Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeilic... (613.150)
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Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

Beitritt des Kantons Gra ubünden zur interkantona- len Vereinbarung über die polizeiliche Zusammen- arbeit Gestützt auf Art. 2 Ziff. 2 der Kantonsverfassung
1 ) vom Volke beschlossen am 30. Oktober 1977
2 )
Art. 1
1 Der Kanton Graubünden tritt der inte rkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit bei.
2 Die Regierung ist die zuständige Be hörde im Sinne von Artikel 2 Absatz
1 der Vereinbarung.
3 )
Art. 2
4 )

Art. 3 Die Regierung wird ermächtigt, die Beitrittserklärung abzugeben und den

Termin der Inkraftsetzung festzulegen.
5 )
1) In der neuen KV Art. 16 und 17; BR 110.100
2) B vom 21. Februar 1977, 1; GRP 1977/78, 69
3) BR 613.160
4) Aufgehoben gemäss Gesetz über die Anpassung von Beitrittsbeschlüssen und - bestimmungen zu Konkordaten und Verei nbarungen an die Kantonsverfassung; AGS 2005, KA_2052 und KA_3268; am 1. November 2005 in Kraft getreten
5) Mit RB vom 14. November 1977 auf den 1. Dezember 1977 in Kraft gesetzt
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