Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (420.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG)

(Innosuisse-Gesetz, SAFIG) vom 17. Juni 2016 (Stand am 1. Januar 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 2015²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2015 9487

1. Abschnitt: Agentur und Ziel

Art. 1 Schweizerische Agentur für Innovationsförderung
¹ Die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
² Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung.
³ Sie ist in ihren Förderentscheiden unabhängig.
⁴ Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
⁵ Der Bundesrat legt den Sitz der Agentur fest.
⁶ Die Agentur wird im Handelsregister unter der Bezeichnung «Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)» eingetragen.
Art. 2 Ziel
¹ Mit der Innosuisse will der Bund die wissenschaftsbasierte Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft fördern.
² Zur Erreichung dieses Ziels beachtet die Innosuisse die Grundsätze und Aufträge nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012³ über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) und erfüllt die Aufgaben nach Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes.
³ SR 420.1

2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit

Art. 3 Aufgaben
¹ Die Innosuisse ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation in allen Disziplinen, die an Hochschulforschungsstätten nach Artikel 4 Buchstabe c FIFG⁴ vertreten sind.
² Sie betreibt die Innovationsförderung nach den Artikeln 18 Absätze 1 und 2 sowie 19–23 FIFG.⁵
³ Sie vertritt den Bund in internationalen Organisationen und Gremien im Bereich der Innovationsförderung nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c FIFG, soweit sie vom Bundesrat, dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova­tion (SBFI) dazu ermächtigt wird, und trifft im Rahmen der Mitwirkung des Bundes in diesen Organisationen und Gremien Massnahmen und Entscheide.
⁴ Sie informiert in ihrem Zuständigkeitsbereich über nationale und internationale Programme und über die Einreichung von Gesuchen. Sie kann dafür gemeinsam mit Dritten Informationsangebote erarbeiten.⁶
⁵ Sie wirkt bei der Vorbereitung der Erlasse des Bundes über die Innovationsförderung mit, soweit ihre Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 betroffen sind.
⁶ Sie führt themenorientierte Förderprogramme durch, soweit der Bundesrat sie damit beauftragt.
⁷ Sie koordiniert ihre Tätigkeiten mit regionalen und kantonalen Massnahmen namentlich zur Unterstützung der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen sowie zur Beratung im Bereich des Wissens- und Technologietransfers.
⁴ SR 420.1
⁵ Fassung gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovations­förderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 221 ; BBl 2021 480 ).
⁶ Fassung gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovations­förderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 221 ; BBl 2021 480 ).
Art. 4 ⁷ Beteiligung an Rechtsträgern
Die Innosuisse kann sich im Rahmen der Vorgaben der strategischen Ziele des Bundesrates an nicht gewinnorientierten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beteiligen.
⁷ Fassung gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovations­förderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 221 ; BBl 2021 480 ).

3. Abschnitt: Organisation

Art. 5 Organe
Die Organe der Innosuisse sind:
a. der Verwaltungsrat;
b. die Geschäftsleitung;
c. der Innovationsrat;
d. die Revisionsstelle.
Art. 6 Verwaltungsrat: Stellung, Wahl, Organisation und Interessenbindungen
¹ Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus 5–7 in Belangen der Innovationsförderung fachkundigen Mitgliedern aus der Wissenschaft und der Wirtschaft.
² Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt sie periodisch für eine Amtsdauer von 4 Jahren und kann sie wiederwählen. Die Amtszeit eines Mitglieds des Verwaltungsrats beträgt höchstens 8 Jahre, jene der Präsidentin oder des Präsidenten höchstens 12 Jahre, unter Anrechnung seiner allfälligen Amtszeit als Mitglied des Verwaltungsrats. Der Bundesrat kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen abberufen.⁸
³ Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.
⁴ Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Innosuisse in guten Treuen wahren. Sie müssen ihre Interessenbindungen offenlegen.
⁵ Der Verwaltungsrat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Innosuisse und zur Verhinderung von Interessenkonflikten.
⁶ Der Bundesrat legt das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren Vertragsbedingungen fest. Der Vertrag der Mitglieder des Verwaltungs­rates mit der Innosuisse untersteht dem öffentlichen Recht.
⁷ Die Mitglieder des Verwaltungsrats melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung.
⁸ Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
⁸ Fassung des zweiten, dritten und vierten Satzes gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovations­förderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 221 ; BBl 2021 480 ).
Art. 7 Verwaltungsrat: Aufgaben
¹ Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a. Er erlässt das Organisationsreglement.
b. Er verabschiedet auf Vorschlag des Innovationsrats das Mehrjahres­pro­gramm nach Artikel 45 FIFG⁹.
c. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrats und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.
d. Er erlässt ein Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln.
e. Er erlässt die Beitragsverordnung nach Artikel 23 und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
f. Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
g. Er vertritt die Innosuisse als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32 d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹⁰ (BPG).
h. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor; die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterbreitet er dem Bundesrat zur Genehmigung.
i. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
j. Er wählt: 1. die Mitglieder des Innovationsrats;
2. auf Antrag des Innovationsrats die Expertinnen und Experten nach Arti­kel 10 Absatz 2.
k. Er erlässt eine Verordnung über die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2 und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
l. Er beaufsichtigt den Innovationsrat und die Geschäftsleitung.
m. Er sorgt für ein der Innosuisse angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
n. Er verabschiedet das Budget.
o. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht und unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und über die Verwendung eines allfälligen Gewinns. Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.
p. Er beantragt dem Bundesrat die Abgeltungen nach Artikel 15.
q. Er regelt die Kommunikation der Innosuisse im Organisationsreglement.
² Er kann zur Unterstützung seiner Aufsichtsfunktion eine Compliancestelle einrichten.
⁹ SR 420.1
¹⁰ SR 172.220.1
Art. 8 Geschäftsleitung
¹ Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
² Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt die Geschäfte und leitet die Geschäftsstelle.
b.¹¹
Sie trifft Entscheide im Bereich von Artikel 3 Absatz 4 dieses Gesetzes sowie von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 3 FIFG¹².
bbis.¹³
Sie entscheidet über das Eintreten auf Fördergesuche im Bereich von Artikel 3 Absätze 2 und 3; auf formell nicht zulässige oder offensichtlich ungenügende Gesuche tritt sie nicht ein und eröffnet ihren Entscheid durch Verfügung.
c.¹⁴
Sie bereitet für den Innovationsrat die Grundlagen für seine Entscheide nach Artikel 10 Absatz 1 vor und stellt ihm bei Gesuchen, auf die eingetreten wird, Antrag unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel; folgt der Innovationsrat ihrem Antrag nicht und kommt keine Einigung zustande, so unterbreitet sie die Differenzen dem Verwaltungsrat.
d. Gestützt auf die Entscheide des Innovationsrats erlässt sie Verfügungen und schliesst Verträge ab.
e. Sie überwacht das Budget der Innosuisse und den Stand der eingegangenen und der geplanten Verpflichtungen; sie ist verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen, das Reporting und das Controlling der geförderten Tätigkeiten.
f. Sie unterstützt den Verwaltungsrat und den Innovationsrat bei der Vorbereitung ihrer Geschäfte.
g. Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
h. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der Innosuisse; vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i.
i. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.
¹¹ Fassung gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovations­förderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 221 ; BBl 2021 480 ).
¹² SR 420.1
¹³ Eingefügt durch Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovations­förderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 221 ; BBl 2021 480 ).
¹⁴ Fassung gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovations­förderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 221 ; BBl 2021 480 ).
Art. 9 Innovationsrat: Stellung, Wahl, Organisation und Interessenbindungen
¹ Der Innovationsrat ist das Fachorgan der Innosuisse für die Aufgaben nach Artikel 10.
² Er besteht aus mindestens 15 und höchstens 25 Mitgliedern.
³ Die Kriterien für die Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten in den Innovationsrat sind der Leistungsausweis in wissenschaftsbasierter Innovation sowie der Bezug zur Praxis in Wirtschaft und Gesellschaft.
⁴ Die Mitglieder werden für 4 Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Die Amtszeit eines Mitglieds des Innovationsrats beträgt höchstens 8 Jahre.¹⁵
⁵ Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Innovationsrat müssen gegenüber dem Verwaltungsrat ihre Interessenbindungen offenlegen.
⁶ Die Mitglieder des Innovationsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Innosuisse in guten Treuen wahren. Sie müssen ihre Interessenbindungen offenlegen.
⁷ Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat informiert darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Innovationsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beruft der Verwaltungsrat das Mitglied ab.
⁸ Die Mitglieder des Innovationsrats sind während der Zugehörigkeit zum Innova­tionsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
¹⁵ Fassung gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovations­förderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 221 ; BBl 2021 480 ).
Art. 10 Innovationsrat: Aufgaben
¹ Der Innovationsrat hat die folgenden Aufgaben:
a.¹⁶
Er entscheidet über Fördergesuche in den Bereichen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3, soweit der Entscheid nicht einem anderen Organ zugewiesen ist; weicht er bei seinen Entscheiden von Anträgen der Geschäftsleitung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c ab, so reicht er ihr eine Begründung ein.
b. Er begleitet in wissenschaftlicher und innovationsbezogener Hinsicht den Vollzug der geförderten Tätigkeiten nach Buchstabe a.
c.¹⁷
Er wählt die Leistungserbringerinnen und -erbringer nach den Artikeln 20 Absatz 3 und 21 Absatz 2 FIFG¹⁸ aus.
d. Er entwickelt zuhanden des Verwaltungsrats Vorschläge für die Förderstrategie und für Förderinstrumente.
e. Er erarbeitet die Mehrjahresprogramme zuhanden des Verwaltungsrats.
f. Er legt für jedes einzelne Förderinstrument Vollzugsbestimmungen über die anrechenbaren Kosten für die Beitragsbemessung und über die Anforderungen für die Gesuchseinreichung fest.
² Er kann dem Verwaltungsrat Expertinnen und Experten zur Begutachtung von Gesuchen in seinem Aufgabenbereich und zur Begleitung der Projektarbeiten zur Wahl vorschlagen. Für die Expertinnen und Experten gelten die Bestimmungen von Artikel 9 Absätze 5–8 über die Offenlegung der Interessenbindung und das Amts­geheimnis sinngemäss.
¹⁶ Fassung gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovations­förderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 221 ; BBl 2021 480 ).
¹⁷ Fassung gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovations­förderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 221 ; BBl 2021 480 ).
¹⁸ SR 420.1
Art. 11 Revisionsstelle
¹ Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.
² Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.
³ Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und im Lagebericht die Durchführung eines der Innosuisse angemessenen Risikomanagements sowie die Angaben zur Personalentwicklung.
⁴ Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.
⁵ Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
⁶ Er kann die Revisionsstelle abberufen.

4. Abschnitt: Personal

Art. 12 Anstellungsverhältnisse
¹ Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen:
a. dem BPG¹⁹; und
b. den Ausführungsbestimmungen zum BPG, soweit die Regelungen des Verwaltungsrats nach Absatz 2 nichts anderes bestimmen.
² Der Verwaltungsrat erlässt soweit erforderlich weitere Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsverhältnisse des Personals; diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
³ Die Innosuisse ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.
¹⁹ SR 172.220.1
Art. 13 Pensionskasse
¹ Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32 a –32 m BPG²⁰ versichert.
² Die Innosuisse ist Arbeitgeberin nach Artikel 32 b Absatz 2 BPG. Sie gehört zum Vorsorgewerk Bund. Artikel 32 d Absatz 3 BPG ist anwendbar.
²⁰ SR 172.220.1

5. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 14 Finanzierung
Die Innosuisse finanziert ihre Tätigkeiten aus:
a. Abgeltungen des Bundes (Art. 15);
b. Drittmitteln (Art. 16);
c. Rückforderungen nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990²¹.
²¹ SR 616.1
Art. 15 Abgeltungen des Bundes
Der Bund gewährt der Innosuisse jährlich Beiträge zur Abgeltung der Aufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 2–4 und 6 sowie für den Betrieb.
Art. 16 Drittmittel
¹ Die Innosuisse darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen oder sich beschaffen, soweit dies mit ihrem Ziel, ihren Aufgaben und ihrer Unabhängigkeit vereinbar ist.
² Drittmittel stammen insbesondere aus Zuwendungen Dritter.
Art. 17 Geschäftsbericht
¹ Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss) und den Lagebericht.
² Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.
³ Der Lagebericht enthält insbesondere Angaben über das Risikomanagement, die personalpolitischen Schwerpunkte und die Interessenbindungen der Mitglieder der Organe sowie der Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2.
⁴ Jahresrechnung und Lagebericht sind durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen.
Art. 18 Rechnungslegung
¹ Die Rechnungslegung der Innosuisse stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.
² Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
³ Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.
⁴ Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Fördertätigkeiten ausgewiesen werden können.
⁵ Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
Art. 19 Reserven
¹ Die Innosuisse kann Reserven bilden. Drittmittel nach Artikel 16 Absatz 2 können den Reserven zugewiesen werden.
² Die Reserven dürfen 15 Prozent des jeweili­gen Jahresbudgets nicht übersteigen.²² Die Drittmittel werden nicht eingerechnet.
³ Der Bundesrat kann beschliessen, dass der Höchstsatz nach Absatz 2 in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen der Innosuisse für Innovationsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.²³
²² Fassung gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovations­förderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 221 ; BBl 2021 480 ).
²³ Eingefügt durch Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovations­förderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 221 ; BBl 2021 480 ).
Art. 20 Tresorerie
¹ Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der Innosuisse.
² Sie gewährt der Innosuisse zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Artikel 3 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.
³ Die EFV und die Innosuisse vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Art. 21 Steuern
¹ Die Innosuisse ist im Rahmen ihrer Leistungen von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
² Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:
a. die Mehrwertsteuer;
b. die Verrechnungssteuer;
c. die Stempelabgaben.
Art. 22 Liegenschaften
¹ Der Bund überlässt der Innosuisse die notwendigen Liegenschaften zur Miete.
² Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes. Dieser sorgt für den Unterhalt.
³ Der Bund stellt der Innosuisse für die Miete der Liegenschaften einen angemessenen Betrag in Rechnung.
⁴ Die Begründung der Miete sowie die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der Innosuisse vereinbart.
⁵ Die Innosuisse kann in Absprache mit dem Bund die notwendigen Liegenschaften ausserhalb des Bundes mieten oder sich von Dritten eine Nutzniessung übertragen lassen, wenn dies zweckmässig ist.

6. Abschnitt: Beitragsverordnung

Art. 23
Der Verwaltungsrat legt in der Beitragsverordnung namentlich fest:
a. die Förderinstrumente der Innosuisse;
b. die Voraussetzungen der Förderung und Unterstützung;
bbis.²⁴
die Fälle, in denen nach Artikel 19 Absatz 1bis FIFG²⁵ Beiträge an Umsetzungspartner geleistet werden können;
bter.²⁶
die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Eigenleistungen der Jungunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen nach Artikel 19 Absätze 3bis und 3ter FIFG;
c.²⁷
das Verfahren zur Auswahl von Leistungserbringerinnen und -erbringern nach den Artikeln 20 Absatz 3 und 21 Absatz 2 FIFG;
d. die Voraussetzungen und die Modalitäten der Gewährung von Beiträgen an ausländische Forschungspartner bei grenzüberschreitenden Innovationspro­jekten;
e. die Beitragsberechnung und die Auszahlungsmodalitäten.
²⁴ Eingefügt durch Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovations­förderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 221 ; BBl 2021 480 ).
²⁵ SR 420.1
²⁶ Eingefügt durch Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovations­förderung), in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 221 ; BBl 2021 480 ).
²⁷ Fassung gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovations­förderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 221 ; BBl 2021 480 ).

7. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 24 Strategische Ziele
¹ Der Bundesrat legt im Rahmen des Ziels und der Aufgaben nach den Artikeln 2 und 3 für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Innosuisse fest.
² Darin legt er auch die Obergrenze für die Verwaltungskosten fest.
Art. 25 Aufsicht
¹ Der Bundesrat beaufsichtigt die Innosuisse; er wahrt dabei ihre fachliche Unabhängigkeit.
² Er übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:
a. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
b. die Genehmigung der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor;
c. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
d. die Genehmigung der Beitragsverordnung;
e. die Genehmigung der Verordnung über die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2;
f. die Genehmigung der Personalverordnung;
g. die Genehmigung des Geschäftsberichts und den Beschluss über die Verwendung eines allfälligen Gewinns;
h. die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;
i. die Entlastung des Verwaltungsrats.
³ Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Innosuisse nehmen und sich über deren Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 27 Errichtung der Innosuisse
¹ Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) wird umgewandelt in die Innosuisse. Die Innosuisse tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und gestaltet diese neu, wo dies erforderlich ist.
² Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Innosuisse eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.
³ Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die Innosuisse übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.
⁴ Er erlässt Bestimmungen, fasst Beschlüsse und trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren. Namentlich kann er der Innosuisse die im Bundesbudget für die KTI eingestellten Kredite zur Verfügung stellen, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben der Innosuisse notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind.
⁵ Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte sowie die Eintragungen in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung der Innosuisse erfolgen steuer- und gebührenfrei.
⁶ Auf die Gründung der Innosuisse ist das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003²⁸ nicht anwendbar.
²⁸ SR 221.301
Art. 28 Übergang der Arbeitsverhältnisse
¹ Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Geschäftsstelle der KTI gehen auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt auf die Innosuisse über und sind ab diesem Zeitpunkt ihrem Personalrecht unterstellt. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Geschäftsleitung.
² Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsortes und der organisatorischen Einordnung. Hingegen besteht während zweier Jahre Anspruch auf den bisherigen Lohn, solange ein Arbeitsverhältnis besteht.
³ Die Innosuisse stellt dem übernommenen Personal spätestens innerhalb von zwei Monaten einen auf die Innosuisse lautenden Vertrag aus, der den bisherigen Vertrag ersetzt. In diesem Vertrag darf keine Probezeit angesetzt werden.
⁴ Beschwerden des Personals, die im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 29 Zuständige Arbeitgeberin
¹ Die Innosuisse gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und ‑bezüger:
a. die nach bisherigem Recht der KTI zugeordnet sind; und
b. deren Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der PUBLICA zu laufen begonnen haben.
² Die Innosuisse gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invaliden­rente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.
Art. 30 Bereinigung von Registereintragungen
Das WBF kann Registereintragungen, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 5 erfolgen, noch während fünf Jahren, nachdem die Innosuisse Rechtspersönlichkeit erlangt hat, mittels Verfügung steuer- und gebührenfrei bereinigen.
Art. 31 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten:²⁹ 1. Januar 2018 Art. 1 Abs. 5, 5–13, 18, 20 Abs. 3, 22–26, 27 Abs. 2–6 und 28: 1. Jan. 2017
²⁹ BRB vom 16. Nov. 2016

Anhang

(Art. 26)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…³⁰
³⁰ Die Änd. können unter AS 2016 4259 konsultiert werden.
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