bei der Generalzolldirektion für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Sanktionsdurchsetzung,
5. die Planstellen und Stellen beim Bundeskriminalamt,
6. die Planstellen und Stellen beim Unabhängigen Kontrollrat,
7. die Planstellen und Stellen im Bundesamt für Naturschutz (BfN) in den Bereichen der Informationstechnik und -sicherheit, der Bearbeitung von Naturschutzvorhaben, der Naturschutzinformation/ Geoinformation/ Open Data, des Biotop- und Gebietsschutzes und der Natur und Landschaft in Planung und Projekten/ erneuerbare Energien,
8. die Planstellen und Stellen im Umweltbundesamt (UBA) in den Bereichen der Informationstechnik und -sicherheit, der Nachhaltigkeitsstrategien, der Klimafolgen und Anpassung, der Umweltinformationssysteme, des Verkehrs/Mobilität, des produktbezogenen Umweltschutzes, der Chemischen Industrie/ Feuerungsanlagen/ Anlagensicherheit/ Dekarbonisierung der Industrie und im Bereich Klimaschutz/Energie,
9. die Planstellen und Stellen bei der Bundesnetzagentur in den Bereichen der Informationstechnik und -sicherheit, der Telekommunikationsregulierung, der Energieregulierung, des Ausbaus der Stromnetze, der Eisenbahnregulierung und den Beschlusskammern,
10. die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
11. die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland und
12. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und beim Informationstechnikzentrum Bund.
Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.
(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2023 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist.
(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2023 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 17 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.
§ 18 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens
1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
2. mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 19 Ausbringung von Leerstellen
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.
§ 20 Umwandlung von Planstellen und Stellen
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
§ 21 Sonderregelungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.
§ 22 Überhangpersonal
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 23 Stundung von Ansprüchen
§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung findet im Haushaltsjahr 2023 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ gestrichen werden.
§ 24 Fortgeltung
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
§ 25 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2023
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2495 - 2506)
Teil I: | Haushaltsübersicht | |
A. | Einnahmen | |
B. | Ausgaben | |
C. | Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten | |
D. | Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes |
Teil II: | Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes | |
Teil III: | Finanzierungsübersicht | |
Teil IV: | Kreditfinanzierungsplan |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Epl. | Bezeichnung | Summe Einnahmen | gegenüber 2022 mehr (+) weniger (–) | |
---|---|---|---|---|
2023 | 2022 | |||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 103 | 193 | –90 |
02 | Deutscher Bundestag | 1 920 | 1 824 | +96 |
03 | Bundesrat | 51 | 21 | +30 |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 166 502 | 103 502 | +63 000 |
05 | Auswärtiges Amt | 162 519 | 147 789 | +14 730 |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 641 745 | 802 575 | –160 830 |
07 | Bundesministerium der Justiz | 640 277 | 644 777 | –4 500 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 521 198 | 622 489 | –101 291 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 685 531 | 731 920 | –46 389 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 82 174 | 81 704 | +470 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 2 815 725 | 1 763 076 | +1 052 649 |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 8 646 403 | 7 976 453 | +669 950 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 30 997 | 710 797 | –679 800 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 104 169 | 104 518 | –349 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 894 179 | 822 448 | +71 731 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 220 048 | 199 048 | +21 000 |
19 | Bundesverfassungsgericht | 40 | 40 | – |
20 | Bundesrechnungshof | 360 | 2 221 | –1 861 |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 85 | 85 | – |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | – | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 749 110 | 747 834 | +1 276 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 245 368 | 265 727 | –20 359 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 41 251 | 41 251 | – |
32 | Bundesschuld | 47 937 205 | 140 630 904 | –92 693 699 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 411 703 803 | 339 390 279 | +72 313 524 |
Einnahmen | 476 290 763 | 495 791 475 | –19 500 712 |
Zu Spalte 3:
Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 358 126 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 45 610 279 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 72 554 484 T€.
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Epl. | Bezeichnung | Steuern und steuer- ähnliche Abgaben | Verwaltungs- einnahmen | Übrige Einnahmen |
---|---|---|---|---|
2023 | 2023 | 2023 | ||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 6 | 7 | 8 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | – | 3 | 100 |
02 | Deutscher Bundestag | – | 1 920 | – |
03 | Bundesrat | – | 31 | 20 |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | – | 166 464 | 38 |
05 | Auswärtiges Amt | – | 162 319 | 200 |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | – | 635 082 | 6 663 |
07 | Bundesministerium der Justiz | – | 639 993 | 284 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | – | 488 209 | 32 989 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | – | 683 758 | 1 773 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | – | 75 804 | 6 370 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | – | 46 470 | 2 769 255 |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | – | 8 471 299 | 175 104 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | – | 18 473 | 12 524 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | – | 103 595 | 574 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | – | 91 096 | 803 083 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | – | 19 854 | 200 194 |
19 | Bundesverfassungsgericht | – | 40 | – |
20 | Bundesrechnungshof | – | 8 | 352 |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | – | 85 | – |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | – | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | – | 15 004 | 734 106 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | – | 3 875 | 241 493 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | – | 30 245 | 11 006 |
32 | Bundesschuld | – | 1 000 696 | 46 936 509 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 358 374 000 | 4 323 091 | 49 006 712 |
Summe Haushalt 2023 | 358 374 000 | 16 977 414 | 100 939 349 | |
Summe Haushalt 2022 | 328 598 000 | 17 667 945 | 149 525 530 | |
gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(–) | +29 776 000 | –690 531 | –48 586 181 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. | Bezeichnung | Summe Ausgaben | gegenüber 2022 mehr (+) weniger (–) | |
---|---|---|---|---|
2023 | 2022 | |||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 44 981 | 44 890 | +91 |
02 | Deutscher Bundestag | 1 140 618 | 1 108 906 | +31 712 |
03 | Bundesrat | 39 676 | 35 293 | +4 383 |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 3 895 673 | 3 861 175 | +34 498 |
05 | Auswärtiges Amt | 7 475 797 | 7 107 584 | +368 213 |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 13 092 059 | 14 986 394 | –1 894 335 |
07 | Bundesministerium der Justiz | 1 006 094 | 937 979 | +68 115 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 9 669 503 | 8 826 143 | +843 360 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 14 567 714 | 11 333 775 | +3 233 939 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 7 249 639 | 7 104 577 | +145 062 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 166 229 393 | 161 080 980 | +5 148 413 |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 35 579 415 | 36 111 000 | –531 585 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 50 117 445 | 50 404 828 | –287 383 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 24 483 492 | 64 357 036 | –39 873 544 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 2 449 694 | 2 172 384 | +277 310 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 13 569 256 | 12 599 961 | +969 295 |
19 | Bundesverfassungsgericht | 40 465 | 35 910 | +4 555 |
20 | Bundesrechnungshof | 186 956 | 172 905 | +14 051 |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 45 699 | 43 243 | +2 456 |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | 16 388 | 12 375 | +4 013 |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 12 156 837 | 12 349 893 | –193 056 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 7 334 340 | 4 962 548 | +2 371 792 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 21 462 749 | 20 385 200 | +1 077 549 |
32 | Bundesschuld | 42 178 987 | 18 463 298 | +23 715 689 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 42 257 893 | 57 293 198 | –15 035 305 |
Ausgaben | 476 290 763 | 495 791 475 | –19 500 712 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. | Bezeichnung | Personal- ausgaben | Sächliche Verwaltungs- ausgaben | Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. | Schulden- dienst |
---|---|---|---|---|---|
2023 | 2023 | 2023 | 2023 | ||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 6 | 7 | 8 | 9 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 25 208 | 13 261 | – | – |
02 | Deutscher Bundestag | 750 547 | 203 114 | – | – |
03 | Bundesrat | 20 742 | 13 672 | – | – |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 354 394 | 1 258 186 | – | – |
05 | Auswärtiges Amt | 1 176 350 | 619 150 | – | – |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 5 708 144 | 3 200 850 | – | – |
07 | Bundesministerium der Justiz | 617 586 | 245 747 | – | – |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 4 144 050 | 1 989 640 | – | – |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 950 521 | 885 419 | – | – |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 448 550 | 295 735 | – | – |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 291 413 | 165 690 | – | – |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 1 949 796 | 2 017 062 | – | – |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 20 629 782 | 8 843 594 | 18 442 124 | – |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 345 726 | 494 904 | – | – |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 361 719 | 393 891 | – | – |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 175 218 | 81 593 | – | – |
19 | Bundesverfassungsgericht | 28 655 | 5 022 | – | – |
20 | Bundesrechnungshof | 137 723 | 29 507 | – | – |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 31 366 | 9 678 | – | – |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | 3 711 | 8 642 | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 121 279 | 76 535 | – | – |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 151 676 | 139 396 | – | – |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 154 476 | 158 981 | – | – |
32 | Bundesschuld | – | 87 610 | – | 39 841 377 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 3 090 560 | 442 072 | 35 000 | – |
Summe Haushalt 2023 | 41 669 192 | 21 678 951 | 18 477 124 | 39 841 377 | |
Summe Haushalt 2022 | 37 398 701 | 22 507 373 | 20 427 054 | 16 203 575 | |
gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(–) | +4 270 491 | –828 422 | –1 949 930 | +23 637 802 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. | Bezeichnung | Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) | Ausgaben für Investitionen | Besondere Finanzierungs- ausgaben |
---|---|---|---|---|
2023 | 2023 | 2023 | ||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 10 | 11 | 12 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 4 609 | 1 903 | – |
02 | Deutscher Bundestag | 160 752 | 26 205 | – |
03 | Bundesrat | 1 182 | 4 080 | – |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 1 704 648 | 579 089 | –644 |
05 | Auswärtiges Amt | 5 500 127 | 255 908 | –75 738 |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 3 188 876 | 1 192 899 | –198 710 |
07 | Bundesministerium der Justiz | 131 311 | 20 543 | –9 093 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 2 795 296 | 740 517 | – |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 6 298 182 | 6 608 596 | –175 004 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 5 378 570 | 1 236 473 | –109 689 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 166 905 600 | 16 690 | –1 150 000 |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 10 385 853 | 21 682 914 | –456 210 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 2 402 094 | 399 851 | –600 000 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 22 624 434 | 1 057 661 | –39 233 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 305 936 | 1 412 012 | –23 864 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 13 330 495 | 43 483 | –61 533 |
19 | Bundesverfassungsgericht | 2 927 | 3 861 | – |
20 | Bundesrechnungshof | 10 411 | 9 315 | – |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 3 138 | 1 517 | – |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | 609 | 3 426 | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 4 436 268 | 7 568 185 | –45 430 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 3 185 707 | 3 892 561 | –35 000 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 19 610 359 | 2 164 133 | –625 200 |
32 | Bundesschuld | – | 2 250 000 | – |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 21 654 359 | 20 302 931 | –3 267 029 |
Summe Haushalt 2023 | 290 021 743 | 71 474 753 | –6 872 377 | |
Summe Haushalt 2022 | 354 235 278 | 51 540 505 | –6 521 011 | |
gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(–) | –64 213 535 | +19 934 248 | –351 366 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Epl. | Bezeichnung | Verpflich- tungs- ermächti- gung 2023 | von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
2024 | 2025 | 2026 | Folgejahre | in künftigen Haushalts- jahren | |||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
02 | Deutscher Bundestag | 19 004 | 9 737 | 3 974 | 2 219 | 3 074 | – |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 1 378 982 | 390 954 | 405 741 | 279 736 | 302 551 | – |
05 | Auswärtiges Amt | 2 165 314 | 864 542 | 637 993 | 540 381 | 122 398 | – |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 3 675 594 | 906 547 | 731 324 | 662 210 | 1 375 513 | – |
07 | Bundesministerium der Justiz | 180 489 | 53 098 | 66 503 | 60 888 | – | – |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 3 911 503 | 363 490 | 273 945 | 245 018 | 3 029 050 | – |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 15 174 546 | 3 336 401 | 2 914 869 | 2 311 804 | 6 550 302 | 61 170 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 2 804 579 | 758 261 | 528 933 | 461 400 | 1 055 985 | – |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 7 380 150 | 2 706 408 | 1 882 225 | 1 140 216 | 1 651 301 | – |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 26 079 784 | 6 598 897 | 4 835 628 | 3 359 313 | 8 585 946 | 2 700 000 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 21 842 578 | 4 387 338 | 3 645 933 | 2 681 489 | 10 997 818 | 130 000 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 1 099 262 | 146 068 | 76 343 | 59 728 | 817 123 | – |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 2 475 207 | 778 585 | 651 153 | 489 927 | 555 542 | – |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 1 085 152 | 429 573 | 200 227 | 126 747 | 328 605 | – |
20 | Bundesrechnungshof | 625 | 175 | 200 | 250 | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 10 929 368 | 1 215 143 | 1 125 494 | 1 179 487 | 142 200 | 7 267 044 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 3 384 602 | 938 373 | 824 737 | 766 268 | 855 224 | – |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 6 449 780 | 1 456 780 | 1 652 600 | 1 752 550 | 1 587 850 | – |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 16 557 831 | 4 920 276 | 5 647 896 | 2 022 045 | 1 967 614 | 2 000 000 |
Summe | 126 594 350 | 30 260 646 | 26 105 718 | 18 141 676 | 39 928 096 | 12 158 214 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Epl. | Bezeichnung | Kapitel | Summe | gegenüber 2022 mehr (+) weniger (–) | |
---|---|---|---|---|---|
2023 | 2022 | ||||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 01, 11, 12, 13 | 33 725 | 32 908 | +817 |
02 | Deutscher Bundestag | 11, 12, 13, 16, 17 | 445 044 | 405 167 | +39 877 |
03 | Bundesrat | 11, 12 | 31 454 | 27 743 | +3 711 |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 10, 11, 12, 13, 15, 31, 32, 51, 52, 53, 54, 56 | 470 064 | 443 949 | +26 115 |
05 | Auswärtiges Amt | 04, 11, 12, 13, 14 | 1 716 763 | 1 723 220 | –6 457 |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35 | 7 298 866 | 7 758 724 | –459 858 |
07 | Bundesministerium der Justiz | 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 | 698 054 | 632 622 | +65 432 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 11, 12, 13, 15, 16 | 5 357 914 | 4 906 389 | +451 525 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 | 1 127 248 | 1 094 891 | +32 357 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 | 571 092 | 573 418 | –2 326 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 11, 12, 13, 14, 15, 16 | 336 925 | 324 188 | +12 737 |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 28 | 1 954 618 | 1 998 557 | –43 939 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 03, 07, 11, 12, 13 | 7 601 490 | 7 363 892 | +237 598 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 11, 12, 13, 15, 16, 17 | 419 636 | 438 313 | –18 677 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 11, 12, 13, 14, 15, 16 | 516 425 | 469 215 | +47 210 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 11, 12, 13, 14, 15, 16 | 206 152 | 191 679 | +14 473 |
19 | Bundesverfassungsgericht | 11, 12 | 31 996 | 28 378 | +3 618 |
20 | Bundesrechnungshof | 11, 12 | 128 621 | 118 483 | +10 138 |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 11, 12 | 40 644 | 38 481 | +2 163 |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | 11, 12 | 12 438 | 11 325 | +1 113 |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 11, 12 | 153 080 | 141 865 | +11 215 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 11, 12, 14 | 218 774 | 125 770 | +93 004 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 02, 11, 12 | 219 985 | 212 219 | +7 766 |
Summe | 29 591 008 | 29 061 396 | +529 612 |
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme | Betrag für 2023 | |
---|---|---|
Millionen € | ||
1 | 2 | |
1. | Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) | 0,35 |
2. | Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres | 3 601 750 |
3. | Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme | 12 606 |
(Produkt aus 1. und 2.) | ||
4. | Saldo der finanziellen Transaktionen | –17 667 |
(Differenz zwischen 4a. und 4b.) | ||
4a. | Finanzielle Transaktionen: Einnahmen | (1 905) |
4aa. | Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt | 1 905 |
4ab. | Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen | – |
4b. | Finanzielle Transaktionen: Ausgaben | (19 572) |
4ba. | Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt | 19 572 |
4bb. | Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen | – |
5. | Konjunkturkomponente* | –15 343 |
(Produkt aus 5a. und 5b.) | ||
5a. | Nominale Produktionslücke | –75 620 |
5b. | Budgetsemielastizität (ohne Einheit) | 0,203 |
6. | Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto | – |
7. | Zulässige Nettokreditaufnahme | 45 616 |
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.) | ||
8. | Nettokreditaufnahme des Bundes | 45 610 |
9. | Nettokreditaufnahme der Sondervermögen | – |
10. | Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme | 45 610 |
(Summe aus 8. und 9.) | ||
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2021 | 47 695 |
* (–):
Unterschreitung des gesamtwirtschaftlichen Produktionspotenzials (Erhöhung der zulässigen Nettokreditaufnahme gemäß § 5 Art. 115-Gesetz)
Datengrundlage:
Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Finanzierungsübersicht | Betrag für 2023 | Betrag für 2022 | |
---|---|---|---|
1 000 € | |||
1 | 2 | 3 | |
1. | Berechnung des Finanzierungssaldos | ||
1.1 | Einnahmen | 389 920 657 | 356 186 275 |
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) | |||
davon: | |||
Steuereinnahmen | 358 126 000 | 328 435 000 | |
Verwaltungseinnahmen | 16 977 414 | 17 667 945 | |
1.2 | Ausgaben | 476 290 763 | 495 791 475 |
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) | |||
Finanzierungssaldo | –86 370 106 | –139 605 200 | |
2. | Finanzierungssaldo | ||
2.1 | Deckung des Finanzierungssaldos | ||
2.1.1 | Münzeinnahmen | 248 000 | 163 000 |
2.1.2 | Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt | 45 610 279 | 138 942 200 |
2.1.3 | Entnahmen aus Rücklagen | 40 511 827 | 500 000 |
2.2 | Verwendung des Finanzierungssaldos | ||
2.2.1 | Zuführungen an Rücklagen | – | – |
2.3 | Summe | (86 370 106) | (139 605 200) |
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Kreditfinanzierungsplan | Betrag für 2023 | Betrag für 2022 | |
---|---|---|---|
1 000 € | |||
1 | 2 | 3 | |
1. | Einnahmen | ||
1.1 | Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) | (474 913 226) | (452 998 137) |
1.1.1 | Laufzeit mehr als vier Jahre | 179 031 223 | 159 429 453 |
1.1.2 | Laufzeit ein bis vier Jahre | 47 853 789 | 61 019 551 |
1.1.3 | Laufzeit weniger als ein Jahr | 248 028 214 | 232 549 133 |
1.2 | Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung | (–) | (25) |
1.2.1 | Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) | – | – |
1.2.2 | Freiwillige Geldleistungen Dritter | – | 25 |
1.2.3 | Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag | – | – |
1.2.4 | Rückbuchung erloschener Restanten | – | – |
Einnahmen | 474 913 226 | 452 998 162 | |
2. | Ausgaben zur Tilgung von Krediten | ||
2.1 | Laufzeit mehr als vier Jahre | 109 175 774 | 96 217 265 |
2.2 | Laufzeit ein bis vier Jahre | 44 560 331 | 40 121 584 |
2.3 | Laufzeit weniger als ein Jahr | 219 249 141 | 224 363 635 |
Ausgaben | 372 985 246 | 360 702 484 | |
3. | Herleitung der Nettokreditaufnahme | ||
3.1 | Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) | 474 913 226 | 452 998 137 |
3.2 | Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) | – | 25 |
(474 913 226) | (452 998 162) | ||
3.3 | Tilgung von Krediten (aus 2.) | –372 985 246 | –360 702 484 |
(101 927 980) | (92 295 678) | ||
3.4 | Eigenbestandsaufbau (Marktpflege) | – | – |
(101 927 980) | (92 295 678) | ||
3.5 | Selbstbewirtschaftungsmittel | ||
3.5.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten | – | – |
3.5.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten | – | – |
3.6 | Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ | ||
3.6.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | 10 162 332 | 4 769 265 |
3.6.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –4 204 576 | – |
3.7 | Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ | ||
3.7.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | – |
3.7.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –410 000 | –580 000 |
3.8 | Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ | ||
3.8.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | – |
3.8.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –400 000 | –400 000 |
Kreditfinanzierungsplan | Betrag für 2023 | Betrag für 2022 | |
---|---|---|---|
1 000 € | |||
1 | 2 | 3 | |
3.9 | Sondervermögen „Aufbauhilfe“ | ||
3.9.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | – |
3.9.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –167 224 | –501 000 |
3.10 | Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ | ||
3.10.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | – |
3.10.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –2 979 680 | –3 202 928 |
3.11 | Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ | ||
3.11.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | – |
3.11.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –1 000 000 | –1 150 000 |
3.12 | Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ | ||
3.12.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | 5 846 359 |
3.12.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –14 078 117 | –12 368 032 |
3.13 | Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ | ||
3.13.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | 255 664 | 2 627 517 |
3.13.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –2 984 273 | –2 875 914 |
3.14 | Rücklage | ||
3.14.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage | – | – |
3.14.2 | Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage | –40 511 827 | – |
3.15 | Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicherheit für Rüstungsinvestitionen | ||
3.15.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage | – | – |
3.15.2 | Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage | – | –500 000 |
3.16 | Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201 | – | 54 981 255 |
Nettokreditaufnahme | 45 610 279 | 138 942 200 |
Differenzen durch Rundung möglich.
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