Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (671.71)
CH - SG

Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen

Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom 9. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2016) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Gesetzes über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom
22. September 1991
1 als Verordnung:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zuständigkeit

1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei ist zuständige Stelle des Kantons, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 2 Bewirtschaftungsvertrag

1 Die Gewährung von Beiträgen nach diesem Erlass setzt den Abschluss eines Be - wirtschaftungsvertrags voraus. II. Extensiv genutzte Wiesen und Weiden, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Hochstamm-Feldobstbäume sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (2.)

Art. 3 Grundsatz

1 Beiträge für Objekte nach Art. 2 Bst. a bis f des Gesetzes über die Abgeltung öko - logischer Leistungen vom 22. September 1991
3 richten sich nach der eidgenössi - schen Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013
4 , soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
1 sGS 671.7 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Januar 2015, ABl 2015, 160 ff.; in Vollzug ab 1. Januar
2015.
3 sGS 671.7 .
2 Innerhalb des Perimeters von Schutzverordnungen werden Beiträge für Objekte aller Qualitätsstufen nach der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom
23. Oktober 2013
5 gewährt.
3 Ausserhalb des Perimeters von Schutzverordnungen werden Beiträge für He - cken, Feld- und Ufergehölze sowie Streueflächen aller Qualitätsstufen nach der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013
6 gewährt. Für andere Objekte ausserhalb des Perimeters von Schutzverordnungen werden Bei - träge nur gewährt, wenn sie mindestens die Qualitätsstufe II nach der eidgenössi - schen Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013
7 erreichen. *
4 Für Objekte, die besondere ökologische Werte aufweisen, ohne die Qualitäts - stufe II zu erreichen, kann die zuständige Stelle des Kantons ausnahmsweise Bei - träge der Qualitätsstufe II gewähren. *

Art. 4 Sömmerungsgebiet

1 Im Sömmerungsgebiet werden für extensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie Streueflächen Beiträge nach Anhang 1 dieses Erlasses gewährt.

Art. 5 Hecken, Feld- und Ufergehölze in beweideten Steillagen

1 Bei Hecken, Feld- und Ufergehölzen in beweideten Steillagen kann durch Bewirt - schaftungsvertrag auf das Auszäunen des Grünflächenstreifens verzichtet werden.
8 III. Waldrand und Pufferstreifen (3.)

Art. 6 Waldrand

a) Grundsatz
1 Beiträge werden für das Anlegen und Erhalten von ökologisch wertvollen Waldrändern gewährt.
2
... *
3 Der jährliche Beitrag beträgt Fr. 1800.– je Hektare Bodenfläche. *
4 Art. 55 ff. sowie Anhänge 4 und 7 der eidgV über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013, SR 910.13 .
5 SR 910.13 .
6 SR 910.13 .
7 SR 910.13 .
8 Art. 58 Abs. 8 der eidgV über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober
2013, SR 910.13 .

Art. 7 b) Zusätzliche Voraussetzungen

1 Beitragsberechtigte Waldränder weisen in der Regel folgende Masse auf: a) eine Länge von wenigstens 200 Metern; b) eine Breite von 20 Metern und c) einen Krautsaum von 5 Metern.
2 Dem Bewirtschaftungsvertrag ist ein Waldrandkonzept beizulegen. Das Wald - randkonzept enthält insbesondere: a) einen Plan mit Waldgrenze und Vertragsfläche; b) den Ist-/Soll-Zustand; c) die geplanten Pflege- und Aufwertungsmassnahmen.

Art. 8 Pufferstreifen

1 Beiträge werden für Pufferstreifen gewährt, die Moore und andere schutzwürdige Lebensräume
9 vor Belastungen durch umgebende Nutzungen schützen.
2 Sie werden nach Anhang 3 dieses Erlasses nach verbleibender Nutzung sowie nach Tal- und Berggebiet abgestuft. * IV. Weitere ökologische Leistungen (4.)

Art. 9 Arten

1 Beiträge für weitere ökologische Leistungen
10 a) die nicht mechanisierte Bewirtschaftung; b) den späteren Schnitt; c) den gestaffelten Schnitt; d) die spezifische Artenförderung; e) die Rückführung von Biotopen; f) das Neuanlegen von ökologischen Ausgleichsflächen.
2 Neben den Beiträgen nach Abs. 1 dieser Bestimmung können für ausserordentli - che ökologische Leistungen zugunsten schutzwürdiger Lebensräume
11 ausnahms - weise Beiträge gewährt werden. Die Leistungen sind im Bewirtschaftungsvertrag genau anzugeben.
3 Im Einzelnen richten sich die Beiträge für die weiteren ökologischen Leistungen nach den Anhängen 4 und 5 dieses Erlasses.
9 Art. 18 des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451 .
10 Art. 17 Bst. b i.V.m. Art. 2 Bst. i des Gesetzes über die Abgeltung ökologischer Leistungen, sGS 671.7 .
11 Art. 18 des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451 .

Art. 10 Nicht mechanisierte Bewirtschaftung

1 Beiträge werden für die Handarbeit auf nicht befahrbaren Flächen gewährt.

Art. 11 Späterer Schnitt

1 Der spätere Schnitt erfolgt frühestens 14 Tage nach dem in der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 13. Oktober 2013
12 zugelassenen Zeitpunkt.

Art. 12 Gestaffelter Schnitt

1 Der gestaffelte Schnitt besteht aus zwei Schnitten im Abstand von wenigstens 14 Tagen.
2 Jeder Schnitt erfolgt auf wenigstens einem Drittel der Grundfläche.

Art. 13 Spezifische Artenförderung

1 Beiträge werden zur Förderung geschützter
13 oder gefährdeter
14 Pflanzen- und Tierarten gewährt.
2 Die Beiträge setzen ein Artenförderkonzept voraus. Das Artenförderkonzept ent - hält insbesondere: a) die geförderten Arten; b) die Fördermassnahmen.
3 Die Fördermassnahmen müssen am vorgesehenen Standort geeignet und zweck - mässig sein.

Art. 14 Rückführung von Biotopen

1 Rückführungsflächen sind intensivierte Riedwiesen oder Trockenstandorte, die durch Ausmagerung in den ursprünglichen Zustand überführt werden.
2 Beiträge für Rückführungsflächen werden gewährt, wenn der Bestand der Rück - führungsflächen mit planerischen Mitteln oder durch Dienstbarkeiten langfristig gesichert ist.
3 Die Beiträge setzen ein Rückführungskonzept voraus. Das Rückführungskonzept enthält insbesondere: a) den Ist-/Soll-Zustand der Rückführungsfläche;
12 Art. 55 ff. und Anhang 4 der eidgV über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom
23. Oktober 2013, SR 910.13 .
13 Art. 7 des BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni
1986, SR 922.0 ; Art. 20 sowie Anhänge 2 und 3 der eidgV über den Natur- und Heimat - schutz vom 16. Januar 1991, SR 451.1 .
14 Gemäss vom Bundesamt für Umwelt erlassenen oder anerkannten Roten Listen; Art. 5 und Anhang 1 der eidgV zum BG über die Fischerei vom 24. November 1993, SR 923.01 .
b) die geplanten Rückführungsmassnahmen; c) die Grundlage der langfristigen Sicherung nach Absatz 2 dieser Bestimmung.

Art. 15 Neuanlegen von ökologischen Ausgleichsflächen

1 Beiträge werden für neu angelegte ökologische Ausgleichsflächen auf bisher land - wirtschaftlich intensiv genutzten Flächen gewährt, wenn damit zusätzliche Auf - wertungsmassnahmen verbunden sind.
2 Als zusätzliche Aufwertungsmassnahmen gelten insbesondere das Einsäen von artenreichen Saatmischungen sowie das Anlegen von Weihern und Hecken.
3 Die Beiträge setzen ein Aufwertungskonzept voraus. Das Aufwertungskonzept enthält insbesondere: a) den Ist-/Soll-Zustand der neuen ökologischen Ausgleichsfläche; b) die geplanten Aufwertungsmassnahmen. V. Bewirtschaftungsvorschriften (5.)

Art. 16 Schnitt

1 Das Schnittgut ist abzuführen.
2 Bei jedem Schnitt sind rotierend fünf bis zehn Prozent der Fläche als Rückzugs - streifen stehen zu lassen.
3 Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. *

Art. 17 Schnittzeitpunkt

1 Wiesenflächen dürfen im Talgebiet frühestens am 1. Juli, im Berggebiet frühes - tens am 15. Juli geschnitten werden. Streueflächen dürfen frühestens am 1. Sep - tember geschnitten werden.

Art. 18 Beweidung und Viehtrieb

1 Beweidung und Viehtrieb sind nur auf Weideflächen erlaubt.
2 Der Bewirtschaftungsvertrag kann eine schonend durchgeführte Herbstweide auf Wiesenflächen zulassen. Die Beweidung durch Schafe ist nicht erlaubt.

Art. 19 Verbote

1 Auf Flächen, für die Beiträge nach diesem Erlass gewährt werden, ist es untersagt: a) Dünger auszubringen; b) Pflanzenbehandlungsmittel einzusetzen;
c) Landschaden zu verursachen; d) Bodenveränderungen und Veränderungen des Wasserhaushalts vorzuneh - men, wenn diese nicht dem Schutzzweck dienen.
2
... *

Art. 20 Andere Bewirtschaftungsvorschriften

1 Schutzverordnung oder Bewirtschaftungsvertrag können zusätzliche oder von den Bewirtschaftungsvorschriften nach diesem Erlass abweichende Bewirtschaf - tungsvorschriften enthalten. VI. Besondere Bestimmungen und Verfahren (6.)

Art. 21 Ausschluss von Beiträgen

1 Keine Beiträge werden gewährt für Massnahmen, die in Erfüllung der Unter - haltspflicht nach Art. 11 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009
15 erbracht wer - den.

Art. 22 Beitragsgesuche

1 Beitragsgesuche sind der politischen Gemeinde bis 30. April des Jahres einzurei - chen, für das erstmals Beiträge beansprucht werden.
16

Art. 23 Bewirtschaftungsvertrag

1 Der Bewirtschaftungsvertrag enthält: a) die Bezeichnung der Vertragspartner; b) die Objekttypen mit Angabe von Qualitätsstufe und nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung; c) den genauen Plan der beitragsberechtigten Flächen mit Massangabe, Parzel - lennummer und Zone; d) die notwendigen Konzepte; e) den Schnittzeitpunkt und die weiteren Bewirtschaftungsvorschriften; f) den Verweis auf die zur Beitragsberechnung anwendbaren Bestimmungen mit den im ersten Jahr zu erwartenden Beiträgen; g) die Beitragsempfängerin oder den Beitragsempfänger, wenn die Beiträge nicht ausschliesslich der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ausbezahlt wer - den; h) den Zeitpunkt der Auszahlung;
15 sGS sGS 734.1 .
16 Art. 17 Bst. b bis des Gesetzes über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom 22. September
1991, sGS 671.7 .
i) die Folgen der Nichterfüllung; j) die Vertragsdauer.

Art. 24 Abrechnungsliste der Gemeinde

1 Die Abrechnungsliste enthält: a) die Namen der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger mit dem Hinweis, ob diese jeweils zu Direktzahlungen berechtigt sind; b) die Objekttypen mit Angabe von Qualitätsstufe und nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung; c) das Flächenmass der Objekte; d) die Lage der Flächen (Parzellennummer und Zone); e) das Jahr, in dem die Bewirtschaftungsverträge abgeschlossen wurden; f) die aktuellen Beitragssätze und Beiträge.
2 Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern.

Art. 25 Genehmigung

1 Die politische Gemeinde reicht genehmigungspflichtige Bewirtschaftungsver - träge innerhalb von 14 Tagen ab Unterzeichnung der zuständigen Stelle des Kantons ein.
2 Nicht genehmigungspflichtige Bewirtschaftungsverträge reicht sie der zuständi - gen Stelle des Kantons zusammen mit der Abrechnungsliste bis 31. August ein.

Art. 26 Verzeichnis der beitragsberechtigten Flächen

1 Die politische Gemeinde führt ein Verzeichnis und einen Übersichtsplan der bei - tragsberechtigten Flächen.
2 Verzeichnis und Übersichtsplan sind öffentlich. Sie geben Auskunft über die ge - naue Lage, den Objekttyp einschliesslich der Qualitätsstufe und die Bewirtschafte - rin oder den Bewirtschafter der Flächen.

Art. 27 *

Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 26. Januar 2016
1 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die im Jahr 2015 einen Vertrag über Waldränder abgeschlossen haben und denen für diese Waldränder nach neuem Recht geringere Beiträge als bisher zustehen, werden für die verbleibende Ver - tragsdauer nach bisherigem Recht entschädigt.
2 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die im Jahr 2015 einen Vertrag über Waldränder abgeschlossen haben und denen für diese Waldränder nach neuem Recht gleich hohe oder höhere Beiträge als bisher zustehen, werden nach neuem Recht entschädigt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-042 09.12.2014 01.01.2015

Art. 3, Abs. 3 geändert 2016-031 26.01.2016 01.01.2016

Art. 3, Abs. 4 eingefügt 2016-031 26.01.2016 01.01.2016

Art. 6, Abs. 2 aufgehoben 2016-031 26.01.2016 01.01.2016

Art. 6, Abs. 3 eingefügt 2016-031 26.01.2016 01.01.2016

Art. 8, Abs. 2 geändert 2016-031 26.01.2016 01.01.2016

Art. 16, Abs. 3 eingefügt 2016-031 26.01.2016 01.01.2016

Art. 19, Abs. 2 aufgehoben 2016-031 26.01.2016 01.01.2016

Art. 27 eingefügt 2016-031 26.01.2016 01.01.2016

Anhang 1 Inhalt geändert 2016-031 26.01.2016 01.01.2016 Anhang 2 aufgehoben 2016-031 26.01.2016 01.01.2016 Anhang 3 Inhalt geändert 2016-031 26.01.2016 01.01.2016 Anhang 4 Inhalt geändert 2016-031 26.01.2016 01.01.2016 Anhang 5 Inhalt geändert 2016-031 26.01.2016 01.01.2016 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.12.2014 01.01.2015 Erlass Grunderlass 2015-042
26.01.2016 01.01.2016 Art. 3, Abs. 3 geändert 2016-031
26.01.2016 01.01.2016 Art. 3, Abs. 4 eingefügt 2016-031
26.01.2016 01.01.2016 Art. 6, Abs. 2 aufgehoben 2016-031
26.01.2016 01.01.2016 Art. 6, Abs. 3 eingefügt 2016-031
26.01.2016 01.01.2016 Art. 8, Abs. 2 geändert 2016-031
26.01.2016 01.01.2016 Art. 16, Abs. 3 eingefügt 2016-031
26.01.2016 01.01.2016 Art. 19, Abs. 2 aufgehoben 2016-031
26.01.2016 01.01.2016 Art. 27 eingefügt 2016-031
26.01.2016 01.01.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 2016-031
26.01.2016 01.01.2016 Anhang 2 aufgehoben 2016-031
26.01.2016 01.01.2016 Anhang 3 Inhalt geändert 2016-031
26.01.2016 01.01.2016 Anhang 4 Inhalt geändert 2016-031
26.01.2016 01.01.2016 Anhang 5 Inhalt geändert 2016-031
Anhang 1 1 Beiträge im Sömmerungsgebiet (in Franken je Hektare Bodenfläche je Jahr) Objekttyp Qualitätsstufe I Qualitätsstufe II zusätzlich Extensiv genutzte Wiese 300 1000 Extensiv genutzte Weide gemäss Direktzahlungsverordnung* Streuefläche 700 1500 * Bereits als Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet mit Direktzahlungen abgegoltene Weiden werden nicht nochmals entschädigt. 2
1 Geändert durch Nachtrag vom 26. Januar 2016, nGS 2016-031.
2 Siehe eidgenössische Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013, SR 910.13.
Anhang 3 1 Beiträge für Pufferstreifen
1. Arten Die Beiträge werden nach folgenden Nutzungsarten der Pufferstreifen unterschieden: a) Pufferstreifen mit Schnittzeitpunkt b) Pufferstreifen mit Sommer- oder Dauerweide
2. Pufferstreifen mit Schnittzeitpunkt Für Pufferstreifen mit Schnittzeitpunkt werden gleich hohe Beiträge wie für exten - siv genutzte Wiesen gewährt. Bereits als extensive genutzte Wiese mit Direktzahlungen nach der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft abgegoltene Pufferstreifen werden nicht nochmals entschädigt. 2
3. Pufferstreifen mit Sommer- oder Dauerweide Für Pufferstreifen mit Sommer- oder Dauerweide werden gleich hohe Beiträge wie für extensiv genutzte Weiden gewährt. Bereits als extensiv genutzte Weide mit Di- rektzahlungen nach der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft abgegoltene Pufferstreifen werden nicht nochmals entschädigt. 3 Die Beweidung darf nicht durch Schafe erfolgen. Auf Pufferstreifen mit Sommer - weide ist zusätzlich wenigstens ein Schnitt je Jahr durchzuführen.
4. Differenzentschädigung Erreichen die Beiträge für Pufferstreifen nach diesem Erlass oder nach der eidge- nössischen Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 4 zusammen mit den verbleibenden Erträgen nicht die bisherigen Erträge, wird zusätzlich die Differenz zu den bisherigen Erträgen entschädigt. Den Erträgen werden folgende Pauschal- ansätze zugrunde gelegt:
1 Geändert durch Nachtrag vom 26. Januar 2016, nGS 2016-031.
2 Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom 22. Septem- ber 1991, sGS 671.7.
3 Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom 22. Septem- ber 1991, sGS 671.7.
4 SR 910.13.
Jahresertrag in Franken je Hektare Bodenfläche Pufferstreifen mit Schnittzeitpunkt Pufferstreifen mit Sommerweide Pufferstreifen mit Dauerweide Talgebiet Tal- und Hügelzone Bisheriger Ertrag 3500 3500 1500 Verbleibender Ertrag 1400 2000 700 Berggebiet Bergzone I bis IV und Sömmerungs- gebiet Bisheriger Ertrag 2500 2500 1100 Verbleibender Ertrag 1000 1400 700 Höhere Beiträge können gewährt werden, wenn die Empfängerin oder der Emp- fänger einen höheren Ertragsausfall nachweist.
Anhang 4 1 Beiträge für weitere ökologische Leistungen
1. Zuschlag für erhöhten Bewirtschaftungsaufwand Jahreszuschlag in Franken je Hektare Bodenfläche Nicht mechanisierte Bewirtschaftung bis 300 Späterer Schnitt 500 Gestaffelter Schnitt 500 Spezifische Artenförderung bis 1000 Ausserordentliche ökologische Leistungen bis 1000 Die Zuschläge für erhöhten Bewirtschaftungsaufwand werden zusammengezählt, betragen jährlich aber höchstens 1000 Franken je Hektare Bodenfläche. Im Sömmerungsgebiet werden keine Zuschläge für den späteren Schnitt oder den gestaffelten Schnitt ausgerichtet.
2. Rückführung von Biotopen und Neuanlegen von ökologischen Ausgleichsflächen Für Rückführungsflächen und neu angelegte ökologische Ausgleichsflächen werden gleich hohe Beiträge wie für extensiv genutzte Wiesen gewährt. Bereits als extensive Wiese mit Direktzahlungen nach der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft abgegoltene Flächen werden nicht nochmals entschädigt. 2 Erreichen die Beiträge für Rückführungsflächen und neu angelegte ökologische Ausgleichsflächen nach diesem Erlass oder nach der eidgenössischen Direktzah - lungsverordnung vom 23. Oktober 2013 3 zusammen mit den verbleibenden Erträgen nicht die bisherigen Erträge, wird zusätzlich die Differenz zu den bisherigen Erträ - gen entschädigt. Für die Erträge werden die pauschalen Ansätze in Anhang 5 zu - grunde gelegt. Rückführungsflächen werden längstens bis zum Abschluss der Rückführung ent - schädigt. Neu angelegte ökologische Ausgleichsflächen werden längstens bis zum Ende der Laufzeit eines erstmalig abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrags ent - schädigt. Danach werden die ordentlichen Beiträge gewährt.
1 Geändert durch Nachtrag vom 26. Januar 2016, nGS 2016-031.
2 Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom 22. Septem- ber 1991, sGS 671.7.
3 SR 910.13.
Anhang 5 1 Ertragsausfall Rückführungsflächen und neu angelegte ökologische Ausgleichsflächen werden im Bewirtschaftungsvertrag in Ertrags- bzw. Qualitätskategorien eingeteilt. Für die ein - zelnen Kategorien werden zur Berechnung bisheriger und verbleibender Erträge die folgenden pauschalen Ansätze zugrunde gelegt:
1. Nutzung als Ackerfläche Erträge Ansatz in Franken je Hektare Bodenfläche regelmässig hoch 4500 überdurchschnittlich 4000 durchschnittlich 3500 unterdurchschnittlich 3000
2. Nutzung als Grünland Qualität Anzahl Nutzungen pro Jahr Ansätze in Franken je Hektare Bodenfläche
1 2 3– 4 5–6 Wiese – gut 1800 2500 3500 – mittel 1400 2000 3000 – mässig 1000 1500 2500 We i d e 700 1100 1500
1 Geändert durch Nachtrag vom 26. Januar 2016, nGS 2016-031.
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